ÖPNVG zugleich Aufgabenträger des ÖPNV, weswegen sie über Art. 12, 13, 13a BayÖPNVG mitbestimmen könnten, insbesondere da der Plan aus dem Jahr 1999 stamme. Die Beförderungspflicht sei daher mit anderen Verkehrsmitteln zu erfüllen, § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV. Für deren Höhe gelte Art. 6 Abs. 6 BayRKG. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV hätten nicht vorgelegen, da eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht möglich gewesen sei, weswegen der Beklagte gesetzlich gebunden sei. 7 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 8 Neben dem öffentlichen Personennahverkehr notwendige Beförderungsverpflichtungen würden im Einzelfall geprüft und entsprechend erfüllt. Schulbusse seien zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden könne, aber im Sinne der Gleichbehandlung müssten diese auf eine absolute Notwendigkeit begrenzt werden, weshalb im Einzelfall deshalb vorrangig der zumutbare Einsatz des privaten Kfz geprüft würde. Wartezeiten nach Unterrichtsende von bis zu zwei Stunden an einzelnen Tagen, regelmäßig aber nicht länger als eine Stunde, würden auf Grundlage eines Regierungsschreibens vom … zugemutet, wobei diese Praxis mit Regierungsschreiben vom … und Urteil des VG Göttingen vom
KfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
BefV kann der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er in einem solchen Fall für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckentschädigung anbietet. Für deren Höhe gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechend. Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV. 14 Vorliegend fuhr von der Haltestelle M. bei Unterrichtsschluss um 16:45 Uhr ein Bus um 18:45 Uhr, welcher um 18:58 Uhr an der Haltestelle K. … ankam. Dieses Verkehrsmittel stand dem Sohn der Kläger im rechtlichen Sinne zur Verfügung und stellt eine vorrangige Erfüllung der Beförderungspflicht des Beklagten mithilfe öffentlicher Verkehrsmittel dar. Im Hinblick auf die - hier allein einschlägige Alternative - der Notwendigkeit des Einsatzes privater Kraftfahrzeuge ist bereits auf der ersten Ebene auf die etwaige Unzumutbarkeit der Benutzung eines zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels abzustellen (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322). Dass diese Verbindung - wie die Kläger meinen - unvertretbar ist, führt aber nicht dazu, dass sich die rechtliche Lage so gestaltet, als bestünde überhaupt kein öffentliches Verkehrsmittel. 15 Weder das Gesetz noch die Schülerbeförderungsverordnung definieren näher, was unter „notwendig“ zu verstehen ist. Zur Auslegung des Begriffes „notwendig“ in Bezug auf die Beförderung mit einem privaten PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln taugen die Regelungen in Art. 2 SchKfrG und § 2 Abs. 2 SchBefV, Entfernung und nicht zumutbarer Weg, nur begrenzt, da diese Normen der Begründung einer Beförderungspflicht dienen, während vorliegend die Notwendigkeit einer Beförderung mit einem privaten PKW anstelle mit dem öffentlichen Nahverkehr im Streit steht. Der Begriff „notwendig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; vor dem Hintergrund, dass hier der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Vorrang der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs statuiert, der mit erheblichen öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Aufgabenträger Parallelverkehre durch eine einheitliche Vorgehensweise möglichst einschränken will und dementsprechend den Begriff „notwendig“ restriktiv anwendet (VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - 3 K 16.105 - BeckRS 2016, 117879 Rn. 37 ff.). Der Aufgabenträger ist nämlich lediglich verpflichtet, eine Grundversorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes und der Schülerbeförderungsverordnung sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.2368 - BeckRS 2011, 45923 Rn. 18). Da es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt, ist von einem gewissen Gestaltungsspielraum der Verwaltung auszugehen (VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - 3 K 16.105 - BeckRS 2016, 117879 Rn. 37 ff.). Nach der nicht zu beanstandenden Praxis von Aufgabenträgern ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges dann notwendig, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich ist, sich aber mit dem privaten Kraftfahrzeug die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden verringert (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322; B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 12). Diese Voraussetzung lag unstreitig nicht vor, nachdem der Sohn der Kläger lediglich am Montag bei Abholung um 16:45 Uhr um frühestens 17 Uhr zuhause sein konnte. Der Beklagte hat sich diese verbreitete Richtlinie auch nicht zu eigen gemacht. Nachdem der Normgeber davon abgesehen hat bei der Organisation der Schülerbeförderung nähere Kriterien festzulegen, obliegt dies dem jeweiligen Aufgabenträger. Diese Kriterien können von den jeweiligen Aufgabenträgern je nach den örtlichen Gegebenheiten auch unterschiedlich gehandhabt werden. Eine allgemeingültige Zumutbarkeits- oder Belastungsobergrenze für die zu befördernden Schüler oder sonstige fallübergreifende Maßstäbe können die Gerichte - wie die Kläger erkennen - hierfür nicht festlegen (BayVGH, B.v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.1843 - BeckRS 2011, 45923 Rn. 19). 16 Der Beklagte hat sich eigene Richtlinien festgelegt. In dem Bescheid vom 22. Januar 2021 ist nicht nur eine Regelung über die Anerkennung der ausnahmsweisen Notwendigkeit der Zurücklegung des Schulwegs mit einem privaten Pkw getroffen, sondern auch eine Begrenzung der dabei anzuerkennenden Beförderungskosten, wie in dem Textfeld „Grund“ ausgeführt. Wartezeiten nach Unterrichtsende von bis zu zwei Stunden an einzelnen Tagen, regelmäßig aber nicht länger als eine Stunde, werden im Landkreis des Beklagten zugemutet. Allerdings gilt weiter die Sonderregelung, wonach in Anlehnung an § 8 Abs. 3 AVBaySchFG bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als zwölf Stunden eine Erstattung der Pkw-Kosten bis zur Höhe der Kosten des ÖPNV vorgesehen ist. Dies könne nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV geschehen, da die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei. Dass der Beklagte daher sein Gestaltungs- und Organisationsermessen bei der Schülerbeförderung fehlerhaft ausgeübt hat, kann die Kammer nicht erkennen. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs „notwendig“ hält sich in dem durch die Rechtsvorschrift eröffneten Rahmen und ist keineswegs willkürlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.5.2005 - Au 3 K 05.270 - BeckRS 2005, 37244). Die Abwicklung der Kosten der Schülerbeförderung ist gerade im ländlichen Raum ein „Massengeschäft“ der Verwaltung, bei dem es nicht angeht, in jedem Einzelfall individuell die Notwendigkeit der Beförderung festzulegen (VG Augsburg, U.v. 30.6.2005 - Au 3 K 05.415 - BeckRS 2005, 37343). 17 Zur Höhe der - auf einer zweiten Stufe - festzusetzenden Wegstreckenentschädigung kommt es vom Ansatz her nicht darauf an, ob die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Schüler im Einzelfall zumutbar ist, da diese Frage bereits im Rahmen der Notwendigkeit des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs geprüft wird.
BefV kann die Höhe der Wegstreckenentschädigung durch den Aufgabenträger der Schülerbeförderung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung möglicher öffentlicher Verkehrsmittel begrenzt werden. Da für den Sohn der Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel objektiv möglich ist (und auch keine fehlerhafte Ermessensausübung erfolgte, siehe oben) - auf Fragen der subjektiven Zumutbarkeit kommt es dabei, wie erwähnt, zunächst nicht an -, steht es im Ermessen des Aufgabenträgers, die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu begrenzen (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 30.6.2005 - Au 3 K 05.415 - BeckRS 2005, 37343), ohne hierbei Zumutbarkeitsgesichtspunkte nochmals zu berücksichtigen. Somit ist der Aufgabenträger auch bei grundsätzlich möglicher, aber etwa wegen der schlechten Anbindung unzumutbarer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verpflichtet, die Kosten der Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu erstatten, soweit diese die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überschreiten (BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 12). Dass dem Sohn der Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl in subjektiver Hinsicht aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands nicht zumutbar war, ist also ein Umstand, der nicht dazu führt, dass die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV i.V. m. Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes in voller Höhe gewährt werden müsste (BayVGH, U.v. 7.4.2015 - 7 B 14.1636 - BeckRS 2015, 45072 Rn. 16 f.). Angesichts der vom Beklagten anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelten erheblichen Differenz (mehr als das Doppelte) zwischen den Kosten der Beförderung mit dem privaten Kfz und den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist es im Hinblick auf das Gebot der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG), des Vorrangs des öffentlichen Personennahverkehrs und der Gleichbehandlung der betroffenen Schüler nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Übernahme der Kosten für die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug abgelehnt hat, soweit diese die Kosten der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 14). 18 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 19 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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