VGH München, Beschluss v. 16.02.2022 – 8 CS 21.2294 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.02.2022 – 8 CS 21.2294 Download Drucken Titel: Notwendigkeit eines vollstreckbaren Grundverwaltungsakts bei Androhung eines Zwangsgeldes Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayVwZVG Art. 19, Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Leitsätze: 1. Mit Beginn der zur Erfüllung einer Verpflichtung zum Pflanzenrückschnitt gesetzten Frist müssen bei Androhung eines zu ihrer Vollstreckung dienenden Zwangsgeldes die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unter einer wiederholenden Verfügung wird die Erklärung einer Behörde verstanden, mit der sie auf einen früher erlassenen Verwaltungsakt hinweist oder eine vorangegangene Entscheidung wiederholt, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Auslegung eines Bescheides als wiederholende Verfügung oder als neue Regelung ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern maßgeblich, was sie nach dem Verständnis des Adressaten - durch eine neue Begründung oder die nunmehrige Androhung von Verwaltungszwang - erklärt hat. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz), Zwangsgeldandrohung, wiederholende Verfügung (verneint), Zwangsgeld, Androhung, Verwaltungsvollstreckung, Grundverfügung, Wiederholende Verfügung, Pflanzenrückschnitt, öffentliche Verkehrsfläche, sofortige Vollziehung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 11.08.2021 – AN 10 S 21.704 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine Zwangsgeldandrohung. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, von dem der Bewuchs einer Thujahecke sowie sonstiger Pflanzenteile in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragt. Seit Herbst 2017 kam es wegen der Beschneidung der Hecke wiederholt zu Schriftwechseln zwischen den Beteiligten. 3 Die Antragsgegnerin verpflichtete den Antragsteller u.a. mit Bescheid vom 20. Mai 2020 zum Rückschnitt des vor seinem Anwesen in die öffentliche Verkehrsfläche hinausragenden Bewuchses in waagerechter Richtung bis zur Grundstücksgrenze, in der Höhe bis 2,50 m und im Park- bzw. Fahrbereich von 4,50 m. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Höhe auch bei einem Absenken des Bewuchses, z. B. bei Regenfällen, nicht unterschritten werde (Ziff. I). Die sofortige Vollziehung der Ziff. I wurde angeordnet (Ziff. II). Für den Fall der nicht fristgemäßen oder nicht vollständigen Erfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Ziff. III). Mit Beschluss vom 24. September 2020 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wegen einer unangemessen kurzen Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Bepflanzungsüberwuchses an. 4 Zuletzt erging am 16. März 2021 der folgende Bescheid: 5 „I. Herr H. … … wird verpflichtet, den von seinem Grundstück in die öffentliche Verkehrsfläche hinausragenden Bewuchs bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, wie es sich aus Ziff. I des Bescheids der Stadt N. … vom 20. Mai 2020 ergibt. 6 Falls binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheids die Verpflichtung nicht erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig. (…)“ 7 Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf seinen Eilantrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. August 2021 die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I des Bescheids mit der Begründung angeordnet, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen und die gesetzte Zwangsgeldandrohungsfrist rechtswidrig sei. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 11 Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht anhand des Rechtsschutzziels und zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragsstellers dahin ausgelegt, dass er sich allein gegen die in Ziffer I des Bescheids vom 16. März 2021 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG). 12 Auch in Ansehung der von der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe erweist sich die Auffassung des Erstgerichts als zutreffend, dass die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das mit Bescheid vom 16. März 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Erfüllung der im selben Bescheid verfügten Verpflichtung zum Pflanzenrückschnitt ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. 13 1. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 1 VwZVG. Sie ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid über eine Geldforderung (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG), der unter Fristsetzung angedroht werden muss (Art. 36 Abs. 1 VwZVG). Zwar müssen im Zeitpunkt der Androhung die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG, insbesondere die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts, noch nicht gegeben sein, wohl aber mit Beginn der zur Erfüllung vorgegebenen Frist (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.1977 - 9 XV 74 - BayVBl. 1978, 54 f. = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - NVwZ-RR 2002, 608 = juris Rn. 14; Giehl/Adolf/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 31 Anm. II). 14 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Vollstreckung nicht vorlagen, da der zugrundeliegende Verwaltungsakt weder sofort vollziehbar noch unanfechtbar war. Hierzu im Einzelnen: 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.