LG Bamberg, Urteil v. 24.03.2022 – 23 O 369/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bamberg, Urteil v. 24.03.2022 – 23 O 369/21 Download Drucken Titel: Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: Audi A6 Avant) Normenketten: BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826, § 831 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB § 263 VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in den VW-Verfahren vom KBA festgestellte und von VW eingeräumte Abschaltautomatik der Motorbaureihe EA 189 hat für Gerichtsverfahren anderer Autohersteller keine Relevanz. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Herstellerin bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Audi AG, 3.0 l V6 Dieselmotor, EA 897 Gen2Evo, Schadensersatz, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Rückruf, Aufheizstrategie, Warmlaufmodus Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 32.484,57 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „DieselAbgasskandal“. 2 Die Klagepartei erwarb am 28.07.2018 einen Pkw Audi A6 Avant mit einem Kilometerstand von 52.568 km zu einem Kaufpreis von 37.890,00 € brutto. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 897 Gen2Evo mit der Schadstoffklasse EU6 verbaut, der von der Beklagten entwickelt worden war. 3 Zu dem Fahrzeug existiert ein Rückrufbescheid des KBA. Seitens der Beklagten wurde deswegen auf Anordnung des KBA ein Softwareupdate zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware entwickelt und angeboten, welches seitens des KBA freigegeben worden ist. 4 Der Kläger stützt seine Klage u.a. auf Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i. V.m. §§ 263 StGB, 6, 27 EG-FGV, 16 UWG. 5 Mehrere Fahrzeuge der Beklagten sowie des Mutterkonzerns hätten einem verpflichtenden Rückruf unterlegen (vgl. Vortrag Bl. 4ff. d. A.). Weiter behauptet der Kläger, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 vorliegen würden. 6 Die Abschalteinrichtung bestehe in einer unzulässigen Aufheiztstrategie (“Strategie A“), die dazu führe, dass der SCR-Katalysator schneller auf Betriebstemperatur gebracht werde. Weiter wird vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine sog. „Restreichweitenerkennung“ (“Strategie E“) verbaut sei, wonach die Abschalteinrichtung ab eine Restreichweite von 2.400 km dafür sorge, dass die AdBlue-Einspritzung in den SCR-Katalysator massiv reduziert und der Wirkungsgrad des SCR-Katalysators auf 50% bis 20% reduziert werde. Zudem würden sich die Schaltpunkte des Warmlaufschaltprogramms bei zwei Getriebevarianten (Automatikgetriebe) deutlich unterscheiden von denjenigen, die im normalen Straßenbetrieb bei Nutzung des DSP zum Einsatz kämen. 7 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den klägerischen Vortrag Bezug genommen. 8 Von dem Einbau der entsprechenden Funktionen in das streitgegenständliche Fahrzeug habe Kenntnis bei der Beklagten bis in die Vorstandsebene bestanden. Hätte der Kläger von dem Vorhandensein dieser Funktionen gewusst, so hätte er von dem Erwerb Abstand genommen. 9 Der Kläger ist der Ansicht, bei den zuvor genannten Funktionsweisen der Motorsteuerungssoftware handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der VO (EG) 715/2007. Die Beklagte habe den Motor für ein Fahrzeug in Verkehr gebracht und 23 O 369/21 - Seite 3 - hierfür eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt, um sich die entsprechende Typengenehmigung zu erschleichen, wodurch das Fahrzeug zumindest einer bestehenden Gefahr einer späteren Stilllegung ausgesetzt sei. Hinsichtlich des Software-Updates seien dessen Auswirkungen völlig unklar. 10 Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 32.484,57 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageeinreichung) abzüglich einer weiteren vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant mit der FahrzeugIdentifizierungsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, die Herabsetzung des Wirkungsgrades der AdBlue-Einspritzung in den SCR-Katalysator im Rahmen der von der Klägerseite so genannten „Strategie E“ greife nur dann, wenn die Restmenge AdBlue für eine verbleibende Fahrstrecke von 2.400 km ausreiche und der Fahrer das Fahrzeug über eine längere Zeit hochlastig und dynamisch bewege, dieser Ausnahmefall komme im normalen Fahrzeugbetrieb praktisch kaum vor. Hinsichtlich der Strategie E fehle es jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten ihrerseits. Zudem sei im Rahmen des Erlasses des Rückrufbescheides des KBA eine umfassende Berichterstattung und Aufklärung ihrerseits erfolgt, die ein sittenwidriges Verhalten im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses wenigstens entfallen lasse. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung insgesamt zu unsubstantiiert sei, insbesondere hinsichtlich der von Klägerseite behaupteten „Strategie A“. Das Fahrzeug verfüge auch nicht über eine unzulässige Getriebekonfiguration. Eine behördlich angeordneter Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug liege insoweit nicht vor. 13 Aufgrund des Beschlusses vom 25.01.2022 wurde mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 03.03.2022 bestimmt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 16 I. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz auf Grundlage deliktischer Normen zu (§§ 826 Abs. 1 BGB; 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB bzw. iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 4, 5 VO (EG) 715/2007). 17 1. Die Klagepartei hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der Motor des streitgegenständlichen Pkws über eine Software entsprechend derjenigen, die in dem Motor EA 189 eines anderen Herstellers verbaut ist, und damit über eine illegale Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 verfügt und die Beklagte damit ein Verhalten (bewusstes Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen technische Gegebenheiten objektiv einer Zulassung des Fahrzeugs entgegenstehen) gezeigt hat, dass auf Klägerseite durch Abschluss eines so nicht gewünschten, wirtschaftlich nachteiligen Vertrages einen subjektiven Schaden verursacht hat (§ 826 Abs. 1 BGB), dass zudem Täuschungscharakter hatte (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB) bzw. dass ein Verstoß gegen europarechtliche Normen (deren drittschützenden Charakter unterstellt) vorliegt (§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV). Dem Sachvortrag der Klagepartei zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Software der Motorsteuerung, die „nahezu ausschließlich im NEFZ“ den Motor schneller aufwärmt und somit zu vermindertem Stickoxid-Ausstoß führt („Strategie A“), war mangels Substanz nicht durch Beweiserhebung nachzugehen. 18 Das Vorhandensein einer Prüfstanderkennungssoftware, also einer Software, die anhand verschiedener Parameter erkennt, ob sich das Fahrzeug im Rollenprüfstand des NEFZ oder im Straßenverkehr befindet, stellt für sich betrachtet keine illegale Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 dar. Denn es fehlt insoweit an einem Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrgeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. 19
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