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VG München, Urteil v. 30.09.2022 – M 31 K 21.6690

VG München, Urteil v. 30.09.2022 – M 31 K 21.6690 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 30.09.2022 – M 31 K 21.6690 Download Drucken Titel: Keine Novemberhilfe für Taxiunternehmen No

, Stand: 1.4.2022, § 48 Rn. 78; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018,

, § 48 Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. zusammenfassend etwa VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 52). 39 Die Beklagte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Angabe des Klägers im Antrag, die Fördervoraussetzungen lägen vor, insbesondere sei eine „direkte Betroffenheit“ im Sinne der Zuwendungsrichtlinie gegeben, eine unrichtige Angabe i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG darstelle (so auch VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.982 - juris Rn. 70; U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 53). Dies gelte ferner und jedenfalls für die Angabe des Klägers im Antrag, dass 80% seiner Umsätze mit von den Schließungsanordnungen betroffenen Personen oder Unternehmen generiert würden. Dabei bedürfte jedoch die Frage näherer Betrachtung, inwieweit die Angabe einer „direkten Betroffenheit“ im Antrag des Klägers - mit der letztlich die grundlegende Aussage über die Antragsberechtigung im Sinne der Zuwendungsrichtlinie verbunden ist - eine „Angabe“ i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist. „Angaben“ in diesem Sinne sind Mitteilungen (Informationen) zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen (Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022,

§ 48Rn.

170). Dagegen sind die Verwendung von Rechtsbegriffen durch den Zuwendungsantragsteller nicht ohne weiteres als solche „Angaben“ anzusehen, da hiermit regelmäßig auch und gerade eine rechtliche Bewertung bzw. Subsumtion verbunden ist, die vorrangig und maßgeblich im Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörde liegt und für deren (Un-)Richtigkeit der Zuwendungsantragsteller nicht per se und ohne weiteres einzustehen hat. Dieser muss zunächst nur die tatsächlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben, während ihre rechtliche Bewertung der zuständigen Behörde und im Streitfall den Gerichten obliegt. Eine derartige Bewertung oder ein u.U. falsch verstandener bzw. verwendeter - hier der Zuwendungsrichtlinie entnommener - Rechtsbegriff, stellt nicht ohne weiteres eine unrichtige oder unvollständige „Angabe“ dar; Angaben müssen sich auf objektive Tatsachen im Sinne äußerer und innerer Lebensvorgänge beziehen, nicht aber auf Bewertungen, Werturteile, Ansichten, Meinungen und dergleichen (BayVGH, U.v. 8.8.1986 - 11 B 84 A.1775 - BeckRS 1986, 112199, Rn 15). 40 1.2.2 Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, braucht indes vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt. 41 Die Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sind nicht abschließend, so dass daneben auch weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist, existieren (vgl. z.B. Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022,

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158; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs,

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  1. Aufl. 2018, § 48 Rn. 149). Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig bzw. nicht endgültig erfolgte, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung der Fall sein (VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 55). 42 Ein derart ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes ist zwar zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer generell vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung der Novemberhilfe anzunehmen. Der schriftsätzliche Hinweis der Beklagten, wonach der Bescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags ergangen sei, ist in der Sache unzutreffend. Anders als in einer Vielzahl anderer dem Gericht bekannten Bescheide, namentlich solcher im Vollzug der November- und Dezemberhilfe (vgl. z.B. VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; Urt. v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn 41 ff.; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 3), hat die Beklagte vorliegend weder eine Abschlagszahlung verfügt noch sich den Erlass eines Schlussbescheids ausdrücklich (oder zumindest noch ausreichend deutlich) vorbehalten, sondern den Antrag des Klägers auf Novemberhilfe abschließend beschieden. Der im Zuwendungsbescheid unter Nr. 9 der Nebenbestimmungen in diesem Zusammenhang zu findende Passus, wonach sich die Beklagte im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe sowie der Verwendung der Novemberhilfe vorbehalte, reichte nicht aus, um hierdurch einen Vorläufigkeits- oder Entscheidungsvorbehalt begründen zu können, worauf die Klägerbevollmächtigte zu Recht im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeinen Prüfungsvorbehalt im Sinne der Möglichkeit eines (wohl stichprobenartig) von der Behörde ex-post beim Zuwendungsantragsteller anzufordernden Verwendungsnachweises. Dies bringt Nr. 9 der Nebenbestimmungen auch zum Ausdruck, indem weiter die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen prüfen zu lassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bescheid bringt jedoch an keiner Stelle, insbesondere im Tenor und/oder in den einschlägigen Nr. 9 und 10 der Nebenbestimmungen, die Vorläufigkeit bzw. Vorbehaltlichkeit der Gewährung der Novemberhilfe für den objektiven Empfängerhorizont mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Ausreichend, aber auch notwendig wäre es hierzu gewesen, einen entsprechenden Rücknahme- oder Entscheidungsvorbehalt, eine Vorläufigkeit der Bewilligung der Zuwendung oder den Umstand der Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zum Inhalt des Bescheids, insbesondere seines Tenors, zu machen. Solches ist vorliegend allerdings nicht geschehen (in vergleichbarer Konstellation ebenso VG München, U. v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - BeckRS 2022, 27660 Rn. 40; VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 57). 43 Jedoch ist in einer Gesamtschau der Umstände, die vorliegend ein dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG vergleichbares Gewicht aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 3 C 17/09 - juris Rn. 19; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL April 2022,

§ 48Rn.

158), ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gegeben, worauf sich die Beklagte auch schriftsätzlich beruft. Denn zum einen ist festzustellen, dass dem Kläger im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie selbst und anhand der im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs seine fehlende Antragsberechtigung ohne weiteres erkennbar sein musste. Zum anderen ergibt sich aus dem die Novemberhilfe (rechtswidrig) gewährenden Bescheid vom .. Dezember 2020 - welcher durch den streitgegenständlichen Bescheid vom … Dezember 2021 aufgehoben wird - zwar, wie ausgeführt, kein allgemeiner Vorläufigkeits- oder Rücknahmevorbehalt, jedoch war für einen objektiven Empfänger gleichwohl hinreichend klar und eindeutig ersichtlich, dass die Zuwendungsgewährung unter Umständen noch Veränderungen oder Überprüfungen unterliegt und mithin nicht ohne weiteres endgültig erfolgte. 44 So ist - wie bereits ausgeführt - unmittelbar aus der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie in Ziff. 2.1 Satz 1 Buchst. b, auch in Verbindung mit Fußnote 9 ersichtlich, dass antragsberechtigt nur solche Unternehmen sind, die von ganz bestimmten Schließungsanordnungen auf Grundlage bestimmter Beschlüsse von Bund und Ländern unmittelbar betroffen sind. Dies wird ferner durch die im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs (dort insbesondere Nrn. 1.1 bis 1.5), auch unter Verwendung von instruktiven Beispielen, darunter ausdrücklich auch das Beispiel eines Taxiunternehmens, näher erläutert. Auch aus dem verwendeten Antragsformular und dem (Online-)Antragsverfahren im Übrigen ergeben sich die entsprechenden Informationen zur - hier fehlenden - Antragsberechtigung. Bereits die Angabe zum Grund der Antragstellung im verwendeten Antragsformular hebt darauf ab, dass der Antragsteller nachweislich und regelmäßig mindestens 80% seiner Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt (Bl. 2 der Behördenakte). Ferner versichert der Antragsteller, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und wahrheitsgetreu gemacht habe (Bl. 4 der Behördenakte). Das Gericht verkennt nicht, dass sowohl die Antragstellung als solche als auch die Voraussetzungen der Novemberhilfe sowie ihre Abgrenzung zu anderen vorhandenen Förderprogrammen eine gewisse Komplexität aufweisen. Gleichwohl ist aus den, wie dargestellt, gut zugänglichen Informationen und vorhandenen Hinweisen im Rahmen der Antragstellung jedenfalls die Frage einer Antragsberechtigung in ausreichend deutlicher Weise zu beantworten. Es war damit für den Kläger, gemessen am objektiven Empfängerhorizont, ohne weiteres erkennbar, dass er nicht zum Kreis der relevanten Betroffenen und damit Antragsberechtigten gehörte. 45 Daneben war für den Kläger ebenfalls objektiv erkennbar, dass die Bewilligung der Novemberhilfe im Zuwendungsbescheid vom .. Dezember 2020 jedenfalls unter bestimmten Umständen auch noch nicht endgültig erfolgte und einer späteren Nachprüfung unterlag. Insbesondere der Zeitablauf - Gewährung der Novemberhilfe unmittelbar am Tag der Antragstellung - legt nahe, dass diese automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den jeweiligen Antragsteller gemachten Angaben erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Zuwendungsrichtlinie (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2). 46 Vor allem aber lässt sich dem umfangreichen Katalog an Nebenbestimmungen im die Novemberhilfe gewährenden Bescheid (Bl. 14 ff. der Behördenakte) entnehmen, dass die Gewährung - wenn auch nicht unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt (s.o.) - gleichwohl unter dem Vorbehalt künftiger tatsächlicher Änderungen oder behördlicher Überprüfungen steht. So ist etwa ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit eröffnet, falls sich der tatsächliche Umsatzausfall als höher erweist als bei der Antragstellung (Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Auch werden umfangreiche Anzeigepflichten im Falle tatsächlicher, antragsrelevanter Änderungen auferlegt (Nr. 1 der Nebenbestimmungen). Zudem behält sich die Bewilligungsstelle im Einzelfall eine Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sowie deren Verwendung vor. Ferner findet sich ein Hinweis darauf, dass die Novemberhilfe im Falle entsprechender Änderungen zu erstatten ist (Nrn. 9 und 10 der Nebenbestimmungen). 47 Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der die Novemberhilfe gewährenden Bescheid zwar - wie ausgeführt - nicht als generell lediglich vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1/16 - juris Rn. 14 f.), es ist jedoch klar ersichtlich, dass die Novemberhilfe vorbehaltlich zutreffender Angaben, möglicher Veränderungen und behördlicher Nachprüfungen ergangen ist. Ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der Novemberhilfe daher endgültig bestehen bleibt, konnte mithin nicht entstehen, worauf die Beklagte im Übrigen schriftsätzlich zutreffend hinweist. 48 Jedenfalls in der Gesamtschau der vorgenannten Aspekte ist zur Überzeugung des Gerichts ein Vertrauensschutz im konkreten Fall ausgeschlossen. Ausgehend von dem Rechtsgrund eines Vertrauensschutzausschlusses nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich in einer Bösgläubigkeit des Begünstigten zu sehen ist (BVerwG, U.v. 17.2.1993 - 11 C 47/92 - juris Rn. 13; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022,

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157), kann sich der Kläger hier nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zumindest in der Zusammenschau dieser Aspekte - zwanglose Erkennbarkeit der fehlenden Antragsberechtigung für die Novemberhilfe und deutlich geminderte Bestandserwartung des Klägers im Hinblick auf eine unveränderte Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheids vom … Dezember 2020 - liegt auch ein Ausschlussgrund mit einem Gewicht vor, der dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspricht. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen auch und gerade, dass es im Rahmen des vorliegenden Zuwendungsverhältnisses primär im Verantwortungsbereich des Klägers lag, zu eruieren, ob er für die Novemberhilfe antragsberechtigt war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuwendungsbescheides gewährt und sogleich auch ausbezahlt wurde (Ziff. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie), kam dem Kläger eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu (vgl. zur den Programmen der sog. Corona-Soforthilfe VG München, U.v. 23. März 2021 - M 31 K 20.6004 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 14.12.2020 - 20 K 4706/20 - juris Rn. 48; zum Gedanken einer „Verlagerung der Prüfungsverantwortung“ Sölter, NJW 2022, 2644). 49 Nach alledem kann offen bleiben, ob der Kläger auch die Voraussetzungen des (geschriebenen) Vertrauensschutzausschlusstatbestandes nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt. 50 1.3 Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere mit in der Sache zu treffenden Gesichtspunkten den Umstand berücksichtigt, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz vorliegend nicht möglich ist. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer,

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  1. Aufl. 2020, § 48 Rn. 127b und 127c; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 15.12.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 35), für dessen Vorliegen vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist. 51
  2. Ausgehend von der oben festgestellten fehlenden Antragsberechtigung des Klägers ist die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Novemberhilfe durch den streitgegenständlichen Bescheid vom … Dezember 2021 (...) ohne weiteres rechtmäßig erfolgt. 52
  3. Die Rückforderung der gezahlten Corona-Soforthilfe in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BaVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde. 53
  4. Die - wie festgestellt - fehlende Antragsberechtigung führt schließlich dazu, dass ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung auch unter dem Gesichtspunkt des gestellten Änderungsantrags vom … Juli 2021 nicht in Betracht kommt. Der Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung des Änderungsantrags vom … Juli 2021 hat mithin keinen Erfolg. Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom … Dezember 2021 (...) als rechtmäßig. Mit diesem Bescheid schließt die Beklagte inhaltlich im Einklang mit der Bescheidung des Erstantrags auch das Verfahren über den am … Juli 2021 gestellten Änderungsantrag ab. Angesichts der engen Verbindung der Verfahren, der am gleichen Tag ergangenen Bescheide zu Erst- und Änderungsantrag und der zutreffenden Begründung des Bescheids zum Erstantrag bestehen auch in Bezug auf die knappe Begründung des Bescheids zum Änderungsantrag keine Bedenken (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). 54 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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