BGB 7 Ein
BGB scheidet schon mangels einer dafür vorausgesetzten vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten aus. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 ‒ juris Rn. 13 bis 19 und vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 ‒ juris Rn. 27 f.) wäre Voraussetzung für einen Anspruch der Klagepartei aus § 826 BGB, dass die Beklagte in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und diesen Umstand dem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) als zuständiger Behörde verschwiegen hätte, um sich die Typgenehmigung zu erschleichen. Selbst wenn die Beklagte also in die Motoren des in Rede stehenden Fahrzeugtyps eine nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut haben sollte, genügte dies allein noch nicht für einen
Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt vielmehr darüber hinaus voraus, dass die Verantwortlichen der Beklagten bei der Entwicklung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Für diese Voraussetzung trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 29.09.2021 (VII ZR 126/21 ‒ BeckRS 33038 Rn. 21) bekräftigt. 12 cc) Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung enthält keine greifbaren Anhaltspunkte für ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten im Sinn des § 826 BGB in Bezug auf das klägerische Fahrzeug. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug entgegen der Behauptung der Klagepartei in der Berufungsbegründung (dort S. 6 und 26) nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist. Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, dass ein amtlicher Rückruf des KBA hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht besteht (Urteil S. 2). Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wurde innerhalb der Frist nach § 320 ZPO nicht gestellt. Das Berufungsgericht ist daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts gebunden. 13 Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es auch keinen Anhalt dafür gibt, dass das klägerische Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist. Aus der von der Klagepartei als Anlage K 5a vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich, dass die Nummer der EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug „e4*2007/46*0204*18“ lautet. Aus der mit demselben Schriftsatz von der Klagepartei vorgelegten Liste mit Rückrufen des KBA (Anlage BK 2) ergibt sich, dass von dem klägerseits vorgetragenen Rückruf in Bezug auf das Modell Opel Zafira Tourer die Genehmigungsnummern „e4*2007/46*0204*19-22“ betroffen sind, während die Endung „18“ keine Erwähnung findet. Ein Fahrzeug Opel Zafira mit Euro 5 ist dort vielmehr überhaupt nicht aufgeführt. Damit ergibt sich aus den Anlagen zu einem und demselben Schriftsatz der Klagepartei selbst, dass sein Vortrag hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs von einem amtlichen Rückruf des KBA nicht zutrifft. Aus Rückrufbescheiden, die andere Modelljahre bzw. Produktionszeiträume betreffen, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf das streitgegenständliche Fahrzeuge ziehen. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp nicht von einer Rückrufaktion des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen ist, stellt aus Sicht des Senats ein ganz erhebliches Indiz dafür dar, dass die von der Klagepartei behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht vorliegen. 2.
GB 14 Ein
GB scheidet aus, weil es unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen bereits an schlüssigem Sachvortrag dafür fehlt, dass Organe der Beklagten die Klagepartei betrogen haben. Abgesehen davon wäre der Tatbestand des § 263 StGB auch deshalb nicht erfüllt, weil es an der dafür erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und einem etwaigen Vermögensschaden der Klagepartei fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146, Rn. 18 ff.). 3.
2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV 15 Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 ‒ juris Rn. 76) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der §§ 6 I, 27 I EG-FGV. Dasselbe gilt für Art. 5 der VO (EG) 715/2007 (vgl. BGH VI ZR 5/20, Rn 12); auch jene Vorschrift stellt damit kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar. 16 Dass die ausstehende Entscheidung des EuGH in der dort anhängigen Rechtssache C-100/21 eine Änderung der zitierten BGH-Rechtsprechung nach sich ziehen wird, erscheint angesichts dessen ausgeschlossen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 565/21 BeckRS 2022, 11994, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.04.2022, VII ZR 720/21, BeckRS 2022, 12628, Rn. 13). 17 Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 lassen eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BGH für Fälle der vorliegenden Art nicht erwarten. Der Generalanwalt hat zwar ausgeführt, dass „Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist“ (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420 Rn. 50). Allerdings hat er dabei Fälle im Blick, in denen „eine EG-Typgenehmigung erwirkt worden (ist), ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 etwas wusste “ und das Fahrzeug „daher nach Art. 26 Abs. 1 der RL 2007/46 nicht zugelassen werden oder Gegenstand eines Weiterverkaufs sein “ könnte (a. a. O. Rn 48). Im vorliegenden Fall fehlt es - wie oben erläutert - an schlüssigem Sachvortrag der Klagepartei dafür, dass das KBA die Typgenehmigung nur deshalb erteilt hat, weil ihm für die Genehmigungserteilung wesentliche Umstände vorenthalten wurden. 4.
BGB 18 Da keine greifbaren Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten, sei es in Form einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sei es in Form eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz, vorliegen, bestehen auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 831 BGB nicht. III. 19 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor: Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 16, 17; Urteil vom 13.07.2021, Az. VI ZR 128/20) kommt es bei Fällen der vorliegenden Art stets darauf an, ob die Klagepartei substantiiert vorgetragen hat, dass von der jeweiligen Beklagten im Typgenehmigungsverfahren bewusst unzutreffende Angaben zur Arbeitsweise des Abgasreinigungssystems gemacht wurden. Eine einheitliche Entscheidung zu einem bestimmten Motortyp ist demnach nicht geboten und auch gar nicht möglich, da die Entscheidung vom konkreten Sachvortrag im Einzelfall abhängt. IV. 20 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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