VGH München, Beschluss v. 02.11.2022 – 15 CS 22.2024 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.11.2022 – 15 CS 22.2024 Download Drucken Titel: Erfolgloses Nachbareilverfahren gegen Baugenehmigung Normenkette: VwGO § 80 Abs. 5, § 80a, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6 Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorhabens ist das tatsächliche Maß der Abstandsflächenüberschreitung zum Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Bauvorhabens. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarbeschwerde, Abstandsflächen Grenzgarage, Gebot der Rücksichtnahme, erdrückende Wirkung, Eilrechtsschutz, Beschwerdeverfahren, einfacher Bebauungsplan, Nachbar, Bauordnungsrecht, Grenzabstand, Rücksichtnahmegebot Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 10.08.2022 – Au 5 S 22.1303 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Die Beigeladenen beantragten mit Unterlagen vom 15. Dezember 2021 den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. …10 Gemarkung F. Der Antragsteller ist Eigentümer des daran nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. …9 Gemarkung F., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Zum Gebäude gehört ein Wintergarten, der einen Abstand von ca. 1,80 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist, an der die Beigeladenen die Errichtung einer 13,99 m langen Garage mit Überdachung bei einer mittleren Wandhöhe von 3 m planen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 2/I der Antragsgegnerin vom 18. März 1995 und im Geltungsbereich der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2021. Mit Bescheid vom 7. Mai 2022 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung. 3 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2022 ließ der Antragsteller Klage (Az. Au 5 K 22.1302) zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2022 ablehnte. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächenvorschriften einhalte und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. 4 Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Bestandsgebäude sei legal und der Wintergarten stehe aufgrund seiner Genehmigung, die offensichtlich unter Befreiung von Abstandsflächenvorschriften erteilt worden sei, im Einklang mit dem Baurecht. Das Verwaltungsgericht stelle daher zu Unrecht darauf ab, dass er sich nicht auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen könne. Im Übrigen liege kein vergleichbarer abstandsflächenrechtlicher Verstoß vor. Während das Vorhaben der Beigeladenen auf ca. 14 m Länge eine mittlere Wandhöhe von 3 m aufweise, nehme sein Wintergarten nur einen Bruchteil dieser Länge ein. Die subjektive, nicht näher begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung sei nicht nachvollziehbar. Schließlich spiele bei einer Einzelfallbetrachtung immer auch die Entfernung eine Rolle. 5 Er beantragt, 6 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 7 Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 8 Die Beigeladenen beantragen, 9 die Beschwerde zurückzuweisen. 10 Das genehmigte Bauvorhaben stehe in Übereinstimmung mit den Abstandsflächenvorschriften, während der Wintergarten des Antragstellers nicht genehmigt sei und die Abstandsflächen nicht einhalte. Selbst wenn der Wintergarten genehmigt wäre, hätte der Antragsteller den geringen Abstand aber selbst zu vertreten und müsste sich dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zurechnen lassen. Eine erdrückende Wirkung komme dem Vorhaben nicht zu, da der Baukörper nicht wesentlich höher sei als das betroffene Gebäude des Antragstellers. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Die allein zu prüfenden Beschwerdegründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil seine Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. Mai 2022 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleibt. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nach Aktenlage voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 8). Die vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen geht hier demnach zulasten des Antragstellers aus. 13 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei ihm gegenüber nicht rücksichtslos. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. 14 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem gegenüber Rücksicht genommen werden muss, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BA S. 10 f.; vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2021 - 15 CS 21.2324 - juris Rn. 17). 15
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