OLG Bamberg, Endurteil v. 12.01.2022 – 3 U 334/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Endurteil v. 12.01.2022 – 3 U 334/20 Download Drucken Titel: Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: Audi SQ5) Normenketten: BGB § 31, § 826 ZPO § 138 Abs. 3, § 287 VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; BeckRS 2022, 25169; BeckRS 2022, 25068; BeckRS 2022, 25069; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 5590; OLG München BeckRS 2022, 25037; LG Memmingen BeckRS 2022, 26799; BeckRS 2022, 27802; LG Augsburg BeckRS 2022, 26492; LG Bamberg BeckRS 2021, 58171 sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist auszugehen, wenn nach Feststellungen des KBA in dem Fahrzeugtyp eine „Aufheizstrategie“ verbaut ist, die eine Überschreitung des NOx-Grenzwerts von 80 mg/km sicher vermeidet, die aber so eng bedatet ist, dass sie nahezu ausschließlich unter den im NEFZ definierten Prüfungsbedingungen funktioniert und diese Vorgehensweise nicht aus Gründen des Bauteilschutzes zu rechtfertigen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die anzurechnenden Vorteile aus der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeugs sind im Rahmen der vom „Dieselskandal“ betroffenen Fälle auf der Grundlage einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von maximal 250.000,00 km zu berechnen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Audi AG, 3.0 l V6 Dieselmotor, Schadensersatz, unzulässige Abschalteinrichtung, NEFZ, Aufheizstrategie, Prüfstand, Bedatung, Gesamtlaufleistung Vorinstanz: LG Würzburg, Endurteil vom 29.10.2020 – 14 O 653/20 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 29.10.2020, Az. 14 O 653/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.083,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.352,31 € ab Rechtshängigkeit bis zum 23.09.2020, aus 41.033,43 € ab dem 24.09.2020 bis zum 11.01.2022 und aus 37.083,60 € ab dem 12.01.2022 zu zahlen, Zugum-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs X. SQ5 mit der FIN …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15% und die Beklagte 85% zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen: 2 Die Klagepartei erwarb am 26.10.2017 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw X. SQ5 mit einer Laufleistung von 7.479 km zu einem Kaufpreis von 51.614,70 EUR netto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor 3.0 (EURO 6) ausgestattet. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete im Jahr 2018 für die Modellreihe, zu der auch das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, in Bezug auf das Emissionsverhalten einen Rückruf an mit der Aufforderung, „unzulässige Abschalteinrichtungen bzw. die unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ zu entfernen. Mit Bescheid vom 26.11.2018 wurden die von der Beklagten hierzu vorgeschlagenen Maßnahmen freigegeben. Ein entsprechendes Update wurde in dem Fahrzeug bereits vor Anhängigkeit der Klage installiert. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug bei Klageerhebung 51.000 km, bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz 57.197 km und bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz 75.756 km. 3 Die Klagepartei hat erstinstanzlich behauptet, dass die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs mit einer „Prüfstandserkennung“ programmiert gewesen sei. Es sei eine Abschalteinrichtung installiert, die die Umgebungstemperatur und andere physikalischen Größen messe. Erkenne die Software u.a. am Lenkwinkeleinschlag des Lenkrades die Prüfstandssituation, schalte sie eine Aufheizvorrichtung ein, in dem der SCR-Katalysator schneller auf Betriebstemperatur gebracht und dadurch der Schadstoffausstoß vermindert werde. Im realen Fahrbetrieb werde diese Einrichtung abgeschaltet. Daneben habe die Beklagte auch die „AdBlue-Einspritzung“ manipuliert. Nur auf dem Prüfstand werde eine ausreichende Menge AdBlue eingespritzt. Würde diese dauerhaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhöht werden, müsste die Klagepartei bis zu 1.000,00 € im Jahr an zusätzlichen Kosten aufwenden. Daneben sei noch eine weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines „Thermofensters“ vorhanden. Hätte die Klagepartei nicht das Update installieren lassen, würde die Betriebsuntersagung drohen. 4 Die Klagepartei hat von der Beklagten erstinstanzlichen Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw sowie Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Einen Nutzungsvorteil will sich die Klagepartei auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km anrechnen lassen. 5 Die Klagepartei hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.810,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW X. SQ5 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.736,60 € freizustellen. 6 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Dem Kläger sei es allein darauf angekommen, ein leistungsstarkes Fahrzeug zu erwerben, weshalb ihm die Einhaltung der Stickoxidwerte gleichgültig gewesen sei. Über eine Umschaltlogik wie bei dem Motor EA 189 verfüge das Fahrzeug nicht. In dem Fahrzeug sei ein SCR-Katalysator verbaut, dem mit AdBlue betrieben werde. Das Fahrzeug halte auf dem Prüfstand auch den Stickoxidgrenzwert nach dem NEFZ von 80mg/km ein, der Widerruf der EG-Typgenehmigung oder das Erlöschen der Betriebserlaubnis drohe nicht. Der Rückruf des KBA solle die Bedatung ändern, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Einen schlüssigen Vortrag, dass die Beklagte die Klagepartei sittenwidrig geschädigt habe, habe die Klagepartei also nicht erstattet. 8 Hilfsweise sei der Nutzungsvorteil zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Deliktszinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht, ein Annahmeverzug liege nicht vor. 9 2. Das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten trotz Hinweises des Gerichts nicht vorgetragen worden sei. Es fehle an einer unzulässigen Abschalteinrichtung und auch um keine zielgerichtete Verschleierung der Abgaswerte auf dem Prüfstand. 10 3. Gegen dieses Urteil hat die Klagepartei Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begründet. Die Klagepartei beantragt, unter Abänderung des am 29.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az: 14 O 653/20 zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.699,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW X. SQ5 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.736,60 € freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Behauptung, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, sei für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. II. 13 Auf die Berufung der Klagepartei ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Klage überwiegend stattzugeben. 14 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klagepartei das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Verwendung einer Software, die den Prüfstand erkennt und ausschließlich dort die Emissionen reduziert, schlüssig vorgetragen. Dies hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Dieses Verhalten der Beklagten ist als vorsätzlich sittenwidrig im Sinne der Vorschrift des § 826 BGB einzuordnen, woraus der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch erwächst. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.