OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.10.2022 – 2 U 1038/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.10.2022 – 2 U 1038/22 Download Drucken Titel: Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: Opel Zafira Tourer) Normenketten: BGB § 826 ZPO § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Vgl. zu Diesel-Fahrzeugen von Opel: OLG München BeckRS 2021, 52557; BeckRS 2021, 52562; BeckRS 2022, 29314; OLG Bamberg BeckRS 2021, 52538; BeckRS 2022, 19980; OLG Schleswig BeckRS 2022, 8917; OLG Frankfurt BeckRS 2022, 10556; OLG Koblenz BeckRS 2022, 10605; OLG Köln BeckRS 2022, 12858; LG Landshut BeckRS 2021, 53844; BeckRS 2022, 20735; BeckRS 2022, 22852; LG Memmingen BeckRS 2022, 12853; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 29316; BeckRS 2022, 29310; LG Kempten BeckRS 2022, 29315. (redaktioneller Leitsatz) 2. Den Täter trifft der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Herstellerin ist zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch wenn das Medienecho auf die Ankündigungen von Opel deutlich geringer ausgefallen ist, als es bei der Adhoc-Mitteilung oder sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Erklärungen von Volkswagen der Fall war, ist eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis einer Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Opel, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, Nachkauf, KBA, (kein) Rückruf, (kein) bewusstes Ausnutzen einer Arglosigkeit von Käufern, tadelloses Verhalten, Medienecho Vorinstanz: LG Ansbach, Urteil vom 18.03.2022 – 3 O 1233/21 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 18.03.2022, Aktenzeichen 3 O 1233/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ansbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.462,00 € festgesetzt. Gründe A. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte in Bezug auf ein am 13.10.2016 bei einem Autohaus als Gebrauchtwagen erworbenes und von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Opel Zafira Tourer auf Schadensersatz in Anspruch. Er stützt sich auf die Behauptung, die Beklagte habe eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut. 2 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 18.03.2022 (Bl. 180 ff. d. A.) und die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands sowie ergänzend auf den Hinweis des Senats vom 15.09.2022 Bezug genommen. 3 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.03.2022 verkündeten Urteil des Landgerichts Amberg, Az. 3 O 1233/21, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 18.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Opel Zafira Tourer mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Ansbach, Az. 3 O 1233/21, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Ansbach zurückzuverweisen. 4 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. B. 5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18.03.2022, Az. 3 O 1233/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Es mag sein, dass die Sache Rechtsfragen aufwirft, die sich - schon angesichts der Menge der anhängigen Klagen gegen die Beklagte, denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen - in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Diese Rechtsfragen sind allerdings nicht klärungsbedürftig, weil die anzuwendenden Grundsätze inhaltlich hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. 6 Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.09.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 04.10.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 7 1. Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Es kommt darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, juris, Rdnr. 8; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris, Rdnr. 29). Den Täter trifft der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist (BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78, juris, Rdnr. 18; ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 199/19, juris, Rdnr. 44). 8 2. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Parteien im Streitfall indes nicht gegeben. Denn der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie auch im Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers am 13.10.2016 noch sittenwidrig, mithin nicht nur pflichtwidrig gehandelt hätte, sondern eine besondere Verwerflichkeit ihres Verhaltens hinzugetreten wäre. Es fehlt an einer sittenwidrigen Veranlassung des Kaufs durch die Beklagte. 9
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