VG Ansbach, Urteil v. 08.08.2022 – AN 2 K 20.02851 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 08.08.2022 – AN 2 K 20.02851 Download Drucken Titel: Keine Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer bei fehlender Kausalität der Pflege eines nahen Angehörigen Normenkette: BAföG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, § 15a Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer beruht nicht ausschließlich auf der Pflege eines nahen Angehörigen, wenn die Pflegetätigkeit am Donnerstagnachmittag und Samstag insgesamt elf Stunden betrug und nicht dargelegt ist, wieso diese mit dem Masterstudium unvereinbar gewesen sein sollte. (Rn. 38 und 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Tod eines nahen Angehörigen kann ein schwerwiegender Grund iSv § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass die emotionalen Belastungen und/oder der Tod den BAföG-Empfänger gehindert haben, die geforderten ECTS-Punkte zu erzielen bzw. Studienrückstände aufzuholen (hier verneint mangels Krankheitswert der emotionalen Belastungen und guter Leistungen im Semester danach). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (verneint), Pflege eines nahen Angehörigen, schwerwiegender Grund, Kausalität, BAföG, Ausbildungsförderung, Höchstdauer, Tod Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger studierte von Oktober … bis September … im Bachelorstudiengang … an der …Universität … (...) und von Oktober … bis März … im Bachelorstudiengang … an der … Hochschule … in … Mit dem Sommersemester 2018 nahm er an der … den Masterstudiengang … mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern auf. Für den Masterstudiengang bezog er bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters (Wintersemester 2019/2020) Ausbildungsförderung vom Beklagten. Im Rahmen des Erstantrags auf Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang reichte er ein Schreiben der … ein, wonach ihn die Zugangskommission für den Masterstudiengang zugelassen habe. Allerdings weise sein Qualifikationsprofil derzeit noch Lücken auf. Er habe parallel zu seinem Masterstudium ein Jahr Zeit, die noch fehlenden Bedingungen zu erfüllen. Aus dem Bachelorstudiengang sei die Prüfung „Passive Bauelemente und deren HF-Verhalten (5 ECTS)“ zu absolvieren. 2 Aus dem Notenspiegel der … vom 4. Mai 2020 lassen sich die dort ausgewiesenen Leistungspunkte den einzelnen Semestern wie folgt zuordnen: 1. Fachsemester (Sommersemester 2018): 10 ECTS-Punkte 2. Fachsemester (Wintersemester 2018/2019): 17,5 ECTS-Punkte (darunter 7,5 Punkte aufgrund angerechneter Leistungen aus dem Bachelorstudium des Klägers sowie 5 Punkte für die Prüfung „Passive Bauelemente und deren HF-Verhalten“) 3. Fachsemester (Sommersemester 2019): 35 ECTS-Punkte (davon 10 Punkte aufgrund Prüfungswiederholung) 4. Fachsemester (Wintersemester 2019/2020): 12,5 ECTS-Punkte 3 Mit Schreiben vom 23. März 2020 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer ab 1. April 2020 für ein weiteres Semester. Er begründete den Antrag damit, dass sein Stiefvater schon vor der Einstufung wegen Pflegebedürftigkeit auf seine und die pflegerische Hilfe seiner Mutter angewiesen gewesen sei. Seine Mutter sei dieser Aufgabe nicht alleine gewachsen gewesen, er habe sie täglich unterstützt. Zum körperlichen und psychischen Aufwand der Pflege sei der zeitliche Aufwand für das Pendeln zwischen seiner und der Wohnung des Stiefvaters hinzugekommen. Diese Zeiten hätten ihm zwangsläufig für sein Studium gefehlt. Die Folge sei gewesen, dass seine Prüfungsleistungen nicht mehr ausgereicht hätten. Er habe schweren Herzens die Unterstützung für den Stiefvater und die Mutter reduziert, damit sich die Lernerfolge besserten. Am 24. Oktober 2018 sei sein Stiefvater ins Krankenhaus eingeliefert worden und am … 2018 an … verstorben. Auf Grund dieser Ereignisse habe er sein Studium um ein Semester verlängert. Aktuell fehlten ihm noch die Masterarbeit, das Forschungspraktikum und eine Prüfung. Dies entspreche etwa dem Umfang von einem Semester und zwei Monaten. Auf Grund der Coronapandemie seien alle Prüfungsleistungen abgesagt worden. Auch die Zusage einer Firma für die Masterarbeit sei derzeit unklar. Er werde, sobald es möglich sei, die Leistungen im Laufe des verschobenen Sommersemesters 2020 an der … ablegen. 4 Nachträglich eingereicht wurden durch den Kläger eine Bescheinigung über angemeldete Prüfungen vom 14. April 2020, eine Übersicht über die erbrachten Studienleistungen vom 4. Mai 2020, sowie Teile sozialmedizinischer Gutachten vom .... Juni 2018 und …September 2018 betreffend den Stiefvater. Auf der Leistungsübersicht ist vermerkt, dass die Prüfung „Modellierung und Simulation von Schaltungen und Systemen“ vom .... April 2020 „wegen Corona“ abgesagt worden sei. Aus dem Gutachten vom .... Juni 2018 ergibt sich, dass der Stiefvater des Klägers seit Januar 2017 in Pflegegrad 2, ab dem .... März 2018 in Pflegegrad 3 eingeordnet war und im häuslichen Wohnumfeld gepflegt wurde. Aus dem Gutachten vom … September 2018 ergibt sich eine Einordnung in Pflegegrad 4 seit dem .... August 2018. 5 Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, dass die Förderungshöchstdauer mit dem Wintersemester 2019/2020 geendet habe. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer komme vorliegend allein auf Grund eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in Betracht. Da der Stiefvater des Klägers jedoch in Pflegegrad 2 eingeordnet gewesen sei, habe dem Antrag nicht stattgegeben werden können. 6 Mit Schreiben vom 30. Mai 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Wie er mit den eingereichten Unterlagen dargelegt habe, habe der Pflegegrad 3 seit März 2018 bestanden, mithin während seiner Pflegetätigkeit. Der Zeitraum März 2018 bis zur Einlieferung des Stiefvaters ins Krankenhaus am 24. Oktober 2018 entspreche dem ihm fehlenden Semester für den Abschluss seines Studiums. 7 Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 erwiderte der Beklagte, dass dem Widerspruch nicht zu entnehmen sei, wie viele Stunden der Kläger pro Woche die zu pflegende Person betreut habe, was die Tätigkeiten gewesen seien und weshalb die Pflege ihn am Studium gehindert habe, obwohl die Mutter den größten Teil der Pflege übernommen habe. 8 Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 erwiderte der Kläger sinngemäß, seine Mutter sei für die Grundversorgung des Stiefvaters verantwortlich gewesen, da sie mit ihm zusammengelebt habe. Als nicht im Haus lebende Person sei er ab dem .... März 2018 (Pflegestufe 3) mit 3 Stunden an einem Tag wöchentlich und ab .... August 2018 (Pflegestufe 4) mit 4 Stunden an zwei Tagen wöchentlich für die direkte häusliche Pflege veranschlagt worden. Hinzu komme zusätzliche Zeit für die Anreise von 2 x 50 Minuten pro Termin. Auf Grund verschiedener Erkrankungen (... …...) habe seine Mutter einen Grad der Behinderung von 50, wodurch sie bei ihrer Grundversorgung und hauswirtschaftlichen Pflege eingeschränkt gewesen sei. Dieser für ihn zusätzlich angefallene Mehraufwand sei vom medizinischen Pflegedienst nicht berücksichtigt worden. Da … zu den zeitaufwendigsten Studiengängen gehöre - veranschlagte Wochenstunden entsprächen oft nicht der Realität - verzögere jede zeitliche Mehrbelastung das Vorankommen im Studium. 9 Auf Aufforderung des Beklagten reichte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 weitere Unterlagen ein, darunter die vollständigen Pflegegutachten. Aus dem Pflegegutachten vom .... Juni 2018 ergeben sich für die Mutter des Klägers 7 Pflegetage und 120 Pflegestunden pro Woche, für den Kläger 1 Pflegetag pro Woche mit 3 Pflegestunden. Aus dem Pflegegutachten vom … September 2018 gehen für die Mutter des Klägers 7 Pflegetage und 168 Pflegestunden pro Woche, für den Kläger 2 Pflegetage und 4 Pflegestunden pro Woche hervor. Der Kläger legte dar, dass die Soll-Pflegestunden zu niedrig angesetzt gewesen seien. Die starke körperliche Einschränkung seiner Mutter und der damit für ihn verbundene Mehraufwand sei bei der Ermittlung der Stunden unberücksichtigt geblieben. Er habe damit viele zusätzliche Tätigkeiten resultierend aus der Fürsorgepflicht gegenüber Stiefvater und Mutter erbracht. Der Kläger übersandte folgende Aufstellung über die von ihm geleisteten Pflegestunden: Wochentag Anfahrt und Rückfahrt inkl. Fußweg Uhrzeit vor Ort Sommersemester 2018 (Vorlesungszeit): Donnerstag 2 x 60 Minuten 17.30 bis 20.30 Uhr Samstag 2 x 60 Minuten 10.00 bis 14.00 Uhr Sommersemester 2018 (vorlesungsfreie Zeit): Dienstag 2 x 60 Minuten 10.00 bis 13.00 Uhr Donnerstag 2 x 60 Minuten 16.00 bis 18.00 Uhr Samstag 2 x 60 Minuten 11.00 bis 13.00 Uhr 10 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 2020, wies der Beklagte den Widerspruch kostenfrei zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: 11 Der Kläger habe im Sommersemester 2018 die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit mindestens Pflegegrad 3 übernommen. Dauer und Umfang der Pflege seien durch den Kläger glaubhaft zu machen. Der Kläger habe hierfür zwei Pflegegutachten eingereicht, aus denen ersichtlich sei, dass sein Pflegeaufwand im Vergleich zu dem der Mutter gering sei. Unabhängig davon, ob Dauer und Aufwand der Pflege tatsächlich so hoch gewesen seien, wie der Kläger im Schreiben vom 11. Oktober 2020 geschildert habe, oder ob eher seine Angaben in den sozialmedizinischen Gutachten für die Prüfung heranzuziehen seien, sei festzustellen, dass die Pflege nicht allein ursächlich für den Rückstand im Studium sei. Ursächlich für den Rückstand wäre die Pflege dann, wenn diese hinweggedacht werden würde, ohne dass der Rückstand eingetreten wäre. Die Pflegetätigkeit des Klägers könne vorliegend jedoch hinweggedacht werden und dennoch wäre die Verzögerung des Studienverlaufs eingetreten. Denn es sei nicht ersichtlich, wie die Verzögerung von zwei Semestern auf die Pflegetätigkeit zurückzuführen sein solle. Ausweislich der Leistungsübersicht vom 4. Mai 2020 habe der Kläger bis zum Ende des vierten Fachsemesters lediglich 70 von 120 ECTS-Punkten erreicht. Im Sommersemester 2018, seinem ersten Fachsemester, habe er lediglich 10 von 30 ECTS-Punkten erreicht. Selbst wenn dies der Pflegetätigkeit geschuldet gewesen sein sollte, hätte der Kläger spätestens nach Beendigung der Pflegetätigkeit auf Grund des Krankenhausaufenthalts des Stiefvaters zu Beginn des Wintersemesters 2018/2019 die fehlenden ECTS-Punkte aufholen müssen. Stattdessen habe er lediglich 17,5 ECTS-Punkte erreicht, wobei 7,5 ECTS-Punkte angerechnet worden seien. Im Sommersemester 2019 habe der Kläger mit 35 ECTS-Punkten die vorgegebenen 30 ECTS-Punkte erstmals erreicht, bevor er dann im Wintersemester 2019/2020 erneut nur 12,5 ECTS-Punkte erreicht habe. Hätte er in seinem ersten Semester regulär studiert und 30 ECTS-Punkte erreicht, so hätte er dennoch sein Studium nicht regulär im 4. Semester beendet. 12 Ursächlich für die Verzögerung sei vielmehr das Nichtbestehen bzw. Schieben von Prüfungsleistungen. Hochschulbedingte Verzögerungen könnten grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Auf Grund der von der Universität festgelegten Regelstudienzeit sei es jedem Studenten grundsätzlich trotz ggf. gelegentlicher und unvermeidbarer Überschneidungen oder evtl. Nichtbestehens einzelner Teilleistungen möglich, sein Studium auch in der gewählten Fachrichtung so zu organisieren, dass er die erforderlichen Vorlesungen, Seminare oder Prüfungen usw. rechtzeitig absolvieren und sein Studium auch innerhalb der Regelstudienzeit abschließen könne. Jeder Student sei gehalten, sein Studium so zu organisieren, dass er die erforderlichen Leistungen beibringen bzw. Veranstaltungen besuchen könne. Ergäben sich auf Grund einer unglücklichen Ablauforganisation bzw. Nichtbestehens von Teilleistungen tatsächlich Verzögerungen der geschilderten Art, so müsse dies zu Lasten des Studierenden gehen. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen gewesen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Studienablaufplanung in der Lage gewesen wäre, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Der Leistungsübersicht des Klägers vom 4. Mai 2020 seien mehrere nicht bestandene Prüfungen zu entnehmen. So habe der Kläger am .... April 2019 die Prüfung „Digitale elektronische Systeme“ nicht bestanden, welche er dann am …September 2019 bestanden habe. Am … Oktober 2018 habe der Kläger die Prüfung „Transceiver-Systementwurf“ zunächst nicht bestanden, bevor er diese dann am … April 2019 mit Grund versäumt und schließlich erst am .... Oktober 2019 bestanden habe. Dies habe eine Verzögerung von zwei Semestern zur Folge gehabt. Schließlich habe der Kläger auch die Prüfung „Bauelemente und deren HF-Verhalten“ am … Juli 2018 nicht bestanden, sondern erst am … Februar 2019. Dadurch sei eine Verzögerung von einem Semester entstanden. Fehlschläge bei einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen auf Grund mangelnder Leistung stellten aber keinen schwerwiegenden Grund dar. 13 Am 22. Dezember 2020 hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. 14 Er lässt die Klage im Wesentlichen damit begründen, dass entgegen der Behauptung des Beklagten die Verzögerung des Studiums ihre alleinige Ursache in seiner Pflegetätigkeit für seinen Stiefvater bis zu dessen Einlieferung ins Krankenhaus am 24. Oktober 2018 habe. Er habe nur wegen der Pflege im Sommersemester lediglich 10 ECTS-Punkte erbringen können. Er habe immerhin drei Leistungsprüfungen bestanden. Im folgenden Wintersemester sei er anfangs immer noch sehr stark von der Pflegetätigkeit in Anspruch genommen gewesen. Die Einweisung ins Krankenhaus und der Tod seines Stiefvaters Ende Oktober seien nicht das plötzliche Ende aller Belastungen gewesen. Vielmehr habe er seiner Mutter mit allem helfen müssen und den Kopf nicht frei gehabt, um problemlos das Sommersemester nachzuholen und gleichzeitig den Stoff für das Wintersemester zu lernen. Er habe dennoch im Wintersemester 2018/2019 nur eine Prüfung nicht bestanden. Bei einer anderen Prüfung am … April sei er krank gewesen. Im Sommersemester 2019 habe er wieder uneingeschränkt studieren können und mit 35 ECTS-Punkten sogar mehr als die erforderlichen 30 ECTS-Punkte erreicht, was deutlich zeige, wozu er ohne die Belastung durch die Pflegetätigkeit in der Lage sei. Im Wintersemester 2019/2020 habe er 22,5 ECTS-Punkte erreicht, nicht wie vom Beklagten behauptet lediglich 12,5 ECTS-Punkte. 15 Er hätte sein Studium regulär beenden können, wenn er im ersten Semester (Sommersemester 2018) regulär hätte studieren und 30 ECTS-Punkte hätte erreichen können. Er wäre dann nicht gestresst und ohne Lücken und erheblichen Nachholbedarf ins zweite Semester gestartet. Außerdem sei auch der Beginn des zweiten Semesters (Wintersemester 2018/2019) ganz erheblich von der Pflegetätigkeit geprägt gewesen, weil jetzt sogar Pflegegrad 4 vorgelegen habe und es dem Stiefvater zunehmend schlechter gegangen sei. Es sei für alle eine schwere Zeit gewesen. Für die Mutter, die selbst krank sei und Hilfe brauche, und für ihn, der sich um die Eltern gekümmert habe. Es sei lebensfremd zu verlangen, dass die Pflege und das Sterben eines moribunden Elternteils so spurlos an ihm vorüber gehe, dass er im Wintersemester 2018/2019 mühelos das im Sommersemester Versäumte nachhole und gleichzeitig den Stoff des Wintersemesters bewältige. 16 Er habe sein Studium so organisiert, wie er es angesichts der Pflegesituation vermocht habe. Es sei nicht sein Verschulden gewesen, dass er die Prüfungen am … Juli 2018 und am … Oktober 2018 nicht bestanden habe, da das Nichtbestehen aus der Belastung mit der Pflege des Stiefvaters resultiert habe. Dass er beim zweiten Versuch der Prüfung vom … Oktober 2018 am … April 2019 krank gewesen sei, sei ebenfalls nicht sein Verschulden. 17 Die Pflege des Stiefvaters sei alleinige Ursache der Verzögerung gewesen. § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG sei gerade für solche Fälle geschaffen worden. Es sei anerkennenswert und gesellschaftlich erwünscht, dass sich Kinder pflegerisch um nahe Angehörige kümmerten. Dass ihnen daraus kein Nachteil betreffend die Ausbildungsförderung entstehen solle, sei gerade der T. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. 18 Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Dezember 2020, zugestellt am 02. Dezember 2020, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer für den Zeitraum 01. April 2020 bis 30. September 2020 zu gewähren. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung bringt er vor, dass auch das Vorbringen im Klageverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führe. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was nicht bereits im Widerspruchsbescheid gewürdigt worden sei. Auf die Ausführungen und die Begründung des Widerspruchsbescheids werde Bezug genommen. Darüber hinaus werde wie folgt Stellung genommen: 21 Auf Grundlage des Notenspiegels der … mit Stand 4. Mai 2020 könne nicht bestätigt werden, dass der Kläger im Wintersemester 2019/2020 22,5 ECTS-Punkte erreicht habe. Selbst wenn der Argumentation des Klägers bzgl. der Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 auf Grund der Pflegetätigkeit zu folgen wäre und ein Nachtrag der Punkte für das Wintersemester 2019/2020 stattgefunden hätte, was im Übrigen nicht nachgewiesen sei, so hätte der Kläger im Wintersemester 2019/2020 auf Grund seiner geringen Anzahl von Leistungspunkte einen weiteren Rückstand gehabt. Dieser Rückstand könne jedoch nicht mit der vorgetragenen Pflegeleistung begründet werden, da der Kläger nach eigenem Vortrag im Sommersemester 2019 in der Lage gewesen sei, uneingeschränkt zu studieren. 22 Der Hauptgrund für die Verzögerung sei daher das Nichtbestehen bzw. Schieben von Prüfungsleistungen gewesen. 23 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2021 nimmt der Kläger sinngemäß wie folgt zur Klageerwiderung Stellung: Es sei nicht richtig, dass er im Wintersemester 2019/2020 nur 12,5 ECTS-Punkte erreicht habe. Er habe vielmehr 22,5 ECTS-Punkte erreicht, die sich aus „Entwurf integrierter Schaltungen I“, „Elektronik programmierbarer Digitalsysteme“, „Modulierung und Simulation von …“, „Kommunikation in Wissenschaft und Technik“ sowie „Fotokurs“ zusammensetzten. Letzterer sei lediglich woanders eingetragen worden, da vom Prüfungsamt eine Änderung im Notenspiegel vorgenommen worden sei. Die Benotung sei vom Dozenten erst später vorgenommen worden, der Kurs sei aber im Wintersemester 2019/2020 absolviert und bestanden worden. Dass Prüfungen zur Zeit der Weitergabe an den Beklagten möglicherweise noch nicht eingetragen gewesen seien, habe er bereits mehrfach mitgeteilt. 24 Nach dem Wintersemester 2019/2020 hätten ihm lediglich noch die Masterarbeit und das Forschungspraktikum gefehlt. Ein weiterer Rückstand habe nicht bestanden. Aus rechtlichen Gründen könnten beide nicht parallel absolviert werden. Sie während der Prüfungszeit zu absolvieren, scheine wenig zielführend. Sie zwischen anderen Kursen und Vorlesungen verstreut zu absolvieren, sei nicht möglich. Überdies sei ihm mit „Passive Bauelemente“ ein zusätzliches Fach auferlegt worden, das bei der ECTS-Wertung nicht mitzähle, wofür er aber habe lernen und arbeiten müssen. Hätte die Coronapandemie nicht die Universität zum Schließen gezwungen, hätte er genau ein Semester länger gebraucht, um zum Abschluss zu kommen. 25 Grund für diese Verlängerung sei allein die Pflege des Stiefvaters gewesen. Es stimme nicht, dass das Nichtbestehen und Schieben von Prüfungsleistungen Hauptgrund für die Verzögerung gewesen sei. Der ECTS-Punktestand vom 4. Mai 2020 sei unvollständig. Überdies werde eine Fixierung auf ECTS-Punkte der Sache nicht gerecht. Der Notenspiegel gebe nur die bestandenen Leistungen wieder, sage aber nichts darüber aus, wie viel vom Studierenden tatsächlich gearbeitet worden sei. Er sei von Anfang an auf Grund der Pflege gleichsam immer im Aufholmodus gewesen. Er habe immer das wegen der Pflege Versäumte nachholen und gleichzeitig das im aktuellen Semester Geforderte leisten müssen. Das habe er mit all seinen Möglichkeiten getan. Er habe nicht grundlos Leistungsnachweise verschoben und hinausgezögert. 26 Das Fach Transceiver-Systementwurf sei nicht erst im dritten, sondern im zweiten Versuch bestanden worden. Einmal sei er nachgewiesen krank gewesen und habe deshalb nicht antreten können. Im Wintersemester 2018/2019 habe er das Grundlagenfach Nachrichtentechnische Systeme mit 7,5 ECTS-Punkte parallel zu anderen Vorlesungen besucht, weil dieses Wissen in … vorausgesetzt werde und er, da er von der … … nach … gewechselt sei, dieses Wissen nicht gehabt habe. Auch dies zähle, weil es ein Bachelorfach sei, nicht zur Gesamtbewertung, wie ihm Studienberatung und Prüfungsamt mitgeteilt hätten. 27 Den Zeitaufwand für die Pflege vor Ort sowie An- und Abreise habe er dargelegt. Er habe 9 bis 13 Stunden pro Woche veranschlagt. Für den Studienaufwand würden pro Semester 30 ECTS-Punkte = 900 Stunden, mithin 40 Stunden pro Woche veranschlagt. Hinzugekommen sei der Aufwand, den er gehabt habe, um sich um seine schwerbehinderte Mutter zu kümmern und dass die Pflege des Stiefvaters emotional und psychisch eine große Belastung gewesen sei. Er habe im ersten Semester die vorgeschriebenen Fächer besucht und die Prüfungen geschrieben, die er habe schreiben können, weil er die Vorbereitung für ausreichend gehalten habe. Er habe durch die Pflege jedoch manches versäumt, das er später mühsam neben neuem Stoff habe aufholen müssen. Jeglicher Rückstand habe seinen Grund in dem Rückstand, den er sich durch die Pflegetätigkeit im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 eingehandelt habe. Im Sommersemester 2019 habe er in dem Sinne uneingeschränkt studieren können, als er niemanden mehr habe pflegen müssen. Er habe jedoch das Versäumte nachholen müssen und sei daher doppelt belastet gewesen. Trotz dieser Anstrengungen habe er im Wintersemester 2019/2020 die Anforderungen so weit erfüllt, dass nur noch Masterarbeit und Forschungspraktikum ausgestanden hätten und er ohne Coronapandemie ein Semester länger gebraucht hätte. 28 Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 erwidert der Beklagte, dass das klägerische Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen könne. Durch den Vortrag, ihm sei ein zusätzliches Fach auferlegt worden, das bei der ECTS-Bewertung nicht mitzähle und im Wintersemester 2018/2019 das Grundlagenfach Nachrichtentechnische Systeme parallel zu anderen Vorlesungen besucht zu haben, da dieses Wissen in … vorausgesetzt werde, werde nochmals bestätigt, dass nicht allein die Pflege des Vaters zu den Verzögerungen im Studium geführt habe. 29 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 legt der Kläger sinngemäß dar, er habe nur deshalb vorgetragen, dass er im Wintersemester 2018/2019 das Grundlagenfach Nachrichtentechnische Systeme besuchen habe müssen, weil vom Beklagten falsch behauptet worden sei, er habe neben der Pflege nicht oder zu wenig studiert, das Studium durch Schieben und Nichterbringung von Leistungsnachweisen verzögert und deshalb zu wenig ECTS-Punkte erreicht. Er habe sowohl in … als auch in … das studiert und an Leistungen erbracht, was ihm neben und auf Grund der Pflege seines Stiefvaters möglich gewesen sei. Die Verzögerung um ein Semester resultiere allein daraus. Das Studium des Grundlagenfaches Nachrichtentechnische Systeme im Wintersemester 2018/2019 habe das Studium nicht verzögert, weder tatsächlich noch sei dies vorgetragen worden. Es sei vielmehr vorgetragen worden, was er im Wintersemester 2018/2019 tatsächlich geleistet und absolviert habe und zwar allein deshalb, weil dies vom Beklagten vorher falsch oder jedenfalls unvollständig dargestellt worden sei - sowohl hinsichtlich der Höhe der ECTS-Punkte als auch in der Fixierung ausschließlich auf ECTS-Punkte. Dem sei klägerseits widersprochen und ausgeführt worden, dass und warum die Darstellung des Beklagten falsch oder jedenfalls unvollständig sei. Durch die erlangten 7,5 ECTS-Punkte im Nebenfach Nachrichtentechnische Systeme sei nichts verzögert worden. Diese Leistung sei von ihm im Wintersemester 2018/2019 erbracht, vom Beklagten aber nicht berücksichtigt worden, was an dessen Angabe der ECTS-Punkte deutlich werde. Die Leistung sei jedoch zu berücksichtigen. Deshalb sei sie vorgetragen worden, nicht, weil die Verzögerung des Studiums darin eine Ursache hätte. Das habe sie nicht. 30 Den mit Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Juni 2022 abgelehnt. 31 Die Beteiligten haben jeweils auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und auf die Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 33 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer überschritten und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 34 1. Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen, wie vorliegend, jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gem. § 15a BAföG. Gem. § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Im Masterstudiengang des Klägers beläuft sich die Regelstudienzeit nach § 37 Abs. 2 … der … vom … September 2007 (... …...) auf 4 Semester, was im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Diese Förderungshöchstdauer hat der Kläger mit Beendigung des Wintersemesters 2019/2020 ausgeschöpft. 35 2. Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. September 2020, mithin über die Förderungshöchstdauer hinaus, besteht nicht. Die Gründe, bei deren Vorliegen Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, sind abschließend in § 15 Abs. 3 BAföG geregelt (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, § 15 BAföG Rn. 16). Ein solcher Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG liegt hier nicht vor. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.