Vm § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht anwendbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Unzulässigkeitsentscheidung, vorherige Gewährung des, Act), „internationaler Schutz“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Asyl, Dänemark, internationaler Schutz, subsidiary protection status Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom 09.01.2024 – 24 B 23.30369 Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts vom ... 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung
Dänemark angedroht wurde. 2 Der am ... 1997 in … (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern eigenen Angaben zufolge am ... 2019 aus Dänemark in die Bundesrepublik ein und stellte am ... 2019 förmlichen Asylantrag. 3 Die Eurodac-Recherche des Bundesamtes vom ... 2019 ergab, dass dem Kläger am ... 2017 in Dänemark subsidiärer Schutzstatus gewährt worden ist. 4
vorheriger Anhörung lehnte das Bundesamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... 2019 (am …2019 als Einschreiben zur Post gebracht) den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Tenor Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Tenor Nr. 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde die Abschiebung
Dänemark oder einen anderen Staat (außer Syrien), in die er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Tenor Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Tenor Nr. 4). 5 Am ... 2019 ließ der Kläger durch seine damalige Bevollmächtigte Klage erheben. Er beantragt (sinngemäß):
G vorliegen. 6 Mit Beschluss vom … 2019 (...) lehnte das Gericht den gleichzeitig mit der Klage gestellten Eilantrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid ab. 7 Mit Schreiben vom ... 2020 und ... 2021 teilten die Beteiligten mit, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind. 8 Mit Beschluss vom ... 2022 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des im Eilverfahren * … * … ergangenen Beschlusses vom ... 2019 und im Übrigen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens sowie auf die Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 11 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 12 Dem Aufhebungsbegehren des Klägers wird stattgegeben (dazu unter 1.); sein Verpflichtungsbegehren wird als unzulässig abgewiesen (dazu unter 2.). 13 1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom ... 2019 begehrt (Klageantrag zu 1.), ist seine Klage zulässig und begründet. 14 Das Anfechtungsbegehren des Klägers ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass es die Feststellung in Satz 4 der Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht erfasst. Denn die Feststellung, dass der Kläger nicht
Syrien abgeschoben werden darf, ist für den Kläger ausschließlich begünstigend (vgl. VG Frankfurt (Oder), U.v. 31.5.2021 - 7 K 122716.A - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15.18 - juris Rn. 7). 15 1.1. Die gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz - AsylG) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig. 16 1.2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid vom ... 2021 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts kann weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch auf eine andere Nummer des § 29 Abs. 1 AsylG gestützt werden. 18
Buchst.
2 dänisches Ausländergesetz (Aliens Act) zuerkannt worden sei. 21 Zwar handelt es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark
den innerstaatlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt wird, unbestreitbar um einen bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Antrag. Die Gewährung des sog. „subsidiary protection status“
2 dänisches Ausländergesetz stellt allerdings keinen „internationalen Schutz“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 Buchst.
dem in Dänemark ein erster erfolgloser Asylantrag gestellt worden war: EuGH, U.v. 22.09.2022 - C-497/21 - juris 43). 22 Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen des sekundären Unionsrechts bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Schutzstatus gemäß Art. 7 Abs. 2 dänisches Ausländergesetz (Aliens Act) dem subsidiären Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU oder der RL 2004/83/EG entspricht, keiner Aufklärung. Insbesondere kann die Anwendung dieser Bestimmungen, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für die Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragen bzw. gewährt bekommen (vgl. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 46 f.; U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 53) 23
ausgeschlossen. Der Kläger reiste in das Bundesgebiet aus Dänemark ein. Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier aus Dänemark - ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht anwendbar. Sicherer Drittstaat in diesem Sinne ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU und im Sinne der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/8883, S. 7) nur ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 17; B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 30.3.2021 - 1 C 41.20 - juris Rn. 13). 26 Ebenso wenig kommt eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut
allein auf Staaten anwendbar, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. 27 Schließlich ist auch § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht einschlägig. Der Kläger hat in Dänemark - wie bereits ausgeführt - keinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Vorschrift gestellt. Der durch die dänischen Behörden gewährte Schutzstatus stellt keine „bestandskräftige Entscheidung“ über einen früheren Antrag im Sinne der §§ 71 f. AsylG bzw. der RL 2013/32/EU dar (EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 44). 28 Die Aufzählung von Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, ist in § 29 Abs. 1 AsylG bzw. in Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32 abschließend (EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 31 m.w.N.). 29 Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. 30 1.
G) festzustellen (Klageanträge 3. bis 5.), ist die Klage bereits als unzulässig abzuweisen. 32 Ein Verpflichtungsantrag auf ein unmittelbares „Durchentscheiden“ des Gerichts ist im Rahmen des Vorgehens gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung
G und die auf diese aufbauenden Folgeentscheidungen unstatthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.; vgl. zum Ganzen Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2022, § 37 AsylG Rn. 21). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung zur Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.