Satz 3 der Vorschrift Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung
Satz 3 begangen worden sind und von denen die
Landesrecht zuständige Behörde erst
der Verringerung Kenntnis erhält, den sich
Satz 3 ergebenen Punktestand erhöhen (so auch BayVGH BeckRS 2015, 51328). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dies steht im Gegensatz zum alten Mehrfachtäter-Punktsystem, in welchem das BVerwG der Stufung der Maßnahmen eine „Warnfunktion“ beigemessen und daraus hergeleitet hat, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber „möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen“ sollten, damit ihm die „Möglichkeit der Verhaltensänderung“ effektiv eröffnet werde (vgl. hierzu u.a. BayVGH BeckRS 2015, 51328). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entzug der Fahrerlaubnis, Ermahnung, Verwarnung, wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, Punktereduktion,
trägliche Kenntnis der Behörde, Erreichen von acht Punkten, Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems, Verringerung der Punktezahl, Mehrfachtäter-Punktsystem, Warnfunktion, Tilgung einer Eintragung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 06.12.2022 – 11 CS 22.2074 Tenor
vorangegangener Unterrichtung durch das Kraftfahr-Bundesamt (im Folgenden: KBA) am
dem Fahreignungsbewertungssystem erreicht hat. Folgende Einträge wurden mitgeteilt: - Fahrlässiges Anordnung oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (2.757 identische Taten) am
Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung in Ziffer 2 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Der Bescheid werde in Ziffer 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es werde eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt (Ziffer 5). 11 Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifen der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit am 25. Mai 2021 habe der Antragsteller 8 Punkte erreicht, weshalb ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG habe entzogen werden müssen (Ziffer 1). Die vorangegangene Ermahnung und Verwarnung seien rechtmäßig erfolgt. Die Vorschrift sei auch auf Vielfahrer wie Lastkraftwagenfahrer anzuwenden. 12 Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziffer 2) ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Die gesetzte Frist von einer Woche sei verhältnismäßig. 13 Die Androhung des Zwangsgeldes (Ziffer 3) stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 36 BayVwZVG. Das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe von 500,00 EUR erscheine dabei einerseits geboten und erforderlich und andererseits angemessen, um den Pflichtigen mit
druck zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. 14 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die schützenswerten Belange des Betroffenen, etwa sein privates Interesse, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, sei trotz beruflicher Betroffenheit geringer zu gewichten und müsse deshalb zurücktreten. Dies spreche für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Fahrerlaubnisentzug. 15 Mit dem beim Verwaltungsgericht Bayreuth am
träglich aus dem Fahreignungsregister entfernt worden,
dem die Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit dem Az. … vom
Rechtskraft des Verfahrens wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (5514 Punkte) und vorsätzlichen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (724 Punkte) am
träglich korrigierten) Fehler kein
teil. 21 Der Vorwurf der verzögerten Bearbeitungsweise werde zurückgewiesen. Erst am
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung würde entgegenstehen, dass der Führerschein bereits rechtzeitig beim Landratsamt abgegeben wurde und nicht anzunehmen ist, dass das Landratsamt die Erfüllung dieser Verpflichtung weiterhin durch Zwangsmittel durchsetzen wird. Einer Durchsetzung steht auch Art. 37 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) entgegen. Für einen solchen Antrag fehlt folglich das Rechtsschutzbedürfnis (VG Bayreuth, B.v. 12.7.2018 - B 1 S 18.564 - juris Rn. 21). 26 2.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 27 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag überwiegend abzulehnen, da die Klage des Antragstellers
summarischer Überprüfung aller Voraussicht
ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 28 a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur teilweise rechtmäßig erfolgt.
GO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt hinsichtlich Ziffer 2 den formellen Anforderungen nicht. Die im Bescheid enthaltene Begründung der sofortigen Vollziehung bezieht sich lediglich auf die Fahrerlaubnisentziehung, nicht jedoch auch auf die Abgabeverpflichtung des Führerscheins. 29 Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) entfällt, sondern von der Behörde
GO angeordnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - LS). Dementsprechend sind gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zwei Begründungen - hinsichtlich der Entziehung und hinsichtlich der Abgabeverpflichtung - erforderlich (Will in BeckOK, Straßenverkehrsrecht, Stand 15.7.2022, § 47 FeV Rn. 52). 30 An den Inhalt der Begründung sind im Fahrerlaubnisrecht zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier mit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins - lediglich ein Vollzugsakt bzw. eine Nebenverfügung zu einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt inmitten steht. Vorliegend hat der Antragsgegner aber zur sofortigen Vollziehung der Abgabeverpflichtung keine Ausführungen gemacht. Er beschränkt sich auf die Ausführungen, dass der sofortige Vollzug im öffentlichen Interesse angeordnet werde. Das Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Damit wird deutlich, dass sich diese Begründung allein auf die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids bezieht, da ausschließlich die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeugs trotz fehlender Eignung thematisiert wurde. Die Fahrerlaubnis erlischt aber mit der Entziehung unabhängig vom weiteren Besitz des Führerscheins. Warum der Antragsteller also seinen Führerschein bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache nicht behalten darf, wurde mit keinem Wort angesprochen. Insbesondere wurde die sofortige Vollziehung nicht etwa damit begründet, dass im Fall der sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des durch den Führerschein vermittelten Rechtsscheins besteht, wobei es nicht einmal einzelfallbezogener Erwägungen dergestalt bedurft hätte, dass in der Person des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vortäuschen des Innehabens einer Fahrerlaubnis bestehen (vgl. VG München, B.v. 8.7.2020 - 6 S 20.2061 - BeckRS 2020, 20547 Rn. 22, 23). 31 Eine fehlende oder im Sinne von Abs. 3 unzureichende Begründung kann nicht durch eine
holung oder
besserung geheilt werden. Vielmehr bleibt der Verwaltungsbehörde lediglich, die Vollziehbarkeitsanordnung erneut, mit gesetzeskonformer Begründung zu erlassen (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 56). 32 b. Ziffer 1 des Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 33 Ihre Rechtsgrundlage findet die Fahrerlaubnisentziehung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich in der Summe 8 oder mehr Punkte ergeben. Der Antragsteller hat 8 Punkte erreicht, sodass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. 34 aa.
VG hat die
Landesrecht zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen
Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. 35 Die letzte vom Antragsteller zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt begangene rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung, die die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu berücksichtigen hatte, war die Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. Mai 2021. Diese Verkehrszuwiderhandlung hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister um einen weiteren Punkt auf 8 Punkte erhöht. 36 Dies gilt auch unabhängig davon, ob eine Tilgung einer Eintragung vor oder
dem Erlass des Entziehungsbescheides eingetreten ist, da für den Umfang des Punktestandes stets der Tattag maßgeblich ist, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG. Insofern dürfen Eintragungen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie am Tattag entweder bereits getilgt oder jedenfalls tilgungsreif sind, § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG. Dies gilt insbesondere für die Zuwiderhandlung vom
Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat. Dieses Stufensystem wird im Hinblick auf seine Rechtsfolgen in § 4 Abs. 6 StVG näher präzisiert. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die
Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme
Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe
Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. 38 Hier hatte die Fahrerlaubnisbehörde die beiden
VG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems rechtsfehlerfrei gegen den Kläger ergriffen. 39 1) Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Landratsamts vom
Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme
Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der vorherigen Stufe
Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG).
VG verringert sich der Punktestand im Falle des Satzes 2 mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Insofern war der Antragsteller unter Vornahme einer Punktereduktion auf 7 Punkte zunächst zu verwarnen. 42 b) Dem rechtmäßigen Durchlaufen der Verwarnungsstufe steht insbesondere nicht entgegen, dass die Eintragung der Zuwiderhandlung vom 14. Dezember 2020
Vornahme der Verwarnung aus dem Register entfernt wurde. Denn selbst wenn die Zuwiderhandlung im Rahmen der Verwarnung nicht berücksichtigt worden wäre, hätte sich infolge der Punktereduktion gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StVG ein Punktestand von 7 Punkten ergeben. Der Punktestand wäre in diesem Fall nicht von 6.241, sondern von 6.240 auf 7 Punkte reduziert worden. 43 c)
summarischer Prüfung ergibt sich, dass es auch keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Zuwiderhandlung vom
Satz 3 der Vorschrift Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung
Satz 3 begangen worden sind und von denen die
Landesrecht zuständige Behörde erst
der Verringerung Kenntnis erhält, den sich
Satz 3 ergebenen Punktestand erhöhen (vgl. so auch BayVGH, U.v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - juris Rn. 24). § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG stellt ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob
deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift soll die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen, wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 10). 45 Dies steht im Gegensatz zum alten Mehrfachtäter-Punktsystem, in welchem das BVerwG der Stufung der Maßnahmen eine „Warnfunktion“ beigemessen und daraus hergeleitet hat, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber „möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen“ sollten, damit ihm die „Möglichkeit der Verhaltensänderung“ effektiv eröffnet werde (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C.07 - juris Rn. 33). Die Fahrerlaubnis konnte
altem Recht nur entzogen werden, wenn deren Inhaber
seiner Verwarnung eine weitere zur Überschreitung der Schwelle von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. führende Zuwiderhandlung begangen hatte. Weitere vor der Verwarnung begangene, der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Verwarnung aber noch nicht bekannte Zuwiderhandlungen konnten auf der Grundlage des Mehrfachtäter-Punktsystems nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F.).
den Rechtsänderungen zum
der Gesetzesbegründung nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Hiermit hat sich der Gesetzgeber bewusst von dem früheren Fahreignungs-Bewertungssystem abgesetzt. Der Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems wird gegenüber einer etwaigen Erziehungsfunktion in solchen Fällen Vorrang eingeräumt, in denen sich Fahrerlaubnisinhaber aufgrund einer Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, da die Allgemeinheit vor solchen Gefahren zu schützen ist (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.).
der Gesetzesbegründung soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber mangels Kenntnis noch nicht verwertet werden konnten. (BT-Drs. 18/2775 S.10; vgl. so auch BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21/15 - juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - juris Rn. 25). 46 Das Landratsamt muss sich eine etwaige Kenntnis anderer Behörden (z.B. KBA oder Staatsanwaltschaft) auch nicht zurechnen lassen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Zurechnung im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 StVG nur dann in Betracht kommt, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 11 CS 16.537 - LS). Für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist festzuhalten, dass zwischen der Rechtskraft der Ahndung am 4. März 2022 und der Mitteilung der Zuwiderhandlung vom 8. April 2022 nur ein Monat liegt. Insofern ist bereits nicht von einer vorwerfbaren wesentlichen behördlichen Verzögerung bei der Mitteilung der Zuwiderhandlung auszugehen. 47 3) Das Landratsamt hat somit zutreffend - entsprechend seines jeweiligen Kenntnisstands durch die jeweilige Mitteilung des KBA - den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG zunächst ermahnt, dann verwarnt und schließlich die Fahrerlaubnis entzogen. Die Ermahnung und Verwarnung sind rechtmäßig ergangen; insbesondere sind die
VG erforderlichen Hinweise vorhanden. Konkret vorliegende Fehler wurden seitens des Antragstellers auch nicht aufgezeigt. 48 cc. Der Fahrerlaubnisbehörde steht bei der Entscheidung über den Fahrerlaubnisentzug beim Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister kein Ermessen zu, da die Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als gebundene Entscheidungen ausgestaltet sind. Die berufliche und private Situation des Antragstellers muss daher bei der Entscheidung über den Fahrerlaubnisentzug außer Betracht bleiben. 49 c. Auch die Ziffer 2 des Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 50 Die Abgabeverpflichtung beruht auf der Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 1 FeV. Danach sind
der Entziehung die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22).
dem dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. Deshalb ist die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 2 nicht aus diesem Grund wiederherzustellen, sondern lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 in Ziffer 4 mangels ordnungsgemäßer Begründung aufzuheben. Für den Antragsgegner bleibt die Möglichkeit, die Sofortvollzugsanordnung erneut zu erlassen. 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.