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VG Regensburg, Urteil v. 20.06.2022 – RN 9 K 22.1133

VG Regensburg, Urteil v. 20.06.2022 – RN 9 K 22.1133 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 20.06.2022 – RN 9 K 22.1133 Download Drucken Titel: Feststellung des Verlusts des Freizü

Art. 8

EMRK garantierte Schutz des Familienlebens zugunsten des Unionsbürgers zu beachten. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, stehe, seien bei der zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, der Grad der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration des Unionsbürgers im Bundesgebiet, die Beziehungen des Unionsbürgers zu seinem Herkunftsstaat, die Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen sei, Alter und Gesundheitszustand des Unionsbürgers, die familiäre und wirtschaftliche Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen der Unionsbürger, sein Ehegatte und - gegebenenfalls - seine Kinder im Herkunftsland begegnen könnten. Im Übrigen sei der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig vom Schutzbereich des Art.

Art. 8EMRK zu beachten. Darüber hinaus seien die in § 53 Abs. 2 Aufenth

G genannten privaten Belange des Unionsbürgers in die Ermessenserwägungen einzustellen. Die Ausländerbehörde dürfe in ihre Abwägung aber einerseits auch die in § 54 AufenthG aufgeführten Gründe für ein Ausweisungsinteresse und andererseits auch die in § 55 AufenthG bezeichneten Gründe für ein Bleibeinteresse als - weder abschließende noch zwingende - Wertungen des Bundesgesetzgebers in die Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU einbeziehen. Die darin normierten Tatbestände dürften allerdings auch hier nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden und ermessensbestimmenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründe. Vielmehr sei stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Ferner sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Zweckmäßigkeit der Verlustfeststellung von der Ausländerbehörde zu prüfen. Gemessen hieran führe die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass das Privatinteresse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Verlustfeststellung nachrangig sei. Die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt sei im (deutlich) überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, da aus vorstehenden Gründen eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit einer auf seinem persönlichen Verhalten beruhenden künftigen tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung bestehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Allgemeinheit vor dieser von ihm ausgehenden Gefährdung zu schützen. Sein Privatinteresse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und einer unbeschränkten Freizügigkeit habe hinter das (deutlich) überwiegende öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung zurückzutreten. Er verfüge über keinen Wohnraum und keine Arbeitsstelle im Deutschland. Im Bundesgebiet verfüge er auch nicht über tragfähige soziale Bindungen. Seine einzige Bezugsperson im Bundesgebiet sei seine Schwester. Die Beziehung zu dieser sei allerdings von geringerem Gewicht, da er nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen sei. Von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei er durch die Begehung einer gravierenden Straftat aufgefallen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung auch nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Er sei letztmals am

  1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist und bereits 8 Monate später straffällig geworden. Sein Aufenthalt in Freiheit sei nicht von langer Dauer gewesen. Es hätten vor allem keine tragfähigen familiären Beziehungen zur Bundesrepublik bestanden. Sein Vater halte sich vielmehr durchgehend in Polen auf. Es sei anzumerken, dass er bereits erwachsen und in Polen aufgewachsen sei und sich dort bis vor seiner Einreise aufgehalten habe. Es sei daher nicht unzumutbar für ihn, sein weiteres Leben in Polen zu verbringen und sich dort eine Zukunft, sowohl beruflich als auch privat, aufzubauen bzw. weiter zu leben. Sein kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet lasse zusätzlich annehmen, dass er keine besonderen Bindungen in Deutschland habe und ihm ein Umzug/Leben in seinem Heimatland zugemutet werden könne. Angesichts seiner gravierenden strafrechtlichen Verfehlung und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der deutschen Rechtsordnung könne vorliegend, wenn überhaupt, allenfalls von einem äußerst geringen Grad einer Integration in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden, der die mit diesem Bescheid getroffene Verlustfeststellung im Hinblick auf die begangene Straftat nicht als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Darüber hinaus sei sein Aufenthalt in Deutschland nicht von langer Dauer gewesen. Die der rechtskräftigen Verurteilung vom
  2. Dezember 2020 zugrunde liegende Straftat habe er als Erwachsener im Alter von seinerzeit 38 Jahren begangen. Dieser Zeitraum liege noch nicht so lange zurück, als dass der Erlass dieses Bescheids eine unverhältnismäßige Reaktion auf seine strafrechtlichen Verfehlungen darstellen könnte, zumal das Urteil auch erst seit dem
  3. Januar 2021 rechtskräftig sei. Durch seine derzeitige Inhaftierung und Therapie habe er auch keine Gelegenheit, im Bundesgebiet erneut gleichartige Straftaten zu begehen. Er befinde sich mit nunmehr 29 Jahren (zutr. wohl 40, Anm. d.G.) in einem Alter, in dem es ihm zugemutet werden könne, sich in Polen eine Existenz aufzubauen. Dies sei ihm insbesondere angesichts seines bisher in Polen verbrachten Lebens auch möglich. Er verfüge im Bundesgebiet über keine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen. Art.

Art. 8Abs.

1 EMRK, die den Schutz des Familienlebens garantierten, stünden dem Erlass dieses Bescheids daher nicht entgegen. Er habe nach Aktenlage keine Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland, mit denen er in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Unverheiratete und kinderlose Ausländer genössen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Die Beziehung zu seiner Schwester sei von geringerem Gewicht, da er nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen sei. Soweit mit dem Erlass dieses Bescheids überhaupt ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden sei, wäre dieser jedenfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig, da er zum einen im Bundesgebiet eine schwerwiegende Straftat begangen habe und hier über keine feste Arbeitsstelle und Wohnung verfüge und zum anderen sein Leben in Polen verbracht habe und somit die dortigen Verhältnisse kenne, volljährig sei und die polnische Sprache beherrsche. Zudem lebe ein Teil seiner Familie in Polen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm eine schnelle Reintegration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates gelingen könne. Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG lägen nicht vor. Es sei ihm somit durchaus zumutbar, in Polen wieder Fuß zu fassen. Aus den vorstehenden Gründen liege auch kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Verlustfeststellung sei legitim und das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks. Sie sei aus den vorstehend aufgeführten spezialpräventiven Gründen dazu geeignet, den angestrebten Erfolg der Gefahrenabwehr herbeizuführen und auch erforderlich, da keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stünden, welche in gleicher Weise wie die Verlustfeststellung zwecktauglich seien. Schließlich sei die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet auch angemessen, denn sie führe in Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles keinen Nachteil herbei, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehe. Er sei in Deutschland zwar erstmalig gravierend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf der anderen Seite könne er sich aus vorstehenden Gründen, auch unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und der besonderen Bedeutung der Freizügigkeit, nicht mit Erfolg auf eine Rechtsposition berufen, die dazu geeignet wäre, das vorstehend dargelegte erhebliche öffentliche Interesse an einer Verlustfeststellung hinter seine privaten Belange zurücktreten zu lassen. Insgesamt gesehen sei nach all dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Im vorliegenden Fall bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf schwerwiegende Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Auch ergebe insgesamt gesehen eine Abwägung der für und gegen eine Verlustfeststellung sprechenden Belange, dass diese nicht unverhältnismäßig sei und ein deutliches Übergewicht der für die Verlustfeststellung sprechenden Sicherheitsinteressen bestehe. Dabei falle auch die nur kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet angesichts der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr bei der hier zu treffenden Ermessensentscheidung über die Verlustfeststellung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Vielmehr werde deutlich, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht akzeptiere, da er bereits 8 Monate nach seiner erneuten Einreise straffällig geworden sei. Die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Verlustfeststellung erweise sich auch im Hinblick auf den der Behörde eingeräumten Ermessensspielraum als zweckmäßig. Der Verlust seines Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sei nach all dem nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen gewesen. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU erhöhe die Anforderungen an die Verlustfeststellung in den Fällen, in denen der Betroffene bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, zusätzlich dahingehend, dass die vorgenannten Gründe schwerwiegend sein müssen. Ein Unionsbürger erwerbe nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU, wenn er sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Er sei zwar bereits am

  1. April 2016 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und könnte daher rein rechnerisch bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Beim Erwerb des Daueraufenthaltsrechts komme es auf die Sicherung der Kontinuität des Aufenthalts an, so dass es nicht ausreiche, dass sich der Begünstigte irgendwann einmal über fünf Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Die fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt müssten ununterbrochen unmittelbar bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erreicht werden. Nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU würden dabei Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, nach Abs. 6 Nr. 3 eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund nicht als Unterbrechungen eines ständigen Aufenthalts berücksichtigt. Er habe sich vom
  2. April 2017 bis zum
  3. Mai 2019 nicht in der Bundesrepublik aufgehalten. Die Abwesenheit in diesem Zeitraum überschreite die in § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU genannte Dauer von einem Jahr. Ein Daueraufenthaltsrecht sei somit bisher nicht erworben worden. Auch die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU, um das Daueraufenthaltsrecht bereits vor Ablauf von fünf Jahren zu erwerben, lägen bei ihm derzeit nicht vor. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU greife vorliegend nicht zu seinen Gunsten. Die Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Danach solle die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Die hiernach grundsätzlich einzuräumende Ausreisefrist, die dem Unionsbürger Gelegenheit geben solle, freiwillig auszureisen, sei zwar auch dann erforderlich, wenn der Betroffene sich in Haft bzw. im Maßregelvollzug befinde und daraus abgeschoben werden solle. Der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass dem Betroffenen in jedem Fall Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden müsse. Unschädlich sei es daher, wenn die Ausreisefrist in die Zeit der Haft bzw. des Maßregelvollzugs falle. Der Lauf der nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU zu setzenden Ausreisefrist könne somit auch in einen Maßregelvollzugszeitraum fallen, weil auch unter den besonderen Umständen der Haft bzw. des Maßregelvollzugs die Ausreise organisiert werden könne und daher keine Notwendigkeit bestehe, den Beginn der Ausreisefrist erst auf das Ende der Haft bzw. des Maßregelvollzugs zu legen. Somit könne nach Fristablauf auch ein Unionsbürger, der eine Haftstrafe verbüße, aufgrund einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU - etwa im Rahmen einer Anordnung des Absehens von weiterer Strafvollstreckung gem. § 456 a StPO - aus der Haft bzw. Maßregel heraus abgeschoben werden. Die Abschiebungsandrohung bzw. Ausreisefristsetzung sei so bestimmt worden, dass die Mindestfrist des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU eingehalten sei. Damit sei Sinn und Zweck der Vorschrift erfüllt, nämlich eine so genannte Überraschungsabschiebung zu vermeiden. Insoweit beruhe die Setzung einer einmonatigen Ausreisefrist auf § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Besondere Umstände, die die Einräumung einer längeren Ausreisefrist erforderten, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Schließlich dürften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren hätten, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits mit dem Erlass der Verlustfeststellung von Amts wegen zu befristen. Die Vorschrift gewähre Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf die Befristung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU sei die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und dürfe die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des - hier vorliegenden - § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedürfe es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermöge. Diese so ermittelte Frist müsse sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die Abwägung sei nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach der Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen. Gemessen an diesen Grundsätzen gehe die Ausländerbehörde im Rahmen der vorliegenden Befristungsentscheidung in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der begangenen Straftat einschließlich des bei der letzten Verurteilung festgesetzten Strafmaßes sowie der beim Kläger anzunehmenden Wiederholungsgefahr davon aus, dass insoweit eine Bestimmung der Sperrfrist auf vier Jahre gerechtfertigt sei. Die Ausländerbehörde gehe vorliegend zu dessen Gunsten davon aus, dass wegen der begangenen Straftat im ersten Schritt nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung des mit der Verlustfeststellung verfolgten Zwecks keine höhere Frist anzusetzen sei. Bei der abgeurteilten strafrechtlichen Verfehlung handele es sich zwar um eine schwerwiegende Straftat. Es sei aber andererseits auch zu beachten, dass er sich das erste Mal in Deutschland in Haft befinde und die abgeurteilte Straftat noch nicht im allerhöchsten Bereich der Kriminalität zu verorten sei. Auch habe er die Tat bereits acht Monate nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland begangen, welche sich durch eine besondere Aggressivität ausgezeichnet habe. Auch anzumerken sei seine jahrelange Alkohol- und Drogenproblematik. Insoweit setze die Ausländerbehörde bei der Bemessung der Sperrfrist im ersten Schritt eine Frist von vier Jahren an. In einem zweiten Schritt könne diese Frist, insbesondere mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art.

das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben, verkürzt werden. Im Fall des Klägers sei dies nicht angebracht. Er habe weder einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu verzeichnen, noch verfüge er über eine Arbeitsstelle und Wohnraum, auch wenn er bis vor seiner Inhaftierung in Deutschland berufstätig gewesen sei. Auch sei er bereits acht Monate nach seiner Ersteinreise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es bestünden keine tragfähigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Ein Teil seiner Familie befinde sich in seinem Heimatland. Die Bindungen zu Deutschland seien nicht von solchem Gewicht, dass sie eine Verkürzung der Frist hätten rechtfertigen können. Unter diesen Umständen verbleibe die Sperrfrist bei vier Jahren, was einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der notwendigen Gefahrenabwehr einerseits und den privaten Belangen andererseits darstelle. Eventuelle Härten könnten durch Anwendung des § 11 Abs. 8 AufenthG abgemildert werden. Auf die weitere Bescheidsbegründung, insbesondere zur Anordnung des Sofortvollzugs und der hieraus resultierenden Rechtsfolgen, wird verwiesen. 11 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am

  1. April 2022 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben und unter dem
  2. April 2022 ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragen. Es sei zutreffend, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Landshut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden. Er befinde sich erstmalig in seinem Leben in einer Therapie. Er habe sich bisher in das Stationsleben gut einfügen können und nutze alle angebotenen Therapiemöglichkeiten. Im Stationsalltag zeige er sich höflich und angepasst. Er erledige aufgetragene Dienste sorgfältig und trete stets freundlich in Kontakt. Mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2022 wird weiter geltend gemacht, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Arbeitsvertrag geschlossen habe und einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses S* … vom
  4. Mai 2022 scheine vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell zu sein. Dort heiße es nämlich, dass der Kläger am
  5. März 2022 die Lockerungsstufe C erhalten habe. Weiter habe er seit dem
  6. März 2022 an der Gruppe „Rückfallprophylaxe“ teilgenommen, die er mittlerweile habe abschließen können. Weiter heiße es in der Stellungnahme, dass deutliche Fortschritte in seinem Umgang im Vergleich zum Jahr 2021 zu verzeichnen seien. Insofern arbeite der Kläger weiter ernsthaft an sich und seiner Therapie, die bei weiterhin gutem Verlauf eine günstige Sozialprognose erkennen lasse, wobei dann auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohe. In der Zusammenschau des bisherigen Verlaufs zeige sich der Kläger von der Therapie durchaus beeindruckt, die nach derzeitiger Einschätzung auch einen nachhaltigen Einfluss auf sein zukünftiges Verhalten nehmen werde. Zusammenfassend sei bei ihm weiter ein authentischer Therapie- und Veränderungswillen sowie ein Abstinenzvorsatz vorhanden. Die Therapie gemäß § 64 StGB scheine insgesamt weiter erfolgversprechend. Der Kläger sollte im Sinne der damaligen Stellungnahme und der fortschreitenden Lockerungsbedingungen weiter erprobt werden. Die Lockerungsstufe sei erreicht. Der Kläger gehe einer Arbeitstätigkeit in Freiheit nach. Die im Schreiben der Beklagten vom
  7. Mai 2022 vorgetragenen Gründe eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf schwerwiegende Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten, seien nicht mehr vorhanden. Eine Bewährung des Klägers in Freiheit fehle nicht mehr, sondern finde nachweislich bereits jetzt statt. Es werde beantragt, eine neue Stellungnahme bei der Klinik einzuholen, bevor eine Entscheidung getroffen werde. 12 Der Kläger lässt beantragen, Der Bescheid der Beklagten vom
  8. März 2022, zugestellt am
  9. April 2022, wird aufgehoben. 13 Der Beklagte beantragt unter inhaltlicher Wiederholung der den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Erwägungen, die Klage abzuweisen. 14 Beim Kläger bestehe eine Suchtmittelabhängigkeit, die derzeit zwar therapiert werde, jedoch noch nicht erfolgreich abgeschlossen sei. Außerdem fehle nach Abschluss der Therapie eine Bewährung in Freiheit. Von einer Wiederholungsgefahr sei daher auszugehen. Im Rahmen der anschließenden Ermessensausübung seien alle für und gegen die inmitten stehende Entscheidung sprechenden Umstände eingestellt und angemessen gewürdigt worden. Eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten des Klägers sei vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus begegne die festgesetzte Ausreisefrist von einem Monat ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Dauer der unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Belange festgesetzten Fernhaltefrist. Mit Schriftsatz vom
  10. Juni 2022 wird ergänzend mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die getroffene Verlustfeststellung auch im Lichte der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses S* … vom
  11. Mai 2022 weiter bestünden. Eine Wiederholungsgefahr sei beim Kläger nach wie vor gegeben. Liege - wie bei ihm - die Ursache der begangenen Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit, könne nach ständiger Rechtsprechung von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange er eine notwendige Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht habe, indem er sich insbesondere außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt habe. Davon könne beim Kläger jedoch keine Rede sein. Ein Wohlverhalten unter dem Druck einer strafgerichtlich angeordneten Therapie und staatlicher Kontrolle lasse nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dem Kläger erst vor kurzem bereits gewährte Lockerungen wegen fehlender Absprachefähigkeit wieder entzogen werden hätten werden müssen. Selbst wenn nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses S* … vom
  12. Mai 2022 zu Gunsten des Klägers von einem nunmehr insgesamt positiven Verlauf der derzeit zu absolvierenden Therapie auszugehen sei, sei vorliegend in den Blick zu nehmen, dass sich diese Einschätzung auf die derzeitige Situation im Rahmen des Maßregelvollzugs beziehe und sich daraus keine belastbaren Aussagen darüber entnehmen ließen, wie sich der Kläger ohne die Protektivfaktoren einer stationären Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verhalten werde. 15 Ein gerichtlicherseits angeforderter Therapiebericht des Bezirkskrankenhauses S* … datiert vom
  13. Mai
  14. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. 16 Die Einzelrichterübertragung erfolgte am
  15. Juni
  16. Die Beteiligten erklärten sich mit Schriftsätzen vom
  17. Mai und
  18. Juni 2022 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der gewechselten Schriftsätze, sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg. 19 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen der Beklagten sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch in den Klageerwiderungen vom
  19. Mai und
  20. Juni 2022 und macht sich diese zu eigen. Mit Blick auf die Klagebegründung ist Folgendes ergänzend festzuhalten: 20
  21. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, - als Teil der erforderlichen Prognoseentscheidung - von einem Wegfall der für die Ausweisung/Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (zum Vorstehenden etwa BayVGH, B.v. 29.3.2022 - 10 ZB 21.1021 - juris Rn. 10; B.v. 16.8.2021 - 19 ZB 19.2491 - juris Rn. 14 m.w.N.). Das Abwarten eines erfolgreichen Therapieverlaufs ist insoweit nicht angezeigt, da künftige Entwicklungen nichts über die aktuell vom Kläger ausgehende Gefährdung aussagen (BayVGH, B.v. 15.3.2021 - 19 ZB 20.496 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 11.9.2015 - 1 B 39/15 - juris Rn. 10). Ein (EU-)Ausländer hat keinen Anspruch darauf, solange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 15 m.w.N.). 21
  22. Mit Blick auf die nach wie vor andauernde Therapiemaßnahme liegen die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme eines Entfalls der Wiederholungsgefahr trotz positiver Grundeinschätzung des Bezirkskrankenhauses entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor. Hieran ändert eine möglicherweise zwischenzeitlich weiter fortgeschrittene Lockerungssituation durch externe Arbeitsaufnahme nichts, da auch damit die Therapie gemäß § 64 StGB noch nicht erfolgreich beendet ist. Einen positiven Abschluss der Therapie, welche am
  23. Februar 2021 mit einer sachverständigenseitig für erforderlich gehaltenen Dauer von zwei Jahren begonnen hat, macht die Klägerseite mit ihrem jüngsten Vorbringen ohnehin nicht geltend. Vielmehr handelt es sich allenfalls um eine Fortsetzung der Erprobung des Klägers durch weitere schrittweise Lockerungsmaßnahmen in Einklang mit den Ausführungen im vorletzten Absatz des Therapieberichts des Bezirkskrankenhauses S* … vom
  24. Mai
  25. Die Arbeitstätigkeit des Klägers ist mithin Teil der laufenden Therapiemaßnahme. Das Bezirkskrankenhaus empfiehlt dagegen ausdrücklich aktuell nicht die Aussetzung der weiteren Vollziehung, mithin nicht die Entbindung des Klägers von den selbst bei weiterer Lockerung fortbestehenden Rahmenbedingungen der Therapie. Folglich kann von einer „Bewährung in Freiheit“ im Sinne der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - die selbstverständlich ein autarkes und selbstbestimmtes Leben des Betroffenen ohne steuernde und begleitende Protektivfaktoren des Maßregelvollzugs nach erfolgreich absolvierter Therapie und nicht die Phase der Erprobung im Freiheitskontakt während andauernder Therapiemaßnahme zugrunde legt - nach wie vor keine Rede sein. Dies gilt vorliegend erst recht mit Blick darauf, dass der Verlauf der Therapie in einer Zusammenschau der Therapieberichte vom
  26. Dezember 2021 und
  27. Mai 2022 keineswegs als geradlinig und problemfrei bezeichnet werden kann. Insbesondere war es in 2021 zur Entziehung bereits gewährter Lockerungsstufen sowie zu einer Rückstufung auf Stufe 0 bei Aussetzung bisher gewährter Lockerungen gekommen. Erst nach wunschgemäßer Verlegung auf eine andere Therapiestation haben sich die Therapieaussichten wieder verbessert. Gleichwohl fällt im Therapiebericht vom
  28. Mai 2022 ein positives Drogenscreening auf Alkohol am
  29. April 2022 (2021 muss im Berichtskontext ein Tippfehler sein) auf, welcher wiederum mit einer Aussetzung der Lockerungsstufe bis zum
  30. Mai 2022 verbunden war. Nach alledem erscheint unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass Alkohol als sog. „legale Droge“ im Alltag vergleichsweise einfach weithin verfügbar, leicht und „unauffällig“ zu erwerben und dabei teilweise sogar sehr günstig erhältlich ist, eine beanstandungsfreie Bewährung des Klägers in (unüberwachter) Freiheit entscheidend, um die suchtwie tat- bzw. verhaltensbedingt negativ ausfallende aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose belastbar entkräften zu können. 22 An dieser Stelle ist die ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung der Strafkammer in Erinnerung zu rufen, wonach die vorliegende Tatkonstellation für eine „Wiederholung“ prädestiniert erscheint (Trinken im Freien, Streit mit anderen sich dem Trinken anschließenden zunächst unbekannten Dritten). Bei hohen Alkoholwerten - welche grundsätzlich aufgrund des Suchtverhaltens zu erwarten seien -, sei es auch nach Überzeugung der Strafkammer vorprogrammiert, dass bei geringen Anlässen Streitigkeiten zu handfesten Auseinandersetzungen führen würden. Solche „Nichtigkeiten“ haben vorliegend zu einer Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung unter dem Blickwinkel sowohl einer gemeinschaftlichen als auch einer das Leben gefährdenden Behandlung geführt. Die Strafkammer betont dabei zu letzterem Aspekt völlig zu Recht, dass es beim Gesamtbild der Tat letztendlich auch nur vom Zufall abhing, dass es zu keinen gravierenderen Verletzungen des Geschädigten gekommen ist. Letztendlich sei es für keinen der Angeklagten, also auch nicht für den Kläger, beherrschbar gewesen, dass der Geschädigte keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten habe. Nach dem strafrechtlich festgestellten Sachverhalt kam es also aus einer letztlich „belanglosen“ und in ihrer Entstehungskonstellation nachgerade zufälligen Situation heraus zu einem gewichtigen Übergriff auf die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten (mehrmalige wahllose Schläge auf den am Boden in Embryonalhaltung liegenden Geschädigten mit Händen und Füßen bei „Treffern“ v.a. im Oberkörper- und Kopfbereich). Dabei erwies sich die Hemmschwelle u.a. des seit vielen Jahren alkoholsüchtigen Klägers gerade wegen des intensiven Alkoholkonsums als erheblich herabgesetzt. Demgegenüber können die Auswirkungen einer solch gravierenden Enthemmung einerseits und einer daraus resultierenden deutlichen Gewaltanwendung andererseits für ein Tatopfer potenziell erheblichste, auch bleibende körperliche und psychische Schäden nach sich ziehen. 23 Mit in die Gefahrenprognose kann zudem die erste Verurteilung des Klägers vom
  31. Juli 2016 einbezogen werden. Ihr lag eine insofern ähnliche Grundkonstellation zugrunde, als der Kläger schon damals in alkoholisiertem Zustand u.a. versuchte Körperverletzungshandlungen gegenüber Polizisten begangen hatte. Im Lichte des seit 2010 verfestigten Suchtproblems des Klägers wird also unter diesem Blickwinkel ebenfalls deutlich, wie wichtig eine belastbar erfolgreiche Therapie mit Anschlussbewährung in Freiheit ist, um bei Anwendung „praktischer Vernunft“ annehmen zu können, dass neue Verfehlungen nicht in Rechnung zu stellen sind, weil das vom Betroffenen ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen „mehr oder weniger“ besteht. 24 Bei dieser Sachlage steht folglich unter Einbeziehung der sachverständigen Einschätzung im Strafverfahren, wonach vergleichbare Straftaten, bedingt durch Alkoholkonsum und eine dadurch bedingte Enthemmung, in Zukunft ohne Weiteres zu erwarten seien (S. 81 des Strafurteils), ohne erfolgreiche Therapie mit Anschlussbewährung eine erneute Gefährdung höchst bedeutsamer, auch unionsrechtliche Grundinteressen darstellender Rechtsgüter (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) im Raum. Daher ist für einen Entfall der Gefahrenprognose nicht nur der erfolgreiche Therapieabschluss als „Rüstzeug“ für ein suchtfreies Leben in (unüberwachter) Freiheit erforderlich. Vielmehr ist zusätzlich notwendig, dass der Kläger nach Abschluss der Therapiemaßnahme eigenständig und selbstverantwortlich beweist, dass er trotz der allfälligen von ihm zu bewältigenden Widrigkeiten des Alltags, insbesondere Krisen oder Provokationen, der - im Lichte der vergleichsweise einfachen Zugangsmöglichkeit zu Alkohol leicht erfüllbaren - Versuchung eines Rückfalls in die immerhin seit 2010 bestehende Alkoholsucht gleichwohl nachhaltig widerstehen kann und zugleich zeigt, dass er sich sowohl sozial und wirtschaftlich positiv in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren wie straffrei halten kann. 25
  32. Da also selbst nach jüngstem Sachstand die laufende Therapie des Klägers nicht (erfolgreich) abgeschlossen ist, war es im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich notwendig, dem Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Einholung eines weiteren Therapieberichts nachzukommen. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 26 I. Der Streitwert wird auf € 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs 2013). 27 II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird aus den in o.g. Urteil genannten Gründen wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am
  33. Mai 2022 abgelehnt.

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