Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen Überzeugung darstellt, also als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (Anschluss an BVerfG BeckRS 1986, 5274). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar führt die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzutreten (Anschluss an VG München BeckRS 2017, 121326). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Myanmarische Asylbewerber unterschiedlicher Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, Klage auf Asyl, Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote, Behaupteter Vorfall mit Sicherheitskräften wegen Hilfe für Rohingya-Familie, Touristenvisum mit bereits vor dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall übersetzten Nachweisen für die Visabeantragung, Teilnahme an einer regierungskritischen Kundgebung in Deutschland, Asyl, Nachfluchtgrund, Myanmar, exilpolitische Betätigung Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben jeweils die Kosten
gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Die Kläger in allen drei Verfahren begehren Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. 2 I. Der Kläger im Verfahren Au 6 K 21.30265 (im Folgenden: Kläger zu 1) ist nach eigenen Angaben myanmarischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte am
Lebensunterhalts aus Bargeld. 8 - Kopie der notariellen Übersetzung der auf den
Klägers zu 3 vom
Klägers zu 4 vom
Vaters seien in Myanmar und drei Geschwister im Ausland, von ihr lebe die meiste Verwandtschaft in Myanmar, dort hätten sie auch noch Kontakt zueinander gehabt (ebenda Bl. 223). Das dritte in der Haushaltsliste aufgenommene Kind habe sie nicht, sie habe keine Tochter, das habe der Schleuser gemacht, der ihre Personalausweise und die Geburtsurkunden der Kinder mitgenommen habe (ebenda Bl. 223). Den Grund für die Verfälschung der Haushaltsliste kenne sie nicht, sie habe nie Kontakt zum Schleuser gehabt und ihm den Ausweis und die Geburtsurkunden erst nach der Ankunft in Y., also nach dem 8. November 2019, gegeben (ebenda Bl. 224). Sie habe nach der Schule ein Diplom für Bauingenieurwesen von einem ausländischen Bildungsträger erworben und einen Bachelor in Geographie. Sie sei Hausfrau gewesen und habe zu Hause ihrem Vater, der Juwelenhändler ist, geholfen; er gehe auch mit Ausländern zu Rubinminen wegen
Verkaufs. Sie hätten auch einen Laden für Baumaterialien. Ihr Ehemann habe mit Autos und mit Baumaterialien gehandelt, er habe seinen eigenen Laden und ihr Vater wiederum seinen eigenen; mit dem Juwelengeschäft habe ihr Ehemann nichts zu tun, die Unterlagen hätte der Schleuser ihnen aber auch nicht gezeigt (ebenda Bl. 224). Zu ihren Verfolgungsgründen gab sie an, die Koranschule sei nicht weit von ihrem Anwesen und sie seien es gewohnt, Menschen zu helfen […]. Ihre tägliche Aufgabe sei, sich um die Kinder zu kümmern und zu kochen; am Nachmittag helfe sie ihrem Mann bei den Geschäften mit dem Auto-An- und Verkauf und auch im Laden für die Baumaterialien. Manchmal bringe ihr Mann Leute mit, die bedürftig seien, und sie koche dann für diese mit. Es gebe in Myanmar eine Auseinandersetzung zwischen Buddhisten und Muslimen und vielen Hilfsbedürftigen hätten sie geholfen, auch gespendet für Helfervereine und auch den Opfern eines Wirbelsturms im Grenzgebiet von Bangladesch und Myanmar geholfen (ebenda Bl. 227). Dieses Mal habe ihr Ehemann Leute zu ihnen nach Hause gebracht, eine Familie Rohingya. In dieser Zeit sei ihr psychisch kranker Bruder bei ihnen gewesen, er sei aus den USA zurückgekehrt und wohne manchmal bei ihnen, manchmal bei sich; ihr Vater habe ihren Bruder in die USA mitgenommen zwecks Heilung, er sei aber nicht vollständig auskuriert zurückgekommen und manchmal unberechenbar. Am 2. November 2019 sei ihr Bruder bei ihr gewesen und ihre Kinder nicht, die Oma habe sie mitgenommen wie üblich bei ihren Besuchen (ebenda Bl. 227). Die Rohingya-Familie sei am Abend
wegen schuldig und sollten bestraft werden (ebenda Bl. 229). Irgendwann habe das Auto gehalten und sie seien voneinander und von den Rohingya getrennt worden und sie sei in ein Zimmer geschubst worden, wo man ihr die Augenbinde abgenommen habe. Sie sei in einem Zimmer mit einem Tisch und einem Stuhl gesessen und habe sehr lange dort sitzen müssen und Atemnot gehabt […] (ebenda Bl. 229). Sie sei später in ein anderes Zimmer gebracht und ihre Augenbinde entfernt worden, wo sie einen General oder Leiter
Militärs gesehen habe, der ihr vorgeworfen habe, die Rohingya-Familie aufgenommen zu haben. Sie sei eingeschüchtert worden, denn der Uniformierte habe die Macht, sie verschwinden zu lassen. […] Sie habe mit ihnen verhandelt und schließlich habe sie angegeben, sie habe mit ihrem Mann ein Grundstück auf ihren Namen gekauft, als sie mit ihrem jüngeren Sohn schwanger gewesen sei, damals hätten sie 10 Mio. Kyat gegeben und jetzt könnte der Marktpreis das Dreifache sein (ebenda Bl. 230). Sie hätten ihr ein Blatt gegeben, das sie sie nicht lesen ließen, sie solle nur unterschreiben, wenn sie freigelassen werden wolle mit ihrem Bruder. Ihnen sei danach gesagt worden, sie seien noch nicht fertig, sie würden beide freigelassen, sollten sich aber vorbereiten und den Kaufvertrag bereithalten, damit er später abgeholt werden könne. Ihre Gesichter seien wieder bedeckt und sie seien mit dem Auto weggebracht worden und auf ihre Frage, wo die Rohingya seien, sei ihr verboten worden, davon zu reden. Ihnen wurde gesagt, sie sollten unbemerkt nach Hause gehen (ebenda Bl. 230). Zu Hause habe sie erst die verlangten Sachen herausgesucht und dann ihren Mann angerufen und ihm gesagt, was passiert sei und er solle seine SIM-Karte wechseln. Nach 30 Minuten seien etwa zwei Leute in Zivil gekommen, hätten ihr den mitgebrachten Vertrag gegeben, in den sie ihren Namen eingetragen hätten, sie solle jetzt unterschreiben, dann hätten sie den Originalvertrag und den von ihr unterschriebenen Vertrag mitgenommen. Sie solle nicht denken, ihr Mann könne frei herumlaufen, nur weil sie dies gegeben habe; sie würden ihn finden und sie hätten erneut nach der Telefonnummer ihres Mannes gefragt, sie habe ihnen daraufhin die Visitenkarte
Ladens ihres Mannes mit der Festnetznummer gegeben, dann habe sie Wichtiges, Geld und ihren Bruder geholt und nach 10 Minuten sei ein Mietwagen mit Fahrer gekommen und damit seien sie am 7. November 2019 zu ihren Eltern nach M. gefahren [folgt Darstellung psychische Reaktion
Bruders, Entschluss zum Ehemann nach Y. zu fahren], am
wegen könne der Arzt ihn auch in Deutschland nicht behandeln (ebenda Bl. 231 f.). Für den Fall der Rückkehr nach Myanmar fürchte sie, man werde dort ihren Mann unbedingt haben wollen und bestrafen und alternativ sie als Ersatz (ebenda Bl. 232). Auf Fragen zu ihrem Mann erklärte sie, man müsse mehrere Geschäfte in Myanmar haben, um überleben zu können. Schon vor ihrer Heirat habe er als Koranlehrer gearbeitet und konkret Kindern muslimische Kultur und Verhaltensregeln beigebracht sowie das Alphabet, damit sie den Koran lesen könnten und Gebete, damit sie fünfmal täglich beten könnten (ebenda Bl. 232). Die Rohingya-Familie sei am 5. November 2019 am späten Nachmittag zu ihnen gekommen, es müsse gegen 18:00 Uhr gewesen sein, drei Kinder und zwei Frauen (ebenda Bl. 232 f.). Ihr Mann habe vorgehabt, die Familie einem ehrenamtlichen Hilfsverein zu übergeben und ihnen nur zu geben, was sie benötigten. Auf Nachfrage, warum sie die Leute nicht gleich zum Helfer gebracht hätten, erklärte sie, sie hätten es versucht, ihr Ehemann habe dort mehrfach angerufen, aber die Geschäfte hätten schon zu gehabt und er habe am nächsten Tag vorgehabt, sie hinzubringen, da er aber das Auto habe holen müssen, habe er es erledigen wollen, wenn er wieder zurück sei (ebenda Bl. 233). Auf Frage, warum nicht sie selbst diese Leute zum Helfer gebracht habe, gab sie an, ihre Aufgabe sei, sich um die Kinder und das Essen und um das Geschäft zu kümmern, wenn ihr Mann nicht da sei. In ihrer Heimatstadt müsse man Fahrrad fahren können, das könne sie nicht,
halb habe sie diese Sache nicht in die Hand nehmen können, und auf Nachfrage, weshalb sie dort nicht einfach angerufen habe, erklärte sie, sie habe keine Nummer, sondern ihr Mann habe diese Verbindungen (ebenda Bl. 233). Auf Frage, was ihr die Rohingya-Familie erzählt habe, verneinte sie; sie habe Essen gemacht und ihnen Kleidung gegeben und gehört, dass die beiden Frauen redeten, aber ihr hätten sie nichts erzählt. Erst ihr Mann habe ihr gesagt, dass er erstaunt gewesen sei, dass das Militär sie habe gehen lassen, sie hätten dem Militär ihr ganzes Vermögen gegeben (ebenda Bl. 233). Auf Nachfrage bestätigte sie, weder sie noch ihr Mann wüssten oder hätten gefragt, woher die Rohingya kämen und wie diese bis nach M. gelangt seien (ebenda Bl. 233). Auf Frage nach der Verständigung ihres Mannes mit den Rohingya gab sie an, er habe helfen wollen und habe erfahrungsgemäß die Artikulation von Rohingya einschätzen können und sich auf diese Weise mit ihnen verständigen können; sie aber habe auch nicht die Geduld dafür gehabt (ebenda Bl. 234). Sie habe auf Nachfrage auch nicht gewusst, ob es ein Gesetz gegen die Hilfeleistung gebe, sie sei Hausfrau und Politik interessiere sie nicht, sie kümmere sich um ihre Familie. Auf Vorhalt ihrer Hochschulabschlüsse erklärte sie ihren Alltag zwischen Aufstehen, Haushalt und Zubettgehen (ebenda Bl. 234). Auf Nachfrage, warum die Rohingya Familie in der Nacht vom
eigenen Landes zu bleiben, weil keine Gerechtigkeit in Myanmar herrsche und sie Muslime seien, nur dritter Klasse, niemand würde ihre Erklärungen glauben (ebenda Bl. 236). In Y. hätten sie die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen, bevor sie das Visum beantragt hätten (ebenda Bl. 236). Auf Vorhalt der Übersetzung
Personalausweises und der Haushaltsliste vor dem eigentlichen Vorfall und dem Entschluss zur Ausreise erklärt sie, davon nichts zu wissen, nur, dass die Geburtsurkunden, die Nationalausweise und die Reisepässe von ihnen verlangt worden seien (ebenda Bl. 236). […] Sie hätten länger überlegt, in Y. fern der Heimat zu bleiben, nicht nur sie alleine, sondern auch ihre Eltern; sie hätten sich in einem Zimmer versteckt und konkret sei ihnen dort nichts zugestoßen (ebenda Bl. 236 f.). Auf Frage zu den Reisen zwischen dem
subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Myanmar wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil die Kläger und insbesondere die Klägerin zu 2 eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht hätten glaubhaft machen können. Eine konkrete Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal hätten sie nicht glaubhaft erlitten. Trotz ausführlicher Schilderung
angeblichen Vorfalls der Festnahme aufgrund der Beherbergung der Rohingya-Familie sei an ihrem Vortrag nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Klägerin zu 2 nicht selbst um die Weiterleitung der Rohingya-Familie nach der ersten Nacht, als ihr Mann in Y. gewesen sei, habe kümmern können. Dass sie einerseits zu beschäftigt dafür gewesen sei und auch nicht die Nummer der Moschee gehabt habe, überzeuge nicht. Wenn es ihrem Ehemann klargewesen sei, dass es ein Risiko sei, Rohingya bei sich übernachten zu lassen, müsste es auch die Klägerin zu 2 als hochgebildete Frau gewusst haben und
wegen wäre es naheliegend gewesen, diese Familie an den Helferverein weiterzugeben. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass sie nicht mit den Rohingya gesprochen habe, sich aber ihr Ehemann mit ihnen, wenn auch schwerlich, habe unterhalten können. Zudem habe ihr Bruder angegeben, dass sein Schwager, der Ehemann der Klägerin zu 2 (Kläger zu 5, Verfahren Au 6 K 21.30267) die Rohingya-Familie beim Gemeinderat angemeldet habe, was die Klägerin zu 2 nicht erwähnt habe. Zudem habe der Bruder zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer Freilassung vom Ort ihrer Gefangennahme selbständig mit einem Taxi nach Haus gefahren seien, während die Klägerin zu 2 zusammen mit ihrem Bruder mit verbundenen Augen vom Militär in ihren Heimatort gefahren worden und von dort zu Fuß nach Hause gegangen sein wolle. Anders als sie habe ihr Bruder auch erwähnt, dass sie zusätzlich zum Grundstücksvertrag auch Geld bezahlt habe. Auch habe sie nicht Ängste, Sorgen und eventuell (verworfene) Handlungsstrategien, wie sie sich bei der Polizei gegen die Anschuldigung verteidigen könnte, wiedergegeben, sondern nur auf ihre Schlafstörungen, die psychische Erkrankung ihres Bruders und darauf verwiesen, dass ihr Ehemann alles in die Hand genommen habe, ohne sich darüber zu informieren, welche Strafe ihr wegen der Beherbergung der Rohingya-Familie drohen könnte. Vielmehr sprächen auch ihre Kurzreisen nach Thailand, Singapur und Malaysia im September 2019 für eine Vorbereitung einer Visumsbeantragung, d.h. das Zeigen von Rückkehrwillen durch Aus- und Einreisen. Die Klägerin zu 2 und ihr Ehemann hätten zu den Reisen auch widersprüchliche Angaben gemacht, so hätten sie ihm zu Folge in diesen Ländern ehemalige Nachbarn getroffen, sie hingegen habe lediglich von touristischen Reisen und Besuchen von Spielplätzen und Restaurants gesprochen. Schließlich falle auf, dass der Personalausweis der Klägerin zu 2 bereits am 30. Oktober 2019 und ihre Haushaltsliste bereits am 5. November 2019 notariell in Y. ins Englische übersetzt wurden, wobei die Klägerin zu 2 diesen eklatanten zeitlichen Widerspruch noch zuvor bestätigte, da sie erst nach ihrer Ankunft in Y. den Nationalausweis dem Schleuser ausgehändigt habe. Dass die Kläger landesweit staatlich gesucht seien, sei schon durch die problemlose und unbehelligte Ausreise über den Flughafen ... widerlegt. Eine Bestechung einer einzelnen Person am Flughafen, die dafür sorge, dass die Klägerin zu 2 und ihre Familie ungeprüft die Reisepässe ausgehändigt bekämen, sei mit jeder Sicherheitspraxis an einem internationalen Flughafen und auch der Sicherheitsinteressen
Landes und der Luftfahrt unvereinbar. Eine illegale, nichtregistrierte Ausreise sei wegen der Vermerke im Reisepass ausgeschlossen. Demzufolge sei der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten und keine ausreisebestimmende Verfolgung zu erkennen oder im Fall einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich. Zudem stünde den Klägern auch eine inländische Fluchtalternative offen, da sie offenbar nicht landesweit zur Fahndung gebracht worden, sondern allenfalls Opfer von örtlichen korrupten Militärangehörigen geworden seien, denen sie durch einen Umzug innerhalb
Herkunftslandes z.B. nach Yangon ohne weiteres ausweichen könnten. Da sie eine „National Registration Card“ (NRC) habe, sei ihre Staatsangehörigkeit myanmarisch und gebe es keine Einschränkungen der Reisefreiheit. Auch abseits individueller Verfolgungsgründe werde sie als Muslim nicht gruppenverfolgt; die geschilderten Benachteiligungen seien Diskriminierungen, aber keine Verfolgung. Auch habe sie keine Straftat der illegalen Ausreise nach myanmarischen Recht verwirklicht, da sie als Staatsbürgerin Myanmars ihr Heimatland legal mit Reisepass und Visum über den internationalen Flughafen ... verlassen habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Myanmar würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Klägerin zu 2 eine Verletzung
Die Klägerin zu 2 sei jung, gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig, habe im Heimatland im Laden
Ehemannes mitgearbeitet und eine gute wirtschaftliche Situation gehabt. Daher werde ihnen bei einer Rückkehr nach Myanmar möglich sein, sich wieder eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu erwirtschaften. Die Befristung
Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden. 16 III. Im Verfahren Au 6 K 21.30267 ist der seinem am
Lebensunterhalts aus Bargeld. 19 - Kopie der notariellen Übersetzung der auf den
auf den
Haushalts, aber nicht da. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass es ein schwerer Gesetzesverstoß sei. Sie hätten ihnen vorgeworfen, illegale Bengali eingeschleust zu haben und seine Frau und seinen Schwager zusammen mit der Rohingya-Familie mitgenommen. Ihre Kinder seien zu diesem Zeitpunkt nicht dagewesen, sondern bei den Großeltern in M.. […] Sie hätten sie getrennt und die Rohingya mitgenommen, seitdem hätten sie sie nicht mehr gesehen. Seiner Frau hätten sie gesagt, wenn er zurückkomme, würden sie ihn verhaften (ebenda Bl. 224). Seine Frau und sein Schwager seien in getrennte Zimmer gesperrt worden und hätten die Nacht dort verbringen müssen […]. Seine Frau habe mit einer Person einen Deal gemacht, dass sie ein Grundstück übergeben würde, wenn sie und ihr Bruder freigelassen würden. Sie habe einen Kaufvertrag zu Hause behauptet und dass sie dafür unterschreibe. Sie hätten sie dann mit verbundenen Augen mitgenommen und nicht weit von ihrem Haus freigelassen. Sie hätten seiner Frau und seinem Schwager gesagt, dass sie den Kläger zu 5 beschatteten und verhafteten, obwohl sie diesen Deal gemacht hätten. Sie solle den Kaufvertrag vorbereiten und jemand werde kommen und diesen abholen. Seine Frau habe ihn angerufen und informiert, was passiert sei und gewarnt, nicht mehr zurückzukommen. Tatsächlich sei der Kaufvertrag abgeholt worden. Nachdem er diesen Anruf erhalten habe, habe er die SIM-Karte aus seinem Telefon gewechselt, um nicht geortet werden zu könne; er habe eine andere Person kontaktiert, auch seinen Schwiegervater (ebenda Bl. 225). Am 7. November 2019 seien seine Frau und sein Schwager nach M. gegangen, der Schwiegervater habe den Schwager wegen
sen psychischen Problemen zum Arzt mitgenommen und die Medikamente besorgt und sie seien dann gemeinsam mit den beiden Kindern am
sen psychischer Probleme zu einem anderen Termin (ebenda Bl. 225). Sie seien dann noch am
wegen wollte er sie auch nur eine Nacht dulden und am nächsten Tag dem Zuständigen
muslimischen Vereins übergeben; er habe sie nicht gleich dorthin verwiesen, weil es dunkel und nachts gewesen sei und er nicht gedacht habe, dass es so schlimm werde (ebenda Bl. 228). Auf Frage, warum er sie nicht direkt zur Moschee mitgenommen habe, gab er an, man könne diese Leute nicht einfach mitnehmen, sondern müsse zuerst mit den anderen Leuten sprechen, was er am nächsten Tag habe machen wollen (ebenda Bl. 228). Auf Nachfrage zu den Daten gab er an, er sei am
wegen warten müssen (ebenda Bl. 228 f.). Den Anruf seiner Frau habe er am
Onkels einen Schleuser beauftragen wollen (ebenda Bl. 229). Einen anderen Ort in Myanmar habe er nicht in Erwägung gezogen, denn man könne auch dort gefunden werden und keinen Schutz bekommen (ebenda Bl. 229). Seine Frau habe den Militärangehörigen ein Grundstück im Dorf ... in der Heimatstadt überschrieben. Es habe ihnen beiden gehört, aber seine Frau habe es verkauft, den Kaufvertrag hätten sie nicht mitgenommen und das Grundstück habe er für 10 Mio. Kyat gekauft und jetzt wäre es 30 Mio. Kyat wert (ebenda Bl. 229 f.). Auf Frage, wie sie bei zwei Miteigentümern alleine den Kaufvertrag habe unterschreiben können, erklärte er, es sei um ihr Leben gegangen,
wegen habe sie das machen müssen (ebenda Bl. 230). Auf Nachfrage, wie er sich mit den Rohingya habe unterhalten können, da diese einen bengalischen Dialekt sprächen und nicht Burmesisch, erklärte er, sie hätten etwas Burmesisch sprechen können, es gäbe welche, die das könnten, und er habe sie danach nicht gefragt […] (ebenda Bl. 230). Auf Frage nach dem Grund seiner Reisen zwischen dem
angeblichen Partners habe ihm mit Gewalt und Inbrandsetzen
Hauses gedroht und der Kläger zu 5 sei noch mal zur Polizei gegangen und habe diese Drohung geschildert, die hätten ihm gesagt, sie würden erst etwas tun können, wenn sein Haus brenne. Dann habe die Ehefrau
Partners angefangen, ihm Probleme zu machen und er habe der Schlichtung zugestimmt und ihr 600.000 Kyat als Entschädigung gegeben, so sei die Sache erledigt gewesen (ebenda Bl. 231). Seine Asylgründe seien auch die seiner Kinder (ebenda Bl. 231). 28 Auf dem Kontrollbogen bestätigte der Kläger zu 5, es habe bei der auf Burmesisch durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte zu Au 6 K 21.30267 Bl. 233). 29 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. März 2021 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Myanmar wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger zu 5 eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Eine konkrete Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal habe er nicht glaubhaft erlitten. Zum einen sei das Verhalten
Klägers zu 5 bzgl. der angeblichen Beherbergung der Rohingya-Familie nicht nachvollziehbar. Er habe diese nur für eine Nacht aufnehmen wollen, um sie dann am nächsten Tag einem muslimischen Helferverein aus seiner Moschee zu übergeben. Stattdessen habe der Kläger zu 5 sich trotzdem am nächsten Tag auf den Weg nach Y. für eine Autoabholung gemacht. Da er mit einer einfachen Fahrtzeit von ca. neun Stunden nicht wieder früher aus Y. zurücksein könnte, um die Rohingya-Familie weiterzuvermitteln, hätte er sich nicht auf den langen Weg nach Y. machen dürfen. Dass er sie nicht gleich weitervermittelt habe, weil es schon dunkel und spät gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, da er selbst sich erst auf den Weg in die Moschee gemacht habe, als er die Rohingya-Familie auf der Straße angetroffen habe. Gerade weil der Kläger zu 5 eingeräumt habe, dass er gewusst habe, dass es zu Schwierigkeiten führen könne, wenn er Rohingya bei sich beherberge, sei unverständlich, aus welchem Grund er die Rohingya-Familie dann noch eine Nacht bei sich zu Hause beherbergt haben soll. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er sich telefonisch um die Weitervermittlung an den Helferverein gekümmert hätte oder dies seine Ehefrau hätte erledigen lassen, als er erfahren habe, dass er einen Tag länger in Y. bräuchte. Zudem sei der Kläger zu 5 selbst nach seinem Sachvortrag nie behelligt worden, sondern habe nur von seiner Frau telefonisch erfahren, dass er gesucht werde. Jedenfalls wirke der Vortrag
Klägers zu 5, wie schon der seiner Ehefrau, lediglich konstruiert. Für eine längere Planung ihrer Ausreise spreche hingegen, dass er bereits wenige Tage nach dem vorgeblichen Vorfall schon einen Schleuser kontaktiert habe, statt Alternativen zum Verlassen
Heimatlandes zu erwägen. Auch ihre Kurzreisen nach Thailand, Singapur und Malaysia im September 2019 sprächen für eine Vorbereitung einer Visumsbeantragung, d.h. dem Zeigen von Rückkehrwillen durch Aus- und Einreisen. Die Eheleute hätten zu den Reisen auch keine deckungsgleichen Angaben gemacht. Der Kläger zu 5 wolle in diesen Ländern ehemalige Nachbarn getroffen haben, seine Ehefrau hingegen habe lediglich von touristischen Reisen und Besuchen von Spielplätzen und Restaurants gesprochen. In den Unterlagen zum Visumantrag falle auf, dass der Personalausweis
Klägers zu 5 bereits am
vorgeblich beauftragten Schleusers habe der Kläger zu 5 diesen eklatanten zeitlichen Widerspruch nicht auflösen können. Dass der Kläger zu 5 landesweit staatlich gesucht sei, sei schon dadurch widerlegt, dass er problemlos und unbehelligt mit seiner Ehefrau und seinem Schwager über den Flughafen ... mit den üblichen internationalen Sicherheitsstandardpraktiken ausreisen konnte, ohne von Sicherheitsbehörden daran gehindert zu werden. Eine Bestechung einer einzelnen Person am Flughafen, die dafür sorgen könne, dass der Kläger zu 5 und seine Familie ungeprüft die Reisepässe ausgehändigt bekämen, widerspreche jeder Sicherheitspraktik an einem internationalen Flughafen. Eine illegale, nichtregistrierte Ausreise sei wegen der Vermerke im Reisepass ausgeschlossen. Zudem stünde dem Kläger zu 5 bei Wahrunterstellung auch eine inländische Fluchtalternative offen, da er nicht landesweit zur Fahndung gebracht, sondern allenfalls Opfer von örtlichen korrupten Militärangehörigen wäre, denen er durch einen Umzug innerhalb
Herkunftslandes z.B. nach Yangon ohne weiteres ausweichen könnte. Da er eine „National Registration Card“ (NRC) habe, sei seine Staatsangehörigkeit myanmarisch und gebe es keine Einschränkungen der Reisefreiheit. Auch abseits individueller Verfolgungsgründe werde er als Muslim nicht gruppenverfolgt; die geschilderten Benachteiligungen seien Diskriminierungen, aber keine Verfolgung. Auch habe er keine Straftat der illegalen Ausreise nach myanmarischen Recht verwirklicht, da er als Staatsbürger Myanmars sein Heimatland legal mit Reisepass und Visum über den internationalen Flughafen ... verlassen habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Myanmar würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung
Klägers zu 5 eine Verletzung
Der Kläger zu 5 sei jung, gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig, habe im Heimatland einen eigenen Laden für Baumaterialien sowie einen Autohandel gehabt, wodurch seine wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Daher werde er bei einer Rückkehr nach Myanmar sich wieder eine zumindest existenzsichernde Grundlage erwirtschaften. Zudem habe er dort eine ihn im Bedarfsfall unterstützende Großfamilie. Die Befristung
Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden. 30 IV. Die Kläger ließen jeweils mit Schriftsatz vom 22. März 2021 Klage erheben und beantragen, 31 I. Der Bescheid
Bundesamts vom 11. März 2021 wird aufgehoben. 32 II. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, den bzw. die Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. 33 III. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegt. 34 IV. Hilfsweise wird beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzstatus vorliegen. 35 V. Höchst hilfsweise wird beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 36 Die Beklagte erwähne in dem angegriffenen Bescheid nicht den Militärputsch in Myanmar. Durch den Putsch habe das Militär die gesamte Macht wieder an sich gerissen. Gegen Demonstranten setze es tödliche Waffen ein. Es komme zu Festnahmen. Die Taktik
Militärs sei es, wahllos Menschen bei Demonstrationen zu erschießen, um andere von der Demonstration abzuhalten. Es gebe vermehrt Berichte über Folter in den Gefängnissen. Inzwischen seien die Gesetze in Myanmar durch das Militär dahingehend verschärft worden, dass dem Militär eine breite Befugnis eingeräumt werde, Personen zu verhaften, Wohnungen zu durchsuchen und Aktivisten zu überwachen. Fundamentale Rechte der Bürger seien suspendiert. All dies habe weitreichende Konsequenzen für myanmarische Staatsangehörige, die Myanmar in der Vergangenheit verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Sie würden in den Augen
Militärs in der Vergangenheit als Staatsfeinde gelten. Rückkehrern nach Myanmar drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und eine Haftstrafe aufgrund
illegalen Verlassens von Myanmar. Weiter ließen sie zur Begründung ausführen, sie hätten erstens vor ihrer Ausreise Rohingya bei sich aufgenommen, so dass ihnen vom Militär vorgeworfen werde, Illegalen geholfen zu haben und daher Verhaftung drohe. Zweitens seien sie Muslime in einem radikal buddhistisch geprägten Land, das Rohingya- und islamfeindlich sei und drittens hätten die Ehefrau und ihr Ehemann an einer Demonstration in Deutschland am 18. Februar 2021 vor der russischen Botschaft gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen, seien auf Fotos und in Facebook identifizierbar und hätten sich damit exilpolitisch engagiert. Nach § 121 und § 124 sowie § 124a
myanmarischen Strafgesetzbuchs drohe eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren wegen Verunglimpfung
Militärs, ein unfaires Strafverfahren und Folter. 37 Die Beklagte hat ihre Verfahrensakten vorgelegt und 38 Klageabweisung beantragt. 39 Das Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen sei weiterhin unglaubwürdig. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass staatliche Stellen in Myanmar von niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten wie hier erführen und
wegen eine Strafverfolgung bei einer Rückkehr drohe. 40 Mit der Ladung übersandte das Gericht die aktuelle Erkenntnismittelliste. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 42 Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die angefochtenen Bescheide
Bundesamtes sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe
angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 43 1. Die auf dem Luftweg eingereisten Kläger haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG. 44 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Dabei gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.
1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 ff.). Dem Vorverfolgten ist die Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 1784 - BVerwGE 70, 169 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.11.1990 - 9 C 72/90 -BVerwGE 87, 141/143). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann ihm Asyl nur gewährt werden, wenn bei Würdigung aller Umstände eine politische Verfolgung aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 a.a.O.). 45 Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung und sie ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Allgemein liegt dem Asylgrundrecht die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit
Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfolgung sich als eine politische darstellt, liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung
Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist, sowie wegen
asylerheblichen Merkmals erfolgt (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 38 f., 44). Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut
eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 52 f.). Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt
Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem Staat daher zuzurechnen, wenn er schutzfähig, aber er nicht bereit oder nicht in der Lage ist, mit den ihm verfügbaren Mitteln Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 46). Ist politische Verfolgung hiernach grundsätzlich staatliche Verfolgung, so steht dem nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (vgl. BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 40 a.E.). Daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs. In allen diesen Fällen ist politische Verfolgung allerdings gegeben, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn ihre Handlungen in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 56 ff.). 46 Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, U.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ff., juris Rn. 61 f., 66). 47 Dabei ist es stets Sache
Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen
sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 48 a) Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Myanmar ausgereist. 49 Nach den o.g. Maßstäben haben die Kläger keine politische Verfolgung vor ihrer Ausreise erlitten oder zu befürchten gehabt. 50 Das Recht auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr wird in Myanmar gesetzlich nicht ausdrücklich und umfassend geschützt, räumt Staatsbürgern aber die Möglichkeit ein, sich überall im Land niederzulassen. Außerhalb von Konfliktgebieten ist die interne Reisefreiheit in der Regel gewährleistet; aufgrund der Verschärfung der internen bewaffneten Konflikte wurde in den letzten Jahren der Binnenreiseverkehr in einer Reihe von Staaten weiter eingeschränkt. Während die Bewegungsfreiheit in erster Linie davon abhängt, ob eine Person im Besitz von Identitätsdokumenten ist, betrachten Behörden Faktoren wie ethnische Zugehörigkeit, Religion und Herkunft als maßgeblich bei der Umsetzung dieser Vorschrift. Das Gesetz verlangt, dass Personen, die beabsichtigen, die Nacht nicht an ihrem registrierten Wohnsitz zu verbringen, die lokale Gemeinde oder Dorfbehörde im Voraus informieren. Jeder Haushalt, der eine Person beherbergt, die nicht dort wohnhaft ist, muss eine Gästeliste führen und den Behörden übermitteln. Im Bundesstaat Rakhine gibt es große Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Muslime; die Behörden verlangen von den Rohingya, dass sie spezielle Dokumente mit sich führen und eine Genehmigung für Reisen in fünf Gebiete
Bundesstaates Rakhine, wo sich die Rohingya vorwiegend aufhalten (Buthidaung, Maungdaw, Rathedaung, Kyauktaw, und Sittwe) einholen. Diese Reiseeinschränkungen halten Rohingya aus dem Bundesstaat Rakhine davon ab, aus diesem auszureisen oder von außen in den Bundesstaat Rakhine einzureisen. Staatenlosen Personen, insbesondere Rohingya, ist es nicht möglich, die für Auslandsreisen notwendigen Dokumente zu erhalten. Ebenso werden Auslandsreisen von politischen Aktivisten, ehemaligen politischen Gefangenen sowie einigen einheimischen Mitarbeitern von Botschaften von der Regierung eingeschränkt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 47 f.). 51 Die Behörden im Bundesstaat Rakhine schränken die Bewegungsfreiheit der staatenlosen Rohingya ein, die als illegale Einwanderer aus Bangladesch gelten und denen die Staatsbürgerschaft und der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen verweigert wird. Für Reisen müssen sie - auch in Notfällen - Anträge stellen; die Lebensbedingungen der noch im Bundesstaat Rakhine verbliebenen etwa 600.000 Rohingya haben sich weiter verschlechtert (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). 52 Staatsangehörige von Myanmar können für eine maximale Aufenthaltsdauer von 14 Tagen visumfrei nach Thailand einreisen, allerdings nur zu touristischen Zwecken und mit einem Nachweis über die bestätigte Ausreise. Diese Einreisemöglichkeit wird bei der Einreise über den Luftweg unbegrenzt oft, bei der Einreise auf dem Land- oder Seeweg maximal zweimal pro Jahr gewährt. Der Einreiseweg muss dabei dem zuvor gewählten Ausreiseweg entsprechen, sonst muss ein Visum beantragt werden. Diese Aus- und Einreise ist mit einem myanmarischen Reisepass und einem Visum on Arrival über den Grenzübergang Mae Sot/Myadawi möglich (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 2). Für berufliche oder geschäftliche Aufenthalte in Thailand müssen myanmarische Staatsangehörige vorab ein Geschäftsvisum erlangen (Non-Immigrant B Visum), welches für ein Gültigkeitszeitraum von entweder 90 Tagen und eine einmalige Einreise oder von einem Jahr und mehrfache Einreise erteilt wird (auch zur Recherchemöglichkeit aus der Datenbank am Flughafen ... Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 2 f.). 53 Eine Ausreise aus Myanmar ohne behördliche Genehmigung ist illegal, ebenso Reisen in ein Land, das die betreffende Person nicht über einen offiziell berechtigten Grenzübergang erreichen konnte. Die illegale Ausreise aus Myanmar kann mit einer mehrjährigen Haftstrafe geahndet werden. Staatsangehörige von Myanmar, die das Land ohne gültige Reisepapiere und somit illegal verlassen haben, machen sich nach dem Immigration Emergency Provisions Act von 1947 strafbar. Ihnen droht im Fall der Rückkehr nach Myanmar eine Haftstrafe. Gemäß den Bestimmungen
Einwanderungsgesetzes von 1949 ist jeder Einwohner Myanmars (in drei Kategorien von Staatsangehörigkeit, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 3) verpflichtet, einen offiziellen Ausweis zu besitzen. Personen, welche über keinen Ausweis verfügen, müssen im Falle einer Verurteilung mit bis zu zweijährigen Haftstrafen rechnen. Da es sich bei den Rohingya um eine Ethnie handelt, welche in Myanmar nicht offiziell anerkannt ist, müssen sich Rohingya daher einem Verifizierungsprozess gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 unterziehen. Rohingya verfügen über keine nationale Registrierungskarte (NRC), sondern nur über eine nationale Verifizierungskarte (NVC) und unterliegen strengen Reisebeschränkungen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.; näher zu den Modalitäten der Erteilung eines NRC oder NVC Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 3 f.). Nur auf der Grundlage einer nationalen Registrierungskarte (NRC) als Personalausweis kann ein Reisepass ausgestellt werden; aus dem Besitz eines Reisepasses lässt sich umgekehrt also eine Staatsangehörigkeit von Myanmar ableiten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.8.2019 an das BAMF, S. 4). 54 aa) Gegen eine Vorverfolgung spricht zunächst als Indiz, dass alle Kläger auf dem Luftweg ausgereist sind, also unbehelligt die staatlichen Kontrollen am Flughafen ... (Y.) haben passieren können, was gegen eine staatliche Verfolgung bzw. überhaupt ein Interesse an den Klägern im Zeitpunkt der Ausreise spricht. 55 Ihre Behauptung, nur mit Hilfe von Schleusern und Bestechung überhaupt die Grenzkontrollen passiert zu haben, ist nicht glaubwürdig, weil der Kläger zu 5 und seine Ehefrau mit den Kindern als Kläger zu 2 bis zu 4 erst wenige Wochen zuvor nach Thailand, Singapur und Malaysia zu Urlaubszwecken ins Ausland hatten reisen können, ohne dafür die Hilfe von Schleusern benötigt zu haben. So räumte der Kläger zu 5 in der mündlichen Verhandlung ein, sie hätten Myanmar offiziell über den Flughafen Y. zwischen dem 15. September 2019 und dem 22. September 2019 nach Thailand, Singapur und Malaysia verlassen. Eine Erlaubnis von Myanmar hätten sie dazu nicht benötigt. Es habe bei der Aus- oder Wiedereinreise auch keine Probleme gegeben (Protokoll vom 15.6.2022 S. 3). Sie standen also vor dem behaupteten Ereignis am 6. November 2019 nicht im Blick
myanmarischen Staats. Dass sie danach die Hilfe von Schleusern für die Visumbeantragung und für eine Bestechung an der Grenzkontrolle benötigt hätten, überzeugt in der Gesamtschau ihres Vorbringens nicht (dazu sogleich). 56 Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen
Klägers zu 1, er habe Myanmar ohne Erlaubnis und mithilfe eines Schleppers verlassen. Er sei nicht im Besitz einer behördlichen Genehmigung gewesen, die zu einer Ausreise aus Myanmar berechtige. Dagegen sprechen ebenfalls die für die übrigen Kläger bereits gewürdigten und auch für ihn vorliegenden Indizien. Zudem soll dieser Kläger zuvor sogar studienhalber in den USA gewesen sein, ohne dass er dafür die Hilfe von Schleusern beansprucht zu haben behauptet. Auch er stand also vor dem behaupteten Ereignis am 6. November 2019 nicht im Blick
myanmarischen Staats. 57 bb) Gegen eine Vorverfolgung spricht weiter als Indiz, dass wesentliche Teile der für das Visumverfahren benötigten Unterlagen bereits vor dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall eingeholt, vorbereitet und übersetzt wurden, mithin zur Überzeugung
Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) die Ausreise von langer Hand vorbereitet wurde und keine überstürzte Flucht war. 58 Gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unwahren Inhalts sind in Myanmar relativ leicht verfügbar; Dokumentenbetrug ist in Myanmar weit verbreitet (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 54). 59 Wesentliche Teile der für das Visumverfahren benötigten Unterlagen wurden ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Akten aus dem Visumverfahren bereits eingeholt, vorbereitet und übersetzt, bevor sich der angeblich fluchtauslösende Vorfall (Obdachgewährung für Rohingya am
Klägers zu 4 auf den
selben Vorfalls den Ausreiseentschluss gefasst und die Ausreise vorbereitet haben wollen. 65 dd) Gegen eine Vorverfolgung sprechen weiter erhebliche Widersprüche in der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse zwischen den Klägern, so dass auch
wegen keine Vorverfolgung zur Überzeugung
Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) glaubhaft und eine Schutzbedürftigkeit der Kläger nicht nachvollziehbar ist. 66
tiefen Eindrucks, den das Geschehen auf den Kläger zu 1 gehabt haben soll, wäre hier aber von Anfang an eine deckungsgleiche Darstellung zu erwarten gewesen. Die gesundheitliche Verfassung
Klägers zu 1 erklärt die Mängel der Darstellung nicht, denn das Bundesamt hat ihm auf Grund seiner akuten Verfassung damals einen weiteren Anhörungstermin eingeräumt, an dem er angab, zu Schilderungen in der Lage zu sein. 68
2 Satz 2 GG nach seinem Gewährleistungsinhalt eine drohende politische Verfolgung, die durch selbst geschaffene Nachfluchttatbestände hervorgerufen wird, grundsätzlich nicht umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 11). Eine Ausdehnung
Asylrechts generell auf Nachfluchttatbestände entspräche zwar scheinbar der humanitären Zielsetzung der Gewährung
Asylrechts, dieses würde aber dadurch zu einem Einwanderungsrecht für jedermann verfremdet, denn ein Ausländer oder Staatenloser könnte sich durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort in Deutschland aus hier ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht erzwingen, was die Asylrechtsgewährung und ihre humanitäre Intention entleerte (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 36). Für objektive Nachfluchttatbestände, also von Person und Verhalten
Asylbewerbers unabhängig ausgelöste Ereignisse im Heimatland, kommt eine Asylrelevanz in Betracht, weil die Verfolgungssituationen ohne eigenes Zutun
Betroffenen nachträglich entstanden ist (z.B. durch einen Regimewechsel im Herkunftsstaat, vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 38 ff.). Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen
Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ist hingegen größte Zurückhaltung geboten, denn der Verfolgungstatbestand wird vom Ausländer selbst aus eigenem Willen und ohne ein Risiko geschaffen. Eine Asylberechtigung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der selbst geschaffene Nachfluchttatbestand sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während
Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen Überzeugung darstellt, also als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff. juris Rn. 43). 72 Nach diesen Maßstäben stellt weder der Militärputsch eine Zäsur und einen objektiven Nachfluchtgrund dar, noch eine etwa drohende Überprüfung bei einer Rückkehr in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten einen subjektiven Nachfluchtgrund. 73 aa) Der im Februar 2021 in Myanmar stattgefundene Militärputsch stellt für die Kläger keinen objektiven Nachfluchtgrund dar, der ihre Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher ihrer Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde. 74 Die Republik der Union Myanmar (Republic of the Union of Myanmar) ist in der Verfassung formell als parlamentarische Demokratie mit starkem Militäreinfluss konzipiert. Nach jahrzehntelanger Militärdiktatur begann unter Präsident Thein Sein ab 2011 eine Phase der Öffnung und Demokratisierung. Gleichwohl blieb der Einfluss
Militärs gewahrt, so sieht die Verfassung vor, dass ein Viertel der Parlamentssitze im aus zwei Kammern bestehenden Unionsparlament (Oberhaus/Nationalitätenkammer/Amyo tha und Unterhaus/Volkskammer/Pyitthus Hluttaw) an Militärs im aktiven Dienst vergeben werden. Dadurch besteht ein Vetorecht im Falle von Verfassungsänderungen, für welche eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist. Das Militär (Tatmadaw) verfügt auch über die Autorität, die Minister für Verteidigung, Inneres und Grenzangelegenheiten und einen von zwei Vizepräsidenten zu ernennen. Darüber hinaus verfügt das Militär über ein Zugriffsrecht auf alle Regierungsbereiche, wenn der nationale Notstand ausgerufen wird. Somit ist Myanmars politisches System eine Mischung aus ziviler und militärischer Herrschaft. Es handelt sich letztlich um zwei Machtzentren im Land, die um die Macht und die politische Legitimität miteinander wetteifern - die gewählte Regierung und das Militär (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.; Heiduk, SWP-Aktuell Nr. 67/2018, S. 1). 75 Im November 2015 fanden nach fast 60 Jahren die ersten freien Parlamentswahlen statt, aus denen Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi und die von ihr geführte National League for Democracy (NLD) als Sieger hervorgingen. Die NLD gewann etwa 80 Prozent aller Mandate in Ober- und Unterhaus in einer von zahlreichen internationalen Wahlbeobachtern als in ihrem Ablauf als ordentlich eingeschätzten Wahl. Von Verfassungs wegen ist es der Parteiführerin der NLD Aung San Suu Kyi allerdings nicht erlaubt, Präsidentin zu werden; für sie wurde daher das neue Amt eines State Counsellor geschaffen, das mit Vollmachten ausgestattet ist, die der Position eines in der Verfassung nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten nahekommen. Die von ihr geführte Regierung übernahm 2016 die Amtsgeschäfte. Die Abgeordneten
Militärs, die frühere Regierungspartei, die Union Solidary and Development Party (USDP), bilden die Opposition im Parlament und verfolgen einen buddhistisch-nationalistischen Kurs (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 14 f.). 76 Die National League for Democracy (NLD) hatte auch die zweiten freien Wahlen seit der Demokratisierung am 8. November 2020 mit großer Mehrheit gewonnen und 396 Sitze im Unter- und Oberhaus
Parlaments und damit mehr als die 322 für eine Mehrheit erforderlichen Sitze erreicht. Aung San Suu Kyi hatte sich so eine zweite Amtszeit gesichert (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 11). 77 Als Reaktion hat das Militär nach einem Putsch gegen die demokratisch gewählte Regierung von Aung San Suu Kyi am
wegen nun in den Blick
myanmarischen Staats geraten sollten. Sie sind zeitlich vor und sachlich unabhängig vom Putsch ausgereist. 79 bb) Auch ihre niedrigschwelligen exilpolitischen Betätigungen in Deutschland stellen für die vor ihrer Ausreise politisch nicht aktiven Kläger keinen subjektiven Nachfluchttatbestand dar, der ihre Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher ihrer Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde. 80 Der Kläger zu 1 hat hierzu lediglich geltend gemacht, er sei unerlaubt ausgereist (vgl. oben) und habe in Deutschland Asyl beantragt. Die Klägerin zu 2 hat hierzu geltend gemacht, sie und ihr Ehemann hätten an einer Demonstration in Deutschland am 18. Februar 2021 vor der russischen Botschaft gegen den Militärputsch in Myanmar teilgenommen, seien auf Fotos und in Facebook identifizierbar und hätten sich damit exilpolitisch engagiert. Nach § 121 und § 124 sowie § 124a
myanmarischen Strafgesetzbuchs drohe ihnen daher eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren wegen Verunglimpfung
Militärs, ein unfaires Strafverfahren und Folter. Gleiches macht auch der Kläger zu 5 geltend. 81 In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 5 im Frühjahr 2021 einmalig mit Anderen wohl vor dem russischen Generalkonsulat in München gegen den Putsch in Myanmar demonstriert haben (Protokoll vom 15.6.2022 S. 7) und hierüber teils Fotos selbst gemacht hätten, teils auch von anderen Fotografen fotografiert worden seien und Fotos gepostet hätten. Auch der Nachrichtendienst „Mizzima“ habe Fotos erhalten und gepostet. Der Kläger zu 5 kenne „Mizzima“ nur auf Burmesisch, der Nachrichtendienst sei jetzt in Myanmar verboten (Protokoll vom 15.6.2022 S. 8). Auf den zur Akte Au 6 K 21.30266 vorgelegten Fotos (Gerichtskate Bl. 52 ff.) sind großteils FFP 2-Masken tragende Einzelpersonen und eine Gruppe Demonstranten mit auf Englisch beschrifteten Protestplakaten, Landesflagge und Pfadfindergruß zu sehen und auf „Mizzima“ veröffentlichte Gruppenfotos FFP 2-Masken tragender Personen. 82
Auswärtigen Amts ist derzeit nicht weiter aufklärbar, ob und wie weit eine Asylantragstellung im Ausland in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in Deutschland, regimekritische und personenbezogen nachverfolgbare regimekritische Äußerungen in sozialen Medien) für sich zu einer (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung und politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Myanmar führt: 83 Zwar führt die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch kann dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzuträten (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 - M 17 K 17.35494 - Rn. 23). So wurden seit 2015 mehr als 2.200 Rohingya-Muslime von Myanmars Behörden festgenommen, als sie versuchten, das Land illegal auf dem Seeweg zu verlassen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 53 f.). 84 Das myanmarische Strafgesetzbuch („Penal Code“) wurde geändert und wird in dieser Fassung seit dem 14. Februar 2021 angewandt; das Auswärtige Amt hatte aber keine Anhaltspunkte, dass eine Asylantragstellung im Ausland vor dem Putsch am 1. Februar 2021 einen pauschalen Straftatbestand nach diesen Normen darstellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). Dass Rückkehrer, die nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 ausgereist sind und sich hierauf in ihrem Asylantrag berufen haben,
wegen dort verfolgt werden, ist hingegen nicht auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). 85 Ob myanmarische Stellen exilpolitische Betätigungen wie insbesondere Demonstrationen beobachten, ist offen; an der Identifizierung der Teilnehmer dürften sie aber ein Interesse haben, auch wenn offen ist, ob zurückkehrende Personen
wegen (straf-)verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 1). 86 Aktuelle Informationen über die Behandlung nach dem Militärputsch zurückgeführter myanmarischer Staatsangehöriger liegen nicht vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2021 auch niemanden nach Myanmar abgeschoben hat (vgl. BT-Drs. 20/890 S. 3). Es besteht offenbar auch kein Rücknahmeabkommen der Europäischen Union mit Myanmar (vgl. Europ. Rechnungshof, Sonderbericht: Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme, 2021, S. 12), was die fehlenden Erfahrungen deutscher Behörden mit Rückführungen dorthin erklären mag. 87
Auswärtigen Amts in Myanmar nicht weiter vertiefbaren Erkenntnisse wird teilweise für Schutzsuchende aus Myanmar, selbst wenn sie sich dort nicht politisch betätigt haben und auch nicht illegal ausgereist sind, sich in Deutschland auch nur exilpolitisch geringfügig betätigt haben (Teilnahme an Demonstrationen, Plakatehalten und Sich-Fotografieren ohne herausgehobene Stellung in Exilkreisen myanmarischer Asylbewerber), bei Zusammentreffen einer Veröffentlichung von Regimekritik im Internet mit der Asylantragstellung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden im Falle einer Rückführung angenommen (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 - 8 K 44/21.A - juris UA S. 9 ff.). 88 Es sei zwar nicht bekannt, ob staatliche Stellen aus Myanmar in Deutschland stattfindende Demonstrationen gegen die Militärregierung beobachteten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass staatliche Stellen an der Identifizierung solcher Teilnehmer jedenfalls ein Interesse hätten und bei einer Rückführung den myanmarischen Behörden die Identität der rückgeführten Person vorab bekannt gegeben werde, sodass bereits vorab eine Überprüfung durch die myanmarischen Sicherheitsbehörden möglich und bei einer Veröffentlichung von exilpolitischen Betätigungen in sozialen Medien im Internet auch unschwer festzustellen sei. Da Rückkehrer in der Regel direkt am Flughafen von myanmarischen Sicherheitskräften empfangen und verhört würden, sei auch davon auszugehen, dass myanmarischen Behörden von einer Asylantragstellung in Deutschland Kenntnis erlangten. Das Fehlen aktueller Erkenntnisse zu dieser Frage stehe der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht entgegen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Militärregierung in Myanmar die frühere und durch Auskünfte belegte repressive Haltung abgemildert hätte. Im Gegenteil zeige die Entwicklung der letzten Jahre ein brutales und hartes Vorgehen gegen regimekritische Äußerungen seit dem Militärputsch. Schon eine friedliche Meinungsäußerung könne zu Freiheitsstrafen führen und es gebe keine unabhängige Justiz; eine für die niederschwellige Betätigung eventuell drohende Gefängnisstrafe sei für eine zum Anlass einer etwaigen Strafverfolgung genommene abweichende politische Meinung und die in Myanmar daraus konstruierte Straftat unverhältnismäßig; insbesondere seien auch die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen unzureichend. Einer solchen Sanktion könne ein zurückgeführter Asylbewerber auch nicht ausweichen, weil er aufgrund der zentralen Erfassung und Inhaftierung bereits am Flughafen keine Ausweichmöglichkeit innerhalb Myanmars habe (vgl. VG Leipzig a.a.O.; dazu VG Minden, U.v. 11.3.2022 - 4 K 2492/19.A - juris Rn. 46 ff.; keine Verfolgung allein wegen einer Asylantragstellung zeitlich vor dem Militärputsch bei legaler Ausreise, ebenda Rn. 65 ff.). 89
Verwaltungsgerichts keine Vorverfolgung. Maßgeblich ist somit, ob ein asylrelevanter Nachfluchtgrund durch ihr o.g. Verhalten in Deutschland entstanden ist, ihnen also bei einer unterstellten Rückkehr oder Rückführung nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) politische Verfolgung droht. 91 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung
zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und
halb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage
Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16). 92 Das Tatsachengericht hat sich im Rahmen der o.g. tatrichterlichen Würdigung volle Überzeugung zur Gefahrenprognose zu bilden, also ob bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr
Schutzsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedarf es weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und
halb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22). Lückenhafte Erkenntnisse, eine unübersichtliche Tatsachenlage oder nur bruchstückhafte Informationen aus einem Krisengebiet stehen ebenso wenig wie gewisse Prognoseunsicherheiten einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22). Kann das Tatsachengericht dennoch keine Überzeugung gewinnen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit
behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und nach o.g. Maßstäben eine Beweislastentscheidung zu treffen. 93 Vorliegend sind folgende individuelle Umstände bei einer hypothetisch unterstellen Rückkehr nach Myanmar zu berücksichtigen: Erstens sind die Kläger keine Minderheitenangehörige, die unter o.g. generelle Beschränkungen der Reisefreiheit fielen, sondern konnten im September 2019 nach eigenen Angaben eine Südostasienreise legal durchführen und - zur o.g. Überzeugung
Verwaltungsgerichts - auch Ende Dezember 2019 Myanmar legal und unbehelligt verlassen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie allein wegen eines generellen Reiseverbots oder einer illegalen Ausreise behelligt würden oder in den Blick
myanmarischen Staats fielen. Zweitens haben die Kläger in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt und dies mit Verfolgung durch den myanmarischen Staat wegen ihrer Hilfeleistung für eine Rohingya-Familie begründet. Allerdings sind die Kläger deutlich vor dem Militärputsch und nicht danach ausgereist und haben ihren Asylantrag auch nicht maßgeblich auf den Militärputsch, sondern eine individuelle Verfolgung gestützt, so dass ihnen zum Militärputsch seitens Myanmars keine oppositionelle Haltung unterstellt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2; auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Drittens haben sich die Kläger vor ihrer Ausreise nicht politisch in Myanmar betätigt, sondern sind erst in Deutschland einem Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung vor einer russischen Auslandsvertretung gefolgt. Es dürften also für sie bei myanmarischen Stellen keine Vorerkenntnisse vorliegen, die sie als Oppositionelle erscheinen ließen. Aus dem Vorfall am 6./
Objekts sich in Allgemeinplätzen erschöpften (Protokoll vom 15.6.2022 S. 7: „es sei wegen
Putsches gewesen, gegen den Putsch und wegen
Militärs“, „Russland habe den Putsch unterstützt, es habe sich dazu nicht geäußert“). Auch sachlich bewegte sich die Kundgebung sowohl nach der auf den Fotos erkennbaren Personenzahl als auch den mitgeführten Kundgebungsmitteln eher am unteren Rand eines Engagements (einmalige Teilnahme an der Demonstration überhaupt, Plakatehalten und Sich-Fotografieren). Hingegen haben sie offenbar keinerlei Bindung an Exilkreise myanmarischer Asylbewerber, geschweige denn darin eine herausgehobene Stellung inne. Fünftens haben die Kläger nicht selbst Regimekritik im Internet geäußert, sondern sind offenbar Bilder der Gruppe auf dem burmesischen Nachrichtenportal „Mizzima“ veröffentlicht worden. Dass die Kläger nach Namen oder biometrischen Merkmalen dort individuell identifizierbar wären, ist weder geltend gemacht, noch angesichts der zumeist getragenen FFP2-Masken überhaupt wahrscheinlich. 94 Dies zusammen genommen besteht trotz der Asylantragstellung in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Betätigung zur Überzeugung
Verwaltungsgerichts nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden. 95 2. Die Kläger haben aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 96 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 97 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 98 Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 99 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht
Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) entspricht. 100 a) Hier lag bereits zur Überzeugung
Verwaltungsgerichts keine Vorverfolgung vor, so dass für eine Annahme einer Verfolgung bei Rückkehr auch keine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU greift. Dagegen sprechen neben den o.g. gegenläufigen Indizien auch zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der Kläger (vgl. oben zu 1.a)). 101 b) Auch ohne Beweiserleichterung und für sich betrachtet ist eine Rückkehrverfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.g. Ausführungen (unter 1.b)) verwiesen. 102 3. Die Kläger haben aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.
G. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Myanmar ein ernsthafter Schaden i.S.
G droht. 103 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Alle drei Gefahrensituationen müssen auf das zielgerichtete Handeln einer Person oder Gruppe im Sinne
G zurückgehen; Defizite der allgemeinen Lebensumstände und Unzulänglichkeiten
Gesundheitssystems ohne zielgerichtete Anwendung auf den Ausländer (anders z.B. bei bewusster Vorenthaltung von verfügbarer Versorgung) genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12 f.). 104 Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.). 105 a) Die Kläger haben eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S.
G in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. 106 Die Todesstrafe ist in Myanmar noch vorgesehen, die letzte Hinrichtung wurde aber 1988 durchgeführt. Am
G wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. 109 Als Menschenrechtsverletzungen werden aus Myanmar Folter, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt sowie willkürliche Inhaftierungen - auch von politischen Akteuren und Journalisten - und strafrechtliche Verfolgungen durch die Regierung sowie unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger berichtet. Strenge Einschränkungen gelten hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Tätigkeiten der Zivilgesellschaft sowie der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit, insbesondere für Rohingya (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 29; Amnesty International AI, Amnesty Report Myanmar 2019 vom 29.1.2020, S. 3). 110 Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen werden aus den Unruhegebieten der Bundesstaaten Kachin und Shan gemeldet, insbesondere gegenüber der Volksgruppe der Rohingya; es kam auch zu Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete ethnische Gruppen wie zu Zwangsarbeit und Menschenhandel Erwachsener und Kinder sowie Rekrutierungen von Kindersoldaten. In Konfliktgebieten waren die Behörden nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Tötungen, schweren Übergriffen und Vertreibung zu schützen (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 29, 46). 111 Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit oder deren Auferlegung sind gesetzlich verboten und Verstöße unter Strafe gestellt, aber für den Einsatz beim Militär und in Strafvollzugsanstalten sind sie erlaubt (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 30). Rechtliche Mechanismen, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen, werden selten genutzt und allgemein als unwirksam empfunden (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 30). 112 Die Haftbedingungen für die geschätzt 100.000 Häftlinge (bei nur 66.000 Haftplätzen) in den ca. 47 Gefängnissen und ca. 48 Arbeitslagern in Myanmar sind u.a. aufgrund unzureichenden Zugangs zu hochwertiger medizinischer Versorgung und Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich. Mehr als 20.000 Häftlinge verbüßen ihre Strafen in den über das Land verteilten Arbeitslagern, wobei sich die Häftlinge auch dafür entscheiden können, einen Teil ihrer Haftstrafe in Form von „harter Arbeit“ zu verbüßen - was von vielen als wünschenswerter angesehen wird. In vielen Gefängnissen werden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen untergebracht, ausnahmsweise auch politische Gefangene (im Dezember 2019 74 politische Gefangene in Haft und 164 in Untersuchungshaft) mit gewöhnlichen Kriminellen untergebracht (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 34). Die Haftbedingungen im Bundesstaat Rakhine zählen zu den schlechtesten; Hunderte Rohingya wurden willkürlich festgenommen und ohne ordentliches Gerichtsverfahren in Haft und sonstigen Einrichtungen untergebracht, wo sie Folter und Misshandlungen durch Gefängnispersonal und Sicherheitsbeamten ausgesetzt waren. Die verhängten Informationsblockaden erschweren eine Überprüfung von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Todesfällen in Militärgewahrsam sowie über Gefängnisrevolten. Das IKRK (Internationale Komitee
Roten Kreuzes) hat nur bedingten Zugang zu Gefängnissen und Arbeitslagern und keinen Zugang zu militärischen Haftanstalten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 35). Nach Erkenntnissen
Auswärtigen Amts müssen die Haftbedingungen für Inhaftierungen insbesondere seit der Machtergreifung durch das Militär am 1. Februar 2021 als oft grausam und unzumutbar dargestellt werden; Berichte über Folterungen, sexuelle Übergriffe und schwere Fälle von Infizierung mit Krankheiten an inhaftierten Regimegegnern liegen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). 113 Vorliegend ist angesichts der widersprüchlichen Schilderung der Kläger (vgl. oben zu 1.a)) nicht davon auszugehen, dass den Klägern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung mit Gefängnisstrafe droht. Auf die möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Haftbedingungen in Myanmar kommt es daher nicht an. 114 c) Die Kläger haben eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i.S.
G wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellte, nicht glaubhaft gemacht. Sie stammen nicht und lebten auch zuletzt nicht in einer der von den aktuellen Auseinandersetzungen betroffenen Regionen Myanmars: 115 Seit Januar 2018 intensivierten sich die Kampfhandlungen der schätzungsweise sieben bewaffneten ethnischen Gruppierungen und 20 weiteren Milizgruppen gegen die Regierung im Bundesstaat Shan und eskalierten nach koordinierten Angriffen mehrerer Rebellengruppen auf eine Militärakademie und mehrere Polizeiwachen im August 2019, welche das Militär als Vergeltungsschläge für erfolgte Drogenrazzien im Bundesstaat einstufte. Experten gehen davon aus, dass sich in der Region die größte Methamphetamin-Produktion der Welt befindet. Militärische Operationen zielen auf militante ethnische Gruppen ab, vertreiben aber auch Tausende von Zivilisten. Die ethnischen Minderheiten im Bundesstaat leiden unter weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch die myanmarischen Behörden, Kämpfe der Rebellengruppen auch untereinander und sowohl die Regierung als auch nationalistische Mönche sollen ihren Einfluss und ihre Ressourcen nutzen, um in mehrheitlich christlichen Gebieten, darunter in Shan, als Teil eines gegen den Willen der lokalen Bevölkerung geführten Prozesses einer „Birmanisierung“ buddhistische Infrastruktur zu errichten (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 21 f.; Amnesty International AI, Amnesty Report Myanmar 2019 vom 29.1.2020, S. 2; zur birmanischen Umbenennung von Ortschaften Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.1.2020 an das BAMF, S. 1 f.). 116 Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Militär Myanmars und den bewaffneten ethnischen Gruppen verschärften sich mit der Folge hoher ziviler Opfer- und Vertriebenenzahlen in den Bundesstaaten Rakhine und Shan 2019 und zu Beginn 2020; ebenso setzten sich die Kampfhandlungen zwischen dem Militär und der Palaung State Liberation Front/Ta'ang National Liberation Army (PSLF/TNLA) weiter fort mit einem Eskalationshöhepunkt im November bis Dezember 2019 (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). Ein Ende
Konflikts ist trotz der erheblichen Verluste auf beiden Seiten nicht absehbar, ebenso ist es unwahrscheinlich, dass die Arakan Army (AA) ihr Ziel einer größeren politischen Autonomie mit Waffengewalt erreichen kann. Das Kernland der Mehrheits-Volksgruppe der Bamar ist von den Auswirkungen
Konflikts weitgehend verschont geblieben (BFA, Länderinformationsblatt Myanmar vom 8.7.2020 i.d.F.v. 2.4.2021 S. 20). 117 Der Kläger zu 1 hielt sich - abgesehen vom Besuch bei den übrigen Klägern - in M. auf. Die Kläger zu 2 bis 5 hielten sich nach ihren Angaben offiziell in ... in der Region Mandalay auf, bevor sie sich zur Vorbereitung der Ausreise in Y. und danach in D. aufhielten (BAMF-Akte zum Verfahren Au 6 K 21.30267 Bl. 221). Sie haben daher keinen Bezug zu den von möglicherweise einen innerstaatlichen Konflikt darstellenden Kämpfen betroffenen Regionen Myanmars. 118 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid
Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 119 a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. 120 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.