dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Zustellung der Ermahnung und Verwarnung, Niederlegung bei einer Postfiliale, Verlust einer Postzustellungsurkunde, Beweis des ersten Anscheins, Heilung durch tatsächlichen Zugang, Ergreifen einer Maßnahme, Kenntnis der Behörde von weiteren Eintragungen im Fahreignungsregister, Zustellung, Ersatzzustellung, Niederlegung, Zugang, Anscheinsbeweis, Heilung, Interessenabwägung, Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 17.08.2022 – 6 S 22.1188 Fundstellen: RÜ2 2023, 23 LSK 2022, 31533 Tenor I. Die Verfahren 11 CS 22.1984 und 11 C 22.1992 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (11 CS 22.1984) wird zurückgewiesen. III. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (11 C 22.1992) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 11 CS 22.1984 wird abgelehnt. IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 22.1984 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse A79, A179, AM, B und L und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren. Zugleich begehrt er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren. 2 Mit Schreiben vom 26. September 2016 widerrief das Landratsamt Würzburg eine Verwarnung vom 6. August 2014 und ermahnte den Antragsteller
Erreichen von fünf Punkten im Fahreignungsregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Das Schreiben wurde am 28. September 2016 bei der Postfiliale O. niedergelegt und die Benachrichtigung über die Niederlegung ausweislich der Postzustellungsurkunde in den Gemeinschaftsbriefkasten des Mehrfamilienhauses eingelegt. 3
Erreichen von sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom
der Postzustellungsurkunde zur Verwarnung vom 1. Dezember 2020 erfolglos geblieben sei. 8
einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom
Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Seiner Ablieferungspflicht kam der Antragsteller am 25. Juli 2022
. 11 Am
VG erforderliche Ermahnung und Verwarnung seien erfolgt. Das Landratsamt habe den Antragsteller beim Stand von fünf Punkten mit Schreiben vom 26. September 2016 mit den erforderlichen Hinweisen ermahnt. Die Ermahnung sei ihm ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt worden. Sei eine Zustellung
ZG i.V.m. § 180 ZPO nicht möglich, sei das Schriftstück regelmäßig durch Niederlegung
Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ZPO seien vorliegend erfüllt. Als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO erbringe die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. Den
2 ZPO erforderlichen Gegenbeweis habe der Antragsteller nicht geführt. Mit Schreiben vom
frage des Landratsamts bei der Post habe ergeben, dass die Urkunde nicht mehr auffindbar sei. Somit könne der
weis der förmlichen Zustellung der Verwarnung nicht über die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde geführt werden. Der Zustellungsnachweis könne jedoch auch auf andere Weise geführt werden, zumal eine förmliche Zustellung der Verwarnung nicht erforderlich sei. Es genüge, dass dem Betroffenen die Ermahnung und Verwarnung tatsächlich zugegangen seien. Hiervon sei das Gericht aufgrund der berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse und der Umstände des Einzelfalls überzeugt. Der gegenteilige Vortrag des Antragstellers, der sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpfe, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, sei als unsubstantiiert und nicht glaubhaft zu bewerten. Anfang Dezember 2020 habe der Antragsteller seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt noch an der damaligen Meldeadresse M. … straße, O., gehabt, bevor er am 11. Januar 2021 seine Haftstrafe in der JVA Würzburg angetreten habe. Das in der Akte befindliche Schreiben der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20. November 2020, das dem Antragsteller
eigenen Angaben zugegangen sei, zeige, dass ihm im relevanten Zeitraum noch Schriftstücke an die oben genannte Adresse hätten zugestellt werden können. Keines der
folgend vom Landratsamt an die Anschrift M. … straße, O., gerichteten Schreiben sei als unzustellbar zurückgesandt worden. Auch die Begleichung der der genannten Maßnahme beigefügten Kostenrechnung mit Zahlungseingang vom
seinen im PKH-Verfahren gemachten Angaben über keine nennenswerten Vermögenswerte und Einkünfte verfüge. Sofern er sich darauf berufe, dass ein Verwandter auf Mahnung vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 26.11.1997 - VIII ZR 22/97) sei es nicht ausreichend, dass dem Erklärungsempfänger fristgerecht ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugehe, da dieses regelmäßig keinen Hinweis auf den Absender enthalte und den Empfänger im Ungewissen darüber lasse, welche Angelegenheit die Sendung zum Gegenstand habe. Der Zugang des Benachrichtigungsschreibens könne deshalb den Zugang des niedergelegten Schreibens nicht ersetzen. Dem Antragsteller sei die Ermahnung niemals tatsächlich zugegangen. Weiter beruhe die gerichtliche Überzeugung, dass dem Antragsteller auch die Verwarnung mit Schreiben vom
folgend an die Anschrift M. … straße, O., gerichteten Schreiben als unzustellbar zurückgesandt worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass der Vermieter in Verkennung der Sach- und Rechtslage und ohne insoweit beauftragt zu sein, dem Briefkasten einen großen Stapel an Post entnommen und diese gesammelt habe. Er habe der Kanzlei des Bevollmächtigten am 31. August 2021 eine Vielzahl gesammelter offizieller Schreiben übersandt. Insoweit lägen die Plausibilitätserwägungen des Verwaltungsgerichts neben der Sache, soweit das Gericht es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht als lebensfremd bezeichnet habe, eine Kostenrechnung zu begleichen oder begleichen zu lassen, ohne die kostenauslösende Maßnahme zu kennen oder vorab zu monieren, dass diese nicht durchgeführt worden sei. Die geringfügige Gebührenhöhe habe in keinem vernünftigen Verhältnis zu einem Besuch des Schwagers des Antragstellers bei diesem in der Strafhaft gestanden, der wesentlich höhere Kosten ausgelöst hätte. Der Antragsteller sei nicht rechtskundig und habe vom Ausgleich der Forderung des Landratsamts erst im
hinein erfahren. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Tatsachen, dass das Landratsamt den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs verkannt habe und der Antragsteller infolge der Inhaftierung ohnehin nicht mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könne, zwar auf Seite 8 der Entscheidung als seinen Sachvortrag wiedergegeben, diesen Vortrag dann jedoch komplett übergangen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 15 1. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. 16 Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre. 17 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
GO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 - 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2018 - 3 VR 1/18 u.a. - BayVBl 2019, 279 Rn. 16). 18 Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar erachtet der Senat anders als das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Nebenverfügungen aufgrund einer bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher zu beantwortenden Rechtsfrage (dazu unten 1.3) als offen und entscheidet daher aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung. Wegen der betroffenen Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer erscheint es jedoch nicht verantwortbar, dass der Antragsteller, dessen Haft
einer von seinem Bevollmächtigten übersandten Haftzeitübersicht der JVA Würzburg vom
teilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (BVerfG, B.v. 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 - juris Rn. 6). Ferner war auch die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
VG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, für die der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Wegen der Missbrauchsgefahr fällt die Interessenabwägung auch hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins zum
teil des Antragstellers aus. 19 1.1.
VG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte
dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]) ergeben. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - DAR 2014, 281 = juris Rn. 13; Dauer in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 32, 76, 100), die bis zu dem in der Regel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führenden
weis der Wiedererlangung der Fahreignung gilt (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). 20 1.2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis
dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde. 21 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung vor der Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich erhalten hat und Zustellungsfehler damit geheilt sind. 22 a. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem Zugang der Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) nicht entgegen, dass deren Bekanntgabe mittels förmlicher Zustellung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Aus Art. 2 Abs. 1 VwZVG ergibt sich, dass nicht nur Verwaltungsakte, sondern schriftliche und elektronische Dokumente der Behörde im Allgemeinen zustellungsfähig sind. Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist (Art. 1 Abs. 5 VwZVG).
ZVG hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Wie sich den Akten (Bl. 136) entnehmen lässt, hat sich das Landratsamt durch den Zusatz „Gegen Postzustellungsurkunde“ für die Zustellung (Art. 3 VwZVG) entschieden und diese hiermit angeordnet. 23 Auch ist die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks durch Niederlegung unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO) und damit zulässig. In diesem Fall gilt das Schriftstück
1 Satz 4 ZPO mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung im Sinne von § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO als zugestellt. Daran ändert die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 26.11.1997- VIII ZR 22.97 - BB 1998, 289), die die Übermittlung einer zivilrechtlichen Willenserklärung durch Einschreiben und den Inhalt des Benachrichtigungsscheins über die zur Abholung bereitliegende Einschreibesendung betrifft, nichts. 24 Allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Zustellung der Ermahnung im Wege der Niederlegung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO nicht vor, so dass die Zustellung unwirksam war.
ZPO darf der Postzusteller diese Form der Zustellung erst dann wählen, wenn eine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO oder die Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO nicht ausführbar waren.
dem an der vormaligen Anschrift des Antragstellers ein Mehrfamilienbriefkasten vorhanden war, in den der Zusteller auch die Benachrichtigung über die Niederlegung eingeworfen hat, ist nicht erkennbar, weshalb er die aus wenigen Blättern bestehende Postsendung nicht in diesen Briefkasten einlegen konnte. Ein Gemeinschaftsbriefkasten eines Mehrparteienhauses genügt den Anforderungen des § 180 Satz 1 ZPO, wenn er durch entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, dieser typischerweise seine Post über den Gemeinschaftsbriefkasten erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist (BGH, U.v. 16.6.2011 − III ZR 342/09 - BGHZ 190, 99 = juris Rn. 22 ff.; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO,
ZVG gilt ein Dokument, für das sich eine formgerechte Zustellung nicht
weisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 - 11 CS 21.1465 - juris Rn. 13 zur Heilbarkeit einer fehlerhaften Zustellung einer Ermahnung und Verwarnung). Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie hier - die Zustellung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern auf dem Willen der zustellenden Behörde beruht (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Bd. 1, Stand September 2022, Art. 9 VwZVG, Anm. 3). Der tatsächliche Zugang ist durch ein Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers an das Landratsamt vom
weis vor, weil die Postzustellungsurkunde verloren gegangen ist. Von einer Heilung des Zustellungsmangels kann erst durch Akteneinsicht seines Bevollmächtigten im Juni 2022 ausgegangen werden. 27 Die materielle Beweislast für den Zugang der Verwarnung trägt der Antragsgegner (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl. 2016, 593 Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 30). Vom Adressaten kann grundsätzlich nicht verlangt werden, hierzu substantiiert vorzutragen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Umstände ihn die Sendung nicht erreicht habe. Deren Nichterhalt ist - anders als deren verspäteter Erhalt - als sog. negative Tatsache dem Beweis nicht zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 9 C 19.15 - BVerwGE 155, 241 Rn. 18; BFH, U.v. 29.4.2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; U.v. 5.12.1974 - V R 111/74 - BFHE 114, 176 = juris Rn. 12 jeweils zum Steuerbescheid; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 a.a.O. Rn. 30; Niesler in Brandt/Domgörgen, Hdb. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 220). 28 Da die Verwarnung kein Verwaltungsakt ist, ist Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, nicht - auch nicht analog - anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 31; Stelkens in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG,
den Grundsätzen des ersten Anscheins anzunehmen. Die Rechtsfigur des Beweises des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, einen bestimmten Tatbestand oder Sachverhalt, der
der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache - insbesondere auf Ursachenzusammenhänge oder das Verschulden - als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 27.2.2002 - 8 C 20.01 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 9 = juris Rn. 20). Weder liegen hier
Aktenlage Tatsachen vor, aus denen
allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könnte, dass dem Antragsteller das Schreiben im Dezember 2020 tatsächlich zugegangen ist, noch sind solche vorgetragen (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Zwar war die Verwarnung vom 1. Dezember 2020 an die damals richtige Wohnanschrift adressiert, unter der ihn andere behördliche Schreiben erreicht haben. Hieraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass ihn auch die fragliche Sendung erreicht hat (vgl. BayVGH B.v. 24.10.2007 - 7 CE 07.2317 - NVwZ-RR 2008, 220 = juris Rn. 9; B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris Rn. 2 und OVG Saarl, B.v. 7.11.2011 - 3 B 371/11 - NVwZ-RR 2012, 131 = juris Rn. 5: anders, wenn der Zugang von mehreren Schreiben bestritten wird, ohne dass eines als unzustellbar zurückgekommen ist). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass immer wieder einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen. Für den Zugang formlos mit der Post übersandter Sendungen besteht daher keine Vermutung (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90 - NJW 1991, 2757 = juris Rn. 13). Zudem lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Zustellungsauftrag samt zuzustellendem Dokument und vorbereitetem Vordruck der Zustellungsurkunde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 182 ZPO) gemäß Art. 3 Abs. 1 VwZVG der Post übergeben worden ist. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der Zustellungsauftrag bzw. die Postzustellungsurkunde erst
und nicht bereits vor einer Zustellung durch den Postbediensteten verloren gegangen ist. Die Gründe dafür, dass sie nicht mehr vorgelegt werden kann, sind schlicht nicht bekannt. 30 Aus der Zahlung der Verwarnungsgebühr kann ebenfalls nicht auf einen Zugang der mit der Rechnung verbundenen Verwarnung geschlossen werden. Der Antragsteller hat insoweit schlüssig vorgetragen, sein Schwager habe die Verwarnungsgebühr ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts auf die Mahnung vom
VG und eine Verringerung des Punktestands
VG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme
VG übermittelten Zuwiderhandlungen (BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Rn. 22). Damit stellt sich die Frage, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Bearbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde oder erst im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Betroffenen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG „ergriffen“ ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.9.2019 - 11 CS 19.1484 - juris Rn. 13). Für letzteres spricht, dass eine (noch) nicht zugegangene Verwarnung entsprechend den für Verwaltungshandeln allgemein geltenden Grundsätzen nicht rechtswirksam bzw. existent ist. Das Ziel des Gesetzgebers, der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern Vorrang vor dem Erziehungsgedanken einzuräumen, und der Umstand, dass die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen sollen (BVerwG, U.v. 26.1.2017 a.a.O. Rn. 23), könnte allerdings dafür sprechen, dass auf den „Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung“ (so BT-Drs. 18/2775, S. 10 und die Wertung in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG) auch dann abzustellen ist, wenn die Bearbeitung und der Zugang zeitlich länger auseinanderfallen. Nur bei der Bearbeitung durch die Behörde ist es dieser möglich zu prüfen, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10). Der Zugang der Ermahnung oder der Verwarnung beim Betroffenen entzieht sich hingegen ihrem Einfluss. Diese - soweit ersichtlich in der Rechtsprechung bisher nicht geklärte - Frage wird im Klageverfahren zu prüfen sein. 35 1.4.
dem der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage keinen Erfolg hat, gilt dies auch für den gestellten Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 36 1.
GO (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 162 Rn. 60 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.