BO, Art. 40 BayVwVfG auszuübenden Eingriffsermessens ein bestehender Anspruch des Bauherrn auf Ausstellung der Bescheinigung zu berücksichtigen. (Rn. 46) Schlagworte: erfolgreiche Beschwerde, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (präventives Bauverbot), Ermessen (bauordnungsrechtliches Eingreifen, intendiertes Ermessen, Sonderfall), Zeitpunkt der Bekanntgabe eines VA bei elektronischer Übermittlung, Baugenehmigungsfiktion im bayerischen Landesrecht, gesetzliche Pflicht zur Ausstellung der Fiktionseintrittsbescheinigung, Genehmigungsfiktion Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 22.02.2022 – RO 7 S 22.1939 Fundstellen: DÖV 2023, 222 RÜ2 2023, 69 BayVBl 2023, 87 DVBl 2023, 282 LSK 2022, 31550 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
Tiefgarage auf den FlNrn. …80 und …89 der Gemarkung N. Nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen verlängerte die Antragsgegnerin
Schreiben vom 7. April 2022 die Genehmigungsfiktionsfrist gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.
VwVfG bis zum
Bescheid vom 20. Juni 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag
der Begründung ab, dass sich das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das genehmigungspflichtige Vorhaben liege hinsichtlich der Geschossanzahl, der Grundfläche und der Traufhöhe über den maximalen Werten der Bebauung in der näheren Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB. Es begründe bodenrechtliche Spannungen; die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB lägen nicht vor. 4 Diesen Bescheid versandte die Antragsgegnerin als pdf-Kopie des unterschriebenen Originals am Nachmittag des 20. Juni 2022 elektronisch über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragstellerin
folgendem Begleittext (Bl. 226 der Behördenakte WB-2021-646 = Bl. 80, 119 der Behördenakte I/10-6024/2021-12): 5 Sehr geehrter Herr Kollege T., 6 in der Anlage übersende ich Ihnen vorab über das besondere elektronische Behördenpostfach den Bescheid zum Bauvorhaben Ihrer Mandantin in der S. straße … Das Original wird Ihnen auf dem Postweg zugehen. 7 Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. 8
freundlichen kollegialen Grüßen“ 9 Hierfür erhielt die Antragsgegnerin eine elektronische Eingangsbestätigung vom
Schreiben vom
der Post zugestellt worden. Damit sei
Ablauf des 20. Juni 2022 die Genehmigungsfiktion gemäß Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.
VwVfG eingetreten. Zwar habe die Antragsgegnerin am
geteilt worden. Die Postzustellung am 21. Juni 2021 sei ebenso wie die Übermittlung per Telefax um einen Tag zu spät erfolgt. Das Risiko, dass ein Dokument wegen nicht kompatibler Software nicht lesbar sei, trage der Absender,
hin vorliegend die Antragsgegnerin. Für diese Risikoverteilung spreche auch, dass eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, ein elektronisches Postfach zu unterhalten, bislang nur im Verhältnis zu den Gerichten bestehe. 11 Dem Anwaltsschreiben vom 23. Juni 2022 war der Ausdruck eines Screenshots einer aus dem elektronischen „Papierkorb“ aufgeladenen Datei aus dem beA-Programm des vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin als Anlage beigefügt, in der einerseits der Empfang und der Zugang der übermittelten Datei „2022-06-20_Bescheid_K._BV-S* H.straße....pdf“ für den „20.06.2022“ um „15:29“ Uhr bestätigt wird, andererseits auf dem Bildschirm zum einen zentriert im oberen Bildschirmdrittel in roter Schrift und zum andern rechts oben in schwarzer Schrift jeweils ein „x“
folgendem Begleittext erscheint: „Die geöffnete Nachricht ist leider fehlerhaft und kann deswegen nicht geöffnet werden.“ (Bl. 212 der Behördenakte WB-2021-646 = Bl. 94 der Behördenakte I/10-6024/2021-12). Ferner war dem Anwaltsschreiben vom 23. Juni 2022 als Anlage ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Baubeginnsanzeige“ beigefügt, in dem von der Antragstellerin als Tag des Baubeginns das (aus damaliger Sicht zukünftige) Datum „15.07.2022“
geteilt wurde (Bl. 213 ff. der Behördenakte WB-2021-646). 12 Die Antragsgegnerin lehnte
Schreiben vom
geteilt hatte, die Baubeginnsanzeige nicht zurückzuziehen, ordnete die Antragsgegnerin
dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juli 2022 - gestützt auf Art. 75 BayBO analog - gegenüber der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie unter Zwangsgeldandrohung an, es zu unterlassen,
den Bauarbeiten auf den Baugrundstücken zu beginnen, solange sie weder über eine Baugenehmigung noch über eine Bescheinigung gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.
VwVfG verfüge. In der Bescheidbegründung wird die Frage, ob die Voraussetzungen einer fingierten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.
VwVfG) eingetreten sind oder nicht, nicht näher thematisiert. Laut der Bescheidbegründung war für den Erlass der Verfügung ausschlaggebend, dass der von der Antragstellerin angekündigte Baubeginn im Widerspruch zu Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO stehe, weil der Antragstellerin für das beantragte Vorhaben weder eine Baugenehmigung noch eine Fiktionseintrittsbescheinigung zugestellt worden sei. Der Bescheiderlass gründe auf der Ermessenserwägung, rechtswidrige Zustände zu verhindern. Hinzukomme, dass das Bauvorhaben
dem materiellen Recht nicht in Einklang stehe, da es bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung überwiege gegenüber den Belangen der Antragstellerin,
dem Bau beginnen zu können. Es lägen objektiv konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin als Bauherrin rechtswidrig
den Bauarbeiten beginne. Die Antragstellerin werde
dem Bescheid in den gleichen Stand versetzt, wie ihn ein gesetzestreuer Bürger einnehme, der
den Bauarbeiten erst nach Erhalt einer Genehmigung bzw. einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion beginne. 14 Die Antragstellerin erhob am 18. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht Regensburg zunächst eine (dort weiterhin unter dem Az. RO 7 K 22.1821 anhängige) Klage
den Hauptanträgen auf Feststellung, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens die Genehmigungsfiktion eingetreten sei, und auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Fiktionseintrittsbescheinigung sowie dem Hilfsantrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2022 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Am 4. August 2022 erhob die Antragstellerin sodann eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg
dem Antrag, den Bescheid vom
Beschluss vom
Satz 2 Nr. 1 BayBO analog auch materiell rechtmäßig. Hierdurch sei auch ein präventives Baubeginnsverbot abgedeckt, wenn - wie hier - hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
der Errichtung einer Anlage alsbald und ernsthaft begonnen werde und es hinreichend wahrscheinlich sei, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen werde bzw. wenn zu befürchten sei, dass innerhalb kurzer Zeit später nicht mehr oder nur noch sehr schwer rückgängig zu machende Baumaßnahmen erfolgten. Die Eingriffsvoraussetzungen seien gegeben, weil der Antragstellerin bislang weder eine Baugenehmigung noch eine Genehmigungsfiktionsbescheinigung zugegangen sei und deshalb ein wegen Verstoßes gegen Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO rechtswidriger Baubeginn unmittelbar bevorgestanden habe. Damit sei ein bauordnungsrechtliches Einschreiten auf Tatbestandsebene gerechtfertigt.
der Erwägung, dass die Antragstellerin mangels Baugenehmigung bzw. Bescheinigung gem. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG nicht berechtigt sei,
dem Bau zu beginnen, und deshalb die Gefahr bestehe, dass durch den Baubeginn rechtswidrige Zustände geschaffen werden, seien hinreichende Ermessenserwägungen erfolgt. Bei Bauarbeiten ohne die notwendige Genehmigung sei vor dem Hintergrund des von einer Baueinstellung verfolgten Zwecks eines möglichst frühzeitigen Eingreifens in den Entstehungsprozess illegaler Vorhaben von einem sog. intendierten Ermessen auszugehen.
der Argumentation der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin evident verpflichtet gewesen sei, ihr eine den Baubeginn ermöglichende Bescheinigung nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.
VwVfG auszustellen, könne ein Ermessensfehler nicht begründet werden. Im Meinungsstreit zu Art. 75 BayBO hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die evidente Genehmigungsfähigkeit bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Baueinstellung Berücksichtigung finden müsse, sei die Auffassung vorzugswürdig, dass auch eine evidente Genehmigungsfähigkeit bei der Baueinstellung keine Rolle spiele, da der Bauherr unabhängig davon die gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten habe, nämlich eine Baugenehmigung oder Bescheinigung i.S.v. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG abzuwarten bzw. ggf. einzuklagen, bevor
dem Bau begonnen werde. Andernfalls würde das Baugenehmigungsverfahren zur „leeren Hülse“ und der Zweck des Art. 75 BayBO verfehlt, u.a. das formelle Baurecht durchzusetzen. Komme es damit nicht auf die evidente Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Rahmen der Baueinstellung an, so müsse dies auch für den geltend gemachten evidenten Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG gelten. Die Antragstellerin sei insoweit auf das anhängige Klageverfahren RO 7 K 22.1821 zu verweisen. Zweifel an der richtigen Störerauswahl oder an der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung bestünden ebenfalls nicht. 16
ihrer gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2022 gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, es komme vorliegend schon nicht auf eine evidente Genehmigungsfähigkeit an, da eine Fiktionsgenehmigung unabhängig von einer Genehmigungsfähigkeit eingreife und nach den Grundsätzen der Genehmigungsfiktion eine Genehmigung für das Bauvorhaben bereits vorliege. Die streitgegenständliche Maßnahme sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin evident verpflichtet gewesen sei, ihr gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO eine den Baubeginn ermöglichende Bescheinigung nach Art. 42a Absatz 3 BayBO auszustellen; die Anordnung auf Baueinstellung verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und sei ermessensfehlerhaft. Sie - die Antragstellerin - habe von ihrer Seite als Bauherrin im Baugenehmigungsverfahren alles Erforderliche veranlasst. Vorliegend sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass
dem Fristablauf eine Genehmigung bereits vorhanden sei. Das Eingriffsermessen sei zugunsten der Bauherrnseite auf null reduziert, da unter Berücksichtigung des Willkürverbots eine Behörde nicht eine Baueinstellung verfügen dürfe, wenn sie von Gesetzes wegen zur Erteilung eines Fiktionszeugnisses verpflichtet sei. Die Versagung der Baugenehmigung sei erst am
geteilt worden, dass im Fall einer gerichtlich rechtskräftigen Feststellung der von ihr behaupteten fingierten Genehmigung unverzüglich die Rücknahme erklärt werde. Jedenfalls sei der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg schon deshalb richtig, weil die dort vertretene Rechtsauffassung, es komme auf eine etwaige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht an, da andernfalls das Baugenehmigungsverfahren zur „leeren Hülse“ würde, zutreffend sei. 22 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 23 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 24 Das Verwaltungsgericht hat es nach Maßgabe der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die streitgegenständliche präventive Baueinstellungsverfügung vom
dem Antrag, den Bescheid vom
der am
hin unterschiedliche Streitgegenstände und damit unterschiedliche prozessuale Ansprüche (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - NVwZ-RR 2017, 635 = juris Rn. 17). 28
GO als begründet erweisen, weil die präventive Baueinstellung am Maßstab von Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Art. 68 Abs. 6 BayBO i.V.
VwVfG ermessensfehlerhaft ergangen ist. 29 a) Die Frage, ob die Verfügung vom 14. Juli 2022 rechtmäßig ist und keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), beantwortet sich nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes danach, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 75 Abs. 1 BayBO einschlägig sind, ob diese Eingriffsermächtigung hinsichtlich ihrer Rechtsfolge in direkter oder analoger Anwendung die Anordnung eines präventiven Bauverbots abdeckt und ob das durch Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). 30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; denn bei einer Baueinstellung bzw. (hier) einer Anordnung der Unterlassung des Baubeginns (= präventives Bauverbot) handelt es sich um einen Verwaltungsakt
Dauerwirkung (Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 75 Rn. 137 m.w.N.). Da die von Art. 75 BayBO erfassten Maßnahmen Instrumente präventiver Bauaufsicht sind, ist für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen entscheidend, ob aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Schaffung eines dem öffentlichen Recht widersprechenden Zustands droht. Es genügt
hin ein „Anfangsverdacht“ dafür, dass eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wird, (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.672 - juris Rn. 10; B.v. 26.4.2021 - 1 CS 21.449 - juris Rn. 12; B.v. 18.10.2021 - 15 CS 21.1990 - juris Rn. 41; B.v. 18.10.2021 - 15 CS 21.2407 - juris Rn. 39; B.v. 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329 - juris Rn. 9; Decker a.a.O. Art. 75 Rn. 48; Weber in Schwarzer/König, BayBO,
Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG und die Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts an die Ermessensausübung und ihre Begründung (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) grundsätzlich geringe Anforderungen gestellt. Denn es ist Sache des Bauherrn, vor Baubeginn die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Baubeginn zu schaffen und es ist ihm grundsätzlich auch unter Hinnahme wirtschaftlicher Nachteile zuzumuten, bis dahin
dem Beginn oder der Fortsetzung der Bauarbeiten zuzuwarten. Das der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ist
hin insoweit im Regelfall ein bloßes „intendiertes Ermessen“, weil generell ein öffentliches Interesse daran besteht, die Fortführung rechtswidriger Bauarbeiten zu verhindern. Der schlichte Verweis auf die Zielrichtung, rechtmäßiger Zustände herstellen zu wollen, genügt demgegenüber aber dann nicht, wenn ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung als die Baueinstellung rechtfertigen (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2000 - 1 ZB 97.2669 - juris Rn. 5; B.v. 29.10.2020 - 1 CS 20.1979 - juris Rn. 14; B.v. 26.04.2021 - 1 CS 21.449 - juris Rn. 17; Decker a.a.O. Art. 75 Rn. 83 ff., 100 f.; Weber a.a.O. Art. 75 Rn. 9; Molodovsky/Waldmann a.a.O. Art. 75 Rn. 41). 31 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Auswertung der Aktenlage ist die Antragstellerin vorliegend wegen Fristablaufs Inhaberin einer fingierten Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.
VwVfG geworden [im Folgenden b) ]. Der Senat geht zwar - insofern im Einklang
der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie der im Beschluss vom
BO erfüllt sind. Bei dem hier gegebenen Sonderfall, dass die in Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.
VwVfG vorgesehene Fiktionswirkung wegen Fristablaufs gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.
VwVfG eingetreten ist und deshalb die Antragstellerin als Bauherrin Inhaberin einer fingierten Baugenehmigung geworden ist, ist aber die bauordnungsrechtliche Anordnung der Unterlassung des Beginns der Bauausführung wegen eines Ermessensfehlers nicht von Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBO i.V.
VwVfG gedeckt. Da die Antragsgegnerin keine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügt bzw. konkret in die Wege geleitet hat, ist zu prognostizieren, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin
dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2022 voraussichtlich Erfolg haben wird [unten
VwVfG Inhaberin einer fingierten Baugenehmigung geworden. 33 Da der Bauantrag der Antragstellerin auf die Errichtung eines Gebäudes (Art. 2 Abs. 2 BayBO), das ausschließlich bzw. überwiegend dem Wohnen dient, gerichtet ist und zudem über den Bauantrag des gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) zu entscheiden ist und schließlich kein Verzicht der Antragstellerin gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO im Raume steht, ist vorliegend der Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 BayBO eröffnet. 34 Nach Art. 83 Abs. 7 BayBO gilt für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge gemäß Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.
VwVfG im Falle des Ablaufs der in Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.
VwVfG näher reglementierten Fiktionsfrist eine beantragte Baugenehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
der Einführung einer Baugenehmigungsfiktion hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass trotz der Bindung der Bauaufsichtsbehörde als vollziehende Gewalt an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise selbst materiell rechtswidrige Baugenehmigungen als erteilt gelten (OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 - OVG 10 S 37.16 - NVwZ-RR 2018, 96 = juris Rn. 6 m.w.N.). Die Baugenehmigungsbehörde kann den Eintritt der Fiktionswirkung dadurch verhindern, dass sie vor Ablauf der Frist dem antragstellenden Bauherrn eine Entscheidung - sei es eine klassische Baugenehmigung, sei es einen Ablehnungsbescheid - gem. Art. 41, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam bekannt gibt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 a.a.O. Rn. 8; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 68 Rn. 213; Laser in Schwarzer/König, BayBO 5. Aufl. 2022, Art. 68 Rn. 53 m.w.N.; Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2022, § 42a VwVfG Rn. 47 m.w.N.). Läuft die Fiktionsfrist hingegen ab, ohne dass über den Bauantrag von der Baugenehmigungsbehörde entschieden wurde, gilt die Baugenehmigung kraft Gesetzes als erteilt. Die Genehmigungsfiktion beruht auf dem Ablauf der Bearbeitungsfrist und ist nicht von der Bescheinigung ihres Eintritts (vgl. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG i.V.
BO) abhängig. Die fingierte Genehmigung steht hinsichtlich ihrer Regelungswirkungen
Ausnahme der in Art. 68 Abs. 3 und Abs. 4 BayBO normierten (systemgerechten) Ausnahmen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO) einer ausdrücklich erteilten Baugenehmigung in jeder Hinsicht gleich (LT-Drs. 18/8547 S. 22; SächsOVG, U.v. 18.1.2006 - 1 B 444/05 - BauR 2006, 1108 = juris Rn. 36; HambOVG, B.v. 2.9.2010 - 2 Bs 144/10 - NordÖR 2011, 84 = juris Rn. 3; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405/406, 415; Thies, jurisPR-UmwR 2/2021 Anm. 1; Knauff, VerwArch 2018, 480/488). Sie stellt einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Fiktion dar, der den Inhalt einer Baugenehmigung auf der Grundlage des eingereichten Bauantrags
den hierzu konkretisierten Bauvorlagen / Plänen hat, und stellt damit die Übereinstimmung des Bauvorhabens
den in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Anforderungen fest (Legalisierungs- bzw. Feststellungswirkung - allg. hierzu vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2022 - 15 B 22.772 - juris Rn. 47 m.w.N.; Laser a.a.O. Art. 68 Rn. 11). Aufgrund der Gleichstellung
einer ausdrücklich erteilten Baugenehmigung finden auf die fingierte Baugenehmigung z.B. auch die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten gem. Art. 48 ff. BayVwVfG unmittelbar Anwendung, was Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestätigt (zum Ganzen vgl. Laser a.a.O. Art. 68 Rn. 51 ff.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 68 Rn. 423 ff.; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand September 2022, Art. 68 BayBO Rn. 35n ff.; Molodovsky/Waldmann a.a.O. Art. 68 Rn. 215 ff., 227; Lang, BayVBl 2021, 833 ff.; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405 ff.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 9.3.2006 - 2 R 8/05 - NVwZ-RR 2006, 678 = juris Rn. 29 ff.; Hullmann/Zorn, NVwZ 2009, 756 ff.; Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 42a Rn. 22 ff.; speziell zur Rücknahme einer fingierten Baugenehmigung vgl. OVG SH, B.v. 28.7.2020 - 1 MB 11/20 - juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 a.a.O. Rn. 8 ff.; SächsOVG, U.v. 18.1.2006 a.a.O. Rn. 36; VG Berlin, U.v. 9.10.2020 - 19 K 215.18 - juris Rn. 36 ff.; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405/415 f.). 35 Die gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO, Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich dreimonatige Fiktionsfrist hätte vorliegend gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO an sich drei Wochen nach dem 13. Dezember 2021 (Zeitpunkt des Zugangs des Bauantrags bei der Antragsgegnerin, vgl. die Eingangsbestätigung Bl. 70 der Behördenakte WB-2021-646) zu laufen begonnen. Allerdings hat die Antragsgegnerin
Schreiben vom 30. Dezember 2022 gegenüber der Antragstellerin den Bauantrag wegen fehlender Bauvorlagen (u.a. Entwässerungsplanung, Brandschutznachweis) als unvollständig gerügt und die fehlenden Unterlagen / Angaben gem. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO nachgefordert. Die Fiktionsfrist begann
hin tatsächlich erst gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO drei Wochen nach dem am
Schreiben an die Antragstellerin vom
VwVfG bekanntgemacht worden ist und damit der Antragstellerin gegenüber wirksam wurde (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Dies ist zu verneinen. 36 Da gem. Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BayBO nur für die Baugenehmigung, nicht aber für deren Ablehnung die Schriftform gesetzlich angeordnet ist (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 54 Rn. 96 i.V.
Molodovsky/Waldmann in ebenda, Art. 68 Rn. 119), dürfte die für die Ersetzung der Schriftform in Art. 3a Abs. 2 BayBO zwingend vorgesehene elektronische Bekanntmachungsform
einer qualifizierten elektronischen Signatur vorliegend entbehrlich sein. Zudem können die tatsächlich und rechtlich schwierigen Fragen, 37 - ob für die gewählte elektronische Übermittlung des Bescheids in pdf-Datei-Format unter Nutzung des „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs“ (EGVP) in Form der Übermittlung des Bescheids von einem besonderen elektronischen Behördenpostfach auf ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach der Verkehrsanschauung eine ausreichende (konkludente) Zugangseröffnung i.S. von Art. 3a BayVwVfG, also eine Bereitschaft des Empfängers zur (auch außergerichtlichen) Kommunikation
der Behörde anzunehmen ist (allg. vgl. BT-Drs. 14/9000 S. 30 f.; BVerwG, U.v. 7.12.2016 - 6 C 12.15 - NVwZ 2017, 967 = juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 13.11.2014 - 2 B 1111/14 - NVwZ-RR 2015, 172 = juris Rn. 11 ff.; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 3a Rn. 55 ff.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer,
einem gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Bekanntgabewillen erfolgte, obwohl im Übermittlungstext von einer Übersendung „vorab“ die Rede ist und im Übrigen auf das noch im Postweg zuzugehende Original verwiesen wird (vgl. BFH, U.v. 4.10.1989 - V R 39/84 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 18.3.2015 - I B 47/14 - juris Rn. 4; OVG MV, U.v. 24.3.2015 - 1 L 313/11 - NordÖR 252 = juris Rn. 58; Tegethoff a.a.O. § 41 Rn. 41; Baer a.a.O. § 41 Rn. 58; Stelkens a.a.O. § 41 Rn. 87) sowie 40 - ob der elektronische Zugang daran scheitert, dass sich die am 20. Juni 2022 elektronisch
versandte pdf-Datei
der Kopie des unterschriebenen Bescheids (aus welchen Gründen auch immer) vom vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin als Empfänger technisch nicht öffnen ließ (hierzu unter divergierenden Blickwinkeln und Sachverhaltsvarianten vgl. Couzinet/Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 79, 97 ff.; Tegethoff a.a.O. § 3a Rn. 13a, § 41 Rn. 41, 41a; Stelkens a.a.O. § 41 Rn. 93; Dietlein/Heinemann, NWVBl 2005, 53/55 f.; vgl. auch BGH, B.v. 8.3.2022 - VI ZB 25/20 - DVBl. 2022, 899 f.; U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206 ff.; OLG Rostock, B.v. 2.12.2020 - 4 U 70/20 - juris), 41 hier offenbleiben. Denn selbst wenn von einem ordnungsgemäßen Zugang der pdf-Datei
der Kopie des unterschriebenen Ablehnungsbescheids noch am
hin eine ordnungsgemäße Versendung (vgl. Baer a.a.O. § 41 Rn. 84) noch am
dem Inhalt ihres eingereichten Bauantrags. Eine frühere Bekanntmachung über eine elektronische förmliche Zustellung gem. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.
ZVG (vgl. Baer a.a.O. § 41 Rn. 83) kommt vorliegend unabhängig vom Vorliegen der sonstigen formalen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 VwZVG schon deshalb nicht in Betracht, weil im Übermittlungstext bei der elektronischen Versendung am
dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juli 2022 verfügte präventive Baueinstellung aufgrund eines Ermessensfehlers am Maßstab von Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBO i.V.
VwVfG rechtswidrig und verletzt daher Rechte der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO). Denn die Antragstellerin hat
der Erlangung der Inhaberschaft der fingierten Baugenehmigung einen von der materiellen Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens unabhängigen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung der Fiktionseintrittsbescheinigung gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.
VwVfG, sodass die Antragsgegnerin - weil sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die fingierte Baugenehmigung unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückzunehmen (Art. 48 BayVwVfG; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) oder eine solche Rücknahme zumindest konkret in die Wege zu leiten - ihrerseits verpflichtet ist, die Bescheinigung auszustellen und deshalb daran
zuwirken, dass
Blick auf Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Baubeginn eintreten. 43 aa) Auch wenn, wovon die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2022 ausgeht, das streitgegenständliche Vorhaben der Antragstellerin am bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 34 BauGB materiell rechtswidrig und deswegen nicht genehmigungsfähig sein sollte - was im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung allein nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann und auch nicht muss -, hat dies auf die Wirksamkeit der eingetretenen Genehmigungsfiktion keine Auswirkungen. Dasselbe gilt für die gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.
VwVfG automatisch
dem Eintritt der Genehmigungsfiktion entstehende Verpflichtung der Behörde, dem Bauherrn / Bauantragsteller „unverlangt und unverzüglich“ eine Fiktionseintrittsbescheinigung auszustellen (Lang, BayVBl 2021, 833/836; Kluth JuS 2011, 1078/1080 f.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
der Postzustellung am 21. Juni 2022 und damit spät bekannt gemachte Ablehnungsbescheid geht daher ins Leere, d.h. ihm kommt kraft Gesetzes keinerlei Regelungswirkung zu, weil kraft Gesetzes der eingetretenen Genehmigungsfiktion Vorrang gebührt (OVG SH, B.v. 28.7.2020 a.a.O.; Ramsauer a.a.O.; Lang, BayVBl 2021, 833/838). 44 bb) Allerdings sind trotz des gesetzlichen Eintritts der Genehmigungsfiktion die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu bejahen. Diese lassen sich zwar aufgrund der Legalisierungs- und Feststellungswirkung der fingierten Baugenehmigung nicht
einer materiellen Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Antragstellerin begründen (Lang, BayVBl. 2021, 833/838). Es verbleibt aber ein formaler Verstoß gegen Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO. Nach dieser Regelung darf neben anderen formalen Voraussetzungen auch im Fall der gesetzlich ausgelösten Genehmigungsfiktion
der Bauausführung erst begonnen werden, wenn dem Bauherrn die Baugenehmigung oder die Fiktionseintrittsbescheinigung (Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG) zugegangen ist. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO bestätigt ausdrücklich, dass auch in diesem Fall der Bauaufsichtsbehörde die Eingriffsbefugnisse des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO tatbestandlich eröffnet sind. Im vorliegenden Fall lagen und liegen deshalb weiterhin aufgrund der Ankündigung des Beginns der Bauausführung durch die Antragstellerin konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin auch ohne Erhalt der Fiktionseintrittsbescheinigung und damit unter Verstoß gegen Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO
der Bauausführung beginnen will. 45 Unabhängig von der Streitfrage, ob die Fiktionsbescheinigung als feststellender Verwaltungsakt,
dem die Rechtslage für den Einzelfall verbindlich festgestellt werden soll, einzuordnen ist (so für das bayerische Bauordnungsrecht Laser a.a.O. Art. 68 Rn. 49; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405/414 f.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 12.2.2009 - 2 A 256/08 - juris Rn. 27; OVG LSA, B.v. 28.7.2020 - 2 M 48/20 - NVwZ-RR 2020, 1114 = juris Rn. 11; VG Hamburg, U.v. 15.3.2017 - 6 K 3225/14 - juris Rn. 46, 48; VG Frankfurt a.M., U.v. 4.3.2015 - 8 K 2909/14.F - juris Rn. 37; Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 42a Rn. 59 f.; Schemmer, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand Juli 2022, § 42a Rn. 15; Guckelberger, DÖV 2010, 109/117) oder ob es sich um eine bloße „Wissenserklärung“ ohne eigenständige Regelungswirkung (und damit ohne Verwaltungsaktqualität) handelt, die lediglich nach außen hin zwecks erleichterten Nachweises den Eintritt der
Fristablauf kraft Gesetzes (automatisch) eingetretenen Genehmigungsfiktion als bereits bestehende Rechtslage bestätigen soll (so: SächsOVG, U.v. 8.11.2018 - 1 A 175/18 - juris Rn. 49 ff.; U.v. 19.11.2020 - 1 A 1279/17 - LKV 2021, 172 = juris Rn. 22 f.; OVG SH, U.v. 6.2.2020 - 1 LB 1/17 - BRS 88 Nr. 98 = juris Rn. 27; VG Berlin, U.v. 1.7.2020 - 19 K 3.18 - juris Rn. 29; VG Hamburg, U.v. 26.7.2019 - 7 K 5423/17 - jurisRn. 31; Decker a.a.O. Rn. 426, 606 ff.; Molodovsky/Waldmann a.a.O. Art. 68 Rn. 131, 223, 228; Greim-Diroll in Spannowsky/ Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand September 2022, Art. 68 BayBO Rn. 35l; Ramsauer a.a.O. § 42a Rn. 30; Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 96 f.; Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2022, § 42a VwVfG Rn. 57; Broscheit, DVBl 2014, 342 ff.; speziell im Personenbeförderungsrecht: BVerwG, U.v. 8.11.2018 - 3 C 26/16 - BVerwGE 163, 321 = juris Rn. 10 ff.), genügt wegen der eindeutig formulierten Regelung in Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO nach bayerischer Gesetzeslage die an sich kraft Gesetzes eintretende Gestattungswirkung der fingierten Baugenehmigung für sich allein nicht, dass der Bauherr rechtmäßig
deren Umsetzung starten darf. Dass die Zulässigkeit des Baubeginns nicht wie im Bauordnungsrecht anderer Bundesländer bereits an den Eintritt der Baugenehmigungsfiktion (vgl. z.B. § 72 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauO Bln, § 73 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 2 LBO Saarl.), sondern erst an den Zugang des Fiktionszeugnisses geknüpft ist, stellt eine Besonderheit des bayerischen Landesrechts dar (Lang, BayVBl 2021, 833/837).
der Entscheidung, die „Baufreigabe“ im Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion frühestens
dem Zugang des Fiktionszeugnisses eintreten zu lassen, war es dem bayerischen Gesetzgeber offenbar wichtig, die rechtliche Zulässigkeit des Baubeginns ähnlich wie bei der „echten“ (schriftlich erteilten) Baugenehmigung an das Innehaben einer behördlichen Bescheinigung zu knüpfen, die das Gestattungsrecht, auch wenn es kraft Gesetzes bereits
Fristablauf entstanden ist, nach außen hin „verbrieft“. Beginnt der Bauherr unter Verstoß gegen Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO - also im Fall einer eingetretenen Genehmigungsfiktion ohne Zugang der Fiktionseintrittsbescheinigung -
der Bauausführung, begeht er einen Gesetzesverstoß, der nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayBO begründet, sondern der zudem - wie Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ausdrücklich vorsieht - grundsätzlich eine Einstellung von Bauarbeiten nach sich ziehen k a n n. Konsequenz der in Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO vorgesehenen Rechtslage, wonach selbst bei abgelaufener Fiktionsfrist die Baufreigabe nicht vor dem Zugang der Fiktionseintrittsbescheinigung eintreten soll, ist, dass der Bauherr für den Fall, dass er die Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion für gegeben hält, die Baugenehmigungsbehörde hingegen die Ausstellung der Bescheinigung (aus welchen Gründen auch immer) verweigert, ein auf Erhalt der Bescheinigung gerichtetes Rechtsmittel einlegen kann, um sich hierüber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Baubeginns gerichtlich zu erstreiten. Einstweiliger Rechtsschutz etwa
dem Ziel des Erhalts einer vorläufigen Bescheinigung, um vor einer womöglich erfolgreichen und vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache rechtmäßig
dem Bau beginnen zu können, wäre über § 123 VwGO zu suchen (im Personenbeförderungsrecht vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 - 11 CE 22.1606 - juris). Aufgrund der eindeutig
1 Satz 2 Nr. 1 i.V.
BO formulierten Rechtslage und des Primats des Gesetzgebers im parlamentarischen Regierungssystem kann keine unbewusste Rechtslücke ausgemacht werden,
der eine teleologische Reduktion des Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBO dahingehend begründet werden könnte, dass von der Befugnisnorm Fallgestaltungen, in denen die Behörde rechtswidrig die Ausstellung der Fiktionseintrittsbescheinigung unterlässt, tatbestandlich (also im Sinne einer ungeschriebenen negativen Tatbestandsvoraussetzung) nicht umfasst seien (so aber Lang in Seidel/Stendel/ Lang, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2023, S. 184 f.; ders. BayVBl 2021, 833/838). 46 cc) Ist - wie hier - die Genehmigungsfiktion wegen Fristablaufs eingetreten, die Fiktionseintrittsbescheinigung aber noch nicht ausgestellt bzw. dem Bauherrn noch nicht zugegangen, ist im Rahmen des gem. Art. 75 Abs. 1, Satz, Satz 2 Nr. 1 i.V.
BO, Art. 40 BayVwVfG auszuübenden Eingriffsermessens ein bestehender Anspruch des Bauherrn auf Ausstellung der Bescheinigung zu berücksichtigen. Es bestünde
Blick auf die Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Implementierung einer von der materiellen Genehmigungsfähigkeit gerade unabhängigen und bei Ablauf einer Fiktionsfrist automatisch ausgelösten Baugenehmigungsfiktion
gesetzlicher bestehender Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur unverlangten und unverzüglichen Ausstellung einer Fiktionseintrittsbescheinigung (Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG i.V.
BO) und unter Berücksichtigung des
der Einführung der Genehmigungsfiktion gesetzlich verfolgten Beschleunigungszwecks (vgl. hierzu Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405 f.; OVG Saarl., U.v. 9.3.2006 - 2 R 8/05 - NVwZ-RR 2006, 678 = juris Rn. 29) ein normativer Wertungswiderspruch, wenn der Behörde uneingeschränkt eine bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis gegenüber dem Bauherrn gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.
BO verbliebe, obwohl sie es selber in der Hand hätte, den rechtswidrigen Zustand durch gesetzesgemäßes Verhalten - nämlich durch das unverzügliche Ausstellen der Fiktionseintrittsbescheinigung - zu beseitigen. Der Behörde (hier: der Antragsgegnerin) darf m.a.W. eine eigene rechtswidrige Verweigerungshaltung nicht dergestalt zugutekommen, dass sie zulasten eines Bürgers bauordnungsrechtlich eingreifen könnte, obwohl bei rechtmäßigem behördlichen Verhalten die Voraussetzungen des Eingriffstatbestands nicht mehr bestünden (insofern zu Recht Lang, BayVBl 2021, 833/838). In diesem Fall liegen aufgrund der gesetzlichen Grundentscheidungen für eine von der materiellen Genehmigungsfähigkeit unabhängigen Fiktionseintritt und für einen ebenso von der materiellen Rechtslage unabhängigen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung des Fiktionseintrittszeugnisses besondere Umstände vor, die ein behördliches Eingreifen gestützt auf die sonst geltenden Grundsätze des intendierten Ermessens gem. Art. 40 BayVwVfG nicht zu rechtfertigen vermögen. Für den Fall, dass der Anspruch des Bauherrn auf Erhalt der Fiktionsbescheinigung zu Unrecht nicht erfüllt wird und die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin - keine weiteren, auf kurzfristige Aufhebung der Fiktionswirkung gerichteten Maßnahmen konkret in die Wege leitet, ist daher grundsätzlich von einem Ermessensfehler auszugehen. Der schlichte Rekurs der Behörde auf die dem Bauherrn fehlende Bescheinigung zur Rechtfertigung einer auf Art. 75 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBO gestützten (präventiven) Baueinstellung wegen Widerspruchs zu Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO wäre nicht nur als eine dem Beschleunigungszweck zuwiderlaufende „Förmelei“ zu bewerten sein, sondern auch als Verwaltungshandeln einzustufen, das gesetzlich normierten Pflichten der Behörde widerspricht. Es wäre
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, ein bauordnungsrechtliches Eingreifen als ermessensgerecht anzusehen, wenn die Behörde über einen auf Art. 75 BayBO (analog) gestützten Bescheid von einem betroffenen Bürger etwas verlangt (hier von der Antragstellerin das Unterlassen des Baubeginns), was sie
Blick auf den Charakter der bauaufsichtlichen Maßnahme als Dauerverwaltungsakt sowie als gem. Art. 20 Abs. 3 GG zum rechtmäßigen Handeln verpflichteter Hoheitsträger im nächsten Moment sofort wieder revidieren müsste, weil sie wegen Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.
VwVfG zur Ausstellung der Fiktionsbescheinigung verpflichtet ist und damit den tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO wieder den Boden entziehen muss. 47 Andererseits liegt es für den Fall, dass die Bauaufsichtsbehörde - wie hier die Antragsgegnerin - das Vorhaben materiell nicht für genehmigungsfähig hält, an ihr, die gestattende Wirkung der Fiktionsgenehmigung durch Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG wieder aus der Welt zu schaffen. Insofern erscheint es unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass sich die Bauaufsichtsbehörde ihrerseits auf den - auf den Treu und Glauben beruhenden - allgemeinen Rechtsgrundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (zu dessen grundsätzlicher Geltung auch im Verwaltungsrecht insbesondere als behördliche Gegeneinrede vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 1.8.2022 - 2 S 3368/21 - juris Rn. 46) berufen kann, wenn das streitgegenständliche Vorhaben tatsächlich am Maßstab von § 34 BauGB materiell rechtswidrig sein sollte und deshalb eine Gegensteuerungsmöglichkeit über eine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme der fingierten Baugenehmigung zur Verfügung steht. Insofern sind Konstellationen dankbar, in denen die Einforderung der Fiktionseintrittsbescheinigung durch den Bauherrn trotz Vorliegens der Ausstellungsvoraussetzungen gem. Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 BayBO, Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG rechtsmissbräuchlich wäre, weil die Bescheinigung für den Fall der von der Antragsgegnerin angekündigten Rücknahme alsbald wieder wegen Art. 52 BayVwVfG zurück zu gewähren wäre (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.1990 - 5 A 1692/89 - NVwZ 1990, 1183 = juris Rn. 19; VG Köln, B.v. 18.11.2020 - 21 L 2135/20 - juris Rn. 24 f.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, § VwVfG,
BO - gerade weil diese Regelung die Rechtmäßigkeit des Beginns der Bauausführung anders als in anderen Bundesländern nicht an den Eintritt der Fiktionswirkung, sondern erst an die Zustellung der Fiktionseintrittsbescheinigung knüpft - der Bauaufsichtsbehörde offenbar ein zeitliches Handlungsfenster für kurzfristige Korrekturmaßnahmen im Fall einer eingetretenen Genehmigungsfiktion für ein aus ihrer Sicht nicht genehmigungsfähiges Vorhaben eingeräumt hat. Es spricht daher in der Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen Vieles dafür, dass der Erlass eines Bauverbots im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Bauherrn (nur) solange ausgeschlossen ist, als nicht die Bauaufsichtsbehörde ihrerseits aktenkundig dokumentiert konkrete Schritte eingeleitet hat, die alsbald in eine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung gem. Art. 48 BayVwVfG unter Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) münden sollen. 48 dd) Solange die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin - von dem ihr eingeräumten Instrument der Rücknahme
Anordnung des Sofortvollzugs hingegen keinen Gebrauch macht, ist es nach der Zielrichtung und der Gesetzessystematik - hier gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.
VwVfG - konsequent, dem Bauherrn den Anspruch auf die Fiktionseintrittsbescheinigung uneingeschränkt zu belassen. In diesem Fall bleibt eine auf Art, 75 Abs. 1 BayBO gestütztes bauordnungsrechtliches Eingreifen zur Verhinderung der Bauausführung bzw. dessen Beginns ermessensfehlerhaft. Erweist sich
hin die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.