VGH München, Beschluss v. 08.11.2022 – 9 NE 22.2048 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.11.2022 – 9 NE 22.2048 Download Drucken Titel: Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung - fehlende Umweltprüfung Normenketten: VwGO § 47 Abs. 6 BauGB § 13a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Leitsätze: Die maßgeblichen Ziele der Innenentwicklung müssen (vornehmlich) im Geltungsbereich des Bebauungsplans erreicht werden. Das gilt auch für "andere Maßnahmen der Innenentwicklung" (BVerwG, B.v. 29.6.2021 - 4 CN 6.19 - juris Rn. 18). (Rn. 29)
(2021)von 466 Kfz/24 h auszugehen. Es kämen somit planbedingt 207 Kfz/24 h hinzu. Dieser Einschätzung lag allerdings keine separate Zählung am Wendeplatz zugrunde. Wie sich ohne weiteres aus der Verkehrsuntersuchung ergibt, wurde das Ergebnis der Zählstelle Knotenpunkt 3: W. H1. Straße/V. straße (259 Kfz/24 h in und aus Richtung Norden bzw. am Querschnitt H) auf den Bereich des Wendeplatzes übertragen (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 11, Tabelle 1). 22 Abgesehen davon, dass bereits die gutachterlich prognostizierte Anzahl von zusätzlichen 207 Kfz/24 h die Überschreitung der Bagatellgrenze nahelegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2022 - 1 NE 22.1358 - juris Rn. 18; B.v. 25.6.2020 - 15 N 19.2132 - juris Rn. 16; U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 16.5.2017 - 15 N 15.1485 - juris Rn. 23), könnte der Schluss auf eine gleich hohe Verkehrsbelastung im Bereich des Wendeplatzes wie am Knotenpunkt 3 im Querschnitt H unzulässig sein. Infolge der fehlenden Durchlässigkeit zur W. … Straße, weshalb nördlich des Knotenpunkts 3 in erster Linie Anliegerverkehr stattfinden dürfte, ist fraglich, ob der Wendeplatz genauso häufig wie der Knotenpunkt 3 am Querschnitt H passiert wird. Da das schalltechnische Gutachten auf den von der Verkehrsuntersuchung ermittelten Querschnittsbelastungen basiert (vgl. schalltechnisches Gutachten, S. 8), erscheint es schon aus diesem Grund nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Interesse der Antragsteller, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sowohl abwägungsbeachtlich war als auch fehlerhaft abgewogen wurde. 23 3. Der Antrag ist auch begründet. 24 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sich die 4. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der K. H1. Straße“ voraussichtlich als unwirksam erweisen. Aufgrund der fehlerhaften Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB und einer deswegen zu Unrecht unterlassenen Umweltprüfung bzw. eines zu Unrecht nicht erstellten Umweltberichts leidet die 4. Bebauungsplanänderung an einem nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen und auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich gewordenen Verfahrensfehler, der zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führt. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung der angefochtenen Bebauungsplanänderung (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). 25
- a)Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans gemäß § 13a Abs. 4 BauGB. Der Begriff der Innenentwicklung ist dabei nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzt. Seine Interpretation unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 = juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.7.2017 - 2 NE 17.989 - juris Rn. 20). 26
- aa)Der räumliche Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 BauGB wäre vorliegend zwar voraussichtlich eröffnet. 27 Nach der summarischen Prüfung dürfte das insgesamt nur ca. 1.700 m² große Plangebiet (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) nach den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen zum Siedlungsbereich gehören, innerhalb welchem Innenentwicklung allein zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2020 - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 = juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die nur etwa 15 m breite und 70 m lange, mit Büschen und Bäumen bestandene Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. …1 Gemarkung E. … außerhalb des bisherigen Plangebiets. Es handelt sich bei ihr wohl nicht um eine Außenbereichsfläche jenseits der äußeren Grenze des Siedlungsbereichs. Vielmehr spricht das Bild- und Kartenmaterial, das in den Akten und im Bayernatlas auffindbar ist, dafür, dass der Siedlungsbereich an dieser Stelle auch noch das westlich benachbarte, bebaute Grundstück FlNr. …2 einschließt und nördlich durch die W. … Straße, die zum Teil im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Änderungssatzung liegt, abgegrenzt wird. Die besagte Grünfläche wirkt danach als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Soweit es sich bei ihr um eine freie Fläche handelt, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit einer Bebauung entzogen ist, ändert dies nichts an ihrer Eigenschaft als Bestandteil des Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 13). 28
- bb)Die streitgegenständliche Bebauungsplanänderung hat jedoch inhaltlich keine Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Gegenstand. 29 § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB beschränkt den Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens auch inhaltlich. Begünstigt werden nur Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder eine andere Maßnahme der Innenentwicklung. Nachdem der vorliegende Änderungsbebauungsplan, auf den es hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB allein ankommt (vgl. § 13a Abs. 4 BauGB; BVerwG, U.v. 29.6.2021 - 4 CN 6.19 - juris Rn. 20), eindeutig nicht auf eine Wiedernutzbarmachung von Flächen oder eine Nachverdichtung abzielt, kommt für ihn nur eine andere Maßnahme der Innenentwicklung als tatbestandlicher Anknüpfungspunkt infrage. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „anderen Maßnahme der Innenentwicklung“ dient nach der Konzeption des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB als Auffangtatbestand. Er umfasst alle Maßnahmen der Innenentwicklung, die nicht als Wiedernutzbarmachung von Flächen oder als Nachverdichtung zu beurteilen sind. Aus den genannten Beispielsfällen folgt jedoch eine inhaltliche Begrenzung zulässiger Maßnahmen. Sie bezeichnen städtebauliche Maßnahmen in dem Gebiet, welches überplant wird, und bringen damit zum Ausdruck, dass die maßgeblichen Ziele der Innenentwicklung (vornehmlich) im Geltungsbereich des Bebauungsplans erreicht werden müssen. Das gilt auch für „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Diese müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen, ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB muss mithin die bauplanungsrechtliche Grundlage für Maßnahmen der Innenentwicklung selbst schaffen. Es reicht daher nicht aus, wenn aufgrund eines nur mittelbaren Ursachenzusammenhangs die Innenentwicklung in anderen Teilen des Siedlungsbereichs positiv beeinflusst wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2021 - 4 CN 6.19 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, U.v. 11.11.2021 - 10 D 80/19.NE - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 7.5.2018 - 3 S 2041/17 - juris Rn. 35; Külpmann in jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 5). 30 Diese enge Auslegung ist unionsrechtlich geboten. Nach § 2 Abs. 4 BauGB bedarf im Grundsatz jede Bebauungsplanung einer Umweltprüfung; das gilt über § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans. Mit dieser Vorgabe setzt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus dem Unionsrecht um, insbesondere aus der RL 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30 vom 21.07.2001). Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB versteht sich dazu als Ausnahme, weil hier auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verzichtet werden kann. Das ist unionsrechtlich zwar zulässig. Eine extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „anderen Maßnahme der Innenentwicklung“, die dazu führt, dass das beschleunigte Verfahren ohne Umweltprüfung im Siedlungsbereich der Gemeinden zum Regelverfahren würde, wäre hiermit jedoch nicht vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2021 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; VGH BW, U.v. 12.10.2021 - 8 S 48/19 - juris Rn. 59). 31 Danach wird mit der angefochtenen Planänderung inhaltlich keine Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB betrieben. Die nach der Begründung vornehmlich verfolgten Ziele, die Verkehrsbeziehungen im Bereich der Wendeanlage durch die Schaffung einer Anbindung an die W. … Straße zu verbessern und zugleich die K. H1. Straße zu entlasten (vgl. Begründung, S. 4 bis 6), werden nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans erreicht. Sie sind auf positive verkehrliche Entwicklungen für die benachbarten Siedlungsflächen und damit auf Folgewirkungen außerhalb des Plangebiets ausgerichtet. Die letztlich allein hierfür vorgenommene Überplanung einer bestehenden Verkehrsfläche sowie einer Grünfläche, ohne damit zugleich im Geltungsbereich der Satzung selbst wesentliche Ziele zu verfolgen (vgl. dagegen Beispielsfall von Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 13a Rn. 30), ist nur Mittel zum Zweck und beeinflusst eine Innenentwicklung allenfalls mittelbar (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2021 a.a.O. juris Rn. 16 f.). Soweit daneben der Schaffung einer kleineren öffentlichen Parkfläche als Ersatz für bestehende „wilde“ Stellplätze grundsätzlich die Qualität einer im Plangebiet wirkenden Maßnahme der Innenentwicklung zugesprochen werden könnte, fällt diese neben den hier vordergründig verfolgten Zielen jedenfalls nicht ins Gewicht (vgl. VGH BW, U.v. 7.5.2018 - 3 S 2041/17 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 12). 32
- cc)Die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans im beschleunigten Verfahren kann auch nicht in ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB, in dem eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht ebenfalls nicht erforderlich gewesen wären, umgedeutet werden. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen würden, ist der Weg einer Umdeutung jedenfalls deshalb versperrt, weil sich das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB und das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB schon nach Verfahrensanforderungen und -zweck erheblich unterscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 4 BN 14.16 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.6.2022 - 15 N 21.1884 - juris Rn. 34; OVG NW, U.v. 11.11.2021 - 10 D 80/19.NE - juris Rn. 25; Külpmann in jurisPR-BVerwG 14/2017, Anm. 4). 33
- dd)Die falsche Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Missachtung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a BauGB zählt zwar an sich nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 BauGB. Sie führt aber zu gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Folgefehlern, weil die Antragsgegnerin in Folge dessen weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt hat, der einen (gesonderten) Teil der Begründung (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB) bildet und als solcher zudem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen gewesen wäre (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB; BVerwG, U.v. 29.6.2021 - 4 CN 6.19 - juris Rn. 21 m.w.N.; BayVGH, U.v. 10.5.2022 - 15 N 21.2929 - juris Rn. 14). Der Mangel der fehlerhaften Anwendung des beschleunigten Verfahrenes wurde von den Antragstellern auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - juris Rn. 27). Ob die Antragsteller, die die Frage der inhaltlichen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aufwerfen, dabei der Anforderung gerecht geworden sind, den die Verletzung begründenden Sachverhalt darzulegen, kann dahingestellt bleiben. Die Jahresfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch nicht abgelaufen und die Kontrollbefugnis des Senats somit nicht eingeschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2022 - 15 N 21.2545 - juris Rn. 25 m.w.N.). 34
- b)Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 9 NE 17.1222 - juris Rn. 44). Da - unwidersprochen - sowohl die Rodung der Bäume als auch die Errichtung des Straßenkörpers alsbald zu erwarten sind, drohen im Fall der weiteren Vollziehbarkeit der Änderungssatzung Tatsachen, die nicht bzw. allenfalls mit großem Aufwand rückgängig zu machen wären. Dass sich hieraus schwere Nachteile sowohl für die Antragsteller wie auch für Dritte ergeben, kann nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass wegen des erforderlichen Verfahrenswechsels kein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Betracht kommen dürfte (vgl. Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 214 Rn. 73) und der weitere Verlauf offen ist. Es besteht insoweit zudem die Gefahr, dass die in einem regulärem Aufstellungsverfahren gebotene Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht mehr durchführbar wäre. Der Bebauungsplan ist daher auch zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/42/EG vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. OVG SH, B.v. 24.11.2020 - 1 MR 10/20 - juris Rn. 43 m.w.N.). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 sowie 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).