1 S. 1 Nr. 6 SGB VIII jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erstattung von Jugendhilfekosten, Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, Erziehungsberechtigung, Volljähriger Bruder, Tatsächliche Verantwortungsübernahme, unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, volljähriger Bruder, tatsächliche Verantwortungsübernahme, RL 2013/33/EU Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 25.06.2020 – AN 6 K 19.2567 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.462,02 € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger verfolgt im Berufungsverfahren vom Beklagten die Erstattung der für N. J. im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2016 und dem 9. Februar 2017 aufgewandten Jugendhilfekosten weiter. 2 1. Am 21. September 2015 reiste der am ... 1999 in Id., Syrien, geborene N. J. zusammen mit seinem am ... 1997 geborenen Bruder Na. über die Balkanroute
Deutschland ein. Die Eltern und weitere Geschwister von N. hielten sich bereits seit 2014 in einem Flüchtlingslager in Saudi-Arabien auf. Am
Z., dann in die N. Aufnahmeeinrichtungen in der T. straße und in der B. Straße verlegt. Der für N. am
1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) mit dem Ziel seiner Übernahme in das „Projekt R. straße“ und am
1 SGB VIII (Jugendsozialarbeit, maximal 17 Fachleistungsstunden pro Monat) bewilligt. Die Hilfe sollte in Form der Betreuung durch das „Projekt R. straße, Ambulante Betreuung in der GU, Noris Arbeit (NOA) gGmbH“ erfolgen. Mit weiterem Antrag vom 13. Juli 2016 wurden seitens des Amtsvormunds Jugendhilfeleistungen
2 SGB VIII beantragt und in der Folge wohl auch gewährt. Hierzu finden sich in den Akten keine näheren Informationen. 5 An einem Gespräch zur Überprüfung bzw. Fortschreibung des Hilfeplans nahm am
1, Abs. 2 SGB VIII, die ihm von der Klägerin mit Bescheid vom
Eine Altersfeststellung
stattgefunden. Die Anmeldung zur Kostenerstattung ergehe aufgrund der im „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ getroffenen Neuregelung der Pflicht zur Kostenerstattung ab
1 SGB VIII weitere Jugendhilfeaufwendungen für den Zeitraum zwischen dem
weiterem Schriftwechsel lehnte der Bezirk Mittelfranken mit Schreiben vom 20. August 2019 die Erstattung der Jugendhilfekosten für N. J. ab. Es liege kein Fall des § 89d SGB VIII vor. Diese Erstattungsnorm scheide wegen der verstrichenen Monatsfrist zwischen Kenntnis und Beginn der Jugendhilfe aus. Weiterhin liege auch kein Anwendungsfall der „Punktuation“ vor, da hier auch ein gewisser zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einreise und Hilfebeginn vorhanden sein müsse. Außerdem stelle die „Punktuation“ auf Hilfefälle ab, die innerhalb eines Monats
der Einreise rechtswidrig nicht in Obhut genommen worden seien. Dieser Tatbestand liege nicht vor; es scheine bei N. eher keine Notwendigkeit für eine Inobhutnahme vorgelegen zu haben. Da sich im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit
7 SGB VIII
dem tatsächlichen Aufenthalt bzw. der Zuweisungsentscheidung richte, wäre grundsätzlich Kostenerstattung
Vorrangig wäre allerdings für die Zeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens (bis Februar 2017) die Erstattung
G über die Regierung von Mittelfranken zu prüfen gewesen. 8
G für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (4. Quartal 2016)“ beim Beklagten zur Kostenerstattung an, ergänzt um eine
berechnung vom
„Anerkennung der Punktuation“ durch das Jugendamt der Klägerin erneut geprüft worden. Fälle, in denen die Ersteinreise ab dem 1. Juni 2015 erfolgt sei und in denen aufgrund der „Punktuation“ der Vorrang der Kostenerstattung
SGB VIII greife, seien aus der überarbeiteten Abrechnung
dem Aufnahmegesetz (AufnG) herausgenommen worden. Lediglich „Punktuationsfälle“, in denen für die im abzurechnenden Quartal Auszahlungen durch das Jugendamt erfolgt seien, eine Kostenerstattung
durch den Bezirk Mittelfranken infolge eingetretener Verjährung nicht mehr möglich sei, würden in dieser Abrechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet. Insoweit sei im Rahmen einer Besprechung durch den Sachgebietsleiter Herrn B. der Regierung von Mittelfranken die Kostenerstattung zugesichert worden. In der diesem Schreiben beigefügten Liste sind Jugendhilfekosten für N. J. nicht mehr aufgeführt. 9 4. Die auf Erstattung der für N. J. im Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2016 und 9. Februar 2017 von der Klägerin
Dezember 2019 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 als unbegründet ab. 10 Die zulässige, auf Art. 7, 8 AufnG gestützte Leistungsklage erweise sich als unbegründet.
G sei der Freistaat Bayern den Jugendhilfeträgern erstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinne von Art. 1 AufnG Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch besäßen.
G gelte dieses für die Aufnahme, Unterbringung und landesinterne Verteilung von Ausländern, die
LG) leistungsberechtigt seien. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum sei der am
der Überzeugung der Kammer hätten daher die Personensorgeberechtigten des Hilfeempfängers die Erziehungsberechtigung zur Reise in die Nähe des Onkels mütterlicherseits auf den volljährigen Bruder des Hilfeempfängers übertragen. N. J. sei daher weder bei der Einreise unbegleitet gewesen, noch sei er dies im vorliegend maßgeblichen Zeitraum geworden. Dabei sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 AufnG von unbegleiteten Minderjährigen, nicht hingegen von unbegleitet eingereisten Minderjährigen spreche. Lediglich § 89d SGB VIII erfordere einen Zusammenhang zwischen der Jugendhilfegewährung und der Einreise des jungen Menschen. 11 Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, sei ferner darauf hingewiesen, dass die Klage auf Kostenerstattung für das 4. Quartal 2016 und das 1. Quartal 2017 auch deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Klägerin mit Schriftsätzen vom 27. November 2017 und 5. Dezember 2017 der Regierung von Mittelfranken schriftlich mitgeteilt habe, dass
Anerkennung der sog. „Punktuation“ die Erstattungsfälle durch das Jugendamt erneut geprüft worden seien und Fälle, in denen sich ein Vorrang der Kostenerstattung
SGB VIII ergeben hätte, aus der überarbeiteten Abrechnung betreffend Kostenerstattung
dem Aufnahmegesetz herausgenommen worden seien. N. J. sei in den entsprechenden Auflistungen nicht mehr enthalten gewesen. Aus Sicht der Kammer könnten die Schreiben vom
GO die Berufung zuzulassen gewesen. 13
G zustehe. Während des streitgegenständlichen Zeitraums der Jugendhilfegewährung sei N. J. als unbegleitet anzusehen gewesen. Dabei bestünden bereits Zweifel, ob sein volljähriger Bruder überhaupt jemals als Erziehungsberechtigter anzusehen gewesen sei. Spätestens durch das „Zurücklassen in der Einrichtung“ sei N. jedoch zum unbegleiteten Flüchtling geworden. 14 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Umstand, dass der Hilfeempfänger von seinem volljährigen Bruder begleitet worden sei, Kontakt mit den Eltern über WhatsApp bestanden habe und in N. ein Onkel mütterlicherseits lebe, ein ausreichendes Indiz dafür bilde, dass die Erziehungsberechtigung auf den älteren Bruder übertragen worden sei, könne nicht geteilt werden. Denn es könne nicht allein auf das Vorhandensein von Kontakten ankommen, sondern es müsse auch die Qualität dieser Kontakte - der Begleitung - berücksichtigt werden. Zwar mag es im vorliegenden Fall dem Wunsch und der Vorstellung der Eltern von N. entsprochen haben, dass sich der ältere Bruder um den jüngeren kümmere. Tatsächlich sei diese Übertragung aber ins Leere gelaufen, da der ältere Bruder nicht in der Lage gewesen sei, als Erziehungsberechtigter zu handeln. Ebenso habe sich der Onkel nicht hinreichend um N. gekümmert. Dies gehe aus den Jugendhilfeakten der Klägerin hervor. Darin heiße es beispielsweise, dass sowohl N. wie sein Bruder in die R. straße umzögen. Bei der R. straße handle es sich zwar abrechnungstechnisch um eine „normale“ Gemeinschaftsunterkunft. Tatsächlich seien dort jedoch in eher kleinem Rahmen junge Erwachsene untergebracht worden, denen Fachleistungsstunden in Form von Jugendsozialarbeit
GmbH Nü.. Die „Erziehungsbeistandschaft“ sei dabei so ausgestaltet gewesen, dass in den Morgen- und Abendstunden ein Betreuungssetting in der Unterkunft stattgefunden habe. Tagsüber seien die Bewohner beispielsweise in die Schule gegangen. In der R. straße hätte man im Normalfall auch nur volljährige Personen untergebracht. Davon seien jedoch im Einzelfall mit Genehmigung der Regierung von Mittelfranken Ausnahmen gemacht worden. So sei auch im vorliegenden Fall N. zusammen mit seinem volljährigen Bruder, für den Unterstützungsleistungen erforderlich waren, in der R. straße untergebracht worden, da man die Geschwister nicht habe trennen wollen. Schon allein die Tatsache, dass der Bruder von N. in der Gemeinschaftsunterkunft R. straße untergebracht gewesen sei und entsprechende Jugendhilfeleistungen erhalten habe, spreche dafür, dass es sich bei ihm nicht um einen Erziehungsberechtigten bzw. um eine zur Übernahme der Erziehungsberechtigung geeignete Person gehandelt habe. Daher sei N. als unbegleitet anzusehen. 15 Jedenfalls ab dem 1. September 2016, dem Zeitpunkt als der volljährige Bruder N.s aus der Gemeinschaftsunterkunft ausgezogen sei, sei N. als unbegleitet anzusehen, da er allein zurückgelassen worden sei. 16 Weiter fehle es im Hinblick auf den volljährigen Bruder N.s gemäß der Definition des Erziehungsberechtigten an der tatsächlichen Verantwortungsübernahme. Der volljährige Bruder N.s sei schon „so sehr mit sich alleine beschäftigt“ gewesen, dass er sich nicht hinreichend um den jüngeren habe kümmern können. Verantwortung übernommen hätten für N. und seinen Bruder allein die Mitarbeiter von NOA und entsprechende Projektpaten. Auch der Onkel mütterlicherseits erfülle die Voraussetzungen nicht, da er nicht regelmäßig für N. Verantwortung übernommen habe. 17 Weiter sei dem obiter dictum des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die „Rücknahme“ des Kostenerstattungsanspruchs
G nicht zuzustimmen. Die Klägerin habe den Kostenerstattungsanspruch nicht ausdrücklich zurückgenommen. Dass der Fall J. sich nicht mehr in den Tabellen der Schreiben vom
Deutschland auszugehen, die auch
der Einreise nicht aufgelöst worden sei. Die Klägerin überspanne insoweit die Anforderungen an das Vorliegen einer Erziehungsberechtigung. N. sei zusammen mit seinem Bruder in die Bundesrepublik eingereist. Beide seien in der Folgezeit zusammengeblieben und es habe Kontakt zur Familie bestanden. Der Bruder habe somit tatsächlich, nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrgenommen, wobei dies in Kenntnis und mit Billigung im Sinne eines Zulassens eines Personensorgeberechtigten geschehen sei. Die Einschätzung des Jugendamts der Klägerin, dass der ältere Bruder für die Übernahme der Erziehungsberechtigung ungeeignet sei, ändere nichts an der tatsächlichen Übertragung durch die Eltern. Im Übrigen blieben die Einschätzungen zur Ungeeignetheit nur spekulativ und vage. Insbesondere könne nicht aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Aussage in einem Hilfeplangespräch, der Bruder habe sich „besonders gekümmert, auf die fehlende Erziehungsberechtigung geschlossen werden. Der Bruder habe den Hilfeempfänger bei seinem Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft „R. straße“ auch nicht alleingelassen, da der Kontakt weiterhin bestanden habe. 24 7. Auf Anfrage des Senats haben die Verfahrensbeteiligten mit Schriftsätzen vom 16. und 21. Dezember 2021 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung der Klägerin, über die der Senat
GO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten
dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) nicht zu. 26
dieser Bestimmung ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AufnG Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch haben. Der junge Hilfebedürftige N., für den die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Juni 2016 bis 9. Februar 2017 Jugendhilfeleistungen
Vielmehr hat sich während dieses Zeitraums sein volljähriger Bruder Na. als Erziehungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII im Bundesgebiet aufgehalten und für ihn tatsächlich die Verantwortung übernommen. Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch fehlt es mithin an einer Tatbestandsvoraussetzung. 27 1.
e der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ist ein minderjähriger Ausländer bzw. Flüchtling unbegleitet, wenn er „ohne Begleitung eines für ihn
dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die
der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden“. Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) sind
Jugendhilferecht im Falle der unbegleiteten Einreise
Deutschland
1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen,
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hingegen endgültig in Obhut zu nehmen, wenn sie unbegleitet
Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Pflicht zur Inobhutnahme
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII tritt auch dann ein, wenn der ursprünglich mit einem Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet eingereiste minderjährige Ausländer
der Einreise allein im Bundesgebiet zurückgelassen wird. 28 Personensorgeberechtigte, deren Begleitung bzw. Aufenthalt im Inland zum Begleitetsein des Minderjährigen führen, sind
der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII diejenigen Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge für den Minderjährigen zusteht. Neben den Personensorgeberechtigten ist
1 Satz 1 Nr. 6 SGB VIII weiterhin jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie können auch konkludent durch stillschweigende Billigung zustande kommen (Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII,
Europa den älteren volljährigen Bruder damit beauftragt haben, für den jüngeren minderjährigen N. die tatsächliche Verantwortung - und zwar nicht nur vorübergehend und für einzelne Verrichtungen - zu übernehmen. Ein gegen eine derartige konkludente Übertragung sprechender entgegenstehender Wille ist weder direkt noch über den sich in Deutschland aufhaltenden Onkel mütterlicherseits kommuniziert worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass N. im September 2015 begleitet ins Bundesgebiet eingereist ist. 32 Dies wird insbesondere untermauert durch die Bestätigung des Jugendamts Schweinfurt vom 29. September 2015, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass der volljährige Na. J. für N. die tatsächliche Verantwortung übernommen hat, er mithin im jugendhilferechtlichen Sinn „begleitet“ eingereist ist. Folglich hat das Jugendamt Schw. N. auch nicht
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen. N. ist vielmehr zusammen mit seinem Bruder Na. asylrechtlich in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht worden. Auch die N. am 2. Oktober 2015 ausgestellte BÜMA weist auf das Vorliegen der Erziehungsberechtigung des volljährigen Bruders ausdrücklich hin. Bei den beiden letztgenannten Dokumenten handelt es sich im Übrigen um öffentliche Urkunden, denen
1 ZPO volle Beweiskraft hinsichtlich der darin bezeugten Tatsachen zukommt. 33 Demgegenüber stellt die Klägerin allein die Fähigkeit von Na., für N. die Erziehungsberechtigung wahrzunehmen, in Frage. Insoweit erschließt es sich, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, nicht, weshalb der Umstand, dass auch Na. in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des „Projekts R. straße“
1 SGB VIII sozialpädagogische Hilfen angeboten wurden, dazu führen soll, dass er nicht in der Lage ist, zugleich für den jüngeren Bruder die tatsächliche Verantwortung zu übernehmen. Einen konkreten Sachvortrag hierzu, der die fehlende Eignung von Na. als Erziehungsberechtigter belegen würde, bleibt die Klägerin schuldig. Umgekehrt ergeben sich aus dem Hilfeplan für N. und den jeweiligen Hilfeplanfortschreibungen, dass Na. für N. der wesentliche soziale Anknüpfungspunkt darstellt, beide wenn möglich sich mindestens einmal am Tag treffen und der ältere Bruder für N. eine Vorbildfunktion einnimmt - beispielsweise beim Streben
einer eigenen Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft - eindeutige Hinweise darauf, dass Na. als der ältere Bruder für den jüngeren die tatsächliche Verantwortung übernommen hat. 34 2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat Na. den jüngeren Bruder N. auch nicht durch seinen Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft „R. straße“ alleingelassen, ihn also „unbegleitet“ dort zurückgelassen. Wie bereits ausgeführt, erfordert die tatsächliche Verantwortungsübernahme als Erziehungsberechtigter nicht das Zusammenleben in einem Haushalt. Wie sich aus dem Hilfeplan und den Hilfeplanfortschreibungen der Klägerin für N. ergibt, ist auch
dem Auszug von Na. der enge Kontakt bestehen geblieben, zumal sich die Wohnung von Na. in räumlicher Nähe zur Gemeinschaftsunterkunft „R. straße“ befunden hat.
wie vor würden die Brüder einen engen Kontakt pflegen und häufig gemeinsam essen, wobei Na. insoweit eine „Führungsrolle“ zukommt und N. insoweit lediglich dem älteren Bruder „zuarbeitet“. Ein „Alleinlassen“ mit der Folge des
träglichen Eintritts der „Unbegleitetheit“ liegt damit nicht vor. 35 2.3 Hinzu kommt weiter, dass die Klägerin selbst den Bruder von N. zunächst als Erziehungsberechtigten angesehen hat. Na. war sowohl an der Aufstellung des Hilfeplans für N. wie auch bei den den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Hilfeplanfortschreibungen beteiligt, ohne dass sich entsprechende Hinweise darauf finden, dass er als Erziehungsberechtigter mangels Eignung nicht in Betracht kommt oder er gar den Bruder „unbegleitet“ in der R. straße zurückgelassen hat. Schließlich führt die Klägerin selbst in der an die Regierung von Mittelfranken adressierten Auflistung vom 26. April 2017 N. J. nicht als „unbegleitet“, sondern als von seinem Bruder begleitet auf. Soweit die Klägerin nunmehr postuliert, bei N. handle es sich jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum um einen „unbegleiteten“ minderjährigen Flüchtling, setzt sie sich damit zu ihrem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch. Wäre N.s Bruder - wie nunmehr vorgetragen - tatsächlich als Erziehungsberechtigter ungeeignet gewesen, hätte die Klägerin N. zwingend in Obhut nehmen müssen, was sie indes unterlassen hat. Die Frage der „Begleitetheit“ kann im
hinein nicht kostenerstattungsrechtlich anders als zuvor materiell jugendhilferechtlich beantwortet werden. 36 N. J. war demzufolge während ihm von der Klägerin Jugendhilfeleistungen
1, Abs. 2 SGB VIII gewährt wurden, nicht als unbegleitet anzusehen. Demzufolge kommt der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch
G nicht zu. Die vorliegende Klage war daher als unbegründet abzuweisen. 37 2.4 Die weitere Frage, ob die Klägerin im Zuge des Schriftwechsels mit der Regierung von Mittelfranken auf den Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat, bedarf daher keiner Erörterung. 38 3. Der Beklagte trägt
GO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich
GO in Verbindung mit §§ 704, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Streitwert bemisst sich in beiden Rechtszügen
3 Satz 1 GKG. 39 4. Gründe,
GO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.