OLG München, Beschluss v. 28.06.2022 – 34 Wx 153/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 28.06.2022 – 34 Wx 153/22 Download Drucken Titel: Grund und Höhe der von einem Verein erhobenen Umlagen Normenkette: BGB § 58 Nr. 2 Leitsatz: Soweit ein Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben will, müssen sich ihr Grund und ihre Höhe aus der Satzung ergeben. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verein, Satzung, Mitgliedsbeitrag, Umlagen, Grund und Höhe Fundstellen: MittBayNot 2022, 592 NJW-RR 2023, 116 LSK 2022, 30895 NZG 2023, 117 Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Registergericht - vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Mitgliederversammlung des Beteiligten, eines eingetragenen Vereins, hat am 3.9.2021 einstimmig beschlossen, die Satzung umfassend abzuändern. Mit notarieller Anmeldung vom 12.11.2021 samt Berichtigung vom 21.12.2021 hat der Vorstand die Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Die beschlossene Satzung enthält u.a. folgende Bestimmung: § 7 Mitgliedsbeitrag 2 I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 3 II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistung pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen. 4 Das Registergericht hat mit Schreiben vom 30.11.2021 und 20.12.2021 beanstandet, dass in der neuen Satzung in § 7 II von Umlagen die Rede sei und bei Umlagen eine Obergrenze entweder in konkreter Höhe oder bestimmbarer Höhe festzulegen sei. Insoweit sei die Satzung zu ergänzen (neuerliche Abstimmung der Mitgliederversammlung samt Vorlage des Protokolls und eines neuen Satzungsexemplars). Mit Schreiben vom 17.3.2022 hat es unter Verweis auf die genannten Schreiben die Zurückweisung der Anmeldung angedroht, sofern binnen zwei Monaten die mitgeteilten Vollzugshindernisse nicht behoben werden. 5 Der Beteiligte ist durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5.12.2021 und 18.1.2022 der Auffassung des Registergerichts entgegengetreten und hat mit Schreiben vom 28.3.2022 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17.3.2022 eingelegt. Er ist der Ansicht, eine Höchstgrenze der Umlage ergebe sich aus der Satzung, da es sich um einen Ersatz für nicht durchgeführte, angemessene Arbeitsleistungen handle. 6 Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 7 Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 8 1. Der Beteiligte begehrt die Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister. Für die Anmeldung einer Satzungsänderung und das Eintragungsverfahren gelten die gleichen Regeln wie bei der Ersteintragung (§§ 71 Abs. 2, 60, 64, 66 Abs. 2 BGB). Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Registergericht erstreckt sich daher, soweit der Inhalt der Satzung betroffen ist, auf die Prüfung, ob die Änderung den in §§ 57, 58 BGB aufgestellten Erfordernissen entspricht (BayObLG NJW-RR 2001, 326; BeckOGK/Geißler Stand: 1.3.2022 BGB § 71 Rn. 22). Auch die Verletzung von Sollvorschriften des § 58 BGB oder das Fehlen von dort vorgeschriebenen Bestimmungen führt entweder zur Zurückweisung der Anmeldung oder bei behebbaren Mängeln zum Erlaß einer Zwischenverfügung (BayObLG NJW-RR 1992, 802; Grüneberg/Ellenberger BGB 81. Aufl. Vorb. § 55 Rn. 2; Sauter/Schweyer/Waldner Eingetragener Verein 21. Aufl. Rn. 141). 9 2. Zutreffend hat das Registergericht beanstandet, dass § 7 II der Satzung nicht mit § 58 Nr. 2 BGB zu vereinbaren ist. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.