LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 17.10.2022 – 12 Qs 57/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 17.10.2022 – 12 Qs 57/22 Download Drucken Titel: Kein Ordnungsgeld gegen Dolmetscher Normenketten: StPO § 51 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GG Art. 103 Abs. 2 GVG § 185 Leitsatz: Gegen einen nicht erschienenen Dolmetscher kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden. (Rn. 7) Schlagworte: Dolmetscher, Nichterscheinen, Ordungsmittel, Ordnungsgeld, Analogieverbot, Beteiligter Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 25.08.2022 – 434 Ds 803 Js 8588/22 Tenor
- Auf die Beschwerde des Dolmetschers B gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom
- August 2022 wird dieser aufgehoben.
- Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Mit dem Beschluss vom
- August 2022, dem Dolmetscher und Beschwerdeführer B zugestellt am
- September 2022, hat das Amtsgericht Nürnberg folgendes entschieden: 2 Gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Dolmetscher B wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft verhängt. 3 Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2022, eingegangen beim Amtsgericht am
- September 2022, mit dem er zugleich seine Beschwerde begründet. 4 Der Beschwerde hat das Amtsgericht Nürnberg nicht abgeholfen, die Staatsanwaltschaft hat sie mit dem Antrag der kostenpflichtigen Verwerfung der Kammer zugeleitet. II. 5
- Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, § 305 Satz 2, § 306 Abs. 1 StPO. 6
- Die Beschwerde ist auch begründet. 7 Für die Verhängung des festgesetzten Ordnungsmittels fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Bei einem Dolmetscher handelt es sich um einen am Strafverfahren Beteiligten eigener Art. Er ist damit kein Sachverständiger, sodass § 77 StPO nicht anwendbar ist und gegen ihn bei unentschuldigtem Fehlen keine Ordnungsmittel festgesetzt werden dürfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 185 GVG Rn. 7 u.a. mit Verweis auf LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom
- Dezember 1977 - 7 Qs 218/77, MDR 1978, 508). Wegen des strafähnlichen Charakters eines Ordnungsmittels gilt das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 77 StPO und der für Zeugen geltenden Regelung des § 51 StPO aus (LG Cottbus, Beschluss vom
- August 2008 - 24 jug Qs 40/08, juris Rn. 14). Gegen den nicht erschienenen Beschwerdeführer kann also kein Ordnungsmittel verhängt werden. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob die Einwendung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er für die Verhandlung am
- August 2022 keine Ladung erhalten habe. 8 Da die Beschwerde begründet war, hatte das Beschwerdegericht zugleich in der Sache zu entscheiden, § 309 Abs. 2 StPO. Demnach war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. 9
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.