dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt ... am 17. November 2021 mitteilte, dass der
weis für die mit Bescheid vom
weis vorzulegen. Das korrigierte Schreiben vom
zuweisen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde der Klägerin angedroht, am 17. Februar 2022 in der Zeit von 9.00 bis ca. 10.30 Uhr die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf ihre Kosten durchführen zu lassen (Ziffer 2 des Bescheids). Für die Durchführung der Ersatzvornahme wurden als voraussichtliche Kosten 228,48 EUR zzgl. eventuell anfallender Auslagen veranschlagt (Ziffer 3 des Bescheids). Die Klägerin wurde für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung verpflichtet, dem beauftragten Bezirksschornsteinfeger Zugang zum Grundstück zu verschaffen und die Durchführung der Arbeiten zu gestatten (Ziffer 4 des Bescheids). 9 Dieser Bescheid ist
folgend bestandskräftig geworden. 10
dem weder beim Landratsamt noch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein
weis über die Durchführung der Arbeiten eingegangen war, wurden am
gekommen sei. Von Kollegen aus der Umgebung und der Innung sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass Herr ... die Arbeit ausführen müsse. 18 Auf die weiteren Schreiben der Klägerin wird ergänzend Bezug genommen. 19 Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom
HwG die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen.
ZVG) seien für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten
dem Bayerischen Kostengesetz (KG) zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der Ersatzvornahme seien entsprechend Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 , Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.IV.8/9 und Tarif-Nr. 1.I.8/2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) festgesetzt worden. Die einschlägigen Tarif-Nrn. ermöglichten jeweils Gebühren in Höhe von 50,00 bis 2.500,00 EUR. Die Gebühren in Höhe von 155,80 EUR und 80,00 EUR seien daher angemessen. Die Auslagen für den Schlüsseldienst (107,10 EUR) und die Arbeiten des Bezirksschornsteinfegers (246,33 EUR) seien zulässigerweise erhoben worden. Die Rechnungen lägen dem Landratsamt jeweils vor. Im Umkehrschluss aus § 13 SchfHwG könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Herr ..., im Rahmen des freien Wettbewerbs die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten versagen. 22 Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 1. Juli 2022 wird ergänzend Bezug genommen. 23 Am 25. August 2022 wurde in der Sache mündlich verhandelt. Auf das hierzu gefertigte Protokoll wird ergänzend verwiesen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen unbegründet. 25 1. Die Klage ist zulässig. 26 Die Klägerin ist als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 27 Die Klagefrist
GO ist gewahrt. 28
HwG kann die Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. 31
HwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen
den Rechtsverordnungen
HwG oder wiederkehrende Messungen
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist
HwG die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
HwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid
HwG festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. 32 b) Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des vom Landratsamt geltend gemach ten Kostenerstattungsanspruchs ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. 33 Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 5 KG,
dem Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ist erforderlich, dass zum einen ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt (Art. 18 und 19 VwZVG) und zum anderen eine wirksame Androhung (Art. 36 VwZVG) vorliegen und zudem bei der Ersatzvornahme selbst keine Rechtsfehler passiert sind. 34 aa) Zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme lag ein vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt (Art. 18 und 19 VwZVG) vor. 35 Mit Zweitbescheid vom
zuweisen. 36 Die Vollziehbarkeit dieser Grundverfügung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG, da der Zweitbescheid von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. 37 Die Rechtmäßigkeit der (inzwischen) bestandskräftigen Grundverfügung, also des Zweitbescheids, ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen (BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 12). Es kommt ausschließlich auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Maßnahme an. Für eine Nichtigkeit der Zweitbescheids, die
VwVfG zu dessen Unwirksamkeit führen würde, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Da der Zweitbescheid Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme ist (§ 26 Abs. 1 SchfhwG), sind etwaige Einwendungen gegen den wiederum dem Zweitbescheid zugrundeliegende Feuerstättenbescheid vom
zuweisen, nicht binnen der ihr bis zum 14. Februar 2022 gesetzten Frist
gekommen.
der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 SchfHwG war der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger daher unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Der Behörde stand insofern kein Entschließungsermessen zu, sondern die Durchführung der Ersatzvornahme ist gesetzlich vorgeschrieben. Dass sich diese nicht im Rahmen der im Zweitbescheid angeordneten Verpflichtung gehalten hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 42
HwG für die Ausführung der Ersatzvornahme Gebühren und Auslagen erheben. Für die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden dabei
ZVG Kosten
dem Kostengesetz (KG) erhoben. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Freistaats Bayern für Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen)
den Vorschriften dieses Abschnitts. 47 aa) Zu den Kosten
dem KG gehören somit zunächst die Gebühren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG. Diese bemessen sich
dem Kostenverzeichnis (Art. 5 KG). Im Kostenverzeichnis (KVz) ist die Höhe der Gebühr
dem Verwaltungsaufwand aller an den Amtshandlungen beteiligten Behörden festgelegt (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG).
Tarif-Nr. 2.IV.8/9 KVz ist bei Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme
HwG eine Gebühr wie zu Tarif-Nr. 1.I.8 vorgesehen. Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben. In Tarif-Nr. 1.I.8 sind die Gebührenhöhen für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren geregelt. Für die Anwendung von Zwangsmitteln der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs werden
Tarif-Nr. 1.I.8/2 KVz Gebühren in Höhe von 50,00 bis 2.500,00 EUR erhoben. Hierunter fallen sowohl die vom Landratsamt festgesetzte Gebühr für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids i.H.v. 80,00 EUR (Ziffer 3 des Bescheids) als auch die Personalkosten für die die Ersatzvornahme überwachenden Verwaltungskräfte (BayVGH, B.v. 21.12.1999 - 20 B 99.2073 - juris Rn. 17) sowie die der unterstützend tätigen Polizeibeamten i.H.v. insgesamt EUR 175,80 EUR. Dass in dem Bescheid vom 14. März 2022 in der Auflistung der einzelnen Posten als „Kosten der Ersatzvornahme für die Bediensteten der Behörden öffentlicher Dienst“ ein Betrag von 155,80 EUR angegeben ist, ist unerheblich. Wie die Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, handelt es sich hierbei um einen Schreibfehler.
Auffassung des Gerichts kommt es in Ziffer 1 des Bescheidstenors hinreichend zum Ausdruck, dass von der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 545,33 EUR erhoben werden sollen und nicht - wie sich bei Aufaddierung der Einzelposten ergäbe - nur in Höhe von 525,33 EUR. Insofern ist eine Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheids fernliegend und die Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ausreichend. 48 Die vom Landratsamt insgesamt festgesetzte Gebührenhöhe liegt im unteren Bereich der Rahmengebühr. Die festgesetzte Gebühr ist nicht überhöht, sondern der Sachlage - insbesondere angesichts der der Behördenakte zu entnehmenden, vorangegangen Historie und der Tatsache, dass sich im Anwesen Waffen befinden - angemessen und ist auch gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht zu beanstanden. 49 bb)
1 Nr. 5 KG werden an Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben. 50
1 Nr. 5 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sind für eine Ersatzvornahme
HwG Gebühren zu entrichten.
3 Satz 1 KÜO richten sich die Gebührensätze
den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KÜO 1,20 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ziffer 5 von Anlage 3 sieht für die Ersatzvornahme wiederum einen Grundwert von 60 Arbeitswerten vor (Ziffer. 5.1) und einen Arbeitswert von 1,0 je Arbeitsminute, wobei hier der Zeitaufwand die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort umfasst (Ziffer 5.2). 52 Die Rechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 20. Februar 2022 in Höhe von 246,33 EUR (Bl. 93 d. Akte), in der die durchgeführten Arbeiten einzeln aufgelistet und eingepreist wurden, entspricht dieser gesetzlich geregelten Gebührenbemessung nicht und kann dem Kostenerstattungsanspruch des Landratsamts demzufolge nicht zugrundegelegt werden. 53
1 Nr. 5, Abs. 3 i.V.m. Ziffer 5 von Anlage 3 berechnen sich die Gebühren für die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die das Landratsamt als Auslagen erheben kann, vorliegend wie folgt: 54 - Grundwert gemäß Ziffer 5.1 der Anlage 3 = 72,00 netto (Grund wert von 60 Arbeitswerten und je Arbeitswert 1,20
3 Satz 2 KÜO) 55 - Arbeitsminuten gemäß Ziffer 5.2 der Anlage 3 = 120,00 EUR netto (100 Arbeitswerte und je Arbeitswert 1,20
3 Satz 2 KÜO) 56 Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 192,00 EUR netto, was einem Betrag in Höhe von 228,48 EUR brutto entspricht.
3 Satz 2 KÜO ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Dies entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung übergebenen, korrigierten Rechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom
den glaubhaften und
vollziehbaren Angaben der Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung sowie des im Gerichtssaal anwesenden Bezirksschornsteinfegers ... haben die im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Arbeiten am 17. Februar 2022 diese Zeit in Anspruch genommen. Zunächst habe man auf die Polizei warten müssen und es habe gedauert, bis die Heizung wieder in Gang gekommen sei, um erforderliche Messungen durchführen zu können. Insgesamt seien die Arbeiten sehr umfangreich gewesen, da sich in dem großen Anwesen mehrere Feuerstätten befänden und niemand anwesend gewesen sei, weswegen man sich nur relativ langsam habe vorantasten können. Wie oben bereits erwähnt, umfasst der Zeitaufwand sowohl die Tätigkeiten als auch die Wartezeiten vor Ort, sodass die erforderlichen Wartezeiten Berücksichtigung finden können. 58
1 Nr. 5 KG erstattungsfähigen Auslagen gehört auch der vom Schlüsseldient in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 107,10 EUR brutto. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rechnung unverhältnismäßig hoch wäre. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Schlüsseldienst von vornherein involviert wurde. Dies ist bei Ersatzvornahmen dieser Art durchaus üblich, da es nicht selten vorkommt, dass die Betroffenen sich gegen eine Ersatzvornahme zu weigern versuchen. 59
forderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Der Zweck dieser Vorschrift besteht (auch) darin, die Bindung an den im Kostenvoranschlag angegebenen Betrag auszuschließen (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 - juris Rn. 15). 63 3.
alldem ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Ziffer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.