VG Würzburg, Beschluss v. 24.08.2022 – W 7 S 22.1250 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 24.08.2022 – W 7 S 22.1250 Download Drucken Titel: Anforderungen an ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet Normenketten: AufenthG § 19c Abs. 1, § 25 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 EMRK Art. 8 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Regelung des § 19c Abs. 1 AufenthG richtet sich an Neuzuwanderer und ist deshalb grundsätzlich nicht auf Ausländer anwendbar, welche bereits eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck besitzen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG beschränkt sich auf Notlagen, die der Gesetzgeber nicht voraussehen und nicht regeln konnte. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anordnung der aufschiebenden Wirkung, abgelehnt, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Chancen-Aufenthaltsrecht, Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, faktischer Inländer, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung, Leiharbeit, außergewöhnliche Härte, volljähriger Sohn Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 11.10.2022 – 19 CS 22.1999 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Die Anträge auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren der Hauptsache (W 7 K 22.1249) werden abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. 2 1. Die Antragstellerin ist eine am … … 1970 geborene kenianische Staatsangehörige. Am … … 1997 hat sie in Kenia den deutschen Staatsangehörigen T.G. geheiratet. Am … … 1997 reiste sie mit einem Visum zur Familienzusammenführung, das ihr für den Zeitraum vom 21. Februar bis 21. Mai 1997 erteilt worden war, in das Bundesgebiet ein und meldete sich bei ihrem deutschen Ehemann an. Nach Einreise beantragte sie am 12. März 1997 eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr am 23. April 1997 aus familiären Gründen erstmals erteilt wurde. Am 31. Mai 1998 hat die Antragstellerin den gemeinsamen deutschen Sohn S.G. geboren. Sie ist während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wurde sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil ihres damaligen Ehemanns mit Urteil des Amtsgerichts A* … vom … … 1999 (* … … … …*) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Von der Verfolgung einer weiteren Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft A* … mit Verfügung vom 19. Mai 1999 nach § 154 StPO abgesehen, Ermittlungsverfahren gegen den früheren Ehemann wurden aus tatsächlichen Erwägungen eingestellt. Die Antragstellerin war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG, die bis 13. Dezember 2021 gültig war. 3 Mit Schreiben vom 22. April 1999 teilte der Bevollmächtigte des früheren Ehemanns der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin aufgrund von Gewaltausbrüchen gegenüber dem Ehemann in das Bezirkskrankenhaus in L* … a* M* … eingeliefert worden sei. Dieser habe sich entschlossen, sich von der Ehefrau zu trennen und sich scheiden zu lassen. Der Scheidungsantrag sei am selben Tag beim Amtsgericht A* … eingereicht worden, er werde seine Ehefrau nach der Entlassung aus dem Krankenhaus auch nicht mehr in der Wohnung aufnehmen. Mit Schreiben vom 1. August 2022 teilte der frühere Ehemann weiter mit, dass die Antragstellerin sich bereits seit Anfang Februar 1999 nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung befinde. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A* … vom … … 1999 geschieden und das Sorgerecht für den deutschen Sohn auf die Antragstellerin übertragen, die Aufenthaltserlaubnis wurde trotz Sozialhilfebezugs der Antragstellerin verlängert. 4 Vom 26. November 2001 bis 27. November 2001 befand sich die Antragstellerin zur stationären Behandlung im Krankenhaus E* … Das Sorgerecht wurde deshalb auf das Jugendamt übertragen und der Sohn in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, mit Beschluss des Amtsgerichts A* … vom … … 2002 wurde der Antragstellerin die elterliche Sorge entzogen und ihr ein Umgangsrecht eingeräumt. Ausweislich einer Stellungnahme des Kreisjugendamts vom 3. April 2003 habe der Sohn regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und brauche diesen auch, eine dauerhafte Trennung von ihr würde seiner Entwicklung schaden. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin in der Folge fortlaufend bis 8. November 2011 Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen aufgrund der angenommenen Erziehungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Sohn. 5 Am 28. November 2011 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin seit längerer Zeit keinen regelmäßigen Kontakt mehr zu ihrem Sohn pflegte. Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folge nicht mehr aus familiären Gründen verlängert. Da die Antragsgegnerin wegen des minderjährigen Sohnes aber eine außergewöhnliche Härte annahm, wurde die Aufenthaltserlaubnis ab diesem Zeitpunkt fortlaufend bis zum 13. Dezember 2021 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert, obwohl die Antragstellerin auch in diesem Zeitraum zeitweise Sozialleistungen bezog. 6 Mit Anträgen vom 10. bzw. 25. November 2021 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unter Beifügung eines Jobcenter-Bescheids. 7 Mit Anhörungsschreiben vom 28. Juni 2022 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, zu einem Erörterungstermin am 13. Juli 2022 erschien die Antragstellerin nicht. Am 30. Juni 2022 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG für die Zeit bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag aus. 8 2. Mit Bescheid vom 27. Juli 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Kenia oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 2). Gegen die Antragstellerin wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, welches auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, befristet wurde (Ziffer 3). 9 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Die Voraussetzungen der Verlängerung richteten sich wie die der Erteilung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Auch bei Anwendung von § 8 AufenthG sei die Ausländerbehörde nicht gehindert, die bisherige Verwaltungspraxis zu ändern. Selbst wenn die Ausländerbehörde bei einer vorangegangenen Ersterteilung oder Verlängerung irrtümlich oder rechtswidrig einen Umstand übergangen habe, der die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht hätte, sei der entsprechende Sachverhalt nicht verbraucht. Er könne vielmehr einer Verlängerung entgegengesetzt werden, sofern dies allgemein nach den Vorschriften möglich sei, die für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gälten. Das Gesetz erkenne ein Vertrauen auf eine Verlängerung nicht an, andernfalls wäre die Ausländerbehörde gezwungen, eine als rechtswidrig erkannte bzw. rechtswidrig gewordene Verwaltungspraxis zu perpetuieren. Dies lasse sich weder mit dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 AufenthG noch mit dem differenzierten System von Sonderregelungen vereinbaren, was auch einer analogen Heranziehung von Art. 48 und 49 BayVwVfG entgegenstehe. Gleichwohl könnten je nach den Umständen des Einzelfalls die zwischenzeitliche Dauer des Aufenthalts, die erreichte Integration sowie sonstige persönliche Belange bei der Prüfung des Abweichens von Regelerteilungsvoraussetzungen bzw. im Rahmen einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen sein. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nur nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich. Besondere Umstände des Einzelfalles oder eine außergewöhnliche Härte lägen jedoch nicht mehr vor. Der Sohn der Antragstellerin sei mittlerweile 24 Jahre alt. Ihm sei aufgrund der eigenen Wohnung eine gewisse Eigen- und Selbstständigkeit zu unterstellen, sodass er nicht mehr auf seine Mutter angewiesen sei, der zudem vor Jahren das Sorgerecht entzogen worden sei. Der Antragstellerin sei es trotz ihres relativ langen Aufenthalts im Bundesgebiet zumutbar, nach Kenia zurückzukehren. Es sei auch zweifelhaft, ob sich der Sohn überhaupt noch in A* … bzw. in Deutschland befinde und Kontakt zur Mutter pflege. Er sei am 30. April 2022 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. 10 Darüber hinaus läge auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht vor. Trotz Erwerbsfähigkeit gehe die Antragstellerin keiner Tätigkeit nach. Es falle negativ ins Gewicht, dass sie sich seit Jahren nicht mehr wirtschaftlich in die Arbeitswelt Deutschlands integriere. Auch das Anhörungsschreiben sei nicht zum Anlass genommen worden, eine Arbeitsstelle zu suchen und einer Beschäftigung nachzugehen. Ein atypischer Fall liege nicht vor, die Antragstellerin sei mit 51 Jahren im erwerbsfähigen Alter. Es seien keine Krankheiten nachgewiesen, die die fehlende Arbeitstätigkeit rechtfertigen würden. Da die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen und im Übrigen auch kein anderweitiges Aufenthaltsrecht ersichtlich sei, sei der Antrag abzulehnen. 11 Mit Bekanntgabe dieser Entscheidung ende die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, da mit Antragsablehnung die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetretene Fiktionswirkung ende. Da die Antragstellerin nicht mehr über den für die Einreise bzw. den Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge, sei sie ab diesem Zeitpunkt ausreisepflichtig (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht sei gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Die Abschiebung sei nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Werde die Frist auf 30 Tage festgesetzt, bedürfe es keiner gesonderten Begründung, da es sich hierbei im Allgemeinen, auch bei Beendigung eines längerfristigen Aufenthalts, um eine angemessene Frist handele. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemiesituation bestehe kein Anlass, eine längere Frist zu bestimmen. Kenia werde von Deutschland aus regelmäßig angeflogen. 12 Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Antragstellerin sei im Erwachsenenalter nach Deutschland eingereist und außerhalb Deutschlands sozialisiert worden. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck als Familienangehörige eines Deutschen liege seit 2011 nicht mehr vor. Die Antragstellerin sei geschieden und habe keinerlei soziale Bindungen im Bundesgebiet. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Kenia unzumutbar sei. Besonders sei darauf hinzuweisen, dass der Kontakt zum Sohn auch über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche des Sohns in Kenia aufrechterhalten werden könne, sollte dies von ihm überhaupt gewollt sein. Schützenswerte Bindungen, die von Art. 8 EMRK getragen seien, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. In der Zeit des Aufenthalts geschlossene Freund- oder Bekanntschaften könnten zumutbarer Weise mittels moderner Kommunikationsmittel weitergeführt bzw. aufrechterhalten werden. 13 Gegen die Antragstellerin werde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, welches auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristet sei. Zu ihren Gunsten werde bei der Bemessung der Frist gewürdigt, dass sie während ihres Aufenthalts nicht gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe und sich seit dem 9. März 1997 im Bundesgebiet aufhalte. Zudem werde berücksichtigt, dass sie einen volljährigen Sohn in Deutschland habe. Auf der anderen Seite habe sie das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Eine Integration in die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse Deutschlands habe trotz des langen Aufenthalts nicht stattgefunden. Es seien weder Sprachprüfungen abgelegt worden, noch habe sie sich nachhaltig in die Arbeitswelt der Bundesrepublik Deutschland integriert. Auch die teilweise Gewaltbereitschaft in der Vergangenheit besonders gegen den Exmann zeige das Unverständnis für die Menschenwürde und die deutsche Rechtsordnung. Die Dauer von zwei Jahren für das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei geeignet, erforderlich und angemessen, um das vom Gesetzgeber vorgesehene Ziel zu erreichen. 14 3. Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 4. August 2022 Klage erheben (Az.: W 7 K 22.1249), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich ließ sie im vorliegenden Verfahren beantragen, Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 27. Juli 2022 anzuordnen. 15 Weiter ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der Hauptsache beantragen, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. 16 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablehnung des rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig. Für die Antragstellerin komme durchaus eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Die besonderen Umstände des Einzelfalls bzw. eine außergewöhnliche Härte ergäben sich daraus, dass die Antragstellerin nach ihrer Trennung und Scheidung vom deutschen Ehemann offenkundig die Voraussetzungen einer selbständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG erfüllt habe. Die Gewalttätigkeit in der Ehe werde im Tatbestand des Ablehnungsbescheids ausdrücklich dargestellt. Zwar sei nur die Antragstellerin wegen Körperverletzung in der Ehe zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Gewalt in der Ehe habe jedoch auf Gegenseitigkeit beruht. Die Antragstellerin habe deshalb in das Bezirkskrankenhaus in L* … a* M* … eingeliefert werden müssen, woraufhin sich der Ehemann von ihr getrennt habe. Die Ehe sei zuletzt von Alkohol und Gewalt geprägt gewesen, sodass sie wiederholt das Frauenhaus aufgesucht und dort monatelang Schutz gesucht habe. Im Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren habe sich der Familienrichter an die Ausländerbehörde gewandt, um die Antragstellerin vor ausländerrechtlichen Nachteilen zu schützen. Schon die Geburt des gemeinsamen Kindes sei für die Antragstellerin ein Trauma gewesen. Sie habe sich einem Kaiserschnitt unterziehen müssen, habe nach einer Fehloperation ihre Gebärmutter verloren und sei an der Blase verletzt worden, worunter sie bis heute zu leiden habe. Infolge einer Tablettenüberdosis sei die Antragstellerin wegen Suizidgefährdung mehr als zwölf Monate lang im Bezirkskrankenhaus in L* … a* M* … behandelt worden. Auch wenn der Antragstellerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zuerkannt worden sei, sei schon aufgrund ihrer ehebedingten Leidensgeschichte eine außergewöhnliche Härte gegeben. 17 Aufgrund des Anhörungsschreibens habe sich die Antragstellerin im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme des Jobcenters auch erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht. Sie werde ausweislich des Arbeitsvertrags am 5. August 2022 ein zunächst bis 30. September 2022 befristetes, jedoch verlängerbares (Leih-)Arbeitsverhältnis als Lagerhelferin in einer Niederlassung einer Spedition antreten. 18 Zwar sei das von der Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2022 auf den Weg gebrachte Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG-E noch nicht in Kraft getreten. Es liege jedoch ein fertiger Referenten-Entwurf vom 27. Mai 2022 mit Gesetzestext und ausführlicher Begründung vor, der voraussichtlich nach redaktionellen Änderungen im Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit als Gesetz beschlossen werden und in Kraft treten könne. Die Antragstellerin erfülle die zeitlichen Voraussetzungen der neuen Altfallregelung und bleibe unterhalb der Bagatellgrenze von 50 Tagessätzen. 19 Eine außergewöhnliche Härte ergebe sich zudem aus ihrem langjährigen Aufenthalt. Sie halte sich seit 25 Jahren in Deutschland auf und sei hier verwurzelt. Ihr Aufenthalt übersteige die zeitlichen Voraussetzungen der geplanten Altfallregelung nach § 104c AufenthG-E um das Fünffache. 20 Sie sei auch bereit, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten. Allerdings sei die Einsatzfähigkeit etwa als Reinigungskraft dadurch eingeschränkt, dass sie seit ihrer Gebärmutterentfernung unter Rückenschmerzen leide und in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt sei. Ihre neue Stelle als Lagerhelferin habe sie mit großem Eifer begonnen, sie leiste Sonderschichten am Wochenende, um ein ausreichendes Monatseinkommen zu erzielen. Die Befristung des Arbeitsvertrags ergebe sich aus der Befristung ihrer Fiktionsbescheinigung. 21 4. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 22 Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Antragstellerin eine gewisse Gewalttätigkeit in der Ehe gepflegt habe. Es gebe keine Anzeichen, dass die Gewalt auf Gegenseitigkeit beruht habe. Der Ehemann sei nicht als gewaltbereit aufgefallen, geschweige denn Tatverdächtiger in einem Ermittlungsverfahren gewesen. Die Antragstellerin habe nicht wegen häuslicher Gewalt des Ehemanns, sondern aufgrund ihrer psychischen Angeschlagenheit bzw. Krankheit im Bezirkskrankenhaus behandelt werden müssen. Als Folge sei ihr auch das Sorgerecht für ihr Kind entzogen worden. Ein hypothetischer Anspruch aus § 31 AufenthG sei mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen auszuschließen. 23 Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei nicht ersichtlich. Der bei Bescheiderlass noch nicht eingereichte Arbeitsvertrag werde als positiv gewertet. Jedoch sei aufgrund der kurzen Befristung der Vertragsdauer bis 30. September 2022 nicht festgestellt, ob der Lebensunterhalt nachhaltig und vollständig gesichert sei. Er täusche auch nicht darüber hinweg, dass es an einer außergewöhnlichen Härte fehle. 24 Die aktuelle Rechtslage sehe ein Chancen-Aufenthaltsrecht nicht vor. Die Rechtsgrundlage solle eingerichtet werden, um Dauergeduldeten eine Chance zu geben, dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Antragstellerin habe jahrelang die Chance gehabt, sich im Bundesgebiet zu integrieren, Fuß zu fassen und einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies sei ihr nicht gelungen, sodass ein Chancen-Aufenthaltsrecht nicht einschlägig sei. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren W 7 K 22.1249, verwiesen. II. 26 Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 27 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, er ist insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. 28 Da der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet, welche infolge der Ablehnung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Juli 2022 erlischt, handelt es sich bei dieser um einen belastenden Verwaltungsakt (vgl. VGH BW, B.v. 11.5.2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 10; Fleuß in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 137). Deshalb ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig. Des Weiteren kommt der Klage gegen die Ablehnung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefristsetzung unter Ziffer 2 (Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sowie der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach den zuletzt genannten Vorschriften hat eine Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erlassen und bei seinem Erlass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Da also schon nach dem Gesetz die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne gleichzeitige Befristung nicht möglich ist, stellen Anordnung und Befristung eine untrennbare Einheit dar, sodass die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Klage auch nur einheitlich beurteilt werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris). Aufgrund der rechtzeitigen Klageerhebung sind die angefochtenen Verwaltungsakte auch noch nicht in Bestandskraft erwachsen. 29 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 30 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verwaltungsakte des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 27. Juli 2022 - gegeneinander abzuwägen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 152; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Ergibt dagegen eine vorläufige Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, dass dieser offensichtlich zulässig und begründet ist, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe in Eyermann a.a.O. Rn. 90 ff.). 31 In Anwendung dieser Grundsätze wird die Klage nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Vor diesem Hintergrund überwiegt das - durch die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs indizierte - besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsakte das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.