VG Regensburg, Beschluss v. 26.09.2022 – RO 5 S 22.2047 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 26.09.2022 – RO 5 S 22.2047 Download Drucken Titel: Abgrenzung von "Kautabak" und "Tabak zum oralen Gebrauch" Normenketten: RL 2014/40/EU Art. 2 Nr. 6, Nr. 8, Art. 17 VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 TabakerzG § 11, § 29 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 4 Leitsätze:
(1)Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war zu seinem Erlass sachlich nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 Gesundheitliches Verbraucherschutz- und Veterinärwesengesetz (GVVG) und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG örtlich zuständig. 26 Gemäß § 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. In ihm ist bestimmt anzugeben, wer von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, d.h. hieraus verpflichtet oder berechtigt sein soll (sog. Inhaltsadressat). Die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts (BVerwG, U.v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - juris). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Adressat in einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt so genau angegeben werden muss, dass eine Verwechslung mit anderen Personen nicht möglich ist (vgl. OVG Saarland, U.v. 20.2.2017 - 2 A 34/16 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Adressat selbst muss entweder namentlich benannt werden oder in sonstiger Weise erkennbar sein (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Auflage 2018, § 37 Rn. 10). 27 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2012 - 9 C 7/11 - juris Rn. 11; so auch BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 15 CS 20.184 - juris). 28 Hinreichende Bestimmtheit liegt dann vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2003 - 6 C 20.02 - juris Rn. 17). Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Auflage 2018, § 37 Rn. 7). 29 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt die Auslegung des Bescheids vom 21.7.2022 in der Zusammenschau mit den beigegebenen Gründen und den sonstigen bekannten Umständen, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin in …, Inhaltsadressatin ist, d.h. von den Regelungen des Bescheids vom 21.7.2022 materiell betroffen ist. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer 3 des Tenors des Bescheids, der die am 19.7.2022 mündlich getroffenen Anordnungen der Antragsgegnerin bestätigt und präzisiert. Die mündlichen Anordnungen haben sich auf die Betriebsstätte der Antragstellerin in … bezogen. Zum anderen ergibt sich diese Auslegung aus den Gründen des Bescheids, dort unter Ziff. I. In der Sachverhaltsschilderung wird ausschließlich auf die Filiale der Antragstellerin in … Bezug genommen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass den Beteiligten auch aufgrund der vor Bescheidserlass stattfindenden Anhörung zur Einleitung des Strafverfahrens bekannt war, dass von den Regelungen allein die Filiale in … betroffen sein soll (Bl. 17 d. Behördenakte). 30 Darüber hinaus sind keine formellen Fehler vorgetragen oder ersichtlich. 31
(2)Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 21.7.2022 ist die Befugnisnorm des § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4 TabakerzG. 32 Danach treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt, das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu verbieten (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 TabakerzG) bzw. vorübergehend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer von der Marktüberwachungsbehörde veranlassten Prüfung vorliegt (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 TabakerzG). Stellt sich ein Verbot, Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, in seiner praktischen Wirkung als dauerhafte Betriebsstilllegung dar, kann ein solches Verbot nur dann auf § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 TabakerzG gestützt werden, wenn es die Beschaffenheit der Erzeugnisse als solche betrifft (Boch, TabakerzG, § 29 Rn. 2). § 29 Abs. 2 Satz 1 TabakerzG verpflichtet die zuständige Behörde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie hat dabei kein Entschließungsermessen. Es steht ihr jedoch ein Auswahlermessen zu, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (Boch, TabakerzG, § 29 Rn. 2; Horst in Zipfel/Rathke LebensmittelR, 182. EL November 2021, TabakerzG, § 29 Rn. 24; BayVGH, U.v. 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 - juris Rn. 31). 33 Nach § 1 Nr. 1 TabakerzG gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der RL 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der RL 2001/37/EG (nachfolgend RL 2014/40/EU) auch im Anwendungsbereich des TabakerzG. Damit ist es nach § 11 TabakerzG, der Art. 17 der RL 2014/40/EU in deutsches Recht umsetzt, verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i.V.m. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU sind „Tabak zum oralen Gebrauch“ alle Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch - mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind -, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver - oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden. Kautabak ist dabei gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der RL 2014/40/EU ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist. 34 Zum Kauen bestimmt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des EUGH (U.v. 17.10.2018 - C-425/17 - juris Rn. 32) nur Tabakerzeugnisse, „die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d.h. die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können“. Mit dieser Vorgabe soll insbesondere eine Abgrenzung zu „Lutschtabak“ ermöglicht werden, der zum Konsum zwischen Zahnfleisch und Lippe geschoben wird. Derartige Erzeugnisse - wie etwa „Snus“ - sind von dem Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch nach Art. 17 der RL 2014/40/EU erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 12.5.2020 - 3 B 5/20 - juris Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn sie zur Umgehung des bestehenden Verbots als Kautabak vermarktet werden (vgl. EUGH, U.v. 17.10.2018 - C-425/17 - juris Rn. 31). 35 Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass sich sowohl aus dem Zusammenhang als auch der Zielsetzung der RL 2014/40/EU, insbesondere aus dem Ausnahmecharakter der Bestimmung des Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU ergebe, dass der Begriff „Tabakerzeugnisse, die zum Kauen bestimmt sind“ eng auszulegen sei, sodass er Lutschtabak wie solchen des Typs Snus nicht umfassen könne. Damit stellt der EuGH einen allgemeinen Grundsatz, der von den nationalen Gerichten bei der ihnen obliegenden Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung auf den konkreten Sachverhalt bzw. hier das jeweilige Tabakerzeugnis (Rn. 35 des EuGH-Urteils) zu beachten ist, auf. Dieser entspricht auch allgemeinem juristischen Verständnis, wonach Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 - Rn. 37). 36 Die nach der Rechtsprechung des EUGH eng auszulegende Ausnahme für Kautabak erfasst daher ein Tabakerzeugnis nicht, „das obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d.h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden“ (EUGH, U.v. 17.20.2018 - C-425/17 - juris Rn. 33). Dass ein Tabakerzeugnis überhaupt zum Kauen geeignet ist, bedeutet noch nicht, dass es auch zum Kauen bestimmt ist. Denn die Eignung zum Kauen ist nach der vom EuGH vorgenommenen Auslegung eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung für die Bewertung als zum Kauen bestimmt i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU (EUGH, U.v. 17.20.2018 - C-425/17 - juris Rn 35). Die Gebrauchsbestimmung - zum Kauen oder Lutschen - ist anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EUGH, U.v. 17.20.2018 - C-425/17 - juris Rn. 35). Im Ergebnis hat sich nach der verbindlichen Rechtsauslegung des EuGH jedes rauchlose Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch einer Beurteilung nach den in der Entscheidung vom 17.10.2018 dargestellten Kriterien zu stellen. 37 Gemessen hieran lässt sich im Eilverfahren nicht hinreichend klären, ob die Voraussetzungen der Befugnisnorm erfüllt sind. Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob es sich bei den betreffenden Produkten nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.10.2018 (C - 425/17) zur Abgrenzung entwickelten Kriterien (Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und ggf. die tatsächliche Verwendung durch die Verbraucher) um Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch handelt, die nicht zum Kauen bestimmt sind i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU. 38 Die Antragsgegnerin hat für die Beurteilung, ob die unter der Ziff. 1 des Bescheids aufgeführten Produkte „…“ und „…“ als Tabak zum oralen Gebrauch i.S.d. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU einzustufen sind, die beiden Gutachten des LGL vom 6.7.2021 zugrunde gelegt. 39 Zwar sprechen die Ausführungen der Gutachten des LGL zu den Produkten „…“ und „…“ vom 6.7.2021 zur Zusammensetzung, Konsistenz und Darreichungsform der Erzeugnisse (fein gemahlener Tabak; fein geschnittener Tabak, dessen Partikelgröße sich maximal im unteren Millimeterbereich befinde; Darreichung in porösen Portionsbeuteln; bröseliger und leicht loser Charakter des Beutelinhalts) sowie die Untersuchungsergebnisse zur Speichelinkubation und Nikotinextraktion dafür, dass die betreffenden Produkte als Tabak zum oralen Gebrauch einzustufen sind. Die Gutachten lassen jedoch konkrete Ausführungen zum Durchmesser, der Breite und der Länge des Tabakblattes vermissen. Die Beurteilung der Zusammensetzung der Tabakerzeugnisse und damit die Frage, ob die Struktur des Tabakblattes zerstört ist, was die Freigabe der Inhaltsstoffe erleichtert, kann daher im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden (vgl. zur Beurteilung des Kriteriums Zusammensetzung: BayVGH, U.v. 10.10.2019 - 20 BV 18.2231 - juris Rn. 47). Offen bleibt nach gegenwärtig erkennbarem Sachstand weiter, ob die verwendete nicht validierte und nicht akkreditierte Untersuchungsmethode (Messung der Nikotinfreigabe in Speichelsubstanz nach Ablauf von 20 min und 40 min) geeignet ist, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die wesentlichen Inhaltsstoffe der untersuchten Produkte durch bloßes Im-Mund-Halten freigesetzt werden. All dem steht nicht entgegen, dass es für die hier vorzunehmende Abgrenzung unerheblich ist, ob durch Kauen des Tabakerzeugnisses ein größerer Teil der wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden könnte als einer durch bloßes Im-Mund-Halten für den Konsum wesentlichen Menge (BVerwG, B.v. 12.5.2020 - 3 B 5/20 - juris Rn. 11). 40 Diese noch offenen Fragen werden im Rahmen des Hauptsacheverfahrens seitens der Kammer aufzuklären sein. Die (lediglich) summarische Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bedeutet, dass, auch wenn hier gleichfalls der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gilt und keine grundsätzliche Beschränkung auf präsente Beweismittel besteht, in der Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme, erfolgt. Für die unter Ziff. 2 des Bescheids genannten Produkten „…“, „…“, „…“, „…“ und „…“ hat die Antragsgegnerin für die Frage, ob diese Produkte als Tabak zum oralen Gebrauch i.S.d. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU einzustufen sind, auf die Ähnlichkeit der Produkte zu den …-Produkten abgestellt. Für die streitgegenständlichen Produkte liegen dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung keine Gutachten vor. Eine Bewertung der streitgegenständlichen Produkte nach Zusammensetzung, Konsistenz und Darreichungsform, wie sie der EuGH dem nationalen Gericht zur Aufgabe macht, kann daher im Eilverfahren nicht vorgenommen werden. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird daher seitens der Kammer aufzuklären sein, ob es sich bei den betreffenden Produkten jeweils um ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch handelt, das nicht zum Kauen bestimmt ist i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU. 41 Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten des LGL vom 14.1.2022 betrifft das Produkt „…“. Dieses Produkt ist nicht von den Anordnungen in den Ziff. 1 und 2 des Bescheids umfasst. Es ist nicht identisch zu den unter der Ziff. 2 des Bescheids genannten Produkten „…“ und „…“. Bei dem Produkt „…“ sind die Portionsbeutel, in denen sich die Tabakmischung befindet, im Gegensatz zu den Portionsbeuteln des Produkts „…“ etwas kleiner (vgl. …), sodass das Gutachten vom LGL vom 14.1.2022 für die Beurteilung des Produkts „…“ anhand der vom EUGH aufgestellten Kriterien voraussichtlich keine hinlänglich tragfähige Grundlage bilden kann. 42
- c)Bei diesem Stand der Prognose für das Hauptsacheverfahren überwiegt im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Interessenabwägung das besondere öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten vorläufigen Vollziehbarkeit der (vorläufigen) Verbote des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, die streitgegenständlichen Produkte vorläufig weiter in der Filiale in … verkaufen zu können. 43 Die RL 2014/40/EU verfolgt nach ihrem Art. 1 ein doppeltes Ziel, nämlich, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (EUGH, U.v. 22.11.2018 - C-151/17 - juris Rn. 40 m.w.N.). Was genauer das Ziel des in Art. 17 der RL 2014/40/EU vorgesehenen Verbots von Tabak zum oralen Gebrauch betrifft, ist festzustellen, dass dieses Verbot durch die RL 92/41/EWG des Rates vom 15.5.1992 zur Änderung der RL 89/622 (ABl. 1992, L 158, S. 30) eingeführt wurde. Aus den Erwägungsgründen der RL 92/41 ergibt sich, dass dieses Verbot, das später von den einschlägigen Nachfolgerechtsakten dieser Richtlinie und zuletzt von der RL 2014/40/EU bestätigt und übernommen wurde, insbesondere damit begründet wurde, dass zum einen dem Risiko entgegengetreten werden sollte, dass neuartige Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch vor allem von Kindern und Jugendlichen verwendet werden und damit eine Nikotinabhängigkeit verursacht wird, falls nicht rechtzeitig einschränkende Maßnahmen getroffen werden (15. Begründungserwägung der RL 92/41). Zum anderen haben Untersuchungen des Internationalen Krebsforschungszentrums ergeben, dass Tabake zum oralen Gebrauch besonders große Mengen an Krebserregern enthalten und deshalb diese neuartigen Erzeugnisse vor allem Krebserkrankungen der Mundhöhle erzeugen (16. Begründungserwägung der RL 92/41). Um von einem Gesundheitsschutz von hohem Niveau auszugehen, erscheine ein Totalverbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gerbrauch geeignet (17. Begründungserwägung der RL 92/41). 44 In der 32. Begründungserwägung der RL 2014/40/EU wird zu den Gründen des Verkehrsverbots ausgeführt, dass damit verhindert wird, dass ein Produkt in die Union (abgesehen von Schweden) gelangt, das suchterzeugend ist und gesundheitsschädigende Wirkungen hat. Bei anderen rauchlosen Tabakerzeugnissen, die nicht für den Massenmarkt hergestellt werden, werden strengere Kennzeichnungsvorschriften und bestimmte Vorschriften in Bezug auf ihre Inhaltsstoffe als ausreichend angesehen, um eine über den herkömmlichen Konsum dieser Erzeugnisse hinausgehende Expansion auf den Märkten einzudämmen. 45 Ausgehend hiervon kann das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zur Folge haben. Dem stehen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin gegenüber. Auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gerichtete Verbote greifen als Berufsausübungsregelungen auf der untersten Ebene in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein und sind grundsätzlich bereits durch vernünftige, dem Übermaßverbot entsprechende Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 6.8. 6.2008 - 9 CS 08.1391 - juris Rn. 15). 46 Die Verfolgung eines hinreichenden Gemeinwohlziels ist angesichts der Bedeutung des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu bejahen. 47 Die Kammer verkennt nicht und gesteht der Argumentation der Antragstellerin auch zu, dass der Jugendschutz durch § 10 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JSchG), wonach die Abgabe von Tabakerzeugnisse an Kinder oder Jugendliche untersagt ist, weiter gewährleistet ist. Was das Ziel der Richtlinie betrifft, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit besonders für junge Menschen zu gewährleisten, erschöpft sich der Zweck der Richtlinie jedoch nicht im Schutz der Gesundheit junger Menschen. Durch die Bestimmungen soll ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit, d.h. aller Verbraucher, gewährleistet werden. 48 Hier ist den Begründungen der Richtlinien, auf denen schließlich § 11 TabakerzeugG beruht, zu entnehmen, dass aus Sicht des Gesetzgebers Tabak zum oralen Gebrauch wegen des erhöhten Krebsrisikos und der Anziehungskraft auf Jugendliche verboten werden muss. Der EUGH (U.v. 22.11.2018 - C-151/17 - juris Rn. 40 ff.) führt zur Gültigkeit von Art. 1 Buchst. c und Art. 17 der RL 2014/40 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie folgt aus: „Was das Ziel betrifft, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit besonders für junge Menschen zu gewährleisten, ergibt sich aus der Folgenabschätzung (S. 62 ff.), dass die Kommission die verschiedenen politischen Optionen in Bezug auf die verschiedenen Tabakerzeugnisse, u. a. die Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, erwogen hat. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch aufzuheben, im Licht der neuen wissenschaftlichen Studien zur Gesundheitsschädlichkeit dieser Erzeugnisse und der Erkenntnisse zu den Konsumgewohnheiten in Bezug auf Tabakerzeugnisse in den Ländern, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch erlauben, geprüft. Hierzu hat die Kommission zunächst darauf hingewiesen, dass rauchlose Tabakerzeugnisse nach wissenschaftlichen Studien zwar weniger gesundheitsgefährdend seien als Rauchtabakerzeugnisse, sämtliche rauchlosen Tabakerzeugnisse jedoch Kanzerogene enthielten, nicht wissenschaftlich erwiesen sei, dass die in Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch enthaltene Menge an Kanzerogenen das Krebsrisiko verringern könne, sie das Risiko eines tödlichen Herzinfarkts erhöhten und bestimmte Anzeichen dafür sprächen, dass ihr Gebrauch zu Schwangerschaftskomplikationen führen könne. Des Weiteren hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Studien, die nahelegten, dass „Snus“ die Raucherentwöhnung erleichtern könne, überwiegend auf Erkenntnissen aus empirischer Beobachtung beruhten und daher nicht als schlüssig angesehen werden könnten. Außerdem könne die Auswirkung der Entscheidung, das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch aufzuheben, auf die Politik der Kontrolle des Konsums von Tabakerzeugnissen auswirken und Personen, die bis dahin keine Tabakerzeugnisse konsumiert hätten, insbesondere junge Menschen, dazu verleiten. Eine solche Entscheidung führe damit zu gewissen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung. … In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber im Einklang mit der in den Rn. 36 und 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien und nach dem weiten Ermessen, über das er insoweit verfügt, sowie dem Vorsorgeprinzip zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch als Hilfe zur Raucherentwöhnung im Fall der Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse ungewiss ist und Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung bestehen, etwa - insbesondere wegen der Anziehungskraft dieser Erzeugnisse auf junge Menschen - die Gefahr des Einstiegs in den Konsum von Rauchtabakerzeugnissen. Zur Geeignetheit des Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch, das Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese nicht bloß im Hinblick auf eine einzige Kategorie von Verbrauchern beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, ECLI:EU:C:2016:325, Rn. 176). Da im Fall einer Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch die positiven Wirkungen für die Gesundheit der Verbraucher, die diese Erzeugnisse als Hilfe bei der Entwöhnung verwenden möchten, ungewiss wären und darüber hinaus Gefahren für die Gesundheit der anderen Verbraucher, insbesondere junger Menschen, bestünden, die gemäß dem Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen erfordern, können Art. 1 Buchst. c und Art. 17 der RL 2014/40 nicht als offensichtlich ungeeignet angesehen werden, um einen hohen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Dagegen erscheinen weniger einschränkende Maßnahmen wie die in der RL 2014/40 für die anderen Tabakerzeugnisse vorgesehenen, etwa die Verstärkung von Gesundheitswarnhinweisen und das Verbot von aromatisiertem Tabak, nicht als ebenso geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Wegen des hohen Wachstumspotenzials des Markts für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, das von den Herstellern dieser Erzeugnisse selbst bestätigt wird, wie auch der Einführung rauchfreier Zonen sind diese Erzeugnisse nämlich besonders geeignet, Personen, die bisher keine Tabakerzeugnisse konsumiert haben, vor allem junge Menschen, dazu zu verleiten. Im Übrigen sind Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch besonders gefährlich für Minderjährige, da ihr Konsum schwer zu bemerken ist. Gewöhnlich wird das Produkt nämlich zwischen Zahnfleisch und Oberlippe geschoben und dort behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, ECLI:EU:C:2004:800, Rn. 19). Somit geht das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch offenkundig nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, einen hohen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten, erforderlich ist. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung dem Schutz der Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, ECLI:EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), die negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, ECLI:EU:C:2012:657, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man im vorliegenden Fall annimmt, das ein hohes Wachstumspotenzial des Markts für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch besteht, bleiben die wirtschaftlichen Folgen des Verbots des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse aber jedenfalls ungewiss, da sich diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der RL 2014/40 nicht auf dem Markt der von Art. 17 der RL 2014/40 erfassten Mitgliedstaaten befanden.“ 49 Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. 50 Es ist nicht ersichtlich, dass das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Sie lässt insoweit lediglich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit hinweisen. Das (vorläufige) Verbot, die betreffenden Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, stellt sich in seiner praktischen Wirkung nicht als Stilllegung der gesamten Betriebsstätte der Filiale in … dar, da in dieser Filiale nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin auch andere Produkte verkauft werden. Eigenen Angaben der Antragstellerin zufolge machen die Produkte nur einen kleinen Teil der Einnahmen aus. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich. Danach rechtfertigt der Schutz der menschlichen Gesundheit die Einschränkung der Berufsfreiheit. 51
- d)Die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides stützen sich auf die Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Sie sind jeweils hinreichend bestimmt formuliert. Gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken. Im Übrigen hat auch die Antragstellerin insoweit nichts vorgetragen. 52 Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und Ziff. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Gemäß Ziff. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst der Auffangwert anzusetzen. Das Gericht orientiert sich dabei nicht an der seitens der Antragstellerin angegebenen Gewinnmarge. Die Angaben der Antragstellerin zu dem erwarteten Jahresgewinn für die streitgegenständlichen Erzeugnisse beziehen sich wohl auf alle 19 Filialen der Antragstellerin in Bayern. Von den Anordnungen in den Ziff. 1 und 2 des Bescheids ist jedoch nur die Filiale in …, von den Regelungen des Bescheids materiell betroffen. Anhaltspunkte, ob der in den Betriebsstätten der Antragstellerin generierte Umsatz und der erwartete Jahresgewinn in etwa gleich verteilt ist, liegen nicht vor, sodass der Auffangwert anzusetzen war. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hat das Gericht diesen Wert für die Streitwertfestsetzung halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).