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OLG München, Beschluss v. 03.11.2022 – 34 Wx 426/22

Obsah (4)§ 19§ 22§ 30§ 29

OLG München, Beschluss v. 03.11.2022 – 34 Wx 426/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 03.11.2022 – 34 Wx 426/22 Download Drucken Titel: Zu den Voraussetzungen einer auf Wiede

GBO 32. Aufl. § 71 Rn. 28; Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 148). 14

  1. b)Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. 15 3. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet. 16
  2. a)Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. In Betracht kommen nur dingliche Rechte, die dem numerus clausus der Sachenrechte angehören. Vormerkungen sind ihnen gleichgestellt (

§ 19Rn.

45; Hügel/Holzer § 19 Rn. 67). Betroffen ist das Recht, wenn es durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich und nicht nur wirtschaftlich beeinträchtigt wird oder werden kann (BGH NJW 2000, 3643; BayObLG Rpfleger 1985, 355; KG ZfIR 2015, 719/720;

§ 19Rn.

49; Hügel/Holzer § 19 Rn. 68). 17

  1. aa)Nach dieser Maßgabe stellt die zugunsten von R. V. eingetragene Auflassungsvormerkung zwar ein Recht i.S.v. § 19 GBO dar. Sie ist aber von der beantragten Grundbuchberichtigung nicht betroffen. Deren unmittelbarer Gegenstand ist die Person des Eigentümers des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Zwar würde grundsätzlich auch eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung der Vormerkung durch die Grundbuchberichtigung ausreichen. Eine solche ist jedoch ebensowenig gegeben. Die Vormerkung sichert gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erwerb des Eigentums durch R. V. am Grundstück, indem nach Abs. 2 der Vorschrift eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den Übereignungsanspruch der R. V. vereiteln oder beeinträchtigen würde. Diese allgemeine Rechtswirkung der Vormerkung besteht unabhängig davon, wer als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Darüber hinaus setzt sich nach ganz herrschender Meinung eine nach § 892 BGB gutgläubig erworbene Vormerkung sogar gegenüber einer nachträglichen Berichtigung des Grundbuchs durch und macht ebenso eine nachträgliche Kenntniserlangung des Gläubigers von der Nichtberechtigung des Schuldners für den Erwerb des vorgemerkten Rechts unschädlich (BGH NJW 1981, 446; OLG Schleswig FGPrax 2004, 264/265; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 445/446; Grüneberg/Herrler BGB 81. Aufl. 2022 § 885 Rn. 13; MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, § 883 Rn. 53; Staudinger/Kesseler BGB Neubearb. 2020 § 883 Rn. 263). Folglich wird vorliegend die Auflassungsvormerkung zugunsten von R. V. durch die Eintragung des Beteiligten zu 1 anstelle der Beteiligten zu 2 nicht beeinträchtigt, wenn - wofür hier alles spricht - R. V. sie gutgläubig erworben hat. Sollte Letzteres nicht der Fall sein, ist die Vormerkung mangels Bewilligungsberechtigung der Beteiligten zu 2 gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits nicht wirksam entstanden und kann schon allein aus diesem Grund ebenfalls nicht zum Erfordernis einer Bewilligung der Grundbuchberichtigung durch R. V. nach § 19 GBO führen. 18
  2. bb)Die nach der genannten Bestimmung einzig notwendige Bewilligung ist somit die der Beteiligten zu 2. Diese liegt in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlichen Form vor. 19
  3. b)Wird die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der Bewilligungen der davon Betroffenen nach § 19 GBO begehrt, so bedarf es darüber hinaus keines Nachweises der Unrichtigkeit nach § 22 GBO, sondern nur deren schlüssiger Darlegung (KG ZfIR 2015, 719; Senat NJOZ 2013, 252; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 14;

§ 22Rn.

20; Hügel/Holzer § 22 Rn. 17). Dem wird das Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen gerecht, indem es auf die dem Grundbuchamt bekannte Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten zu 1 verweist und sich dabei erkennbar auf das Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 25.11.2021 bezieht, das nähere Angaben hierzu enthält. 20

  1. c)Warum darüber hinaus eine Löschung der in der Zwischenzeit eingetragenen Grundschulden oder auch der Auflassungsvormerkung erforderlich sein sollte, erschließt sich nicht. Deren Bestand ist selbstständig zu beurteilen und bestimmt sich insbesondere nach der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs gemäß § 892 BGB. Der der Bestellung der Vormerkung zugrundeliegende Vertrag begründet lediglich schuldrechtliche Ansprüche und hat keinen Einfluss auf die dem Grundbuch zu entnehmende dingliche Rechtslage. Verwirrung ist insoweit nicht zu befürchten. Unabhängig davon könnte dies kein Grund sein, die Grundbuchberichtigung an zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Voraussetzungen zu knüpfen. 21 4. Gleichwohl ist jedenfalls derzeit die beantragte Berichtigung nicht möglich, weil es an anderen Nachweisen fehlt, deren Beibringung das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1 im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aufzugeben haben wird. 22
  2. a)Mit dem Antrag vom 24.5.2022 liegt zwar grundsätzlich die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderliche verfahrenseinleitende Erklärung vor. Sie wurde aber nicht durch den gemäß Satz 2 der Vorschrift antragsberechtigten Beteiligten zu 1 selbst abgegeben, sondern durch einen Rechtsanwalt, der durch die Betreuerin des Beteiligten zu 1 bevollmächtigt worden war. Zwar ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Grundbuchverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig und der Antrag selbst ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung formfrei möglich (Senat NZFam 2017, 78;

§ 30Rn.

5 bzw. 8). Der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedarf jedoch der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Betreuerin bei Erteilung der Vollmacht (

§ 30Rn.

10). Bislang wurde indes nur eine einfache Kopie des Betreuerausweises eingereicht. 23 b) Wird - wie hier - die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers beantragt, so darf, wenn nicht - was vorliegend beides nicht in Betracht kommt - ein Fall des § 14 GBO gegeben ist oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, gemäß § 22 Abs. 2 GBO die Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Als zur Eintragung erforderliche Erklärung ist diese Zustimmung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen (Senat NJOZ 2013, 252/253;

§ 29Rn.

8; Hügel/Otto § 29 Rn. 63). Selbst wenn man in dem Berichtigungsantrag zugleich eine konkludente Zustimmung i.S.v. § 22 Abs. 2 GBO sehen wollte (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 84), wäre diese somit nicht formgerecht. 24 5. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da der Beteiligte zu 1 als Rechtsmittelführer diese zunächst gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen trägt und seine diesbezügliche Haftung aufgrund des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG wiederum von Gesetzes wegen erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.