VG München, Urteil v. 20.10.2022 – M 10 K 21.1982, M 10 K 21.2037 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 20.10.2022 – M 10 K 21.1982, M 10 K 21.2037 Download Drucken Titel: Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Überlassung einer Wohnung an die eigene Tochter Normenkette: ZwStS § 1, § 2 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Leitsätze: 1. Für das Merkmal des Innehabens iSd §2 Abs. 2 S. 1 ZwStS der Landeshauptstadt München kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Der steuerpflichtige Inhaber der Wohnung begibt sich der Verfügungsmacht über sie nicht dadurch, dass er sie dem Dritten nur tatsächlich zur Nutzung überlässt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der eigentliche Mieter seine Wohnung vertraglich an seine Tochter geliehen, ohne bei Abschluss des Leihvertrags die mietrechtlichen Kündigungsvorschriften für anwendbar zu erklären sowie eine bestimmte Dauer des Leihverhältnisses oder einen Zweck zu vereinbaren, kann er weiterhin rechtlich gesichert über die Wohnung verfügen, weil er Mieter der Wohnung bleibt. (Rn. 31 – 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zweitwohnungsteuer, Innehaben einer Zweitwohnung (bejaht), Anmietung einer Wohnung durch Vater und Tochter, Überlassung der ausschließlichen Nutzung der Wohnung an die Tochter, Leihverhältnis, Innehaben einer Zweitwohnung, ausschließliche Nutzung, Wohnungsüberlassung, Nebenwohnsitz, Steuerpflicht Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. 2 Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 22. Dezember 2006 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZWStS ist Zweitwohnung jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZWStS ist weiterhin jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. 3 Der Kläger war seit 2015 mit Hauptwohnung in der Gemeinde … gemeldet. Ab 1. Juli 2017 mieteten der Kläger und seine Tochter gemeinsam eine Wohnung in der … straße 6 in … an, wobei das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (vgl. Mietvertrag vom 20.6.2017). Die Tochter des Klägers war daraufhin bis 28. September 2018 mit Nebenwohnung in der … straße 6 in …, mit Hauptwohnung in der Gemeinde … gemeldet. Seitdem war die Tochter des Klägers mit Hauptwohnung in der … straße 6 in … gemeldet. 4 In der Zweitwohnungsteuererklärung vom 30. Mai 2018 gab die Tochter des Klägers an, wegen ihres Studiums eine Zweitwohnung in … inne zu haben. Die Wohnung werde ihr unentgeltlich vom Kläger überlassen. Vereinbarungen hinsichtlich der Dauer der Überlassung (z.B. Kündigungsfristen, Zweck, befristete Überlassung) bestünden nicht. Sie wohne alleine in der Zweitwohnung. 5 Daraufhin trat die Beklagte an den Kläger heran und bat um Abgabe einer Zweitwohnungsteuererklärung. Mit Schreiben vom 21. August 2018 teilte der Kläger mit, dass es sich bei der Wohnung in der … straße 6 nicht um eine Zweitwohnung handle. Die Wohnung werde ausschließlich von seiner Tochter bewohnt. Die Tochter sei als Studentin nicht in der Lage, die Mietkosten alleine zu tragen. 6 Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2019 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 278 EUR, für das Jahr 2018 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 584 EUR und für das Jahr 2019 zu einer Steuer in Höhe von 333 EUR herangezogen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. September 2018 als Gesamtschuldner für die volle Zweitwohnungsteuer in Anspruch genommen werde. Die Lebensgemeinschaft bestehe aus dem Kläger und seiner Tochter. Ab dem 1. Oktober 2018 werde die vom Kläger angegebene Nettokaltmiete zur Hälfte als Berechnungsgrundlage übernommen, da seine Tochter seit dem 28. September 2018 in der … straße 6 mit Hauptwohnung gemeldet und demnach nicht zweitwohnungsteuerpflichtig sei. 7 Mit Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 23. Januar 2019, eingegangen bei der Beklagten am 24. Januar 2019, legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 25. März und 20. Mai 2019 vorgetragen, die Wohnung in der … straße 6 sei keine Zweitwohnung. Die Wohnung werde nur von der Tochter des Klägers bewohnt. Der Kläger bezahle lediglich die Mietkosten, da er seiner einkommenslosen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig sei. Der Vermieter habe den Abschluss des Mietvertrags davon abhängig gemacht, dass der Kläger auch in das Mietverhältnis eintrete. 8 Nach Nichtabhilfe legte die Beklagte den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor, die bisher über den Widerspruch nicht entschieden hat. Mit Schreiben vom 9. September 2019 ergänzte die nunmehr Bevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsbegründung wie folgt: Der Kläger sei in der … straße 6 nicht mit Nebenwohnung gemeldet. Er habe diese Wohnung auch nicht inne. Notwendig hierfür sei die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt. Zwar habe der Kläger (gezwungenermaßen) den Mietvertrag mitunterschrieben. Er könne jedoch nicht über die Wohnung verfügen, da er diese seiner Tochter mittels eines Leihvertrags zur Nutzung überlassen habe. Bei Abschluss des Mietvertrags hätten sich der Kläger und seine Tochter darüber geeinigt, dass der Kläger die Wohnung seiner Tochter im Rahmen einer Leihe zur alleinigen Nutzung für die gesamte Laufzeit des Mietverhältnisses zur Verfügung stelle. Der Ausschluss des Klägers von der Nutzung manifestiere sich auch darin, dass die Tochter sämtliche Schlüssel der Wohnung in Besitz und der Kläger tatsächlich keinen Zugang zur Wohnung habe. Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 vertiefte die Bevollmächtigte ihren Vortrag. Insbesondere trug sie vor, aufgrund der Abhängigkeit der Dauer des Leihverhältnisses von der Dauer des Mietvertrags sei eine Dauer des Leihvertrags nicht bestimmt worden. Eine vom Mietvertrag abweichende Dauer oder die Anwendung von Kündigungsfristen sei nicht gewollt gewesen. 9 Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2020 wurde der Kläger für das Jahr 2020 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 333 EUR herangezogen. Hiergegen legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020, der am folgenden Tag bei der Beklagten einging, Widerspruch ein, über den nicht entschieden ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. September 2019 wiederholt. 10 Da der Kläger mit Vereinbarung vom 2. Februar 2020 mit sofortiger Wirkung aus dem Mietverhältnis austrat, reduzierte die Beklagte die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 mit Bescheid vom 4. März 2020 auf 55 EUR (Ende der Zweitwohnungsteuerpflicht zum 29.2.2020). Gegen diesen Bescheid erhob die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27. März 2020, eingegangen bei der Beklagten am 30. März 2020, Widerspruch, über den nicht entschieden ist. 11 Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. April 2021, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2019 erhoben (M 10 K 21.1982). Er beantragt, 12 Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2019 über 1.195 EUR wird aufgehoben und die Steuer wird auf Null gesetzt. 13 Mit weiterem Schriftsatz vom 12. April 2021, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 9. Januar 2020 in Gestalt des Bescheids vom 4. März 2020 erhoben (M 10 K 21.2037). Er beantragt, 14 Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2020 in der Form des Änderungsbescheids vom 4. März 2020 über 55 EUR wird aufgehoben und die Steuer wird auf Null gesetzt. 15 Zur Begründung beider Klagen wird im Wesentlichen angeführt, die Tochter des Klägers nutze die Wohnung in der … straße 6 alleine. Der Kläger sei im Mietvertrag lediglich zur finanziellen Absicherung aufgenommen worden. Bereits bei Abschluss des Mietverhältnisses sei mündlich ein Leihvertrag zwischen dem Kläger und seiner Tochter für die Laufzeit des Mietverhältnisses geschlossen worden. Der Tochter seien alle Schlüssel überlassen worden. Der Kläger habe sich seiner Verfügungsgewalt über die Wohnung vollkommen begeben. Die Klagen seien geboten, da bisher kein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei. 16 Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 beantragt die Beklagte in beiden Verfahren: 17 Die Klage wird abgewiesen. 18 Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger habe aufgrund des geschlossenen Mietvertrags die rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung als Mieter erlangt. Er habe sich ihrer auch nicht durch einen mündlichen Leihvertrag begeben, da der Leihvertrag keine Vereinbarungen hinsichtlich Dauer, Zweck oder Anwendbarkeit der mietvertraglichen Kündigungsvorschriften entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalte. Insoweit werde auf die Zweitwohnungsteuererklärung vom 30. Mai 2018 verwiesen. Im Übrigen habe der Kläger den Abschluss des Leihvertrags erst spät im Widerspruchsverfahren behauptet. Auch der Umstand, dass die Tochter alle Schlüssel erhalten habe, sei unerheblich. Denn dieser führe nicht zum Wegfall des Nutzungsrechts des Klägers. Es genüge die Möglichkeit der Rechtsausübung. 19 Mit Beschlüssen jeweils vom 25. August 2022 hat das Gericht die Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 hat das Gericht die Verfahren durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet. 23 1. Die Klagen gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2019 (M 10 K 21.1982) und gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2020 in Gestalt des Bescheids vom 4. März 2020 (M 10 K 21.2037) sind zulässig. Insbesondere sind die erhobenen Anfechtungsklagen als Untätigkeitsklagen statthaft, da die Voraussetzungen des §75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegen. Auch hat der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten jedenfalls fristgerecht Widerspruch erhoben. 24 2. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten vom 14. Januar 2019 und vom 9. Januar 2020, Letzterer in Gestalt des Bescheids vom 4. März 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.