AG Gemünden, Endurteil v. 19.08.2022 – (F) 14 C 72/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Gemünden, Endurteil v. 19.08.2022 – (F) 14 C 72/21 Download Drucken Titel: Ärztliches Honorar für den Einsatz eines Femtosekundenlasers Normenketten: BGB § 630a Abs. 1 GOÄ Anl. Nr. 1375, Nr. 5855a Leitsatz: Leidet der Patient an einer Katarakt-Erkrankung (sog. Grauer Star) und liegt die Endothelzelldichte im Bereich des unteren Grenzwerts, ist bei der Operation medizinisch der Einsatz eines Femtosekundenlasers indiziert mit der Folge, dass eine gesonderte Abrechnung nach Nr. 1375 und 5855a GOÄ erfolgen kann. (Rn. 11 – 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: medizinische Indikation, Abrechnung, Augenoperation, Endothelzellzahl, Femtosekundenlaser, Katarakt-Erkrankung Rechtsmittelinstanz: LG Würzburg, Hinweisbeschluss vom 22.12.2022 – 53 S 1296/22 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention selbst. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 1.715,06 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung des restlichen Honorars für eine augenchirurgische Behandlung. Der Beklagte litt an einer Katarakt-Erkrankung an beiden Augen (sog. Grauer Star). Er wurde am 17.07.2019 sowie am 24.07.2019 erfolgreich operiert. Die Klägerin liquidierte mit Rechnung vom 12.09.2019 (Anlage K 1) insgesamt 5.310,16 € einschließlich aller Sachkosten der Operation und der Kosten für die Kunstlinsenimplantate. Bestandteil dieser Abrechnung war die Ziffer 5855a GOÄ je Auge für den intraoperativen Einsatz des Femtosekundenlasers. Der Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag bis auf einen Betrag von 1.715,06 €. Dieser setzt sich zusammen aus der Position 5855a GOÄ in Höhe von 925,02 € je Auge abzüglich eines Betrages von 67,49 € je Auge entsprechend Ziffer 441 GOÄ. 2 Die Klägerin trägt vor, dass bei dem Beklagten präoperativ eine deutlich reduzierte Endothelzellzahl der Hornhaut sowie ein makulärer Venenastverschluss am linken Auge als Laser-Indikation bestanden habe. Wegen dieser individuellen präoperativen Befundsituation wäre die Operation der Katarakt Erkrankung ohne Lasereinsatz im Falle des Beklagten an beiden Augen kontraindiziert gewesen. 3 Die Klägerin ist der Ansicht, dass bei einer eigenständigen medizinischen Indikation eine gebührenrechtliche Abrechnung wie erfolgt gerechtfertigt sei. 4 Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 5 Der Beklagte und die Streithelferin beantragen: Die Klage wird abgewiesen. 6 Der Beklagte sowie die Streithelferin sind der Ansicht, dass für die Abrechnung in Höhe der Klageforderung kein Rechtsgrund bestehe, da sie in dieser Höhe nicht den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte entspreche. Es handle sich um keine selbständige Leistung, da sie nicht Bestandteil einer im Gebührenverzeichnis genannten umfassenderen Leistung sei. Im Bereich operativer Leistungen normiere § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ klarstellend, dass auch medizinisch notwendige operative Einzelschritte zur Erbringung einer im Gebührenverzeichnis genannten operativen Zielleistung nicht neben der Gebühr der Zielleistung berechnet werden dürfen. Irrelevant sei dabei, ob es sich um einen standardmäßigen Teilschritt handele oder ob die Teilleistung wegen Besonderheiten des Einzelfalls erbracht werde. 7 Die Verwendung des Lasers stelle nur eine Form des von der GOÄ Ziffer 1375 erfassten und vom Beklagten bezahlten Operationsverfahrens dar. Der Laser diene hierbei lediglich als Werkzeug und ersetze dabei die Inzisionslanze und das Kapselmesser. Es werde ausdrücklich bestritten, dass für den Einsatz des Femtosekundenlasers im vorliegenden Fall eine eigenständige medizinische Indikation bestanden habe. 8 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen. 9 Auf die Streitverkündung des Beklagten hin ist dessen private Krankenversicherung, die …, am 24.03.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten. 10 Mit Beweisbeschluss vom 11.01.2022 hat das Gericht Beweis erhoben (Blatt 200 2f). Auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. med. … vom 12.04.2022, (Blatt 230
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