denen der begründete Verdacht bestehe, dass gegen solche Vorschriften des LFGB verstoßen worden sei, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Es sei eine Veröffentlichung
1a Nr. 3 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beabsichtigt. Die Verstöße seien nicht nur unerheblich oder seien bereits wiederholt festgestellt worden. Deshalb sei die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten. Es sei die Veröffentlichung folgender Informationen beabsichtigt: Verantwortliche Behörde Datum Lebensmittel-/ Futtermittelunternehmen Betroffenes Lebensmittel/Futtermittel Landratsamt M. Einstelldatum: Verstoß festgestellt: …07.2022 Verstoß beseitigt: …08.2022 S. D., Bäckerei D., …-straße, H. Kategorie: Bäckerei, Konditorei Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln Produkt: sämtliche Lebensmittel, die im Betrieb bereitgestellt, gelagert und hergestellt wurden, z.B. … Charge: MHD: 5 Zugleich wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zur geplanten Veröffentlichung bis spätestens
1a LFGB erforderlich sei. Die Tatsache, dass die Mängel abgestellt worden seien, könne nicht berücksichtigt werden, da die Mängel zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden gewesen seien. Ebenso könne nicht berücksichtigt werden, dass durch Personalnotstand und Corona das Augenmerk des Antragstellers auf das betriebswirtschaftliche Überleben gerichtet gewesen sei. Die Veröffentlichung der Informationen erfolge auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
einer Wartefrist von sieben Werktagen ab Zustellung des Schreibens, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. 9 Mit Schreiben vom … August 2022 legte der Antragsteller Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. 10 Am … August 2022 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, 11 die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO auf Untersagung der beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen
1a LFMG. 12 Bei den genannten Mängeln handele es sich zum Teil um produktionsbedingte Verunreinigungen und technische Beschädigungen an Dichtungen oder Griffen, von denen allerdings in der Mehrheit der Fälle keine Gesundheitsgefährdungen zu befürchten seien. Mit der Veröffentlichung drohe dem Bäckereibetrieb des Antragstellers eine erhebliche Rufschädigung, die zu Umsatzeinbrüchen führen werde. Dies stelle einen Ein griff in den eingerichteten und ausgeübten Bäckereibetrieb des Antragstellers dar. Ein Großteil der festgestellten mutmaßlichen Mängel sei inhaltlich zu unbestimmt. Es ergebe sich kein konkreter Hinweis, welche Verschmutzung mit welchem Material in welchem Umfang und welche Beschädigungen in welchem Umfang und mit welcher Funktionseinschränkung festgestellt worden seien und welche gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von den festgestellten mutmaßlichen Mängeln ausgehen sollten. Es seien unrichtige Feststellungen getroffen worden, diese werden im Einzelnen benannt. Ein Großteil der festgestellten Mängel sei marginal und nicht gesundheitsgefährdend. Eine Veröffentlichung und Rufschädigung wiege daher wesentlich schwerer als eine Aussetzung der Veröffentlichung. Mit den verbleibenden festgestellten mutmaßlichen Mängeln falle der Antragsteller unter die Grenze von 350,00 EUR, wonach die Veröffentlichung zu unterbleiben habe. 13 Mit Schreiben vom 8. September 2022 beantragte der Antragsgegner, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Der Antrag sei unbegründet, da die Veröffentlichung der Informationen der Verbraucher
1a LFGB rechtmäßig sei. Der Behauptung des Antragstellers, dass von Seiten des Antragsgegners unrichtige Feststellungen gemacht worden seien, werde widersprochen. Alle Feststellungen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle am … Juli 2022 getroffen wurden, seien zutreffend und seien auch in den dargestellten Verhältnissen vorgefunden und entsprechend dokumentiert worden. Die festgestellten Verstöße gegen die hygienischen Anforderungen begründeten durch deren konkretes Vorliegen als Tatsachenfeststellung den Verdacht im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB und seien entsprechend dokumentiert worden. Es lägen Verstöße gegen Vorschriften zur Einhaltung hygienischer Anforderungen
1a Nr. 3 LFGB vor. Dabei komme es nur darauf an, dass gegen diese Vorschriften verstoßen worden sei. Ob tatsächlich eine hygienische Benachteiligung in Betracht komme, sei nicht relevant. Es sei ohne Bedeutung, dass Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet worden seien, sondern nur das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Bei der Herstellung von Lebensmitteln seien beschädigte Ausrüstungsgegenstände benutzt worden und die Zubereitungsräumlichkeiten und -einrichtungen entsprächen nicht den hygienischen Anforderungen, vor allem der VO (EU) 852/2004. Es handele sich um Verstöße nicht unerheblichen Ausmaßes
1a Nr. 3 LFGB. Die Erheblichkeit ergebe sich nicht nur durch die im Bußgeldbescheid ausgeführten Verstöße, sondern auch durch die Vielzahl der insgesamt im Laufe der Kontrolle festgestellten 70 Verstöße. Zudem ergebe sich die Erheblichkeit aus der Schwere der einzelnen Verstöße. Es handele sich um Altverschmutzungen und deutliche Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Ausrüstungsgegenständen, von denen sich Teile lösen und in die Lebensmittel gelangen könnten. Der Antragsteller hätte die Verstöße durch geeignete und konsequente Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie die Änderung von Lagerbedingungen beseitigen können. Bei der verhängten Bußgeldsumme in Höhe von 600,00 EUR sei der Tatsache der umgehenden Mängelbehebung durch den Antragsteller Rechnung getragen worden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei für die Veröffentlichung
1a LFGB nicht relevant.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Einbeziehung von Verdachtsfällen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese für die Erreichung des Gesetzeszweckes unverzichtbar seien. Um eine einheitliche Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Landkreis M. zu gewährleisten, wende der Antragsgegner seit einigen Jahren einen eigens erstellten Bußgeldrahmen an, in dem die Betriebe
Betriebskategorien je
Betriebsgröße und Verstoßkriterien und je
Art und Schwere der Verstöße zur Berechnung eingeordnet würden. 16 Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 17 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 18
GO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Regelungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Sicherungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 19 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre. Bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße
1a LFGB, die dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom
dem §§ 80, 80a VwGO gelten würde. 20
vollziehbar dokumentiert. Auch hat er umfassende Lichtbildaufnahmen von den Verstößen gefertigt und vorgelegt. Ein durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht ist daher gegeben. 31 2.2.2.2.2 Es handelt sich ferner um Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Einhaltung hygienischer Vorschriften dienen. So liegt ein hinreichender Verdacht vor, dass der Antragsteller gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a), Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU L 139 vom 30.04.2004), §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen hat. 32 a) Gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Vorliegend war
Feststellung des Antragsgegners mit dem Hobelmaschineneinsatz ein Gegenstand, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, verunreinigt und mithin gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen worden. Dieser Verstoß wurde
Ziffer 5.4 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022 bei der Bemessung des Bußgeldes zugrunde gelegt. Der Antragsteller bestreitet die Verschmutzung des Hobelmaschineneinsatzes nicht. Dass die Reinigung wegen fehlenden Reinigungspersonals vergessen worden sein soll, ist unerheblich, der Antragsteller ist aufgrund seiner Verantwortung als Lebensmittelunternehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Es wurde nicht vorgetragen, dass das Reinigungspersonal kurzfristig am Tag der Kontrolle ausgefallen ist. 33 b) Die verunreinigten und nass ineinander gestellten Schüsseln
Ziffer 5.1 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022 hingegen stellen keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 852/2004 dar. Hierbei steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um Altverschmutzungen handelte.
dem Vortrag des Antragstellers befinden sich die Schüsseln im Dauereinsatz, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unmittelbar vor der Kontrolle benutzt und zur Reinigung bereitgestellt worden waren. 34 c) Auch der Zustand der Messer
Ziffer 5.4 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022 stellt keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst.
Feststellung des Antragsgegners nicht eingehalten. 36 aa) So wurden Lebensmittel in Kunststoffbehältern aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren (Nr. 1.1 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022).
1 LFGB ist es verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFBG, die den in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände
guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.
1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, mit der Angabe „Für Lebensmittelkontakt“ oder mit einem besonderen Hinweis auf ihren Verwendungszweck zu kennzeichnen. Eine entsprechende Kennzeichnung, die auf eine Beschaffenheit
1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 schließen lassen könnte, ist bei dem streitgegenständlichen Behältnis nicht gegeben. Der Schutz vor Kontamination der im Behältnis befindlichen Lebensmittel ist daher nicht gewährleistet. Dass das Behältnis
Angaben des Antragstellers bereits seit Jahren im Einsatz ist und bei vorhergehenden Kontrollen nicht beanstandet wurde, entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten. 37 bb) Weiter wurden mit dem Produkt „… …“
Ziffer 4.1 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022 Lebensmittel auf dem Boden gelagert. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Der Vortrag des Antragstellers, die Eimer seien frisch geliefert und kurzfristig dort abgestellt worden und der geöffnete Eimer befinde sich auf einem Rolli, von dem aus der Inhalt direkt entnommen werde, da keine Arbeitstischfläche bei der Verwiegung vorhanden sei, steht dem nicht entgegen. Denn aus der Dokumentation der Lichtbilder ergibt sich, dass die Eimer im Arbeitsablauf nicht nur auf Rollis gelagert werden, sondern zum einen gestapelt (Bild 150) und zum anderen in Regalen gelagert (Bild 88) werden. Durch die Stapelung der vormals am Boden gelagerten Eimer besteht die Gefahr, dass die Deckel der Eimer mit Keimen des Fußbodens kontaminiert werden, so dass beim Öffnen der Eimer eine Kontamination der darin befindlichen Lebensmittel zu befürchten ist. Durch eine Lagerung der zuvor am Boden befindlichen Eimer in Regalen, in denen gleichzeitig daneben und danach am selben Platz auch andere Lebensmittel gelagert werden, besteht die Gefahr, dass andere Lebensmittel mit Keimen des Fußbodens kontaminiert werden. 38 cc) Ferner waren
Ziffer 4.2 des Bußgeldbescheides Rollis sichtbar, die stark verunreinigt waren. Auf den Rollis waren Lebensmittelbehälter gelagert. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren. Der Vortrag des Antragstellers, die Lebensmittel würden direkt vom Rolli aus ohne Tischkontakt verwogen, steht dem nicht entgegen. Denn wie aus der Lichtbilddokumentation auf Blatt 74 zu entnehmen ist, werden die auf den Rollis befindlichen Eimer im regulären Arbeitsablauf gestapelt, so dass die Deckel der weiteren Eimer mit Keimen der verschmutzten Rollis verunreinigt werden können, so dass im weiteren Arbeitsprozess beim Öffnen der Eimer die Gefahr einer Kontamination der darin befindlichen Lebensmittel besteht. 39 dd) Bei der Verunreinigung des Ventilatorschutzgitters des Kühlaggregats liegt hingegen kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 vor, da nicht ersichtlich ist, inwieweit hier konkret Lebensmittel in einer Weise gelagert wurden, die der genannten Vorschrift widerspricht. Es handelt sich vielmehr um einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV (siehe unten unter c)). Dass vom Antragsgegner eine andere Rechtsgrundlage angenommen wird, ist unerheblich, da die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Tatsachen bezeichnet wurden und die Rechtsgrundlage in der Veröffentlichung
1a LFGB nicht genannt wird. 40 e)
Satz 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr der
teiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV ist
teilige Beeinflussung eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. 41 aa)
den Feststellungen des Antragsgegners war der Griff des Kühltisches 2 erheblich verunreinigt (Ziffer 1.2 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022). Durch das Anfassen konnten sich diese Verunreinigungen lösen und auf die Hände des Personals sowie im
gang auf die zubereiteten Speisen gelangen, für welche damit die Gefahr der
teiligen Beeinflussung bestand. Dass die Verunreinigung laut Antragsteller durch Mitarbeiter in der Pause verursacht worden sein soll und eine Reinigung für den nächsten Morgen vorgesehen war, ist unerheblich, da die Verunreinigung im Vorbereitungsraum der Küche und damit in einem Produktionsraum vorhanden war und eine Reinigung erst am nächsten Tag eine
teilige Beeinflussung anderer Lebensmittel am Tag der Verunreinigung nicht ausschließen konnte. 42 bb) Zudem waren mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, außen verunreinigt (Ziffer 3.1 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022). Durch das Anfassen konnten sich diese Verunreinigungen lösen und auf die Hände des Personals sowie im
gang auf die zubereiteten Speisen gelangen, für welche damit die Gefahr der
teiligen Beeinflussung bestand. Da die Behälter auch
Angaben des Antragstellers bei der Teigherstellung verwendet werden, ist eine
teilige Beeinflussung von Lebensmitteln möglich. Unerheblich ist dabei, dass in diesem Arbeitsbereich keine bereits zubereiteten Speisen verwendet werden. 43 cc) Des Weiteren war die Oberfläche und die darunterliegenden Schichten der Bedieneinheit des Backofens erheblich verunreinigt und zum Teil nicht leicht zu reinigen. Durch das Anfassen konnten sich diese Verunreinigungen lösen und auf die Hände des Personals sowie im
gang auf die Lebensmittel gelangen, für welche damit die Gefahr der
teiligen Beeinflussung bestand (Ziffer 3.2 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022). Der Vortrag des Antragstellers, dass die Bedieneinheit defekt sei, steht dem nicht entgegen, da eine Berührung der Bedieneinheit aus Versehen oder weil der Defekt nicht bekannt oder in Erinnerung ist, nicht ausgeschlossen werden kann. 44 dd) Zudem waren Schüsseln, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, beschädigt, so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich Teile lösen, die in im Betrieb zubereitete Lebensmittel gelangen und diese dadurch
teilig beeinflusst werden (Ziffer 5.2 des Bußgeldbescheides vom
teiligen Beeinflussung der damit in Berührung kommenden Gegenstände. Dass
dem Vortrag des Antragstellers der Schwamm zur Entsorgung übersehen worden sei, steht dem nicht entgegen, da der Antragsteller als Lebensmittelunternehmer dafür Sorge tragen musste, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. 46 ff) Ferner war das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates erheblich verunreinigt (Ziffer 2.1 des Bußgeldbescheides vom 18. August 2022). Durch die Luftzirkulation bestand eine
teilige Beeinflussung der offen gelagerten Lebensmittel sowie die Gefahr der Kontamination dieser. Dass der Reinigungszyklus aufgrund von Krankheit des Reinigungspersonals auf 7-tägig umgestellt worden war, steht dem nicht entgegen, da der Antragsteller als Lebensmittelunternehmer dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Anforderungen an die Sauberkeit im Unternehmen auch bei Krankheit des Reinigungspersonals gewährleistet war. 47 Die festgestellten Verunreinigungen stellen gleichzeitig auch einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap.1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 dar, wonach Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instand gehalten sein müssen. Dass diese Vorschrift vom Antragsgegner bislang nicht benannt wurde, ist unerheblich, da die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Tatsachen bezeichnet wurden und die Rechtsgrundlage in der Veröffentlichung
1a LFGB nicht genannt wird. 48 Informationen über derartige Hygienemängel können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar unter Verwendung von ersichtlich hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet wurden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt werden, kann je
der Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine
teilige Beeinflussung, etwa durch die Kontamination mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft, bestehen. Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine
teilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel
gewiesen worden ist (VGH BW, B. v.
teiligen Beeinflussung von Lebensmitteln auf einer Zuwiderhandlung gegen ein in den VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 normiertes Verbot resultieren muss (vorliegend Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap.1 Nr.1 VO (EG) Nr. 852/2004). Weiter muss es sich um ein Verbot handeln, das
der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung nicht selbst straf- oder bußgeldbewehrt ist, was im Fall Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap.1 Nr.1 VO (EG) Nr. 852/2004 gegeben ist. In dieser Auslegung verstößt § 3 Satz 1 LMHV nicht gegen das europäische Normwiederholungsverbot. Denn es wiederholt die europarechtlichen Normen nicht, sondern ergänzt sie mittels einer diese allgemein umschreibenden Formulierung um die Möglichkeit, über § 10 Nr. 1 LMHV eine bußgeldrechtliche Ahndung und damit ihre effektive Durchsetzung zu ermöglichen (vgl. auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 56; VG Ansbach B.v. 13.3.2020 - 14 E 19.2400, beck-online, Rn.31). 50 2.2.2.3 Dabei handelt es sich auch um Verstöße in nicht nur unerheblichen Ausmaß im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen. So kann ein nicht nur unerhebliches Ausmaß dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders
teiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Zweck der Norm soll eine hinreichende Grundlage für eine Konsumentscheidung der Verbraucher geschaffen und zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts beigetragen werden (BVerfG, B.v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - Rn. 32, juris). Den Behörden ist es lediglich verwehrt, jeden beliebigen Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften als Anlass für eine Veröffentlichung der Verstöße zu nehmen. Aus den genannten Zwecken folgt aber, dass eine Veröffentlichung dann gerechtfertigt sein muss, wenn die einzelnen, für sich genommen unerheblichen Verstöße in ihrer Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (VG Stuttgart B. v. 23.9.2019 - 16 K 2470/19, beck-online, Rn. 43). Vorliegend sind durch die Anzahl der Verstöße und die davon betroffenen Produkte (alle Produkte, die im Unternehmen hergestellt werden) auch eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen. 51 2.2.2.4 Weiter ist die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350,00 EUR zu erwarten. 52 2.2.2.4.1 Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung der Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 ergibt sich aus §§ 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a), 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
vollziehbar darlegt, dass zu erwarten ist, dass es die Erheblichkeitsschwelle von 350,00 EUR überschreiten wird (vgl. VG Frankfurt am Main, B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F - juris Rn.37). Da im Lebensmittelrecht kein einschlägiger Bußgeldkatalog existiert, ist die Höhe des Bußgeldes sowohl von den festgestellten Mängeln als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weitere Kriterien abhängig (VG Stuttgart, B.v. 23.9.2019 - 16 K 2470/19 - juris Rn. 57, 58). 55 Die Verstöße wurden vorliegend in Tateinheit begangen, so dass
G) eine einheitliche Bußgeldbewertung erfolgt. Danach wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze,
denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder ein solches Gesetz mehrmals verletzt. „Dieselbe Handlung“ im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere natürliche Handlungen in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise für einen Dritten als einheitlich zusammengefasstes Tun oder Unterlassen darstellt, das auf einem
außen erkennbaren einheitlichen Willen beruht (vgl. Sackreuther in BeckOK OWiG, Graf,
Abzug der nicht zu ahndenden Verstöße verbleibt somit ein zu erwartendes Bußgeld in Höhe 500,00 EUR. 57 Vom Antragsgegner wurde ferner
vollziehbar dargelegt, dass es sich
dessen Verwaltungspraxis um einen Betrieb mittlerer Größe handelt und die Bußgelder für die einzelnen Verstöße entsprechend dem vom Antragsgegner erstellten sog. „Bußgeldrahmen“ festgesetzt wurden. 58 Es spricht auch nichts gegen die Annahme von bedingtem Vorsatz, da die Mängel offensichtlich und für den Antragsteller jederzeit erkennbar waren. Der Vortrag des Antragstellers, die Verstöße seien zum Teil auf eine Erhöhung des Reinigungszyklus zurück zu führen, der aufgrund der Erkrankung des Reinigungspersonals veranlasst wurde, stehen der Ahndung durch ein Bußgeld nicht entgegen. Der Antragsteller ist aufgrund seiner Verantwortung als Lebensmittelunternehmer verpflichtet, dafür Sorge tragen zu können, dass auch bei Personalausfall die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. 59 2.2.2.5 Der Antragsgegner hat die beanstandeten Lebensmittel hinreichend bezeichnet. Grundsätzlich richtet sich die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels
dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen (VGH BW, B.v. 21.4.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn.15). Die Veröffentlichung muss - insbesondere bei umfassenden Verstößen - keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks - Gesundheits- und Verbraucherschutz - hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein (VG Freiburg, B.v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 - juris). Wegen der erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für den Betroffenen hat sie schonend und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, die dies überhaupt nicht sind (VGH BW, B.v. 21.4.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn.15). Informationen über Hygienemängel können grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 9 CE 13.80 -, juris Rn. 20). Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine
teilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel
gewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 18.3.2013 - 9 CE 13.80 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 13.2.2013 - 6 B 10035/13 -, juris Rn. 19; so auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 37). 60 Die festgestellten „Mängel bei der Betriebshygiene /Reinigungshygiene“ beziehen sich nicht auf einzelne im Betrieb des Antragstellers produzierte Produkte bzw. einzelne Betriebsbereiche, vielmehr waren die Mängel auf verschiedene Bereich des Betriebs erstreckt. Vor diesem Hintergrund ist nicht abzugrenzen, welche Produkte konkret betroffen waren, so dass eine nähere Eingrenzung nicht möglich und die beabsichtigte Bezeichnung daher nicht zu beanstanden ist. 61 2.2.3 Die Veröffentlichung ist auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung
1a LFGB ist aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 179. EL März 2021, § 40 LFGB Rn. 81). Dieser Grundsatz steht der Veröffentlichung jedoch nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Information über die verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht rechtfertigt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn der Antragsteller eine erhebliche Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs befürchtet. Dieser - möglicherweise - gewichtige Grundrechtseingriff ist dadurch relativiert, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer die gesetzlich vorgesehenen negativen Öffentlichkeitsinformationen durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, die er umgekehrt durch rechtstreues Verhalten hätte verhindern können, und dass sein Fehlverhalten angesichts der Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - juris Rn. 36). 62 Auch der Umstand, dass die Beseitigung der Mängel bereits vor der beabsichtigten Information der Öffentlichkeit
1a LFGB erfolgt ist, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs. Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden.
dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das LFGB zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (BVerfG B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018, 2109 Rn. 38; VG Würzburg, B.v. 12.12.2012 - W 6 E 12.994 - juris m.w.N., VG Würzburg, B. v. 31.8.2021 - 8 E 21.1045, beck-online, Rn. 51). 63 Selbst wenn die
rangig mit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verfolgte erzieherische Wirkung für das betroffene Unternehmen (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7; BVerfG, Beschluss vom
3 LFGB erforderliche Anhörung des Antragstellers hat mit Schreiben vom
G übersandt worden, in dem die einzelnen Beanstandungen aufgelistet waren. 65 Die Anhörung muss derart erfolgen, dass der Unternehmer sich inhaltlich sinnvoll zu der beabsichtigten Veröffentlichung äußern kann. Hierzu muss ihm zumindest der vollständige Wortlaut der geplanten Veröffentlichung bekannt gegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 - juris Rn. 44; VG Regensburg, B.v. 21.12.2012 - RN 5 E 12.1895 - juris Rn. 96; Holle in Streinz/Meisterernst BasisVO / LFGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.