der Bekanntmachung des Bebauungsplans und bei bloßer Unterzeichnung des Protokolls bzw. des Beschlussbuchauszugs zum Satzungsbeschluss, aber nicht des Bebauungsplans selbst, BetriebBetriebsleiter- und Hausmeisterwohnung im Gewerbegebiet (keine funktionale Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb bei einer zweiten und dritten Wohnung)sleiter- und Hausmeisterwohnung im Gewerbegebiet (keine funktionale Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb bei einer zweiten und dritten Wohnung), Verpflichtungsklage, Baurecht, faktisches Gewerbegebiet, Nutzungsänderung, Genehmigungsfreistellungsverfahren, Betriebsleiterwohnung, Hausmeisterwohnung, gemeindliches Einvernehmen Tenor
seinen Angaben Gründer und alleiniger Geschäftsführer von fünf Firmen an den Standorten … und … rund um den Geschäftsgegenstand Motorentechnik, insbesondere der im August 2020 gegründeten …, die ihren Sitz in … im Gemeindegebiet der Beigeladenen hat. Er ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks FlNr. 494/15 der Gemarkung … (… H.12A) und des südlich angrenzenden Grundstück FlNr. 493 (…H. 8). 3 Das Vorhabengrundstück FlNr. 494/15 liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. … „I. H. “, das Grundstück FlNr. 493 in südlich angrenzenden Bebauungsplangebiet „H.III“. Der Bebauungsplan „H.III“ setzt ein Gewerbegebiet fest, der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ für den Bereich, in dem sich die FlNr. 494/15 befindet, ein eingeschränktes Gewerbegebiet (mit Verweis auf die Festsetzung 11.3). Unter „Nr. 11 Lärmschutz“ des Bebauungsplans Nr. … „…H.“ ist festgelegt: „11.1 Im gekennzeichneten Bereich entlang der B** sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig. 11.2 Aufenthaltsräume im gekennzeichneten Bereich sind auf der schallabgewandten Seite anzuordnen. 11.3 Im westlich gelegenen eingeschränkten Gewerbegebiet ist der flächenbezogene Schalleistungspegel auf
ts 50 dB(A) pro m² zu reduzieren. Im übrigen Gebiet beträgt er 55 db(A) pro m²
ts.“ 4 Die Verfahrensvermerke zum Bebauungsplan geben keine Auskunft zum Beschluss des Bebauungsplans durch den Gemeinderat der Beigeladenen. Eine Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde … ist dort handschriftlich für den 1. April 1998 angegebenen. Die Unterzeichnung der Verfahrensvermerke B bis G durch den ersten Bürgermeister erfolgte jeweils unter dem Datum „04.06.1998“. 5 Für das Vorhabengrundstück reichte der Kläger im April 2016 einen Bauantrag für ein zweigeschossiges, langgezogenes Gebäude (Grundfläche 374 m²) zur Unterbringung von acht LKW und einen PKW im Erdgeschoss und Nutzräume im Obergeschoss über den Garagen (streitgegenständliches Gebäude, „Bau 1“) bei der Beigeladenen ein. Im westlichen Teil des Obergeschosses ist in den Plänen eine ca. 100 m² große Hausmeisterwohnung mit Terrasse eingezeichnet. Östlich dieser Wohnung sind im Obergeschoss drei weitere Räume - von West
Ost - mit den Bezeichnungen „Archiv“, „Museum“ und „Lager“ verzeichnet. Die Beigeladene teilte dem Kläger mit Schreiben vom
aktuellem Stand als Betriebsinhaber die Wohnung selbst bewohnen werde. In einer Betriebsbeschreibung vom
dem eingereichten Plan soll das ehemalige Archiv teilweise der ursprünglichen Hausmeisterwohnung zugeordnet werden, die in den Plänen nunmehr als Betriebsleiterwohnung bezeichnet wird. Der Rest des Archivs und ein Teil des Museums sollen zu einer neuen Hausmeisterwohnung mit 68,05 m² umgebaut und umfunktioniert werden, das Lager im Osten soll vergrößert werden. Die Beigeladene versagte mit Gemeinderatsbeschluss vom
… dienen sollen. Inzwischen sei eine neue Entwicklung eingetreten, nämlich die Verlagerung des sechsten Betriebs, den er selbst leite, ins europäische Ausland. Die Halle solle jetzt vermietet werden. Ob der zukünftige Mieter die Wohnung als solche nutzen werde, sei derzeit nicht absehbar. Der Betrieb der Motorteilinstandsetzung und ein Teil des Lagers verblieben in … Die Betriebsleiterwohnung sei für seinen Schwiegersohn, der Betriebsleiter sei, bestimmt. Die Anforderungen an einen Onlinehandel verlangten ein Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Mit der Betriebsleiterwohnung könnten Emails bequem von der Wohnung aus bearbeitet werden. Auch für ihn selbst, der dann aus dem Ausland agiere, sei es wichtig, zu allen Zeiten die Informationen von den Betriebsleitern zu bekommen. Das gehe nur mit einem Betriebsleiter vor Ort, zukünftig mit zwei Betriebsleitern, einen für jeden Standort. Er selbst wohne von jeher da, wo er arbeite. Für seinen Bau- und Hausmeister sei die Hausmeisterwohnung bestimmt. Seit 2016 fänden in … ständig Bauarbeiten statt. Der Hausmeister habe daran maßgeblichen Anteil, müsse ständig vor Ort sein und sei später für die Pflege des Anwesens zuständig. Ein Hausmeister vor Ort diene auch dem Einbruch- und Diebstahlschutz. Auch allgemein-politische Erwägungen wie CO 2 -Einsparung und weniger Landverbrauch sprächen für die Verknüpfung von Wohn- und Arbeitsstätte. 10
der Mitteilung durch das Landratsamt …, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, wendete sich der Kläger unter Darlegung seiner Situation mit Schreiben vom
NVO seien Wohnungen im Gewerbegebiet für Betriebsinhaber und -leiter, wenn sie in Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, zulässig. Als Kompromiss könne bei antragsgemäßer Genehmigung für die Betriebsleiterwohnung eine Nutzungsänderung in Büro- und Konferenzräume für die FlNr. 493 eingereicht werden. 12 Mit Schreiben vom
geordert werden. Dies könne bis zu 50 Mal am Tag vorkommen. Vielen Bestellungen gingen Fragen zum Produkt und zur Verfügbarkeit voraus, die auch samstags, sonn- und feiertags beantwortet würden. Die Fragen ließen sich zum Teil nur durch das Auspacken und Vermessen von Produkten beantworten. Die positive Geschäftsentwicklung seines Unternehmens hänge damit auch von der Hausmeister- und Betriebsleiterwohnung ab, noch mehr für die Zeit ab seinem Auslandsaufenthalt. 15 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. September 2021, die Klage abzuweisen und verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. Es erschließe sich
wie vor nicht, warum ein Hausmeister
ts und am Wochenende anwesend sein müsse und nicht im Bedarfsfall anreisen könne. Mangels Vorliegens von Bebauungsplankonformität hätten die Voraussetzungen für ein Freistellungsverfahren nicht vorgelegen. 16 Mit Schriftsatz vom
weise mit, dass der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ vom Gemeinderat der Beigeladenen am
BO zwischen 2016 und 2019 errichtet worden ist (im Obergeschoss als Wohnung, Archiv, Museum und - kleineres - Lager) ist nicht lediglich eine Nutzungsänderungsgenehmigung, sondern eine Genehmigung für eine bauliche Änderung erforderlich. Zum einen sind Änderungen an der Bausubstanz (z.B. Zwischenwände) vorgesehen, zum anderen genügt eine Nutzungsänderung nicht, wenn in einem ursprünglich freigestellten Gebäude eine Nutzung aufgenommen werden soll, die der Freistellung nicht unterliegt (Busse/Kraus/Taft, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 58 Rn. 12 und 15). In diesem Fall ist
BO eine Genehmigung für eine bauliche Änderung erforderlich. Betrifft die Änderung nur einen Gebäudeteil, wie hier nur das Obergeschoss, kann sich die Änderungsgenehmigung auf diesen Teil beschränken und ist nicht eine
genehmigung der Gesamtanlage notwendig, wobei aber bauliche Fragen aufgeworfen sein können, die über den unmittelbaren Änderungsbereich hinausgehen (Busse/Kraus/Taft, Art. 58 Rn. 15 für den Fall des Einzugs eines Sonderbaus in einen Teil eines freigestellten Gebäudes). Vorliegend bedarf es einer Änderungsgenehmigung auch deshalb, weil das Freistellungsverfahren im Jahr 2016 schon für die ursprüngliche Nutzung nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen und damit ein baurechtswidriger Zustand vorliegt. Das Freistellungsverfahren greift nur ein, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Ein Widerspruch liegt aber bereits vor, wenn die Genehmigung nur unter Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung
GB möglich ist (Busse/Kraus/Taft, Art. 58 Rn. 36). Da der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ ein Gewerbegebiet festlegt und in einem Gewerbegebiet Betriebsleiterwohnungen gerade nicht generell, sondern nur ausnahmsweise zulässig sind, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, hätte das Freistellungsverfahren richtigerweise nicht zur Anwendung kommen dürfen, selbst dann nicht, wenn der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ wirksam sein sollte (vgl. hierzu aber auch Ausführungen unter 2. a). 23 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der so erforderlichen baurechtlichen Änderungsgenehmigung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Voraussetzung der Baugenehmigung ist
BO, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
dem es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, ist das vereinfachten Genehmigungsverfahren
BO einschlägig.
BO ist insbesondere die bauplanungs-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Diese ist hier nicht gegeben. 25 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend
GB. Der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ ist aufgrund eines formalen Fehlers unwirksam (a), weshalb das Vorhaben nicht an diesem zu messen ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB), sondern - da es unstreitig und unzweifelhaft in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet liegt - an § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Eindeutig und zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, dass das Vorhaben faktisch in einem Gewerbegebiet liegt. In diesem sind gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauNVO von seiner Art her Betriebsleiter- und Hausmeisterwohnungen nicht allgemein zulässig, sondern nur ausnahmsweise. Eine solche Ausnahme greift hier aber nicht (b). 26 a) Der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ leidet
Auffassung des Gerichts an einem Ausfertigungsfehler und ist deshalb nichtig.
2 Satz 1 Halbsatz 1 GO ist eine Satzung, und um eine solche handelt es sich
GB bei einem Bebauungpsplan, vor der Bekanntmachung auszufertigen (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - juris Rn. 16). Durch die Ausfertigung, d.h. die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters unter die Satzung, wird diese als Originalurkunde hergestellt und der Bürgermeister bezeugt mit seiner Unterschrift, dass die Satzung, so wie er sie unterzeichnet, vom Gemeinderat beschlossen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - juris Rn. 16). Die Ausfertigung hat damit zwingend vor der Bekanntmachung
GB stattzufinden. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt, jedenfalls konnte weder der Beklagte noch die Beigeladene die vorherige Ausfertigung
weisen. 27 Die Verfahrensvermerke auf dem Bebauungsplan selbst weisen die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit dem Datum „04.06.1998“ auf. Falls man in einer dieser Unterschriften inhaltlich überhaupt eine Ausfertigung sehen kann, was zumindest zweifelhaft ist, erfolgte sie auf jeden Fall
der Bekanntmachung vom
der Rechtsprechung zur „gedanklichen Schnur“ (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 36 m.w.N.) begründbar. 28 Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. … „…H.“ aus diesem formalen Grund rechtswidrig und damit unwirksam ist. Auch wenn man von seiner Geltung ausginge, hatte der Kläger
diesem keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die folgenden Ausführungen zu § 8 BauNVO (siehe
G i.V.m. § 8 BauNVO.
NVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Wohnnutzung ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig, da diese nicht in dem Katalog des § 8 Abs. 2 BauNVO enthalten ist. Allerdings können
NVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden. Dies erfordert
dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aber, dass sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Eine solche Zuordnung muss
allgemeiner Meinung personell und räumlich-funktional gegeben sein (EZBK/Söfker,
vollziehbare - Wunsch eines Gewerbetreibenden
einer Betriebsleiterwohnung die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen kann. Dies würde dem Ausnahmecharakter der Vorschrift widersprechen, da ansonsten nahezu jedes Gewerbe die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung aufgrund der damit verbundenen allgemeinen Vorteile begehren könnte. Der Verordnungsgeber hat sich für das Gewerbegebiet aber bewusst gegen eine generelle Wohnnutzung durch Betriebsinhaber entschieden. Aufgrund dieser Grundentscheidung ist zu fordern, dass der Gewerbetreibende ein Betriebskonzept präsentiert, welches eine Ausnahmesituation zu begründen vermag. Durchschnittserwägungen, wie sie bei jedem Betriebskonzept vorkommen können, können eine Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht eröffnen (VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 - AN 17 K 17.00331; U.v. 18.4.2019 - AN 17 K 18.00758; VG Augsburg U.v 18.2.2008 - Au 5 K 06.163 - juris Rn. 25). 33 Gemessen hieran vermag das Gericht einen Ausnahmefall hier nicht zu erkennen. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 11. September 2020 bereits eine Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück FlNr. 493 genehmigt. Bei dem gewerblichen Tätigwerden des Klägers bzw. der Firmen, die der Kläger gegründet hat und für die er als Geschäftsführer tätig ist, auf den Grundstücken FlNrn. 494/15 und 493 handelt es sich um einen einheitlichen Betrieb i.S.v § 8 BauNVO. Das gesamte gewerbliche Tätigwerden dort dreht sich um den Geschäftsgegenstand Motorentechnik, die beiden Grundstücke sind als einheitliches Betriebsgrundstück mit Verbindungswegen und ohne erkennbare Abgrenzung angelegt (vgl. Luftbilder aus dem BayernAtlas), der Kläger nennt die ständigen Bautätigkeiten auf dem Gelände selbst als Grund für die die Notwendigkeit eines Hausmeisters. Klare Abgrenzungen zwischen den einzelnen Firmen sind nicht deutlich geworden und ergeben sich auch nicht aus dem vorgelegten Image-Prospekt oder dem Internetauftritt. In die Beurteilung der funktionalen Zuordnung ist die genehmigte Betriebswohnung auf der FlNr. 493 somit miteinzubeziehen. Das Bedürfnis
einem Betriebsleiter vor Ort kann durch diese Wohnung abgedeckt werden. Dass die Art oder die Größe des Gewerbebetriebs einen weiteren Mitarbeiter, gar einen weiteren Betriebsleiter vor Ort erfordert, ist nicht ersichtlich. Warencheck, -Ausmessung und -
bestellung und die Bearbeitung von Kundennachrichten außerhalb der Öffnungszeiten bzw. außerhalb der normalen Geschäftszeiten können durch eine Person erledigt werden. Etwas anders gibt der Kläger selbst nicht an.
seinen Ausführungen fallen diese Aufgaben seinem Schwiegersohn als Betriebsleiter zu. Seine eigene Anwesenheit vor Ort braucht es daneben nicht, so dass die existierende und genehmigte Betriebsleiterwohnung in der „Halle“ auf der FlNr. 493 ausreicht. Dass der Kläger für diese Wohnung inzwischen andere Pläne hat, sie eventuell vermieten will, ist unerheblich, solange die Wohnung als Betriebswohnung für den Betrieb des Klägers genehmigt und nicht durch eine genehmigte Nutzungsänderung aufgegeben ist und auf sie damit ohne Weiteres und jederzeit zurückgegriffen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seine Planungen im Laufe des Verfahrens bereits mehrfach geändert hat bzw. sich nicht festgelegen will, wie es mit dieser Wohnung weitergehen soll. 34 Neben einem vor Ort wohnenden Betriebsleiter besteht auch kein
vollziehbarer Bedarf mehr für einen zusätzlich dort wohnenden Hausmeister. Der insoweit angeführte Diebstahls- und Einbruchschutz stellt zum einen Aspekt dar, der für alle Gewerbegrundstücke gleichermaßen zutrifft und somit eine funktionale Zuordnung grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. OVG Lüneburg B.v. 24.3.2003 - 1 LA 47/02 - juris Rn.16), zum anderen ist dieser Schutz bereits durch einen vor Ort lebenden Betriebsleiter gewährleistet. Die weiter ins Feld geführte Außenbereichspflege und die Betreuung von Bautätigkeiten erfordern keine Anwesenheit außerhalb der üblichen Arbeitszeit und sind von daher nicht geeignet, eine funktionale Zuordnung zu begründen. Die Grundstückspflege stellt zudem ebenfalls keine betriebsspezifische Notwendigkeit dar, sondern gilt für jeden Gewerbebetrieb in ähnlicher Weise. Bei Bautätigkeiten handelt es sich naturgemäß um vorübergehende und dem eigentlichen Betrieb vorausgehende Tätigkeiten, die ein dauerhaftes Wohnen auf dem Betriebsgrundstück ebenfalls nicht rechtfertigen. Dass weitere Bautätigkeiten, die dem Betrieb zugeordnet sind, anstehen, ist überdies nur vollkommen substantiiert vorgetragen. Die allgemein mit dem Wohnen und Arbeiten „unter einem Dach“ verbundenen betriebs- und volkswirtschaftlichen Vorteile wie kurze Wege und Zeitersparnis, günstige Wohnkosten und Energieersparnis rechtfertigen ein Wohnen im Gewerbegebiet ebenfalls nicht (VG Augsburg U.v. 18.2.2008 - Au 5 K 06.163 - juris Rn. 27, VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 - AN 17 K 17.00331; U.v. 18.4.2019. - AN 17 K 18.00758). 35 Aus dem 2016 durchlaufenden Genehmigungsfreistellungsverfahren, mit dem dem Kläger grünes Licht für eine Betriebsleiterwohnung in dem streitgegenständlichen Gebäude geben wurde, folgt kein Anspruch auf Fortsetzung der Wohnnutzung in diesem Gebäude. Zum einen begründet ein Genehmigungsfreistellungsverfahren keinen formellen Bestandsschutz (Busse/Kraus/Taft, Art. 58 Rn. 154, 155) und besteht mangels Übereinstimmung des ursprünglichen Vorhabens mit materiellem Baurecht auch sonst kein Bestandsschutz (Busse/Kraus/Taft, Art. 58 Rn. 155), zum anderen beansprucht der Kläger mit seinem Bauantrag zwei zusätzliche Wohnungen und ist der Bauantrag - wie oben dargelegt - als Gesamtvorhaben zu prüfen und kann dieses nur insgesamt genehmigt oder insgesamt abgelehnt werden. 36 3.
dem die Baugenehmigung bereits an den tatbestandlichen Voraussetzung einer Ausnahme
GB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO scheitert, war eine Ermessenausübung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht mehr erforderlich. Mangels Eröffnung einer Ermessensentscheidung scheitert damit auch der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 37 4. Die Kostenentscheidung der
alledem erfolglosen Klage beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO abzuweisen, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.