GB. Im Übrigen habe der damalige Ausbauzustand der Ring straße mangels ausreichender Ausbaubreite, fehlender Straßenbeleuchtung und unzureichender Straßenentwässerung nicht die an eine zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt. Die Beklagte sei zur Erhebung von Vorausleistungen berechtigt, da die endgültige sachliche Beitragspflicht mangels erforderlicher Widmung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entstanden sei. 3 Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht. 4 1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel
GO. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851). Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 27. Mai 2019 rechtmäßig ist. 5 a) Der Kläger macht im Kern geltend, die Teilnehmergemeinschaft habe im Dorferneuerungsverfahren mit dem Ausbau der Ring straße bereits erstmalig und endgültig eine Erschließungsanlage hergestellt, so dass für die von der Beklagten im Jahr 2017 durchgeführten Baumaßnahmen an der Ring straße keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürften. Der „alten“ Ring straße könne eine Erschließungsfunktion nicht abgesprochen werden, weil sie den an sie angrenzenden, bereits von der Orts straße her erschlossenen Grundstücken eine zusätzliche Erschließung (Mehrfacherschließung) geboten habe. Diese Einwände können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. 6 Erschließungsbeiträge werden auf der Grundlage von Art. 5a KAG (i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) nicht etwa für die Erschließung eines Grundstücks erhoben, sondern allein für die erstmalige und endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2020 - 6 ZB 19.2115 - juris Rn. 7). Nicht jede Anlage, die Grundstücken (irgend-)eine wegemäßige Erschließung vermittelt, hat bereits den Charakter einer erschließungsbeitragsfähigen Erschließungsanlage. Die „alte“ Ring straße mag in ihrer früheren Ausgestaltung bereits seit geraumer Zeit den an ihr anliegenden bebauten Grundstücken eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz vermittelt haben. Sie war jedoch, anders als der Kläger unterstellt, weder bei den Flurbereinigungsmaßnahmen 1963 bis 1973 noch im Rahmen der Dorferneuerung 1989 bis 1993 von der Flurbereinigungsbehörde oder der Teilnehmergemeinschaft - an Stelle der Gemeinde - in Erfüllung einer Erschließungslast nach § 123 Abs. 1 BBauG/BauGB als Erschließungsanlage (§ 123 Abs. 2 BauGB) in Form einer „zum Anbau bestimmten Straße“ (Art. 5a Abs. 2 KAG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hergestellt worden. Insoweit fehlte es zum einen schon an der Verpflichtung von Flurbereinigungsbehörde und Teilnehmergemeinschaft zur Herstellung einer entsprechenden Erschließungsanlage (aa). Zum anderen erfüllte die Ring straße vor den abzurechnenden Straßenbaumaßnahmen durch die Beklagte nicht die Merkmale einer „öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße“
GB (bb). 7 aa) Weder der Flurbereinigungsbehörde noch der Teilnehmergemeinschaft oblag die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung von Erschließungsanlagen
GB im Flurbereinigungsgebiet. 8 Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Als andere gesetzliche Bestimmung, aufgrund der die Erschließungslast im Rahmen der Flurbereinigung auf andere Träger übergegangen sein könnte, kommen vorliegend nur die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz in Betracht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 123 Rn 2). Danach hat die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsgebiet Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen als gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 FlurbG). Aus diesem Grundsatz leitet sich die Rechtsfolge ab, dass jeder Teilnehmer an der Flurbereinigung die Schaffung der zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke erforderlichen Wege verlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.1964 - 1 CB 43/64 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 54). Der einzelne Grundstückseigentümer, der am Flurbereinigungsverfahren teilnimmt und in der Flurbereinigung einen Flächenbeitrag zu leisten hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), hat somit einen durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer funktionsfähigen Zuwegung zu seinen Grundstücken (vgl. OVG RhPf, U.v. 25.2.2005 - 1 A 11821/04 - juris). Dies ergibt sich auch aus § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG und ist eine Folge des allgemeinen Zwecks des Flurbereinigungsverfahrens, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern sowie die allgemeine Landeskultur und Landentwicklung zu fördern (§ 1 FlurbG). 9 Das gesetzliche Ziel des Flurbereinigungsverfahrens, das insbesondere auch darin bestehen soll, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu erleichtern (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), überbürdet jedoch der Teilnehmergemeinschaft nicht die nach § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich der Gemeinde obliegende Aufgabe, die von ihr planerisch vorgesehenen Baugebiete zu erschließen, also durch Herstellung von Erschließungsanlagen „baureif“ zu machen. Vielmehr ist den genannten flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften entsprochen, wenn die Grundstücke in flurbereinigungsrechtlicher Hinsicht ausreichend zugänglich (und damit „erschlossen“)
G sind. Allein diese Aufgabe haben Flurbereinigungsbehörde und Teilnehmergemeinschaft erfüllt, als sie die Ring straße nach den Merkmalen der Verordnung vom 19. November 1968 (GVBl S. 313) als Feld- und Waldweg ausgebaut haben. 10 bb) Unabhängig davon erfüllte die „alte“ Ring straße nicht die Merkmale einer „öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße“
GB 11 Eine Erschließungsanlage in Gestalt einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) muss unter anderem öffentlich in dem Sinn sein, dass sie für die Benutzung durch die Allgemeinheit ohne besondere Zulassung gesichert zur Verfügung steht (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 7). Das Merkmal „öffentlich“ ist straßenrechtlich zu verstehen. Dass die Öffentlichkeit tatsächlich zugelassen ist, genügt nicht. Für die Einordnung einer Verkehrsanlage als eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße
GB und damit einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage ist nicht die faktische Öffentlichkeit einer Straße, sondern die straßenrechtliche Widmungslage maßgeblich; nur für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze können sachliche Beitragspflichten entstehen. Dem entsprechend entstehen die sachlichen Beitragspflichten für eine technisch endgültige hergestellte Erschließungsanlage erst mit einer Widmung, die eine allgemeine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen für die Anliegergrundstücke eröffnet. Denn nur so ist die Bestimmung zum Anbau als weitere Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit rechtlich hinreichend abgesichert. 12 Die von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte „alte“ Ring straße war hingegen straßenrechtlich „nur“ als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Solche Wege sind nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Auch ein tatsächlich befahrbarer öffentlicher Feld- und Waldweg stellt keine zum Anbau bestimmte Straße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar, denn die entsprechende Widmung eröffnet straßenrechtlich nur eine Anfahrmöglichkeit mit Fahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2020 - 6 B 20.1619 - juris Rn. 30 m.w.N.). Die Lage an einem öffentlichen Feldweg kann damit nicht als Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer angesehen werden. Die Kosten für die Anlegung eines Feld- und Waldweges können daher keine Erschließungsbeitragspflichten auslösen, und zwar selbst dann nicht, wenn er in einer Weise ausgebaut worden ist, die bereits den erschließungsbeitragsrechtlichen Anforderungen an eine endgültige Herstellung einer Anbaustraße entspricht. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.