41 = NJW 1960, 673). Ist aber eine Grunddienstbarkeit nach ihrem klaren Wortlaut inhaltlich eindeutig bezeichnet, kann keine Auslegung - die sich nach der allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung richtet - Platz greifen (
10 = NJW 1963, 1247; LM BGB § 1018 Nrn. 4, 5). In diesem Falle kann auch durch eine stillschweigende Einigung das dingliche Recht nicht erweitert werden. Eine Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH a.a.O.;
41 = NJW 1960, 673).“ (OLG Zweibrücken, Urteil vom 6.11.1967 - 2 U 24/66, in OLGZ 1968, 143, beck-online). 23 Wenn die Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden ist, erfordert die Änderung des Rechtsinhalts in gleicher Weise wiederrum eine Einigung und Eintragung, (vgl. BGH, Urteil vom 7.10.2005 - V ZR 140/04, in NJW-RR 2006, 237, beck-online). 24 Streitgegenständlich ist laut Urkunde der Ausübungsbereich hinsichtlich der Breite konkret mit 2,50 m und der Einmündungsbereich streitgegenständlich mit 3 m ausdrücklich vereinbart worden. 25 Dementsprechend entzieht sich dieser Umstand einer Auslegung, wie sie der Kläger begehrt. Die damaligen Vertragsparteien hatten bei Abschluss des Geh- und Fahrtrechts sich dahingehend konkret geeinigt, wie die Breite des Ausübungsbereichs und insbesondere wie breit der Einmündungsbereich in dem Bereich der öffentlichen Straße sein soll. Dementsprechend war hier für die oben geschilderte Auslegung kein Raum. 26 Die Problemstellung seitens der Kläger ist nachvollziehbar. Gleichermaßen ergibt sich daraus korrespondierend aber auch eine Problematik auf der Beklagtenseite. Soweit der Einmündungs- und wie begehrt der Ausübungsbereich gerade an der Einmündung zur öffentlichen Straße des streitgegenständlich dienenden Grundstücks betroffen ist, führt eine Ausdehnung auf der einen Seite zu einer Einschränkung der Abstellmöglichkeit vor der Garage der Beklagten andererseits. 27 Bei der öffentlichen Straße im Einmündungsbereich befindet sich eine Kurve. Darüber hinaus befinden sich beide Doppelhäuser in einer reinen Wohnsiedlung, so dass Verkehr hier nur von Seiten der Anwohner besteht. Ein wie auch immer gearteter erhöhter Verkehrsdruck ist sicherlich an gegenwärtiger Stelle nicht gegeben, aufgrund der Straßensituation vielmehr eine übersichtliche Stelle, an der die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Kurve nur langsam fahren können. 28 In diesem Zusammenhang spielt der Umstand der Baugenehmigung diesbezüglich entgegen der Ansicht der Klagepartei keinerlei Bedeutung mehr. Die streitgegenständlichen Doppelhaushälften, insbesondere die Doppelhaushälfte der Klägerseite, ist aufgrund damals bestehender Baugenehmigung errichtet worden. Änderungen diesbezüglich führen nunmehr nicht mehr zum Wegfall der Baugenehmigung. Für die damals zuständige Baubehörde war entscheidend, dass der Zugang zur Doppelhaushälfte der Kläger aufgrund des grundbuchrechtlich gesicherten Geh- und Fahrtrechts gewährleistet war. In welcher Form gegenwärtig die Erschließung gesichert sein müsste, falls nunmehr eine Baugenehmigung aktuell zu beantragen wäre, kann dahinstehen, da dies nicht mehr entscheidend ist. Die klägerische Doppelhaushälfte ebenso wie die Doppelhaushälfte der Beklagten genießen Bestandsschutz, so dass Änderungen an den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung hier keinerlei Auswirkung mehr haben können. 29 Aber auch das Anbieten eines Sachverständigenbeweises hinsichtlich der wechselseitig vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich des Geh- und Fahrtrechts war nicht nachzukommen. Gegenständlich geht es nicht darum, wie im konkreten Fall durch die Kläger nunmehr im Einzelnen das Geh- und Fahrtrecht genutzt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr der konkret vereinbarte Inhalt des Geh- und Fahrtrechts, der einer Auslegung - wie oben dargestellt - jedenfalls in diesem geltend gemachten Punkt entzogen ist. Eine Anpassung des Einmündungsbereichs entgegen dieser konkreten Vereinbarung, die zudem auch noch grundbuchmäßig abgesichert ist, ist entgegen der Hoffnung der Kläger nicht möglich, auch wenn durch die gegenwärtige tatsächliche Ausübung, wie wechselseitig vorgebracht, bereits ein größerer Einmündungsbereich beansprucht werden sollte. Mangels wirksamer Einigung und Eintragung kann diese zwischen den Parteien bereits bestehende Erweiterung des Ausübungsbereichs nicht zum Inhalt des abgesicherten Geh- und Fahrtrechts werden. Hierzu wäre eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten und nicht nur eine konkludente Duldung der Ausübungserweiterung als Inhalt der Dienstbarkeit und die Eintragung dieses Inhalts ins Grundbuch erforderlich. 30 An diesem Ergebnis würde auch ein Sachverständigenbeweis nichts ändern können, auch wenn das Ergebnis des Sachverständigengutachtens die Feststellung der Richtigkeit der einen oder der anderen Behauptung ergeben würde; denn Inhalt des Geh- und Fahrtrechts ist entgegen der Behauptung der Klagepartei überhaupt nicht, ob dieses Recht auch tatsächlich entsprechend der Vorstellung der ursprünglichen Parteien genutzt werden konnte oder nur schwierig genutzt werden konnte oder überhaupt nicht genutzt werden konnte. Die tatsächliche Nutzbarkeit in Form der tatsächlichen Ausübung des Rechts war bei der Bestellung gar nicht Gegenstand. Ein tatsächlich vorhandener Fahrweg war eben noch gar nicht vorhanden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit war gar nicht zum Inhalt des Rechts geworden, da es zum damaligen Zeitpunkt einzig um die Herstellung der Erschließung insoweit ging, als die Beteiligten eine Baugenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde brauchten. Die reale Nutzbarkeit war insofern nicht von Bedeutung, so dass diese nunmehr nachträglich auch nicht wegen gegenwärtiger Problematik bzw. wegen gegenwärtigen Bedürfnisses zum Inhalt des Geh- und Fahrtrechts werden konnte, weil die tatsächliche Ausübbarkeit nie Gegenstand desselben war. Insoweit gibt es gerade keinen Verweis in der Bestellungsurkunde, die auf eine bereits erfolgte Durchführung, insbesondere auf einen bereits vorhanden Weg Bezug nimmt. 31 Aufgrund der konkreten Festlegung sogar zahlenmäßig konkret bestimmt in der Einigung und der diesbezüglich erfolgten Eintragung ins Grundbuch war im Ergebnis eine auslegungsweise Erweiterung bzw. eine Erweiterung aufgrund tatsächlich konkludenter Ausübung rechtlich nicht möglich. 32 Einzig verbleibt die rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten in Form einer entsprechenden Inhaltsänderung des Geh- und Fahrtrechts. 33 Der Antrag Ziffer I. war damit als unbegründet abzuweisen. II. 34 Dem folgend war auch der Antrag II. als unbegründet abzuweisen. 35 Als Annex war auch der Antrag III. als unbegründet abzuweisen. III. 36 Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. IV. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.