VGH München, Beschluss v. 14.10.2022 – 12 B 21.2051 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.10.2022 – 12 B 21.2051 Download Drucken Titel: Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen Deponienachsorge Normenketten: KrWG § 40 Abs. 1, Abs. 2 InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 VwGO § 130a S. 1 EMRK Art. 6 Leitsätze: 1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann Betreiber der Deponie im Sinne von § 40 Abs. 1 und 2 KrWG (bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) sein, wenn er sie auch tatsächlich betreibt. Dies ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (automatisch) der Fall, denn die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein macht den Insolvenzverwalter nicht zum Deponiebetreiber. Vielmehr ist eine tatsächliche Betriebsführung erforderlich. Dabei ist unter „Betriebsführung“ auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. (Rn. 25) 2. Für ein „Betreiben“ im oben genannten Sinne genügt die Nichterfüllung dem Gemeinschuldner obliegender Pflichten alleine nicht. Vielmehr ist ein aktives Weiterführen des Betriebes durch den Insolvenzverwalter - und sei es auch nur für eine kurze Zeit - erforderlich. Nur so kann den Insolvenzverwalter auch eine Verhaltensverantwortlichkeit treffen. (Rn. 26) 3. Der Insolvenzverwalter rückt nicht in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage nach der bloßen Besitzergreifung infolge des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sofort stilllegt. Gleiches gilt erst recht, wenn der Betrieb bereits vor Insolvenzeröffnung durch den Schuldner eingestellt worden war. (Rn. 26) 4. Die Betriebsphase einer Deponie umfasst nicht die Nachsorgephase, sondern endet mit dem Abschluss der Stilllegungsphase. (Rn. 30 – 34) Schlagworte: Betriebsbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters, Masseverbindlichkeit, Verhaltenshaftung des Betreibers, tatsächliche Betriebsführung, Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Vorinstanzen: VGH München, Beschluss vom 26.07.2021 – 12 ZB 18.2385 VG Augsburg, Urteil vom 02.10.2018 – 8 K 18.633 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 23.06.2023 – 10 B 5.23 Fundstellen: BayVBl 2023, 50 ZInsO 2023, 1180 LSK 2022, 31540 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 2. Oktober 2018, Az.: Au 8 K 18.633, und der Bescheid des Landratsamtes U. vom 20. März 2018 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 68.000,- € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Im vorliegenden Berufungsverfahren wendet sich der Kläger gegen seine Inanspruchnahme für Nachsorgepflichten im Hinblick auf eine von ihm als Insolvenzverwalter betreute Deponie. 2 1. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 31. März 2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma L. ... (Gemeinschuldnerin) bestellt. Diese hatte in den Jahren 1971 - 1992 auf ihr nicht gehörenden Grundstücken Ablagerungen vorgenommen. Mit Bescheid vom 17. November 2014 setzte das Landratsamt U. gegenüber der Gemeinschuldnerin Nachsorgepflichten unter Androhung von Zwangsgeldern fest. 3 2. Mit Bescheid vom 20. März 2018 stellte das Landratsamt U. fest, dass die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin zur Durchführung aller im Rahmen der abfallrechtlichen Deponienachsorge erforderlichen Maßnahmen als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (Ziff. 1); gleichzeitig setzte es Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 17. November 2014 fest. Ein Zwangsgeld wurde angedroht für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 1 des Bescheids vom 17. November 2014 in Höhe von 50.000,- EUR (Ziff. 2.), für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 2 des Bescheids vom 17. November 2014 in Höhe von 6.000,- EUR (Ziff. 3.), für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 3.2 des Bescheids vom 17. November 2014 zur Vorlage des Ergebnisberichts für den Betriebszeitraum Sommerhalbjahr 2016 in Höhe von 6.000,- EUR (Ziff. 4.) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 3.2 des Bescheids vom 17. November 2014 zur Vorlage des halbjährlichen Ergebnisberichts für den nächsten Betriebszeitraum innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheids in Höhe von 6.000,- EUR (Ziff. 5.). Die Einstufung der genannten öffentlich-rechtlichen Pflichten als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO sei notwendig, da dies der Kläger bestritten habe. Durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter sei der Kläger Betreiber der Deponie geworden. 4 3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage (Au 8 K 18.633) wies das Verwaltungsgericht A. mit Urteil vom 2. Oktober 2018 als unbegründet ab. Die Nachsorgepflichten seien vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten i.S.d § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen, da er selbst in der Nachsorgephase Deponiebetreiber geworden sei, indem er die dem Deponiebetreiber obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht erfüllt habe. Auch die (erneute) Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei auch deren Höhe ermessensgerecht und verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht A. folgte der Argumentation des Beklagten, nach der sich der Betriebsbegriff durch die Neufassung der Deponieverordnung 2009 nunmehr auch auf die Nachsorgephase erstrecke. 5 4. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A. richtete sich sodann der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Insolvenzverwalter sei nicht Betreiber der Deponie und damit nicht zur Durchführung der Nachsorgemaßnahmen und zur Zahlung der Zwangsgelder bei deren Nichterfüllung verpflichtet, sodass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Betriebsbegriff in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Fassung vom 27. April 2009 der Deponieverordnung (DepV 2009), zuletzt geändert mit Verordnung vom 27. September 2017, gegenüber der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (DepV 2002) keine „zeitliche Ausdehnung“ erfahren. Weder der Wortlaut der DepV 2009 noch die vom Verwaltungsgericht zitierte Verordnungsbegründung ließen den Schluss auf eine „zeitliche Ausdehnung“ zu. Der Verordnungsgeber habe eine solche nicht ausdrücklich formuliert; ebenso wenig lasse sich eine zeitliche Ausdehnung des Betriebsbegriffs gegenüber der alten Rechtslage durch Auslegung der Verordnungsbegründung ableiten, wonach dem Deponiebetreiber öffentlich-rechtliche Pflichten nach den Vorgaben der DepV für die jeweiligen Phasen zuzurechnen seien. Den Deponiebetreiber hätten auch schon nach der DepV 2002 (vgl. § 13 DepV 2002) die Pflichten in der Nachsorgephase getroffen und dennoch sei letztere nach § 2 Nr. 5 Satz 2 DepV 2002 ausdrücklich nicht Teil der Betriebsphase gewesen. In § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG sei die grundsätzliche Nachsorgepflicht des (letzten) Deponiebetreibers geregelt gewesen. Es habe sich daher an dem Verständnis der Begriffe Deponiebetreiber bzw. Deponiebetrieb ersichtlich nichts geändert. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher (Neu) Regelung einer „zeitlichen Ausdehnung“ sei vielmehr davon auszugehen, dass die Rechtslage gerade nicht geändert werden sollte. Unabhängig davon unterfiele die streitgegenständliche Deponie gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3a DepV 2009 in zeitlicher Hinsicht nicht dem Anwendungsbereich der DepV, da diese nicht für Deponien gelte, auf denen die Stilllegungsphase vor dem 1. Januar 1997 begonnen habe. Auf der streitgegenständlichen Deponie hätten seit 1992 keine Ablagerungen mehr stattgefunden. Sie habe sich daher seitdem in der Stilllegungsphase befunden. Es müsse denknotwendig zunächst eine Handlungspflicht des Klägers begründet worden sein, bevor die Nichterfüllung einer solchen Pflicht überhaupt möglich sei. Etwas Anderes lasse sich auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des VG Bayreuth (U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209) und des BayVGH (Beschluss vom 30.03.2007 - 23 ZB 07.80) nicht entnehmen. In dem Beschluss des BayVGH werde auf die Begründung der Betreiberstellung durch Nichterfüllung der dem Betreiber obliegenden Pflichten gar nicht eingegangen. Nach Auffassung des VG Bayreuth sei die Pflichtigkeit des Insolvenzverwalters dadurch entstanden, dass der Insolvenzverwalter in der Stilllegungsphase - mithin einem Teil der Betriebsphase - bestellt worden sei. 6 Bezug genommen wurde seitens des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 (7 C 3.06 - juris), wonach der Insolvenzverwalter die Deponie tatsächlich betrieben haben müsse. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erlange der Insolvenzverwalter mit seiner Bestellung zwar die Sachherrschaft über die Deponie wie auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; er werde dadurch aber nicht zum Betreiber. Diese Grundsätze würden trotz der Streichung des Merkmals der Betriebsführung aus der Definition des Deponiebetreibers nach § 2 Nr. 12 DepV 2002 auch weiterhin für den vorliegenden Fall gelten. Dabei stütze das Bundesverwaltungsgericht seine Argumentation nicht auf den Wortlaut der DepV 2002, sodass die Änderung der DepV unabhängig von der Frage ihrer Anwendbarkeit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe. Dessen Argumentation beruhe vielmehr auf § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, der inhaltlich dem nunmehr geltenden § 40 Abs. 2 KrWG entspreche, sodass auch heute nach dem KrWG für die Begründung der Betreibereigenschaft ein „Betreiben“ durch den Insolvenzverwalter erforderlich sei. Es gelte daher weiterhin die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bezug zur Betriebsführung vorausgesetzt werde, den die bloße Sachherrschaft des Insolvenzverwalters gerade nicht aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Betreibereigenschaft und Pflichtigkeit des Insolvenzverwalters abgelehnt, weil in das Unterlassen entsprechender Maßnahmen kein „Betreiben“ hineingelesen werden könne. Eine Betreiberstellung des Insolvenzverwalters, der keine Ablagerungen vornehme, komme mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 22.07.2010 - 7 B 12.10 - juris) nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe klarstellend festgelegt, dass unter „Betriebsführung“ ein „Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung“ zu verstehen sei. 7 5. Der Beklagte trat dem entgegen. Das Verwaltungsgericht sei mit der Darlegung zur Rechtsentwicklung im Bereich der Deponieverordnung und der dort definierten Begriffe, insbesondere zum Wegfall der Definition einer „Betriebsphase“ nach § 2 Nr. 5 DepV 2002, überzeugend von einer „zeitlichen Ausdehnung“ der Begriffe des Deponiebetreibers und des Deponiebetriebs ausgegangen. Bei der Neufassung der Deponieverordnung sei der Normgeber bemüht gewesen, an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert zu arbeiten. Eine weitere Befassung mit dem Begriff des Inhabers sei deshalb unterlassen worden (BT-Drs. 16/10330, S. 54). Daran zeige sich, dass auch in der Nachsorgephase ein Betreiben einer Deponie in einem weiteren Sinne stattfinde, das es ermögliche, den erst in dieser Phase „übernehmenden“ Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber im Rechtssinne wahrzunehmen. Die fehlende unmittelbare Geltung der Deponieverordnung n.F. hindere nicht daran, aus ihr bzw. aus ihrer Entstehungsgeschichte Schlüsse für die Eigenschaft eines Deponiebetreibers im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu ziehen. Ein Wechsel des Rechtsregimes vom Abfallrecht zum Bodenschutzrecht habe nicht stattgefunden. Weder sei ein Antrag auf Entlassung aus der abfallrechtlichen Nachsorge nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG oder § 40 Abs. 5 KrWG gestellt noch sei seitens der Abfallbehörde die Beendigung der Nachsorgephase konkludent festgestellt worden. 8 6. Mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2021 (12 ZB 18.2385) wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 2. Oktober 2018 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts A. zugelassen. Das Verfahren wurde sodann als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 12 B 21.2051 fortgeführt. 9 7. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 begründete der Kläger die Berufung damit, dass er während der Nachsorgephase, also nach Abschluss der Betriebsphase (der Stilllegungsphase), zum Insolvenzverwalter der Deponie bestellt worden sei, selbst aber keinerlei Ablagerungen oder sonstige aktive Handlungen vorgenommen habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes A. gehe fehl, wenn darin angenommen werde, dass durch die Deponieverordnung vom 27. April 2009 eine Ausdehnung des Deponiebetriebs erfolgt sei. Des Weiteren seien die Zwangsgeldandrohungen zu unbestimmt und nicht zuordenbar. Im Übrigen nahm der Kläger auf die Argumentation im Berufungszulassungsverfahren Bezug (S. 4.). 10 Der Kläger beantragt, 11 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts A. vom 2. Oktober 2018, Az.: Au 8 K 18.633, den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2018 aufzuheben. 12 Demgegenüber beantragt der Beklagte, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Mit Schriftsatz vom 8. November 2021 trug der Beklagte vor, dass erst mit Abschluss der Nachsorgephase, die behördlich festzustellen sei, der Wechsel vom Abfallrecht zum Bodenschutzrecht stattfinde (vgl. VG A., U.v. 29.3.2021 - Au 9 K 18.491 - juris). Der Beklagte räumte ein, dass nach der Deponieverordnung 2002 (vom 24. Juli 2002, § 2 Nr. 5 DepV) die Nachsorgephase nicht von der Betriebsphase umfasst sei und dass die bezeichneten rechtssystematischen Gründe, die in der DepV 2009 zum Wegfall der Betriebsdefinition geführt haben, vom Verordnungsgeber nicht erläutert worden seien. 15 Das Verhalten des Klägers habe eine aktive Verweigerung der Erfüllung von Pflichten dargestellt, sein Angebot zum Vergleich mit dem Beklagten gegen eine Zahlung von 25.000,- EUR unterstreiche dies. Im Übrigen nahm der Beklagte auf die Argumentation im Berufungszulassungsverfahren Bezug (S. 5.). 16 Von den Verfahrensbeteiligten hat nur der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Gerichtsschreiben vom 12. September 2022 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf den Zulassungsbeschluss vom 26. Juli 2021 (Az. 12 ZB 18.2385) verwiesen. II. 18 Die Berufung des Klägers hat Erfolg, da sich der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 20. März 2018 als rechtswidrig erweist und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 2. Oktober 2018 aufzuheben ist. 19 Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Im Verfahren sind weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger, umstrittener oder gänzlich neue Materien betreffende Fragen noch ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris Rn. 24). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Fragen zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.09.2007 - 5 B 53/07 - juris Rn. 18). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.09.2003 - 4 B 68/03 -, juris = NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6). Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, stellen sich im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nicht. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich bereits aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.09.2007 - 5 B 53/07 - juris Rn. 18). 20 1. Der angegriffene Bescheid vom 20. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 2. Oktober 2018 kann mithin keinen Bestand haben. 21
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