VG Würzburg, Urteil v. 31.01.2022 – W 8 K 21.31264 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 31.01.2022 – W 8 K 21.31264 Download Drucken Titel: Unbegründeter Folgeantrag eines iranischen Asylbewerbers wegen exilpolitischer Aktivitäten für die AKPI Normenketten: AsylG § 28, § 71 VwVfG § 51 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze:
(3)- Milo S. 7 f; VG Düsseldorf, U.v. 28.3.2006 - 2 K 5747/05.A - juris Rn. 34 ff.). 64 Ausgehend von der Rechtsprechung, die auf der aktuellen Erkenntnislage - nach der nicht jede exilpolitisch aktive Persson gleichermaßen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, sondern auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen ist, ob eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr infolge eines konkreten Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht, weil er die Person als ernsten Regimegegner identifiziert und qualifizier hat - beruht, begründen die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten unter Würdigung der Gesamtumstände seines Falles keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr. Der Kläger hat sich nach Überzeugung des Gerichts nicht in einer exponierten Weise exilpolitisch engagiert, die ihn aus dem Kreis der standardmäßigen exilpolitischen Aktiven heraushebt und dem iranischen Staat als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates bestehen würde. 65 Für Aktivitäten im Internet ist der gleiche Maßstab der Herausgehobenheit und Exponiertheit anzulegen wie bei sonstigen politische Aktivitäten. Es ist nicht realistisch anzunehmen, dass jegliche private, unorganisierte, letztlich unprofessionell und gleichwohl regimekritische Verbreitungsaktivität zu persönlichen Konsequenzen führen wird. Die Zahl der iranischen Blogger ist viel zu groß und das Heer der iranischen Web-Blogger viel zu anonym und unspezifisch, um insoweit Befürchtungen zu begründen. Dies gilt auch für die Nutzung von sozialen Netzwerken wie F. oder In.. Regimekritische Veröffentlichungen im Internet, insbesondere in sozialen Medien können dann eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus der Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht (vgl. nur VG Düsseldorf, U.v. 19.7.2018 - 2 K 5777/18.A - Internet S. 5 ff.). Denn schon die Masse der von iranischen Oppositionellen betriebene Internetportale und Blogs spricht dagegen, für alle gleichermaßen eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Zahl derartiger Internetseiten wurde schon vor über zehn Jahren auf 60.000 geschätzt (vgl. HessVGH, U.v. 21.9.2011 - 6 A 1005/10.A - EzAR-NF 63 Nr. 4 unter Bezugnahme auf die Auskunft des Deutschen Orientinstituts vom 21.10.2010 an den HessVGH). Mittlerweile sind die Internetnutzung und die Anzahl der dort verbreiteten Beiträge um ein Vielfaches, wenn nicht sogar exponentiell höher. Dies gilt sowohl für entsprechende Webseiten als auch für die sozialen Medien. Es gibt allein im Iran Millionen gesperrter Internetseiten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 22.12.2021, S.37). Vielmehr ist es unrealistisch, dass jegliche regimekritische Internetnutzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu persönlichen Konsequenzen führen würde (siehe schon Deutsches Orientinstitut vom 22.10.2010 an den HessVGH, S. 10). 66 Ausgehend von der dargelegten Erkenntnislage und der darauf fußenden Rechtsprechung ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger persönlich bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zwar ist anzunehmen, dass die Veröffentlichung des Klägers bzw. über ihn im Internet mit seiner Abbildung und mit seinem Klarnamen auch den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt sind. Dies gilt gerade angesichts der Teilnahme an Demonstrationen und durch die Aktion des Klägers am Jahrestag der Revolution im November 2019, bei der er die Tür des Iranischen Konsulats mit einer Kette verschlossen hat. Dafür spricht auch, dass nach Angaben des Klägers der Iranische Geheimdienst bei seinen Eltern auf dessen exilpolitische Tätigkeit angesprochen hat, wobei dies vom Auswärtigen Amt im Iran nicht verifiziert werden konnte (vgl. Auskunft an das VG Würzburg vom 4.10.2021, S. 5 zu Punkt 5). Zudem erfolgt nach der zitierten Erkenntnislage eine weit verbreitete Überwachung der Internetaktivitäten gerade seitens Exil-Iraner durch den iranischen Staat. 67 Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der iranische Staat ein Verfolgungsinteresse an den Kläger hat. Denn wie ausgeführt, hat der Kläger sich innerhalb der Arbeiterkommunistischen Partei Iran mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht exponiert. Er ragt nicht aus der großen Masse der Exil-Iraner heraus, die sich in großer Zahl regimekritisch, auch im Internet, äußern. Gerade im Vergleich zu einer Vielzahl - auch im Internet - exilpolitisch aktiver Iraner ist der Kläger nicht besonders hervorgetreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der iranische Staat ein Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers hat. Die Arbeiterkommunistische Partei Iran steht nicht im besonderen Fokus des iranischen Staates, weil sie - wie in den zitierten Erkenntnisquellen ausgeführt - keine große Bedeutung hat, anders etwa als die Volksmujahedin oder separatistische kurdische Parteien. 68 Das Auswärtige Amt hat in der eingeholten Auskunft vom
- Oktober 2021 dargelegt, dass ein Verfolgungsinteresse vor allem in den Fällen besteht, in denen die iranischen Sicherheitskräfte jemanden als ernsthaften Regierungsgegner identifiziert und qualifiziert haben. Warum gerade der Kläger ein ernsthafter Regierungsgegner sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar sind dem Auswärtige Amt auch Fälle bekannt, in denen einfache Mitglieder oppositioneller Gruppierungen bei der Rückkehr in den Iran verhaftet worden sind. Aber es hat sich bei diesen Personen um solche gehandelt, die anders als der Kläger schon zuvor aufgrund ihrer politischen Aktivität inhaftiert waren. Dem Auswärtigen Amt sind keine konkreten Fälle mit Bezug zur Arbeiterkommunistischen Partei Iran bekannt, die zu Repressionen bei einer Rückkehr geführt haben. Auf Seite 3 der Auskunft hat das Auswärtige Amt weiter dargelegt, dass sich in der Praxis das Verfolgungsinteresse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit primär auf ernsthafte Regimegegner konzentriert. Vor diesem Hintergrund, dass die iranischen Sicherheitsbehörden exilpolitische Tätigkeiten im Ausland überwachten, bestehe vor allem in den Fällen eines exponierten exilpolitischen Engagements eine wesentliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Es reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht allein aus, dass die Sicherheitskräfte Kenntnis von der exilpolitischen Tätigkeit haben. Darüber hinaus muss der Betreffende als ernsthafter Regimegegner qualifiziert und seine exilpolitischen Aktivitäten dürfen nicht bloß als Handlungen auf niedrigem oppositionellen Niveau eingestuft sein. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger identifiziert ist und bei einer Rückkehr seitens der Sicherheitsbehörden befragt würden, würden nur dann staatliche Repressionen ausgelöst werden, wenn die iranischen Behörden den Rückkehrer als ernsthaften Regimegegner identifizierten, an dem zusätzlich ein Verfolgungsinteresse besteht. 69 Der Kläger hat aktuell innerhalb seiner Partei keine Funktion oder Position inne. Weiter ist anzumerken, dass nach der Auskunftslage die Arbeiterkommunistische Partei Iran bei den iranischen Behörden keine bedeutende Rolle spielt und repressive Maßnahmen gegen Mitglieder der Partei nicht bekannt sind. Letztlich fehlt für die Annahme einer begründeten Verfolgungsgefahr eine gewisse Qualität der gegen das Regime gerichteten Aktivitäten, die den Schluss rechtfertigen würden, dass der iranische Staat ein Verfolgungsinteresse hat, weil er den Betreffenden als ernsthaft und gefährlichen Regimegegner einschätzt, der auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkt. Nicht jede regimekritische Äußerung führt zwangsläufig zu Zwangsmaßnahmen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 4.1.2012 - W 6 K 10.30331 - juris Rn 34.). 70 Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen als Redner bei Demonstrationen aufgetreten ist, hebt ihn nicht aus der Masse hervor. Denn der Kläger hat zum einen selbst angegeben, dass seine Rede etwa nur zwei bis drei Minuten gedauert habe und dass er nur einer von mehreren Rednern gewesen sei. Die Aufnahme von kurzen Redebeiträgen ist ein bekannter und weit verbreiteter Umstand bei Exiliranern, genauso wie die Aufnahme von gemeinsamen Fotos mit bekannten exilpolitisch aktiven Personen, um sich dadurch Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Wie ausgeführt ist dieses asyltaktische Verhalten auch den iranischen Behörden bekannt und erhöht nicht das Verfolgungsrisiko. Die Aktivitäten des Klägers von Januar 2019 bis Januar 2022 den Kläger machen in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem exponierten oder sonst ernsthaften Regimegegner, an dem ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen könnte. Letztlich ändert sich nichts an der grundlegenden Beurteilung, wie schon im Erstverfahren dargelegt (siehe VG Würzburg, U.v. 30.10.2017 - W 8 K 17.32061 - juris Rn 30 ff.). 71 Gegen eine Verfolgungswahrscheinlichkeit spricht auch, dass die Aktivitäten des Klägers im Internet im Vergleich zu anderen eher dürftig sind. Er hat keine eigene exilpolitische Webseite, sondern findet sich nur mit vereinzelten Berichten über ihn bzw. Filmaufnahmen von Aktionen, an denen er teilgenommen hat, auf anderen Kanälen. Soweit der Kläger angab, auf der F.-Seite der Partei zu schreiben, ist fraglich, inwieweit dies einer breiten Masse bekannt wird und gleichzeitig ein Verfolgungsinteresse auslösen würde. Auch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2022 von 1,5 Millionen Aufrufen des Films, auf dem er zu sehen sei, bzw. von 1,3 Millionen Abonnenten des Internetkanals - im Schriftsatz vom
- Januar 2022 ist von 146.000 Abonnenten der In.-Seite mit der Aufnahme der Demonstration am
- Januar 2022 die Rede, im Schriftsatz vom
- Dezember 2021 von Kanälen mit bis zu 1,3 Millionen Abonnenten und von Videobeiträgen bis zu 262.000 Aufrufen - relativiert sich, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger nicht selbst der Betreiber dieser Seiten ist und nach eigenem Bekunden nur etwa dreimal im Jahr veröffentlicht haben will. An exilpolitischen Aktivitäten, die im Internet durch entsprechende Veröffentlichungen langfristig dokumentiert sind, um von einer möglichen höheren Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgehen zu können (vgl. die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 4.10.2021, S. 4 zu Punkt Nr. 3), fehlt bei den vereinzelt gebliebenen Aktionen in den letzten Jahren. 72 Gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse des iranischen Staates spricht auch der Umstand, dass einerseits im Jahr 2019 seine Eltern angeblich einen Besuch vom Iranischen Geheimdienst bekommen hätten. Denn der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung am
- November 2019 ausdrücklich an, man hätte seinen Eltern gesagt, er, der Kläger, solle in Deutschland aufhören, sonst würden sie Probleme bekommen. Dem ist er offensichtlich auch ohne große Not nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung am
- Januar 2022 erklärt der Kläger dazu ausdrücklich, dies sei ein einmaliger Fall gewesen. Soweit der Kläger dann nachgeschoben hat, angeblich sei vor zwei Monaten eine Vorladung an seine Familie gegangen, sind die näheren Umstände dazu völlig offen. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden dieser angeblichen Vorladung auch keine große Relevanz zugemessen. Er hat sich selbst nicht weiter darum gekümmert, geschweige denn sich die Vorladung besorgt bzw. schicken lassen, um sie dem Gericht vorlegen zu können. Des Weiteren ist unklar, was überhaupt Inhalt dieser angeblichen Vorladung sein soll, ob sie überhaupt den Kläger und seine exilpolitischen Aktivitäten betrifft. Genauso könnte es sein, dass das Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei der Familie des Klägers auch insoweit nur dazu diente, Druck auf den Kläger auszuüben, sich exilpolitisch zu betätigen. 73 Im Übrigen ist ausdrücklich anzumerken, dass der Kläger von November 2019 bis November 2021, obwohl er in Deutschland ungehindert hätte exilpolitisch hätte tätig sein können, davon abgesehen hat und danach lediglich an zwei Aktionen/Demonstrationen in der Öffentlichkeit teilgenommen hat, also in den letzten ca. 26 Monaten vor der mündlichen Verhandlung am
- Januar 2022 in eigener Person insgesamt nur zweimal tatsächlich öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten ist, obwohl seine Partei nach eigener Aussage des Klägers alle zwei Wochen eine Aktion in Frankfurt veranstaltet hat. Da ist - ebenso wie seine Internetaktivitäten in diesem Zeitraum - äußerst dürftig. Er hat seine häufigeren öffentlichen Auftritte vor der ersten mündlichen Verhandlung am
- November 2019 gerade nicht fortgesetzt. Wie schon im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 AsylG ausgeführt, spricht vieles dafür, dass die konkreten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers primär asyltaktisch motiviert sind, um Vorteile im Asylverfahren zu erlangen. Dieser Umstand bleibt auch den iranischen Sicherheitsbehörden nicht verborgen. Wenn der Kläger schon in Deutschland keine großen exilpolitischen regimekritischen Aktivitäten an den Tag legt, ist auch nicht zu erwarten, dass er dies bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran machen würde. Offensichtlich besteht beim Kläger dafür kein großes oder vorrangiges Bedürfnis. Das gesamte Verhalten des Klägers erweckt den Eindruck, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten auch in Zukunft nicht fortführen wird, wenn er sich davon keine Vorteile im Asylverfahren versprechen kann. 74 Auch wenn eine mögliche Verfolgung des Klägers bei einer potenziellen Rückkehr in den Iran nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht nach dieser Auskunftslage und der darauf basierenden Rechtsprechung, insbesondere auch der Obergerichte nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Da nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen ist, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers den iranischen Sicherheitsbehörden nicht nur bekannt sind, sondern zusätzlich ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen. 75 Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus; ausgenommen davon sind Personen, die - anders als hier - seitens der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Nur in Einzelfällen ist es zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Exiliraner werden explizit ermutigt zurückzukehren; ihnen wird bei Koordinierung mit der iranischen Justiz eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Abgesehen davon akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehr (Freizügigkeit). Nur bei unterstützter Rückkehr (also im weiteren Sinne auch Umwandlung von Abschiebung in „freiwillige“ Rückkehr durch finanzielle oder sonstige Anreize) ist eine Kooperation realistisch. Konsularkonsultationen über eine Zusammenarbeit bei der Rückführung sind, insbesondere hinsichtlich der Rücknahme schwerer Straftäter, waren noch nicht erfolgreich (siehe zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020, vom 5.2.2021, S. 25 f. und Stand 23.12.2021, vom 28.1.2022, S. 4 f. und 21 f. sowie OVG NRW, U.v. 6.9.2021 - 6 A 139/19.A - juris Rn. 74; vgl. im Übrigen VG Würzburg, U.v. 2.1.2020 - juris Rn. 36; U.v. 19.8.2019 - W 8 K 19.30846 - juris Rn. 42 jeweils m.w.N. zur Rspr.). 76 Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen, weil wie schon ausgeführt beim Kläger ein ernsthafter Schaden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 77 Des Weiteren bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat. 78 Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus der weltweiten COVID-19-Pandemie, weil nach den aktuellen Fallzahlen im Iran - auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe S. 2 des Sitzungsprotokolls), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder sogar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt erst recht, wenn der Kläger die vom iranischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutz-Masken usw.) beachtet und die bestehenden Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der iranische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfsmaßnahmen getroffen hat. 79 In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Iran etwa mit Ausgangssperren, örtlichen Lockdowns, Maskenpflicht, Reiseeinschränkungen, Verbot von Feierlichkeiten und dergleichen reagiert hat. Weiter wurden Schulen und Universitäten geschlossen, Freitagsgebete sowie Kultur- und Sportveranstaltungen wurden abgesagt, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Des Weiteren rufen die Behörden dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden bzw. bei deren Nutzung eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. BAMF, Briefing-Notes vom 3.1.2022, 11.10.2021, 13.9.2021, 6.9.2021, 16.8.2021, 9.8.2021, 2.8.2021, 26.7.2021, 5.7.2021, 7.6.2021, 10.5.2021, 19.4.2021, 12.4.2021, 22.3.2021, 1.3.2021, 22.2.2021, 15.2.2021, 8.2.2021, 1.2.2021, 18.1.2021, 11.1.2021, 16.11.2020, 26.10.2020, 5.10.2020, 28.9.2020, 17.8.2020, 27.7.2020, 20.7.2020, 13.7.2020 sowie Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise [COVID-19-bedingte Reisewarnung] gültig seit 29.9.2021; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 22.12.2021, S. 1 und 2 ff.; Länderinformation - Iran, Gesundheitssystem und COVID-19-Pandemie, November 2020; Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand 06/2020, S. 30 ff.; Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran, COVID-19-Informationen vom 9.6.2020, S. 2 f.). 80 Abgesehen davon hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 im Iran - vor allem in seiner Heimatregion - darstellt, insbesondere wieviele Menschen sich dort mit dem zugrundeliegenden Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wievielen Ansteckungsverdächtigen derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der iranische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welche Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Falle einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, zu der auch eine eventuelle - beim Kläger nicht gegebene - Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 - 6 A 844/20.A - juris konkret zum Iran). 81 Abgesehen davon käme hinsichtlich der COVID-19-Pandemie ein Abschiebeverbot nur bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in Betracht, wenn die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betreffenden die begründete Furcht ableiten ließe, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssten mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine Abschiebung müsste nur dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen ausgeliefert würde“, wobei sich diese Gefahren auch alsbald nach der Rückkehr realisieren würden. Dass der Kläger bei Rückkehr in den Iran eine derart extreme allgemeine Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nicht vorgebracht und insbesondere mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die COVID-19-Pandemie auch nicht ersichtlich (vgl. OVG NRW, U.v. 6.9.2021 - 6 A 139/19.A - juris Rn. 86 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2021 - 14 ZB 20.31824 - juris Rn. 6 f., 20 ff.). 82 Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, wird insoweit auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylG). 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.