Jugendhilfekosten für einen minderjährigen jugendlichen Flüchtling Normenketten: SGB VIII § 7, § 42, § 89d BayAufnG § 7 Abs. 1, § 8 Leitsätze:
VGH München BeckRS 2022, 15809). (Rn. 40 – 53) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Inobhutnahme, Kostenerstattung, Erziehungsberechtigte, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, tatsächliche Verantwortungsübernahme Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 25.06.2020 – AN 6 K 18.385 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
33.341,40 € zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert wird auf 33.341,40 € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung der für die minderjährige syrische Jugendliche S. A. im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2016 und 3. Juli 2016 aufgewandten Jugendhilfekosten. 2 1. Die am ... 2000 in Da. geborene S. A. reiste am 23. August 2015 in die Bundesrepublik ein und wurde
der Polizei im ICE nach N. aufgegriffen. Da S. weder in Begleitung
Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten war - ihre getrenntlebenden Eltern befanden sich in Ägypten bzw. im Irak -, wurde sie vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und in der Kinderschutzstelle R.-Straße in N. untergebracht; die Polizei stellte ihr bei dieser Gelegenheit eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende aus. In der Kinderschutzstelle verblieb sie bis zum
der Oma zu Sachen gezogen und davon abgehalten, die GU zu verlassen Zudem würde die Oma körperlich übergriffig werden.“ Sie sei in Not und sehe sich bei der Großmutter gefährdet. Im Gespräch mit den weiteren Familienmitgliedern, insbesondere der Großmutter und dem Onkel, ergab sich, dass im Hinblick auf S. keinen Konsens über das weitere Vorgehen bestand und die Familie sich nicht auf ein Gespräch hinsichtlich Förderung, Betreuung und Versorgung
S. einlassen würde. Daraufhin wurde S. auf ihren eigenen Wunsch vom
ihrem Vater den Auftrag bekommen habe, sich um sie zu kümmern, wenn sie in Deutschland seien. Zugleich gibt sie an, dass sie zu ihrer Großmutter zurückgehen könnte, sofern diese eine eigene Wohnung gefunden habe. Im folgenden Gespräch führt S. aus, dass das Verhältnis zu ihrer Großmutter, zu der sie weiterhin Kontakt halte, besser geworden sei. Sie gehe aber davon aus, dass ihre Großmutter eine konservative Haltung in Bezug auf Erziehung und Beziehungen einnehme. Deshalb würde sie persönliche Dinge weniger erzählen bzw. mit der Großmutter besprechen. Bereits vor der Inobhutnahme habe S. einen fünf Jahre älteren Freund gehabt. Deshalb sei es mit der Großmutter auch immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. 5 In einer Besprechung in der Gemeinschaftsunterkunft Ende Juni 2016 über eine mögliche Rückführung
S. dorthin (Bl. 76 der Jugendhilfeakte) gab sie an, dass sie ihre Großmutter und ihre Verwandten in der Vergangenheit regelmäßig in der Gemeinschaftsunterkunft besucht habe. Ihre Großmutter habe sich verändert; sie käme jetzt gut mit ihr zurecht. Die Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Großmutter seien ausgeräumt. Auch die Gründe, die zur Inobhutnahme geführt haben, seien besprochen worden. Beide hätten ein gemeinsames Miteinander gefunden. Frau T., S.s Großmutter, bedankte sich beim Jugendamt, dass man sich um ihre Enkelin gekümmert habe. Aktuell erweise sich die Situation mit der Enkeltochter als entspannt. Wenn S. möchte, könne sie wieder zu ihr. Dies habe sie mit ihrem Sohn, S.s Vater, besprochen. S.s Onkel legte dar, dass sie bereits in den letzten Wochen vermehrt darüber gesprochen und letztlich eine gemeinsame Haltung gefunden hätten. In der Folge wurde die Inobhutnahme S.s zum
Mittelfranken über eine Kostenerstattung nach Art. 7, 8 AufnG zu verhandeln. Weiterhin meldete die Klägerin der Regierung
Mittelfranken die für S. A. im Zeitraum vom
LG seien erfüllt. 7 Mit Sammelbescheid vom
S. überhaupt
einer unbegleiteten Einreise auszugehen gewesen sei. 8
33.341,40 € nebst Prozesszinsen zu verpflichten. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 ab. 9 3.1 Rechtsgrundlage eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs bilde Art. 7 Abs. 1, Art 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG. Danach sei der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt seien, Anspruch auf Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) besäßen. Die Erstattungspflicht sei nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 AufnG gegenüber einer Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII nachrangig. Die Anspruchsvoraussetzungen der Erstattungsnorm des Art. 7 Abs. 1 AufnG seien indes vorliegend nicht gegeben, da die begünstigte S. A. während des streitgegenständlichen Zeitraums der Jugendhilfegewährung nicht als unbegleitet anzusehen sei. 10 3.2 Unbegleitet sei ein Minderjähriger dann, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt oder im maßgeblichen Zeitraum entweder völlig alleine sei oder wenn die Person, unter deren Obhut er stehe, weder personensorge- noch erziehungsberechtigt sei. Als maßgeblicher Zeitraum im Sinne
G sei der Zeitraum der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und derjenige der Jugendhilfegewährung anzusehen. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass der Minderjährige bereits bei der Einreise unbegleitet gewesen sei. Zwar sei der Begriff des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings bzw. Ausländers im Aufnahmegesetz nicht ausdrücklich definiert. Er könne aber in Anlehnung an die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII und in § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII enthalten ausdrücklichen Begriffsbestimmungen verstanden werden. Der diesen Bestimmungen zugrundeliegende Rechtsgedanke, nämlich, dass weder personensorgeberechtigte noch erziehungsberechtigte Personen vor Ort seien, sei verallgemeinerungsfähig und folglich auch auf das Aufnahmegesetz anzuwenden. 11 Zu den Personensorgeberechtigten eines Minderjährigen zählten nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII seine Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Lebenspartner oder sein Vormund, gegebenenfalls auch die Pflegeeltern. Weiterhin rechneten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII neben den Personensorgeberechtigten auch diejenigen volljährigen Personen zu den Erziehungsberechtigten des Minderjährigen, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Die geforderte Vereinbarung bedürfe keiner besonderen Form und könne sogar stillschweigend getroffen werden. Werde ein Minderjähriger
einem volljährigen Verwandten begleitet, bilde dies ein Indiz für das Bestehen der erforderlichen Vereinbarung. Daneben müsse die Begleitperson aber Kontakt zu den Eltern oder Personensorgeberechtigten besitzen, da in allen wesentlichen Angelegenheiten die Möglichkeit der Rücksprache gegeben sein müsse. Bei der Prüfung der Frage, ob Unbegleitetheit im Sinne
G vorliege, blieben ferner Maßnahmen außer Betracht, die auf Veranlassung oder direkt
Jugendhilfeträgern getroffen würden und die darauf abzielten, einer unzureichenden Betreuung der minderjährigen Person zu begegnen. Art. 7 Abs. 1 AufnG ziele darauf ab, die Träger zu schützen und finanziell zu entlasten, die - in Überlast - dazu aufgerufen seien, Jugendhilfemaßnahmen in Folge der Unbegleitetheit eines Minderjährigen zu treffen. Fälle, in denen ein Minderjähriger zunächst
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten betreut und dann allein wegen Missständen, unter denen die Betreuung leide, in Obhut genommen werde, entsprächen eher der typischen Situation der Gewährung kinder- und jugendhilferechtlicher Leistungen und nicht der Sonderkonstellation der Fürsorge für unbegleitete Minderjährige.
derartigen Kosten sollen die Jugendhilfeträger nach Sinn und Zweck
G nicht entlastet werden. Sähe man in diesen Fällen den Minderjährigen als nachträglich unbegleitet an, hätte es der zuständige Jugendhilfeträger in der Hand, die „Unbegleitetheit“ des Minderjährigen selbst herbeizuführen. Demnach könnten kinder- und jugendhilferechtliche Maßnahmen, die eine Trennung des Minderjährigen
der erziehungsberechtigten Begleitperson bewirkten, nicht dazu führen, den Minderjährigen nunmehr als unbegleitet anzusehen. 12 3.3 Gemessen an diesen Grundsätzen sei S. A. während des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums der Leistungsgewährung nicht als unbegleitet anzusehen gewesen. Zwar sei sie zunächst unbegleitet eingereist. Vom Zeitpunkt der Familienzusammenführung an habe sie sich in der Begleitung ihrer Großmutter und ihres Onkels befunden, mithin in Begleitung volljähriger Verwandter. Diese hätten zunächst auch die Fürsorge für sie übernommen und mit ihr gemeinsam in der Gemeinschaftsunterkunft gewohnt. Zu dieser Zeit habe auch Kontakt zu S.s Eltern bestanden, was sich aus der Kinder- und Jugendhilfeakte der Klägerin ergebe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Vereinbarung zwischen S.s Eltern und ihrer Großmutter, in deren Obhut sie sich befunden habe, getroffen worden sei, auf der die Erziehungsberechtigung beruhe. Demnach habe es sich bei S. ab dem Zeitpunkt der Familienzusammenführung um eine begleitete Minderjährige gehandelt. Am 15. Februar 2016 sei S. im Rahmen ihr gewährter Jugendhilfe (erneut) in Obhut genommen worden. Die Unterbringung und Trennung
ihren Erziehungsberechtigten sei jedoch durch die Klägerin und damit durch eine öffentliche Stelle veranlasst worden und habe auf den Konflikten beruht, die zwischen S. und ihrer Erziehungsberechtigten bestanden und die ein Einschreiten erforderlich gemacht hätten. Auch während des Zeitraums der erneuten Inobhutnahme wäre S.s Großmutter bereit gewesen, sie zu betreuen. Zwischen beiden habe regelmäßiger Kontakt bestanden. Ausweislich der Jugendhilfeakte der Klägerin habe sich die Erziehungsberechtigte aktiv darum bemüht, S. wieder betreuen zu können. Gleichwohl sei S. durch die Maßnahmen der Klägerin nicht nachträglich als unbegleitet anzusehen gewesen. 13 3.4 Ferner sei nach § 124a Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen gewesen, da „die Rechtssache“ grundsätzliche Bedeutung besitze. Allein bei dem erkennenden Gericht sei eine größere Zahl an ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten anhängig, sodass die Bedeutung der „zu klärenden Rechtsfragen“ über den vorliegenden Einzelfall hinausreichen. Eine genaue Benennung der Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung, die die Rechtssache aufwerfen soll, erfolgte indes durch das Verwaltungsgericht nicht. 14
S. A. im Zeitraum zwischen dem
denen jedoch keiner für S. personensorgeberechtigt gewesen sei. 16 Während des streitgegenständlichen Zeitraums der (zweiten) Inobhutnahme sei S. indes, anders als das Verwaltungsgericht meine, als unbegleitet anzusehen. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass diejenigen kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen, die erst zu einer Trennung
Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten führen, nicht eine nachträgliche Unbegleitetheit des Hilfeempfängers bewirkten, wenn der Minderjährige allein wegen Missständen, unter denen seine Erziehung leide und damit nicht wegen fluchtspezifischer Umstände in Obhut genommen werde, so finde dieser Ansatz im vorliegenden Fall keine Anwendung. Insoweit gehe das Verwaltungsgericht fälschlich davon aus, dass die Inobhutnahme S.s auf Veranlassung der Klägerin erfolgt sei. Dabei werde außer Acht gelassen, dass gerade fluchtspezifische Ursachen zur Inobhutnahme führen, die eben doch nicht mit den typischen Kinder- und Jugendhilfefällen vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall sei es gerade nicht „Idee der Klägerin“ gewesen, S. in Obhut zu nehmen. Sie hat vielmehr selbst um die Inobhutnahme gebeten. Damit liege gerade nicht eine Konstellation vor, bei der sich die Klägerin durch Gewähr einer Jugendhilfemaßnahme einen Kostenerstattungsanspruch quasi selbst verschafft habe. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei das Jugendamt der Klägerin gesetzlich verpflichtet gewesen, S. auf ihre Bitte in Obhut zu nehmen. Darauf, ob daneben der jeweilige Fallverantwortliche (auch) das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung annehme, komme es insoweit daher nicht an. Mithin liege keine
der Klägerin „selbst beschaffte“, sondern eine nach dem Gesetz vorgegebene Jugendhilfemaßnahme vor. Im Zeitpunkt der Inobhutnahme war S. daher als unbegleitet anzusehen. 17 Hinzu komme, dass im Zeitpunkt der Inobhutnahme keine Erziehungsberechtigung vorgelegen hätte bzw. die Großmutter nicht in der Lage gewesen sei, eine solche auszuüben. Allein das Vorhandensein
Verwandtschaft führe nicht automatisch zur Annahme einer Erziehungsberechtigung. Hinzu komme das Erfordernis, dass Kontakt zu den Personensorgeberechtigten bestehen müsse, was hier nicht der Fall gewesen sei. Wie sich aus der Jugendhilfeakte entnehmen lasse, habe es sich erst im Lauf der Sachverhaltsermittlungen und der Gespräche mit den Beteiligten herausgestellt, dass es wohl dem Willen
S.s Vater entsprochen habe, dass sich diese bei ihrer Großmutter aufhalten solle, sodass man eine Erziehungsberechtigung habe in Betracht ziehen können. Demzufolge sei im Anschluss an die streitgegenständliche Inobhutnahme die Gewähr
Hilfe zur Erziehung auch abgelehnt und S. wieder dem Familienverband bzw. ihrer Großmutter übergeben worden. Für den Zeitraum der Inobhutnahme war S. daher als unbegleitet anzusehen. Es bestehe folglich ein Kostenerstattungsanspruch aus Art. 7, 8 AufnG. 18 Weiter habe der Beklagte die Höhe der angefallenen Kosten nicht bestritten; sie könne daher als unstreitig angesehen werden. Die Aufwendungen seien ferner auch notwendig und angemessen im Sinne
G gewesen. 19 Die Klägerin beantragt daher: 20 Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die in der Zeit vom 15.02.2016 bis 03.07.2016 gemäß § 42 SGB VIII erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe
33.341,40 € gemäß Art. 7, 8 AufnG zuzüglich der zustehenden Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten. 21 5. Demgegenüber beantragt der Beklagte: 22 Die Berufung wird zurückgewiesen. 23 Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass S. während des Zeitraums der streitgegenständlichen Inobhutnahme nicht unbegleitet gewesen sei. Angesichts der „Gesamtsituation“ sei
einer Übertragung der Erziehungsberechtigung auf die Großmutter und den Onkel auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Erziehungsberechtigung hätten vorgelegen; insbesondere habe auch Kontakt zu S.s Eltern bestanden. Demgegenüber überspanne die Klägerin die Anforderungen an das Vorliegen einer Erziehungsberechtigung. Soweit durch die Klägerin eine Trennung
S. und ihren Angehörigen veranlasst worden sei, habe diese, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, außer Betracht zu bleiben. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass S. selbst um Inobhutnahme gebeten habe, denn auch dann liege, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, eine typische Situation der Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen vor, die nicht der besonderen Fürsorge für unbegleitete Minderjährige entsprängen. Werde, wie im vorliegenden Fall, ein Minderjähriger
Erziehungsberechtigten betreut und nehme das Jugendamt dann entweder auf Wunsch des Minderjährigen oder aufgrund fachlicher Einschätzung diesen in Obhut, sollen die Jugendhilfeträger nach dem Zweck
G gerade nicht
den hierdurch veranlassten Kosten entlastet werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten mangels Prüfung nicht unstreitig sei. 24
33.341,40 € nebst Prozesszinsen seit Klageerhebung zu. 27 Nach Art. 7 Abs. 1 AufnG ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen im Sinne
G Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) besitzen. 28 1. Der Kostenerstattungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 AufnG tritt im vorliegenden Fall nicht nach Art. 7 Abs. 3 AufnG gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII zurück. 29 Für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum der zweiten Inobhutnahme der Klägerin greift § 89d Abs. 4 SGB VIII ein, wonach die Verpflichtung zur Kostenerstattung entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum
drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Im vorliegenden Fall lebte S. vom
der Klägerin auch geltend gemachte Kostenerstattung gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. bestimmten Jugendhilfeträger konnte daher ab dem
G. Art. 1 Abs. 1 AufnG verweist zunächst auf die Gruppe der nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigten Personen. Hierzu rechnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AslybLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. Eine förmliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG besaß S. zum Zeitpunkt der zweiten Inobhutnahme zwar (noch) nicht. Jedoch war ihr bereits bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik am 13. August 2015
der zuständigen Polizeidienststelle eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende ausgestellt worden. Das hierdurch dokumentierte Ersuchen um Asyl reicht aus, um materiell das Entstehen eines gestatten Aufenthalts kraft Gesetzes und damit zugleich die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in der 2015 geltenden Fassung zu bewirken (vgl. hierzu Cantzler in Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz,
einem oder mehreren Erziehungsberechtigten im Sinne
1 Nr. 6 SGB VIII begleitet anzusehen. 33 2.2.
Normen für die Aufnahme
Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ist ein Minderjähriger Ausländer bzw. Flüchtling unbegleitet, wenn er „ohne Begleitung eines für ihn nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden“. Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) sind nach Jugendhilferecht im Falle der unbegleiteten Einreise nach Deutschland nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hingegen endgültig in Obhut zu nehmen, wenn sie unbegleitet nach Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Pflicht zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII tritt auch dann ein, wenn der ursprünglich mit einem Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet eingereiste minderjährige Ausländer nach der Einreise allein im Bundesgebiet zurückgelassen wird. 34 Personensorgeberechtigte, deren Begleitung bzw. Aufenthalt im Inland zum Begleitetsein des Minderjährigen führen, sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII diejenigen Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge für den Minderjährigen zusteht. Neben den Personensorgeberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VIII weiterhin jede sonstige Person über 18 Jahren Erziehungsberechtigte, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Dabei sind an die erforderliche Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie können auch konkludent durch stillschweigende Billigung zustande kommen (Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII,
1 Nr. 6 SGB VIII sein könnten. Denn allein der Umstand, dass sich volljährige Verwandte eines unbegleitet ins Bundesgebiet eingereisten Minderjährigen ebenfalls im Inland befinden, macht sie nicht zu Erziehungsberechtigten. Hinzukommen muss in jedem Fall die tatsächliche Verantwortungsübernahme für den Minderjährigen. Hierfür ist insbesondere aus der Jugendamtsakte der Klägerin für S.s Onkel und Cousins nichts ersichtlich. 37 Aber auch S.s Großmutter ist nicht bereits durch die „Familienzusammenführung“ nach dem 9. September 2015 in der Gemeinschaftsunterkunft in P. zur Erziehungsberechtigten im Sinne
1 Nr. 6 SGB geworden, sondern erst mit der Rückkehr S.s in die Gemeinschaftsunterkunft am
einer tatsächlichen Verantwortungsübernahme der Großmutter als Erziehungsberechtigter ausgegangen werden kann. Insbesondere der Umstand, dass - möglicherweise kulturell bedingt - es nach S.s ursprünglichen Angaben zu körperlicher Übergriffigkeit gekommen ist, lassen die Erziehungsberechtigung - so sie denn bestanden hat - entfallen. Auch im Verhältnis zur Großmutter bedurfte es ausweislich der entsprechenden Aktennotizen der Mitarbeiter der Klägerin erst einer Aussprache bzw. Klärung des Verhältnisses, sodass auch in dieser Hinsicht
einer tatsächlichen Verantwortungsübernahme erst mit der allseitig konsentierten Rückkehr S.s in die Gemeinschaftsunterkunft am
G postulierte Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs lässt sich unter Anwendung der zulässigen Auslegungstopoi nicht begründen (vgl. hierzu bereits ausführlich BayVGH, U.v. 22.6.2022 - 12 BV 20.1934 - BeckRS 2022, 15809, LS 1). 41 2.3.1 Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung
G durch Herstellung eines „Gleichklangs“ mit § 89d SGB VIII dergestalt, dass der Kostenerstattungsanspruch sowohl einen zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der unbegleiteten Einreise des minderjährigen Ausländers und der Jugendhilfegewährung erfordert bzw. bei einer länger als drei Monate andauernden zeitlichen Unterbrechung der Jugendhilfegewährung nicht mehr besteht, lässt sich mit den methodisch anerkannten Auslegungstopoi nicht annehmen. Sie folgt insbesondere nicht aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der bundesrechtlichen Erstattungsnorm des § 89d SGB VIII und der landesrechtlichen Erstattungsnorm des Art. 7 Abs. 1 AufnG unter Berücksichtigung der jeweiligen Normgenese. 42 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Fassung
G 2002 regelte § 89d SGB VIII (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung) bundesrechtlich die Kostenerstattung bei Gewährung
Jugendhilfe nach der Einreise. Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F. waren dem örtlichen Jugendhilfeträger vom Land die aufgewandten Jugendhilfekosten zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen diesem Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. galt dabei als Tag der Einreise der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt worden war, andernfalls der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde bzw., falls es auch hieran gefehlt hatte, der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. War der Leistungsberechtigte im Ausland geboren und handelte es sich daher um einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer bzw. Flüchtling, wurde nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. das nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs nach § 89d Abs. 3 Satz 2 a.F. vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Dieses Verfahren diente - insoweit ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen - der Entlastung der in Grenznähe gelegenen Aufgriffsorte bzw. der jeweils örtlich zuständigen Jugendhilfeträger und damit einer bundesweiten Verteilung der Jugendhilfekosten für unbegleitet eingereiste, minderjährige Ausländer. 43 Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII a. F. erwies sich jedoch hinsichtlich verschiedener Fallgruppen als lückenhaft und unzureichend. So stand dem örtlichen Jugendhilfeträger dann kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn er die Monatsfrist zwischen Einreise und Jugendhilfegewährung nicht eingehalten hat, etwa, weil sich die Minderjährigkeit eines unbegleitet eingereisten Flüchtlings erst nach Ablauf der Frist des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. herausgestellt hat. Daneben bestand regelmäßig kein bundesrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei einem „nachträglichen Unbegleitetwerden“, wenn der zunächst begleitet ins Bundesgebiet eingereiste Minderjährige
seinen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Bundesgebiet allein zurückgelassen wurde und er deshalb in Obhut genommen werden musste. Schließlich rechneten hierzu auch diejenigen Fälle, in denen nach § 89d Abs. 4 SGB VIII a.F. die Verpflichtung zur Kostenerstattung infolge einer mehr als drei Monate andauernden Unterbrechung der Jugendhilfegewährung entfallen, wo aber nach der Unterbrechung ein erneuter Jugendhilfebedarf des unbegleiteten Minderjährigen aufgetreten war. 44 Demgegenüber sah die zunächst aufgrund eines bayerischen Ministerratsbeschlusses vom
der Kostenerstattungspflicht nicht erfasst waren, zeigte sich insbesondere bei der Ergänzung
G durch Art. 7 Abs. 3 AufnG durch das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes 2012. Nachdem die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 AufnG, Art. 8 AufnG als vorrangig gegenüber dem bundesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 89d Abs. 1 SGB VIII angesehen hatte, führte dies zu Nachteilen beim bundesweiten Belastungsausgleich nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. Als Konsequenz hat der Landesgesetzgeber durch die Einfügung
G den Nachrang der landesgesetzlichen Erstattungsregelung gesetzlich festgeschrieben (vgl. hierzu und zum Folgenden LT-Drucks. 16/12538 vom 15.5.2012). Danach „sind die Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII für die unbegleiteten minderjährigen Personen im Sinne des Art. 1 AufnG in Bayern, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 89d SGB VIII als auch die der Art. 7 und 8 AufnG gegeben sind, über das Kostenausgleichsverfahren nach dem SGB VIII zu erstatten. Nur wenn die Voraussetzungen nach § 89d SGB VIII nicht gegeben sind, greift die Kostenerstattung nach Art. 7 und 8 AufnG“ (LT-Drucks. 16/12538, S. 5; Hervorhebung durch den Senat). 46 Aus der komplementären Funktion der Kostenerstattungsregelung der Art. 7 und 8 AufnG, durch die die volle Erstattung der Jugendhilfekosten bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch den Freistaat Bayern sichergestellt werden sollte, folgt jedoch zwangsläufig, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 89d SGB VIII - also der zeitliche Zusammenhang zwischen unbegleiteter Einreise und Jugendhilfegewährung - ebenso wie das Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs nach dreimonatiger Unterbrechung der Jugendhilfegewährung gerade nicht implizite Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 1 AufnG sein können. Andernfalls ließe sich der Regelungszweck der Art. 7, 8 AufnG - die Anordnung einer vollständigen Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfekosten - nicht erreichen. Der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren wiederholt postulierte „Gleichklang“
G steht demnach im Widerspruch zum systematischen Verhältnis
bundes- und landesrechtlicher Erstattungsregelung und zur Intention des Landesgesetzgebers. Bei Art. 7 Abs. 1 AufnG handelt es sich daher um eine eigenständige, gerade nicht an die Tatbestandsmerkmale der bundesrechtlichen Norm des § 89d SGB VIII gebundene Erstattungsvorschrift. 47 2.3.3 Hieran ändert entgegen der Ansicht des Beklagten auch die bundesrechtliche Einführung der vorläufigen Inobhutnahme und des sich daran anschließenden Verteilungsverfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer nach §§ 42a ff. SGB VIII mit Wirkung zum 1. November 2015 sowie die hieran anknüpfende Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und des Aufnahmegesetzes vom 5.12.2017 (GVBl. 534 ff.) nichts. Zwar wurde insoweit bundesrechtlich das bisherige Kostenverteilungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. durch das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme und der anschließenden Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer nach §§ 42a ff. SGB VIII ersetzt. Gleichwohl erfolgte in diesem Kontext keine Änderung
1 SGB VIII (zur insoweit angeblich „gewandelten Auslegung“ der Bestimmung vgl. nachfolgend 2.3.4), sodass, ungeachtet des jeweils Kostenerstattungspflichtigen, die verschiedenen Fallgruppen, bei denen keine Kostenerstattung geleistet wird - „schuldlose“ Nichteinhaltung der Frist des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nachträgliches „Unbegleitetwerden“, erneutes Auftreten eines Jugendhilfebedarfs nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung - nach wie vor bestehen geblieben sind (vgl. hierzu etwa Bohnert/Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand September 2020, § 89d Rn. 11a; Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 12). Folglich ist ausgehend
der beabsichtigten vollständigen Freistellung der öffentlichen Jugendhilfeträger
den Jugendhilfekosten unbegleiteter minderjähriger Ausländer weder der Anwendungsbereich noch der Regelungszweck
G durch die Gesetzesänderung entfallen. 48 Demzufolge hat der Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze und des Aufnahmegesetzes vom 5.12.2017 (GVBl. 534 ff.) auch lediglich den Anwendungsbereich
G durch Einfügung
G auf vor dem 1. Januar 2018 entstandene Jugendhilfekosten beschränkt. Wenn die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 17/15589, S. 10 f.) gleichwohl - ohne dass dies Ausdruck im Normtext gefunden hätte - postuliert, dass nach der Abschaffung des bundesweiten Kostenverteilverfahrens kein Erfordernis einer subsidiären landesrechtlichen Kostenerstattung mehr bestehe und der „häufige Anwendungsfall der subsidiären Kostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 AufnG“ der unverschuldeten Versäumnis der Monatsfrist des § 89d Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch eine angebliche Änderung der „herrschenden Rechtsauffassung“ nicht mehr auftreten könne, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Ausschlussfrist nunmehr die Kenntnis des Jugendamts
der unbegleiteten Einreise sein soll, ist dies nicht nachvollziehbar, da die behauptete Änderung der „herrschenden Rechtsauffassung“ zur Frist des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sich als unbeachtliche und gegen die eindeutige gesetzliche Regelung verstoßende Verwaltungsauffassung erweist und es - wie insbesondere das vorliegende Verfahren zeigt - nach wie vor neben dem geschilderten „häufigen Anwendungsfall“ der schuldlosen Fristversäumnis weitere Fallkonstellationen gibt, in denen der subsidiäre Kostenerstattungsanspruch eingreifen muss, will man die Jugendhilfeträger
den Jugendhilfekosten unbegleiteter minderjähriger Ausländer freistellen. Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung
G im „Gleichklang“ mit § 89d SGB VIII lässt sich demzufolge auch nicht mit der Änderung des bundesweiten Verteilverfahrens für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und der nachfolgenden Änderung des Aufnahmegesetzes begründen. 49 2.3.4 Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine einschränkende Auslegung
G auch nicht aus dem gewandelten Kontext der Erstattungsregelungen, der Dynamik der Rechtsentwicklung sowie der „inneren Kohärenz“ der Erstattungsregelungen herleiten, nach denen angeblich der Bedarf für eine subsidiäre landesrechtliche Kostenerstattungsregelung entfallen sein soll. 50 Als rechtssystematisch verfehlt erweist sich dabei bereits der Ausgangspunkt, wonach § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII nunmehr - nach angeblich „herrschender Rechtsauffassung“ - so zu lesen sein soll, dass Ausgangspunkt des Fristlaufs - „innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen“ - nicht mehr die eindeutige und normenklare Regelung des § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sein soll, sondern stattdessen die „Kenntnis des Jugendamts
der Einreise des unbegleiteten minderjährigen Ausländers“. Diese allein
der Verwaltung, insbesondere wohl des Bundesfamilienministeriums, geprägte Auffassung steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung und erweist sich daher nicht nur als unverbindlich, sondern überdies, weil gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 GG verstoßend, als rechtswidrig (so auch Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89d Rn. 6, 12: „rechtswidrig“ und „contra legem“). Reine Verwaltungsanweisungen contra legem können eine Gesetzesänderung durch den hierzu allein berufenen parlamentarischen Gesetzgeber nicht ersetzen, mögen sie auch einer vorgeblichen „Verwaltungsvereinfachung“ geschuldet sein. Nachdem § 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert den Fristlauf für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII regelt, ist die Verwaltung verpflichtet, die geltende gesetzliche Regelung anzuwenden. 51 Mit einer normtextkonformen Anwendung
1 SGB VIII entfällt jedoch zugleich die wiederholt vom Beklagten vorgetragene Notwendigkeit einer „gewandelten Auslegung“
G, da der behauptete Bedeutungsverlust der subsidiären Kostenerstattungsregelung durch das Entfallen des „Hauptanwendungsfalls“ durch die „geänderte Rechtsauffassung“ zu § 89d Abs. 1 SGB VIII tatsächlich nicht eingetreten ist. Eine vermeintliche Verwaltungspragmatik vermag geltendes Recht nicht zu derogieren. Für die vom Beklagten postulierte einschränkende Auslegung
G bleibt demnach kein Raum. 52 2.3.5 Soweit sich der Beklagte schließlich auf Vollzugsbekanntmachungen, Auslegungshinweise, FAQs, „Postulationen“ und Ergebnisse
Arbeitsgruppenbesprechungen beruft, sind diese, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, für die Rechtsprechung unverbindlich. Sie verstoßen, wie vorstehend dargestellt, gegen die bestehende gesetzliche Regelung und greifen somit unzulässig in die Gesetzgebungskompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers über. Der Verwaltung steht es nicht zu, abweichend
eindeutigen Normtexten eigene Kostenerstattungsregelungen zu generieren. Sie ist vielmehr an die normativen Vorgaben des § 89d Abs. 1 SGB VIII wie auch des Art. 7 Abs. 1 AufnG gebunden. 53 Dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht daher im vorliegenden Fall auch nicht der Umstand entgegen, dass es nach der ersten Inobhutnahme
S. zu einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung der Jugendhilfegewähr und damit zu einer Unterbrechung des Zusammenhangs zwischen Einreise und Jugendhilfegewähr gekommen ist. 54 3. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist vorliegend auch der Höhe nach berechtigt; ebenso stehen ihr die geltend gemachten Prozesszinsen zu. 55 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet der Staat unter Anderem den kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - für Personen im Sinne
56 Insoweit hat die Klägerin ausweislich des dem Senat vorliegenden Jugendhilfeakts die für die Unterbringung
S. in der Kinderschutzstelle bzw. der Kindernotwohnung im Zeitraum zwischen dem
33.341,40 € als nachgewiesen an. Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung darauf hinweist, „dass die Höhe der Kosten mangels Prüfung nicht unstreitig“ sei, erweist sich dieses Vorbringen demgegenüber als unsubstantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Unterbringung S.s die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet worden wären, trägt der Beklagte weder vor noch sind sie sonst aus dem Sachverhalt ersichtlich. 57 3.2 Der Anspruch auf die
der Klägerin ausdrücklich geltend gemachten Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB analog; ihre Höhe bestimmt sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 58
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.