SG Würzburg, Beschluss v. 30.05.2022 – S 18 AY 80/22 ER - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Würzburg, Beschluss v. 30.05.2022 – S 18 AY 80/22 ER Download Drucken Titel: Leistungsabsenkung wegen fehle
§ 11Abs. 4 Nr. 2 Asylb
LG dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zuungunsten des Suspensiveffekts zu entnehmen ist, weil der Gesetzgeber zunächst einmal die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. 30 Den Erfolgsaussichten der Hauptsache kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ist die Hauptsache aussichtslos, wird aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rn. 12 f). In die Abwägung sind insbesondere die Folgen einzubeziehen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre, vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 12 f; Krodel, NZS 2001, 449, 456). 31 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, denn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens gegen den angefochtenen Absenkungsbescheid des Ag sind wenig erfolgversprechend. 32 Nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsabsenkung aus dem Bescheid vom 05.05.
- 33 Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Ast vor Erlass ordnungsgemäß angehört, vgl. Art. 28 BayVwVfG. 34 Die Rechtsgrundlage ist mit § 48 SGB X zutreffend benannt, da die Ablehnung des Asylantrags erst nach der ursprünglichen Leistungsbewilligung des Ag erfolgt ist und damit eine Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nach Erlass der ursprünglichen Leistungsbewilligung eingetreten ist. 35 Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nur einschränkte Leistungsgewährung für den Ast nach § 1a Abs. 7 AsylbLG erfüllt sind. 36 Gemäß § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 des AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1,
- Alt. AsylG angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat (§ 1a Abs. 7 S. 2 AsylbLG). 37 Der Ast ist leistungsberechtigt nach § 1 Nr. 1 AsylbLG, der Asylantrag ist als unzulässig nach § 29 AsylG abgelehnt, die Abschiebung nach Bulgarien wurde im Bescheid des BAMF angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wurde vom Verwaltungsgericht bisher nicht angeordnet. 38 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 7 AsylbLG sind damit offensichtlich vollständig erfüllt. 39 Damit gilt, dass der Ast nur Leistungen entsprechend Abs. 1 des § 1a AsylbLG erhält, vgl. § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG. 40 Der vom Antragsgegner gewährte Leistungsumfang entspricht dem im Gesetz geregelten Umfang (§ 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung). Der Bedarf an Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Unterkunft und Heizung wird in der Gemeinschaftsunterkunft geleistet, was dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Sachleistungsprinzip des § 1a Abs. 1 S. 4 AsylbLG entspricht. 41 Die Leistungen umfassen den Bedarf an physischem Existenzminimum. Weitergehende Leistungen sind nicht vorgesehen. Der Antragsteller erhält darüber hinaus auch Sachleistungen in Form eines freien WLAN-Zugangs. Diese sind ein Teilbereich des soziokulturellen Existenzminimums, welches dem Antragssteller noch zur Verfügung steht. 42 Die Kammer hat auch keine Bedenken, ob der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift, so auch SG Osnabrück, Beschluss vom 27.01.2020 - S 44 AY 76/19 zitiert nach bayernrecht.beck.de, a.A. SG Landshut, Beschluss vom 28.01.2020 - S 11 AY 3/20 ER, ebenfalls bayernrecht.beck.de. 43 Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Absenkung des Leistungsniveaus hat das Gericht auch keine. Eine Absenkung im Hinblick auf das sozio-kulturelle Existenzminimum ist möglich, vgl. Hohm in: PK-AsylbLG, § 1a Rn.
- Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, uneingeschränkt Leistungen zu gewähren. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Sozialleistungen existiert nicht (vgl. Cantzler, AsylbLG, § 1a, Rn. 33 mwN auf BVerfG). Es ist dem Gesetzgeber vielmehr erlaubt, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen. 44 Die Gewährung eingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLG ist in den von der Vorschrift erfassten Fällen durch die gesetzgeberische Zielsetzung gedeckt, einem Verhalten entgegenzuwirken, bei dem im Widerspruch zum europäischen Asylsystem trotz bereits anderweitig laufenden Asylverfahrens in Deutschland Sozialleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen werden (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.07.2019, Az.: L 18 AY 21/19 B ER). Der Ast droht im vorliegenden Fall keine Obdachlosigkeit, die Nahrungs- und Gesundheitsversorgung ist in ausreichendem Maße sichergestellt. Auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019, Az.: 1 BvL 7/16, welches vorliegend im Übrigen keine Auswirkungen auf die hiesige Fallgestaltung hat, sieht das erkennende Gericht daher im Rahmen der summarischen Prüfung vorliegend keinen grundrechtsrelevanten Verstoß durch die Leistungseinschränkung als gegeben an, vgl. auch Cantzler, § 1a AsylbLG, a.a.O., Rn. 56 mwN. 45 Die vom Bevollmächtigen zur Begründung herangezogene Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 erging in einem gänzlich anderen Zusammenhang und hat daher keine Relevanz für den hier vorliegenden Fall. Sie ist, da in anderem, eben nicht vergleichbaren Zusammenhang ergangen, auch nicht übertragbar, vgl. hierzu SG Osnabrück, Urteil vom 09.04.2021 - S 44 AY 77/19 juris, Rn. 35ff. 46 Vorliegend geht es nicht um sozialrechtliche Mitwirkungspflichten von Personen, deren Existenzminimums ausschließlich durch die Bundesrepublik zu gewährleisten ist, sondern um ausländerrechtliche Pflichten, die Situation ist vorliegend eine gänzlich andere: der Ast hat aufgrund des ablehnenden Bescheids derzeit keine Bleibeperspektive, der Ast hat die Bundesrepublik zu verlassen. Ein anderer europäischer Mitgliedsstaat ist verpflichtet, das Existenzminimum der Ast sicherzustellen und auch dazu bereit. Hier durch die Absenkung des Leistungsniveaus Ausreiseanreize zu setzen, ist somit ein legitimes Ziel. 47 Gemäß dem klaren Wortlaut der Vorschrift ist es auch kein Tatbestandsmerkmal, dass der Ast vor der Absenkung der Leistungen auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen worden ist. Ein Erfordernis dies als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen, kann die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Es ist allen Asylbewerbern wohlbekannt, dass eine freiwillige Ausreise aus des Bundesgebiet möglich ist, dass der Ast das Bundesgebiet zu verlassen hat, ergibt sich hinreichend aus dem BAMF-Bescheid, der sogar eine Abschiebung anordnet. 48 Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012- 1 BvL 10/10 u.a. lassen sich keine Auswirkungen auf die hiesige Fallkonstellation herleiten. Denn diese Entscheidung ist zur Bemessung des allgemeinen Regelbedarfs von Berechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz ergangen, dieser darf nicht aus migrationspolitischen Gründen abgesenkt werden. Ob und in welcher Form Sanktionstatbestände und eine damit einhergehende Leistungsabsenkung auszugestalten sind, war kein Gegenstand dieser Entscheidung. 49 Das Gericht hat auch keine Bedenken dahingehend, dass dem Ast in Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung droht und ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG dahingehend auszulegen ist, dass diese Prüfung überhaupt erforderlich wäre. Ob und inwieweit eine Überstellung bzw. Ausreise zumutbar ist prüfen die Verwaltungsbehörden und Gerichte im Asylverfahren. Soweit dort nach Prüfung eine vollziehbare Ausreisepflicht angeordnet ist, ist die Sozialbehörde nicht berufen, diese zu konterkarieren oder anders zu beurteilen. Die ausländerrechtlichen Entscheidungen haben insoweit Tatbestandswirkung für die Sozialgerichte, vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, BSG vom 27.02.2019 - BGS B 7 AY 1/17 R, Rn. 26 mwN. Vorliegend ist die Zumutbarkeit einer Ausreise des Ast nach Bulgarien im BAMFBescheid geprüft und eine Abschiebung nach Bulgarien als zumutbar erachtet, diese getroffene Regelung ist gültig und wurde bisher vom Verwaltungsgericht weder aufgehoben noch abgeändert. 50 Auch verbietet sich eine über den Wortlaut der Vorschrift des § 1a AsylbLG hinausgehende Auslegung der Vorschrift auf weitergehende Leistungen, vgl. SG Osnabrück a.a.O. Rn. 34 ff., a.A. SG Landhut, a.a.O. 51 Auch die Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 trifft keine Aussagen zur aktuellen Vorschrift, da sie zur Vorgängervorschrift ergangen ist. Im Übrigen ist beim Ast auch keine vollständige Streichung des soziokulturellen Existenzminimums erfolgt, da der Ast nach wie vor Zugang zum kostenfreien WLAN gewährt wird und damit ein wesentlicher Teil des soziokulturellen Existenzminimums gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgte Leistungsgewährung ein verfassungswidriger Eingriff in das zu gewährende Existenzminimum wäre, hat die Kammer keine, s.o. 52 Der Ag hat die Kürzung der Leistungen auf die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 und damit auf sechs Monate gemäß §§ 1a Abs. 1, 14 Abs. 1 AsylbLG begrenzt. Auch hier sieht das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die sechsmonatige Absenkung, die im Übrigen hier erstmals verhängt wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewahrt. 53 Auch die Interessenabwägung fällt nicht zugunsten des Ast aus. 54 Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Verwaltungsaktes überwiegt daher unter Berücksichtigung aller maßgebliche Gesichtspunkte das Interesse der Ast an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 55 b) Der Ast hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im Hinblick auf die begehrten Leistungen nach § 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 AsylbLG, sog. Regelbedarfsstufe
- 56 Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Verhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). 57 Da der Antragsteller hier die Gewährung von Leistungen als Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begehrt, stellt diese Vorschrift die richtige Rechtsgrundlage dar. 58 Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht nur ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (§ 86b Abs. 2 S.
§§ 920Abs.
2, 917, 918 ZPO), sondern auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts (vgl. § 86b Abs. 2 S.
§ 920Abs.
2 ZPO). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 59 Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, Az.:1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG a.a.O., zuletzt BVerfG vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06). 60 In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2007, a.a.O.) 61 Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen waren dem Antragsteller keine Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen. 62 Denn es sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht. 63 Da nach summarischer Prüfung der Ast zu Recht nach § 1a Abs. 7 AsylbLG abgesenkte Leistungen erhält (siehe oben unter a), ist schon kein Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG gegeben. 64 Zu beachten ist auch, dass die vor der Absenkung durch Bescheid vom 05.05.2022 getroffene Verbescheidung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG der Regelbedarfsstufe 2 vom 11.01.2022 nach Aktenlage nicht angegriffen worden ist und daher bestandskräftig geworden ist, und daher, sollte der hier streitige Absenkungsbescheid als rechtswidrig aufgehoben werden, eine bestandskräftige Verbescheidung dieser Regelbedarfsstufe für den streitigen Zeitraum vorliegt. 65 Insoweit ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dahingehend bereits unzulässig sein, soweit eine Abänderung der Regelbedarfsstufe 2 trotz voriger bestandskräftiger Verbescheidung derselben begehrt wird. Hieran ändert auch der mittlerweile erhobene Antrag nach § 44 SGB X nichts. 66 Nach Auffassung der Kammer ist aber darüber hinaus im Übrigen auch ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beteiligten streiten um Geldleistungen. 67 Warum hier ein Zuwarten auf die Hauptsache nicht zumutbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Allein die Bewilligung von Leistungen nach § 1a AsylbLG begründet keinen Anordnungsgrund, so auch Cantzler, § 1a AsylbLG, Rn. 144mwN auf BVerfG. 68 Um einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn annehmen zu können, muss vielmehr vorgetragen werden oder erkennbar sein, dass durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.09.2017, Az.: 1 BvR 1719/17). Mangels Vortrag bzw. ausreichender Anhaltspunkte sind solche nicht ersichtlich. 69 Sollte der Ast in der Hauptsache obsiegen, wird eine Nachzahlung der Summe veranlasst, warum hier ein Abwarten unzumutbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, noch wurde hierzu vorgetragen. 70 Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes überwiegt daher unter Berücksichtigung aller Einzelheiten des Einzelfalls das Interesse des Ast an der Anordnung weitergehender Leistungen als der bewilligten. 71 Nach alledem konnte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg haben. 72 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. 73 4. Das Gericht geht von einem Streitwert über 750 € aus. Letztlich begehrt der Ast sowohl den bisherigen Betrag von monatlich 122 € an Geldleistungen sowie die Differenz von Regelbedarfsstufe 1 zu 2. Damit werden 6x 122 = 732 € zuzüglich 37 €x 6= 222 € (37 € =monatliche Differenz von Regelbedarfsstufe 1 zu 2 nach §§ 3, 3a AsylbLG in 2022) insgesamt also 954 € begehrt. Diese Summe übersteigt die maßgebliche Beschwerdesumme (vgl. §§ 172, 173 Abs. 2 iVm § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). III. 74 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Angelegenheit aufgrund der obigen Ausführungen auch unter Zugrundelegung einer weiten Auslegung des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Da die Entscheidungsreife von Eilantrag und Prozesskostenhilfeantrag zum selben Zeitpunkt vorlagen, ist die Entscheidung gleichzeitig ergangen, vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG,12. Aufl. § 86b Rn. 16.