VG Bayreuth, Beschluss v. 18.01.2022 – B 1 S 21.1333 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 18.01.2022 – B 1 S 21.1333 Download Drucken Titel: Rechtswidrige Anordnung der Abgabe eines Pfeilabschussgeräts Normenkette: WaffG § 46 Abs. 3, § 58 Abs. 20 Leitsätze: 1. Die Anordnung der Abgabe eines Pfeilabschussgeräts ist rechtswidrig, wenn dem Betroffenen entgegen des Wortlauts von § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WaffG keine Wahl gelassen wurde zwischen der dauerhaften Unbrauchbarmachung und der Überlassung an einen Berechtigten. Diese beiden Alternativen stehen dem Berechtigten zur Auswahl. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WaffG sieht die Möglichkeit der Unbrauchbarmachung vor und nimmt mithin einen etwaig verbleibenden Anschein (einer funktionsfähigen Waffe) grundsätzlich in Kauf. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn dem Betroffenen die von § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WaffG eingeräumte Auswahl genommen wird. Darin liegt jedenfalls ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abgabe eines Pfeilabschussgeräts, Besitz des Pfeilabschussgeräts vor dem 01.09.2020, Pfeilabschussgerät, Altbesitz, aufschiebende Wirkung, Sofortvollzug, Abgabepflicht, Unbrauchbarmachung, Überlassung an Berechtigten Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheids des Landratsamts … vom 14. Dezember 2021 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts … (Landratsamt) vom 14. Dezember 2021. 2 Mit am 29. August 2021 unterschriebenen Formblatt beantragte der Antragsteller eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen (Pfeilabschussgerät Fx Airguns/Bobcat fx 59547). Er habe die Waffe im Jahr 2019 erworben, sie sei damals als Spielzeug klassifiziert gewesen. Da ein nicht unerheblicher Wert vorliege, melde er ein wirtschaftliches Bedürfnis an. Es gelte der Rechtsgrundsatz der Besitzstandswahrung (Grandfathering). Andere Landratsämter hätten Vordrucke, in denen für einen Erwerb vor dem 1. September 2020 kein Bedürfnis oder Sachkunde nachgewiesen werden müsse. Aufgrund bisherigen Wohnorts und der Pandemie sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Sachkundekurs zu besuchen. Beigefügt war ein leeres Formblatt des Landratsamts … Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2021 zur Ablehnung seines Antrags auf Grund mangelnden Bedürfnisses an. 3 Der Antragsteller antwortete darauf mit E-Mail vom 9. Dezember 2021, dass er am Aufbau einer Sammlung zum Thema außergewöhnliche Waffen und waffenartige Objekte sei. Die Sammlung umfasse mehrere Objekte, z.B. ein MG Simulator, bei dem das Mündungsfeuer durch Propan und Sauerstoff künstlich imitiert werde sowie eine Druckluft-Pumpgun mit F Kennzeichnung und weniger als 7,5 Joule, die Gummigeschosse verschießt. Leider seien die meisten Objekte noch in Großbritannien. Waffen, die Alltagsobjekten ähnlich seien, seien nicht Gegenstand der Sammlung. Auf der E-Mail findet sich ein Vermerk des Sachbearbeiters über ein Telefonat mit dem Antragsteller: Dieser wolle einen Ablehnungsbescheid für den Antrag vom 29. August 2021, parallel stelle er einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für das Pfeilabschussgerät für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung. 4 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 (zugestellt am 16. Dezember 2021) lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für ein Pfeilabschussgerät ab (Ziffer I). Dem Antragsteller werde aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts beim Landratsamt … möglich (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung der Ziffer II werde angeordnet (Ziffer IV). Nach fruchtlosem Ablauf der unter Ziffer II genannten Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch das Landratsamt sichergestellt und verwertet (Ziffer III). Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller zwar rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gestellt habe (29. August 2021). Für die Erteilung der Erlaubnis bestehe aber kein Bedürfnis. Der Nachweis eines Bedürfnisses sei erbracht, wenn ein solches als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmen glaubhaft gemacht werde. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte oder Altbesitz reichten hierfür nicht aus. Die Anordnung, das Abschussgerät einem Berechtigten zu überlassen, stütze sich auf § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 WaffG. Nach fruchtlosem Fristablauf könne das Pfeilabschussgerät sichergestellt werden (§ 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG) und nach Ablauf eines weiteren Monats durch das Landratsamt verwertet werden (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, da der Antragsteller keine waffenrechtliche Erlaubnis besitze. Das öffentliche Interesse begründe sich dadurch, dass der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. 5 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, dass ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2021 eine Waffenbesitzkarte für ein Pfeilabschussgerät erteilt werde. Zudem ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen II. des Bescheids wiederherzustellen. 6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes im Besitz eines Pfeilabschussgerätes gewesen sei. Vor dem 1. September 2020 sei der Umgang mit Pfeilabschussgeräten nicht erlaubnispflichtig gewesen. Durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz sei ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingefügt worden. Die Waffenbehörden würden bundesweit keine Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Pfeilabschussgeräten erteilen. Dies werde mit dem mangelnden waffenrechtlichen Bedürfnis begründet. Der Antragsteller habe ein Interesse, da das Gerät von erheblichem wirtschaftlichen Wert sei. Da keine Erlaubnisse erteilt würden, habe der Antragsteller keine Möglichkeit, das Pfeilabschussgerät zu veräußern. Auch eine Veräußerung an Waffenhändler scheitere aus diesem Grund. Das Verbot stelle eine Enteignung dar. Sie sei nicht in die Zukunft gerichtet, sondern auf den Entzug einer bereits bestehenden konkret-individuellen Eigentumsposition. Das Pfeilabschussgerät sei am Tag des Inkrafttretens des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes wirtschaftlich wertlos geworden. Dieses wirtschaftliche Interesse (am Erhalt seiner Eigentumsposition) begründe sein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Die Übergangsregelung in § 58 Abs. 20 WaffG für Altbesitzer verliere ihren Sinn, wenn das Bedürfnis als grundsätzlich nicht nachgewiesen gelte. In der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/13839) finde sich kein Hinweis darauf, dass diese Geräte aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Zudem lägen keine Gründe für den Sofortvollzug vor. Der Gesetzgeber habe offenbar keine Eile gesehen und eine langfristige Übergangsvorschrift für Altbesitz geschaffen. Anhaltspunkte für Gefahr in Verzug seien nicht ersichtlich. Durch den Sofortvollzug erfolge eine Vorwegnahme der Hauptsache, da das Gerät nach Ablauf der Frist sichergestellt und verwertet werden würde. Im Obsiegensfalle sei eine Herausgabe des Gerätes nicht mehr möglich. 7 Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 8 Die nur übergangsweise Gestattung bis zum Besitz einer Erlaubniserteilung und der Verweis auf die Vorschriften des § 46 WaffG würden dafür sprechen, dass ein Bedürfnis nachgewiesen werden müsse. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte oder der Altbesitz reichten dafür nicht aus. Der im Bescheid verfügte Sofortvollzug diene dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Pfeilabschussgeräten nur durch Berechtigte und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse habe das rein private wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurückzustehen, zumal ohnehin kein besonderes, einen vergleichbaren Fall übersteigendes Interesse vorgetragen worden sei. Um dem Antragsteller entgegenzukommen sei es denkbar, dass das Landratsamt das Pfeilabschussgerät bis zum Abschluss des Verfahrens für den Antragsteller kostenneutral aufbewahre, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für den Erhalt des Zustands des Pfeilabschussgeräts über die gewöhnliche Bewahrung eines beliebigen Gegenstands hinaus. 9 Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ließ der Antragsteller ausführen, dass im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9. August 2019 (Bundestag Drucksache 363/19) bereits großzügige Fristen vorgegeben gewesen seien. Wer ein solches Gerät besessen habe, sollte innerhalb von 12 Kalendermonaten die Erlaubnis beantragen oder das Gerät einem Berechtigten überlassen. Es sei nicht für notwendig empfunden worden, einen festen Stichtag einzuführen. Der Gesetzgeber habe im Altbesitz kein Problem gesehen. Offensichtlich habe er den Erwerb unter schärfere Regelungen stellen wollen als den Altbesitz. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend). II. 11 Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. 12 1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. 13 Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 14 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem vorliegenden Antrag stattzugeben, da die Klage des Antragstellers gegen Ziffer II des Bescheids des Landratsamts nach summarischer Überprüfung erfolgreich ist. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.