Art. 8 KAG entscheiden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2.
1 KAG können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder
Einheitsbeträgen erstattet wird. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Grundstücksanschluss Wasserversorgung, Kostenerstattungspflicht des Eigentümers, Versorgungseinrichtungen, Hausanschlüsse, Wasserleitungen, Beitrags- und Gebührensatzung, Wasserabgabesatzung, Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 04.03.2021 – RO 11 K 20.401 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 – 9 B 1.23 Tatbestand 1 Der Kläger begehrt den Anschluss seines Grundstücks Fl.Nr. 1...4/1 der Gemarkung S. an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten. 2 Das im Oktober 2019 neu gebildete (Buch-)Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, war seit jeher an die in der K.-straße befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen. Das Grundstück Fl.Nr. 1...4 der Gemarkung S., von dem das streitgegenständliche Grundstück abgetrennt wurde und das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist, wird
wie vor durch eine Hausanschlussleitung auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks von der K.-straße her mit Wasser versorgt und ist im Übrigen an den Kanal in der L.-straße angeschlossen. Im Zuge des Neubaus der Ver- und Entsorgungsleitungen in der K.-straße wurde der Kanalanschluss zum streitgegenständlichen Grundstück beseitigt und die Hausanschlussleitung für die Wasserversorgung nicht an die neue Versorgungsleitung in der K.-straße angeschlossen. 3 Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers u.a. auf Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten mit Urteil vom
8 KAG entscheiden. Sie bestimmen das durch Erlass einer entsprechenden Satzung. Darin können sie auch Art und Umfang der Einrichtung bestimmen. Dabei können die Gemeinden auch generell Grundstücksanschlüsse ganz oder teilweise zum Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung erklären und über Beiträge und Gebühren finanzieren. Sie können jedoch Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich nicht im öffentlichen Straßengrund befinden, entgegen der Berufungsbegründung des Klägers auch einem gesonderten Erstattungsregime unterwerfen.
1 KAG können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder
Einheitsbeträgen erstattet wird. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch § 8 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom
1 WAS wird zwar der Grundstücksanschluss nur, „soweit er
3 WAS Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung ist“, von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, erhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der ausdrückliche Verweis auf die Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung
3 WAS lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass die Gemeinde im Übrigen, also außerhalb des öffentlichen Straßengrunds, nicht für die Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse zuständig wäre. Im Regelfall besteht vielmehr auch insoweit eine Baulast der Gemeinde. Für dieses Verständnis spricht vor allem § 9 Abs. 1 Satz 3 WAS.
dieser Vorschrift kann die Gemeinde, soweit der Grundstücksanschluss nicht
3 WAS Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung ist, „auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen“, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss - mit Ausnahme des Wasserzählers - ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, unterhält, erneuert, ändert, abtrennt und beseitigt. Fehlt es an einem solchen Antrag oder einer solchen Anordnung, bleibt es bei der gemeindlichen Herstellungs- und Unterhaltungspflicht. 16 Dementsprechend hat der Kläger hier grundsätzlich die Wahl, den Grundstücksanschluss soweit er in seinem Grundstück zu liegen kommt, von der Beklagten herstellen zu lassen oder bei der Beklagten zu beantragen, den Grundstücksanschluss selbst herzustellen zu dürfen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 WAS bestimmt die Gemeinde Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung.
2 Satz 3 WAS ist der Grundstückseigentümer vorher zu hören, seine berechtigten Interessen sind
Möglichkeit zu wahren. Da ein Grundstücksanschluss von der Versorgungsleitung in der angrenzenden Straße in das streitgegenständliche Grundstück bereits verlegt ist, hätte der Kläger sich dazu äußern können, in welcher Weise diese Leitung, die von diesem Grundstück ins benachbarte Grundstück des Klägers abzweigt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis zu einer Übergabestelle, zu deren Lage er sich ebenfalls hätte äußern können, fortgeführt werden soll. Einen Anspruch auf kostenlose Erstellung des Grundstücksanschlusses hat er, wie ausgeführt, jedoch nicht, da die Beklagte die Kosten der Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht im öffentlichen Straßengrund liegen, gemäß Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. § 8 BGS/WAS einem Sondererstattungsregime unterworfen hat. 17 Eine ausnahmsweise Kostenübernahme durch die Beklagte ist hier auch nicht deshalb veranlasst, weil sie den früheren Grundstücksanschluss zum streitgegenständlichen Grundstück im Zuge des Neubaus der Versorgungsleitung abgeklemmt hat. Die Beklagte hat vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass diese Grundstücksanschlussleitung marode war.
1 BGS/WAS hat der Kläger somit entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in Art. 9 Abs. 1 KAG auch die Kosten für eine Erneuerung des Grundstücksanschlusses zu erstatten. Eine Änderung der satzungsrechtlichen Grundlagen zulasten des Klägers durch den Erlass der WAS und der BGS/WAS jeweils vom
KAG und zu Herstellungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden für die Herstellung von Straßen erhoben, Herstellungsbeiträge für die gemeindlichen Investitionen in leitungsgebundene Ver- und Entsorgungseinrichtungen; Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht der Anliegerregie gemäß Art. 9 Abs. 5 KAG (also der Herstellung, Unterhaltung usw. durch den Grundstückseigentümer) unterliegen, können dagegen, wie ausgeführt, einem gesonderten Erstattungsregime unterworfen werden. Einer Sondervereinbarung zur Regelung von Anschluss und Anschlusskosten bedarf es hier ohnehin nicht, weil der Kläger als Anschlussberechtigter den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten unterliegt. 19 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 20 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.