SchO soll Ausnahmesituationen Rechnung tragen, nicht aber ein Wahlrecht der Eltern eröffnen, ob ihre Kinder die Schule besuchen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schulpflicht, Sorgetragen, Kindeswohl, Erziehungsberechtigte, Hausunterricht, Bildungsauftrag, Privatschule, Freilerner, Beurlaubung vom Schulbesuch, Präsenzunterricht Tenor
den Herbstferien sei geeignet, um der Tochter den Einstieg in den Klassenverbund zu ermöglichen. 6 Die Antragstellerin erhob am
einer Schulfreistellung und dem Erhalt des Schulstoffes, damit sie die Aufgaben zuhause machen könnten. 8 Der Geschäftsführer des ... antwortete auf
frage der Regierung von …, dass diese ein sozialpädagogisches Gruppenangebot in … begleite, wobei es sich nicht um eine „Einrichtung
Es handele sich um ein offenes Angebot, weswegen die Anzahl der anwesenden Kinder nicht feststehe und auch die Zeiten seien variabel. Sie hätten nur bedingt Informationen über die Organisationsstrukturen vor Ort und würden diese nicht vorgeben. Sie würden dort kein Betreuungspersonal beschäftigen. Das Projekt werde ausschließlich von Spendengeldern und finanziellen Leistungen der Teilnehmer finanziert. Das Projekt gründe darauf, Eltern mit Kindern im schulpflichtigen Alter in einer Gruppe von 10 bis max. 20 Kindern ein tägliches Beisammensein ausschließlich im Freien zu ermöglichen. Die „Betreuung“ erfolge ausschließlich durch (sorgeberechtigte) Eltern, die sich zu diesem Zweck selbst organisieren. Sie sähen dies als Selbsthilfe bzw. Wahrnehmung eigener Interessen an, die inzwischen in § 4a SGB VIII auch eine rechtliche Grundlage gefunden habe. Der Einsatz des Trägers ... ziele ausschließlich darauf ab, diese Form der Selbsthilfe zu unterstützen. Inhalt dessen sei es bspw. die Ortsgruppen regelmäßig (in der Regel zweimal monatlich) zu besuchen. Dabei würden die Gruppen im Tagesablauf beobachtet und Gespräche mit dem Organisator/der Organisatoren vor Ort und bei Elternabenden mit den Eltern geführt. Für all diese Tätigkeiten werde ein Stellenumfang von 25 Stunden im Monat eingesetzt. Diese Tätigkeit umfasse niemals die Betreuung von Kindern und Jugendlichen. 9 Die Regierung von … erließ unter dem 16. Februar 2022, zugestellt am 24. Februar 2022, den Widerspruchsbescheid, wonach Nr. 2 Buchst.
dem Schulgesetz nicht geregelt, dass die Behörde die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten in eine sie bindende, konkrete Verwaltungsentscheidung umsetzen könne und dementsprechend erst recht nicht, ob der Behörde bei einer solchen Entscheidung Ermessen zustehe oder nicht. Das Schulgesetz bzw. die Verordnung enthalte eine als solche eindeutig erkennbare Befugnisnorm lediglich hinsichtlich eines Ausschnitts von Pflichten der Eltern. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für das Zwangsgeld. Es bestehe keine Testobliegenheit, die in der seit 24. November 2021 geltenden 15. BayIfSMV geregelt sei. Selbst wenn dies so wäre, könne eine Verordnung nicht in die Grundrechte eingreifen, wofür es eines Gesetzes bedarf. Auch im Schreiben des Bayerischen Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Oktober 2021 sei wiederholt worden, dass es keinen Testzwang gebe.
VG könne ein Zwangsgeld auch nur verhängt werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden könne und sie nur vom Willen des Pflichtigen abhänge, was bedeute, ein Zwangsgeld dürfe nicht eingesetzt werden, wenn die Vornahme aus Umständen unterbleibe, die vom Willen des Pflichtigen unabhängig seien. Hier sei es im Wesentlichen von ihrer Tochter abhängig, ob sie sich testen lassen bzw. zur Schule gehen wolle, wobei sie ersteres auf keinen Fall wolle. Unter der Maske bekomme sie sehr schlecht Luft (wird näher ausgeführt). Seit zwei Jahren würden Kinder nicht ordentlich beschult. Sie würden körperlich und psychisch gequält, was dazu geführt habe, dass nicht nur die Selbstmordrate drastisch angestiegen sei, sondern dass die Praxen der Psychologen und Psychiater überlaufen seien. Der Verwaltungsakt sei auch gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 VwVfG nichtig, weil er an einem besonders schweren Fehler leide. Die Testung sei ein körperlicher Eingriff, der mit erzwungener Einwilligung eine Körperverletzung darstelle. Trotz zweiwöchentlicher Änderungen der Verordnungen sei die Widersprüchlichkeit zwischen der Freiwilligkeit der Tests und der Schulpflicht nie behoben worden. Es sei eine falsche Unterstellung, dass durch ihre Verweigerungshaltung das Kindeswohl erheblich gefährdet sei. Sie respektiere den Willen ihrer Tochter, die sich absolut weigere, unter diesen Bedingungen in eine Schule zu gehen. Das OLG Bamberg habe entschieden, Schulverweigerung sei keine Kindeswohlgefährdung. Für ihre Tochter sei alternative Beschulung die bestmögliche Förderung, die sie nicht in ein System dränge und Maßnahmen fördere, die absolut fatal seien. Was von einigen Schulen seit einiger Zeit passiere, sei Kindeswohlgefährdung. Es gebe Studien, die bestätigten, wie schädlich die Masken und Tests seien (wird ausgeführt). Deutschland sei das einzige Land, das auf eine Schulpflicht in Präsenz bestehe. Fast überall sonst gebe es lediglich eine Bildungspflicht und Programme, alternative Schulen, Homeschooling uvm, was den Kindern freiere Entfaltung biete. Sie habe nie geäußert, dass sie sich weigere, ihre Tochter beschulen zu lassen oder ihr gar verwehre, einen Schulabschluss zu machen, … habe große, außergewöhnliche Ziele. Man könne Schulabschlüsse auch extern erzielen. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 entschieden, dass die Schulen stets das elterliche Erziehungsrecht zu beachten hätten. Beigefügt war ein Schreiben der ... an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, welches sich zum Beschluss des BayVGH vom 7.1.2022 - 7 CS 21.3151 und zum Thema Kindeswohlgefährdung in Zusammenhang mit der Test- und Maskenpflicht äußert. Mit weiterem Schreiben führte die Antragstellerin aus, sie habe als Mutter die Pflicht, ihr Kind zu schützen. Sie wisse, dass ihr Kind einen Schaden erlitten hätte, wenn sie es täglich mit Maske in die Schule und zur Durchführung der Testung gezwungen hätte. Ein medizinischer Gutachter werde das belegen, auch die Untauglichkeit der Tests. Die medizinischen Gutachten beantrage sie nur für den Fall, dass ihr Prozesskostenhilfe gewährt werde. Beigefügt waren eine Gefährdungsanalyse zu den Schnelltests von Dr. …, ein Rechtsgutachten der RAin … zu den PCR-Tests, ein Beschluss des Amtsgericht Weimar vom 8.4.2021, ein (nicht als solches überschriebenes, aber von der Antragstellerin bezeichnetes) Gutachten der Deutschen Unfallversicherung vom Oktober 2020 zur Gefährdung durch die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Kindern und Jugendlichen, eine Studie der Dipl. Psych. … zu psychologischen und psychovegetativen Beschwerden durch die aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen in Deutschland (Stand Juni/Juli 2020). Durch weiteren Schriftsatz führt sie aus, dass dem Bescheid vom 22. Oktober 2021 die Rechtsgrundlage für die angedrohten Zwangsmaßnahmen fehle. Denn eine staatliche Pflicht, die junge Menschen verpflichte, ihrem Bildungsrecht ausschließlich in öffentlichen Schulen
zukommen, bestehe in Deutschland nicht. Es werde auf das Recht der Eltern in Art. 26 Abs. 3 AEMR und Art. 25 GG sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verwiesen. Die staatliche Wächterfunktion verhalte sich zum elterlichen Erziehungsrecht subsidiär, sodass der Staat erst eingreifen dürfe, wenn Eltern in ihrem Erziehungsverhalten versagen würden. Eine Schulanwesenheitspflicht lasse sich aus Art. 7 GG nicht ableiten. Der Staat habe die Qualität und Organisation des Schulwesens zu überwachen, nicht jedoch jeden jungen Menschen dem Schulzwang zu unterwerfen, der bereits einer angemessenen Bildung außerhalb von Schulen
komme. Insofern die Schulgesetze der Länder eine zwingende Pflicht zum Schulbesuch junger Menschen enthielten, seien diese Regelungen verfassungswidrig. Die ausführenden Sachbearbeiter hätten ihre Remonstrationspflicht nicht erfüllt, die bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage ihres Handelns bestehe. Ihre Tochter unterliege nicht den Schulgesetzen, da diese nur für an öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Schulen angemeldete Schüler gelte und sie aktuell an keiner Schule angemeldet sei. Im Urteil des BVerfG vom
ihren Bedürfnissen zu und sie habe sich selbst gegen die Schule entschieden; eine Zwangsmaßnahme gegen ihre Interessen könne nicht dem Kindeswohl entsprechen. Dem Bildungsauftrag könne auch durch Einführung eines freien Bildungsangebotes Rechnung getragen werden. Unter Bildung könne jede Form der Vermittlung verstanden werden, die geeignet ist, um die Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten und verantwortungsbewussten, in die soziale Gesellschaft integrierten Menschen und ihre Teilhabe an Ausbildung und Beruf zu fördern. Ein Lernen zuhause könne als angemessene Bildung qualifiziert sein. Das Schulgesetz greife unverhältnismäßig in den inneren Wesenskern des Menschen ein und könne nicht rechtmäßiger Bestandteil einer verfassungsmäßigen Ordnung sein. Sie rege an, es auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen (Art. 100 GG).
VfG sei eine Beschulung durch die für ihre Tochter unangemessenen Beschulungsmöglichkeiten gemessen an ihren Bedürfnissen faktisch ausgeschlossen und damit „verunmöglicht“.
VfG sei eine Zwangsmaßnahme nichtig, wenn von ihr verlangt würde, zur Erfüllung der Forderungen über das erforderliche Maß hinaus erzieherische Methoden anzuwenden, die gegen § 1631 Abs. 2 BGB verstoßen würden. Die Behörde habe entweder eine angemessene Interessenabwägung nicht vorgenommen oder wissentlich wider besseren Wissens gegen Unschuldige ein förmliches Verfahren eingeleitet. Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts könne nicht vorliegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es seien nur Textbausteine und Paragraphen des Schulgesetzes angeführt worden, ohne auf die individuelle Situation ihrer Tochter einzugehen. Sie hätten wiederholt auf die Eigeninitiative bezüglich der Aufbereitung des Lernstoffes hingewiesen, weswegen sich die Behörde hiermit auseinandersetzen hätte müssen, ebenso wie mit den möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Auslöser für eine selbstbestimmte Bildung ohne Schulbesuch. Das Aussetzungsinteresse überwiege, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde die Erklärung zur Kenntnis genommen bzw. erwogen hätte. 13 Die Antragstellerin teilte dem Rektor der … Schule unter dem 23. April 2022 mit, dass sich beruflich Änderungen ergeben würden. Sie wolle sich einige Monate auf Reisen begeben und in Deutschland, ab und an auch im Ausland, Seminare geben, bei denen sie ihre Kinder mitnehmen möchte. Schulisch abgedeckt seien sie durch Freilerner-Programme, selbstbestimmtes Lernen und eine Fernschule. Sie wolle sich und ihre Tochter deshalb abmelden bzw. reisend melden für ein paar Monate. Der Rektor antwortete hierauf, dass für Kinder beruflich Reisender einheitliche Regelungen gelten würden, wonach diese wie alle anderen Kinder auch, der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden und ihre Tochter daher an den Orten der Tätigkeiten die örtliche Schule besuchen müsse. Die Stammschule sei diejenige, an der die Kinder während der reisefreien Zeit über einen längeren Zeitraum verweilen, hier … Das Staatliche Schulamt hält die Voraussetzungen nicht für gegeben, es sei denn die Antragstellerin lege eine Reisegewerbekarte
O vor. 14 Das Landratsamt beantragte, den Antrag abzulehnen. 15 Es werde auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin ihre Tochter unentschuldigt vom Unterricht fernhalte, da sie sich der Test- und (noch) bestehenden Maskenpflicht entgegenstelle, die Zugangsvoraussetzung sei. Dass der Wille, nicht unter diesen Bedingungen in die Schule zu gehen, von ihrer Tochter komme, sei für ein 7-jähriges Kind sehr unwahrscheinlich. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, versucht zu haben, auf ihr Kind meinungsbildend und überzeugend einzuwirken. Die mit dem Schulbesuch verbundene Bildung verlange einen möglichst regelmäßigen Schulbesuch ohne lange Fehlzeiten, wofür die Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb ergriffen worden seien und eine geringere Eingriffsintensität aufwiesen. Die Maskenpflicht entfalle ab dem
weise. Die Tochter sei am
gefragt und die Wartezeiten würden sich auf bis zu ein Jahr belaufen, wobei sie sich bereits selbst darum gekümmert habe und nun in Aussicht stehe, von einer solchen angenommen zu werden. Einer fachlichen Aufklärung und Unterstützung habe sie sich nie entgegengestellt, sondern sich von unabhängigen Vereinen und Institutionen beraten lassen. Auch die Leiterin der Waldorfschule, bei der das Einschulungsgespräch stattgefunden habe, habe ihnen dringend angeraten und nahegelegt, … unbedingt in eine ihren Bedürfnissen entsprechende Schule wie eine Waldorfschule anzumelden, um ihre Entwicklung nicht zu gefährden. Eine weitere Beschulung dort werde nun angestrebt. Eine Beschulung an einer Pflichtschule mit aufwändiger Eingewöhnungsphase sei angesichts der kurzen Zeit voraussichtlich bis zum neuen Schuljahr und kurzer Überbrückungszeit bis zur Beschulung durch eine passende Schule pädagogisch nicht zu rechtfertigen und auch nicht erfolgversprechend, da sie dort nur ihre Zeit absitzen würde. Das Grundgesetz sehe in Art. 4 Abs. 1 GG die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen als unverletzlich an, was auch die Freiheit umfasse, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln. 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte, auch im Verfahren B 3 K 22.289, verwiesen. II. 18 1. Das Gericht legt den Antrag so aus (§ 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1.b) des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids wiederherzustellen, sowie gegen Ziffer 2.b) des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids anzuordnen. Gegen die übrigen Ziffern des Ausgangsbescheids hat die Antragstellerin die Klage vor Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen. 19 2. Der in obiger Weise auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 20
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. 21 Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 22 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage der Antragstellerin insoweit
summarischer Überprüfung aller Voraussicht
ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. 23 2.1 Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1.b) des Ausgangsbescheids - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (noch) genügenden Weise schriftlich begründet, indem er auf die Gefahren und
teile einer weiteren Fernhaltung der Tochter von der Schule hingewiesen hat (Rückstand bei der Integration in die Klassengemeinschaft und bei der Entwicklung in der Pflichtschule). Die Tatsache, dass sich hier die Gründe, die
GO für den Sofortvollzug berücksichtigt sind, teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts decken, steht der Annahme einer ausreichenden Begründung nicht entgegen (VG Hamburg, B.v. 27.2.2006 - 15 E 340/06 - BeckRS 2006, 27112; VG München, B.v. 14.12.2021 - M 3 S 21.6390 - juris Rn. 12). Da sich bereits aus dieser Begründung ergibt, dass die „Eigeninitiative“ der Antragstellerin und … den Lernstoff zuhause aufzubereiten, nicht allein maßgeblich sein kann, begegnet die Begründung keinen Bedenken. 24 2.2. Ziffer 1.b) des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist aller Voraussicht
rechtmäßig. 25 2.2.1 Rechtsgrundlage von Ziffer 1.b) des Bescheids ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
EUG und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten müssen insbesondere dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Mit Geldbuße kann gemäß Art. 119 Abs. 1 BayEUG belegt werden, wer als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 3) vorsätzlich nicht teilnimmt (Nr. 4) oder entgegen Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen (Nr. 2). Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 76 Satz 2 BayEUG können
VG vollziehbare Anordnungen getroffen werden. Weder Art. 118 Abs. 1 BayEUG noch Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG treffen abschließende Regelungen; vielmehr bleibt daneben Raum für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Erziehungsberechtigten minderjähriger Schulpflichtiger (VG Augsburg, B.v. 7.5.2002 - Au 9 S 02.507 - juris Rn. 17; bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.8.2002 - 7 CS 02.1302 - Rn. 20; VG München, B.v. 14.12.2021 - M 3 S 21.6390 - juris; bestätigt durch BayVGH, B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3152 - BeckRS 2022, 179 Rn. 7, 14). Ob sich Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG i.V.m. Art. 76 BayEUG entnehmen lasse, dass die Behörde in Form eines Verwaltungsakts handeln dürfe (für das baden-württembergische Landesrecht ablehnend VG Karlsruhe, U.v. 18.9.2018 - 9 K 4575/17 - juris) kann damit dahinstehen. 26 Die Vorschriften des LStVG und des BayEUG gelten auch für die Antragstellerin als Erziehungsberechtigte und ihre Tochter als Schulpflichtige gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, wobei diese Voraussetzungen im September 2021 für die Tochter der Antragstellerin erfüllt waren. 27 2.2.2 Das Landratsamt konnte die Antragstellerin verpflichten, den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter sicherzustellen. Die Kammer versteht die Formulierung „sicherstellen“ in Ziffer 1 des Bescheids
dem objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend, dass eine andere Handlung als das gesetzlich vorgeschriebene „Sorgetragen“ gefordert wird. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 - NVwZ 2014, 889 Rn. 14). Der Gesetzeswortlaut muss aber in der Verfügung nicht wiederholt werden (arg. e contrario Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
VwVfG nicht ersichtlich. 28 2.2.3 Die unstreitig schulpflichtige Tochter der Antragstellerin kommt mit eintägiger Unterbrechung seit September 2021 der Schulpflicht und der daraus folgenden Schulbesuchspflicht nicht
. Die Weigerung, der infektionsschutzrechtlich in § 12 Abs. 2 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV angeordneten Zugangsvoraussetzung
zukommen und deshalb nicht am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, führt jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der
SchO aus zwingenden Gründen verhindert seien, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen und fehlten damit unentschuldigt. Denn
den insoweit eindeutigen Vorgaben in Art. 36 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird die bestehende Schulpflicht in der Regel durch Besuch des Präsenzunterrichts erfüllt. Ein Verstoß der Antragstellerin gegen die Pflicht
EUG entfällt daher auch nicht etwa deswegen, weil ihrer Tochter D.
SchO zu erteilen wäre. Weder ist die Schule derzeit von einer Schließung betroffen bzw. die Klasse oder ein Kurs der Tochter der Antragstellerin ausgeschlossen, § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst.
summarischer Prüfung verhältnismäßig. Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 7. Januar 2022 - 7 CS 21.3152 - (BeckRS 2022, 179 Rn. 16 ff.) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Dies gilt auch für die Pflicht zum Tragen einer Maske im Unterricht, wobei sich das Gericht den obergerichtlichen Ausführungen vollumfänglich anschließt (BayVGH, B.v. 28.9.2021 - 25 NE 21.2372 - BeckRS 2021, 30952 Rn. 24 ff.). Sowohl die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als auch die Pflicht zur Durchführung der Tests zur Feststellung einer Erkrankung mit dem Coronavirus ist ohnehin zwischenzeitlich weggefallen, sodass sie als Argument gegen eine Schulpflichtverletzung nicht weiterführen. 29 2.2.4 Eine von der Antragstellerin vorgenommene Unterweisung ihrer Tochter zu Hause stellt keinen Unterricht im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayEUG dar. Daher verfängt ihr Einwand auch nicht, wonach sie wiederholt auf ihre Eigeninitiative bezüglich der Aufbereitung des Lernstoffes hingewiesen hätte, was bei Bescheiderlass nicht berücksichtigt worden sei. 30
EUG haben die Schulen den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayEUG nennt die Schularten, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. In Betracht kommen dabei sowohl die öffentlichen Schulen als auch die privaten Ersatzschulen (Art. 90 Satz 3 BayEUG) der angeführten Schularten.
EUG kann an einer Ergänzungsschule die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn das Staatsministerium die Eignung der Schule hierfür festgestellt hat; dies gilt auch für Grundschulen (Dirnaichner in PdK Bay G-1, BayEUG Art. 36 1.). Die Angebote, die die Tochter der Antragstellerin nutzt, erfüllen diese formellen Voraussetzungen nicht, was sie auch selbst nicht behauptet. Es steht der Antragstellerin frei, ihre Tochter an einer anerkannten privaten Ersatzschule anzumelden, in der sie ihrem Bildungsrecht
kommen kann. 31 Der umfassende Bildungs- und Erziehungsanspruch des Staates bedarf durchaus einer eigenen Rechtfertigung (Rux, SchulR, 6. Aufl. 2018, § 2 Das Schulverhältnis im engeren Sinne: Die Schulpflicht und das Recht auf Bildung, Rn. 140). Durch die Erziehung in der staatlichen Schule werden zwangsläufig Grundrechte von Eltern und Schülern berührt, dies nicht nur wegen der Schulpflicht, sondern auch deswegen, weil die staatliche Schule, die allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnen soll, der Verwirklichung des Rechts auf Bildung dient (BVerwG, U.v. 15.11.1974 - VII C 12/74 - NJW 1975, 1182). Die Rechtfertigung wird aus Art. 7 Abs. 1 GG gefolgert. Es besteht
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „kein Zweifel daran, dass der historische Begriff der Schulaufsicht nicht nur Aufsichtsrechte im engeren Sinne umfasst, sondern dass darunter der Inbegriff der staatlichen Herrschaftsrechte über die Schule, nämlich die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens zu verstehen ist“ (BVerwG, B.v. 28.12.1957 - VII B 9.57 - BeckRS 1957, 102895). „Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Andererseits enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht
-, sondern gleichgeordnet. Die Eltern haben das Recht, den Bildungsweg des Kindes zu bestimmen. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf nicht mehr als notwendig begrenzt werden, ohne dass daraus ein Recht der Eltern abgeleitet werden könnte, dass der Staat eine bestimmte, an deren Wünschen orientierte Schulform zur Verfügung stellen muss“ (BVerfG, U.v. 9.2.1982 - 1 BvR 845/79 - NJW 1982, 1375). 32 Das Grundgesetz selbst normiert die Schulpflicht nicht ausdrücklich. Auch wenn das Grundrecht aus Art. 6 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung. Der staatliche Erziehungsauftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG, B.v. 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - BeckRS 2009, 38783 Rn. 9 ff.).
der einhelligen Meinung der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, wird das Elternrecht durch die allgemeine Schulpflicht in verfassungskonformer Weise eingeschränkt, weswegen ein Vorlageverfahren
1 GG daher nicht infrage kommt. Die Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule für ungeeignet halten, verweigern. 33 Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung
den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. 34 Rux führt zwar aus, dass die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht nicht ausschließe, dass Schüler von der Schulpflicht befreit werden können, wenn sie selbst zeigen, dass und wie sie in der Lage sind, sich die erforderlichen Kompetenzen anzueignen („Freilerner“) und aufgrund der individuellen Umstände kein Zweifel bestehe, dass sie sich der Gesellschaft öffnen und auf ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft vorbereiten. Eine Ausnahme von der Schulpflicht sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn zum einen ein wichtiger Grund vorliege und zum anderen hinreichender Unterricht oder eine anderweitige gleichwertige Förderung gewährleistet sei. Kein wichtiger Grund für eine vollständige Befreiung von der Schulpflicht sei die Teilnahme am Heim- oder Hausunterricht („Home-Schooling“) oder der Besuch - bzw. die Teilnahme am Fernunterricht - einer nicht als Ersatzschule anerkannten Privatschule. Die Eltern könnten auch nicht eine „Privatschule“ gründen, die nur von ihren eigenen Kindern besucht werde. Im Falle der „Freilerner“ gehe es um die (kleine) Gruppe von Kindern und Jugendlichen, die aus eigener Initiative zu dem Entschluss kommen, sich der Schulpflicht zu verweigern, weil sie für sich andere und bessere Wege gefunden haben, sich die erforderlichen Kompetenzen anzueignen und die den für die Durchsetzung der Schulpflicht zuständigen Behörden deutlich machen können, dass es ihnen nicht darum geht, sich der pluralistischen Gesellschaft zu verweigern. Dies müsse von den zuständigen Stellen sorgfältig geprüft werden - auch durch Einzelgespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen. Es müssten regelmäßig Gespräche stattfinden und die Kinder und Jugendlichen müssten sich auch Lernstandskontrollen unterwerfen (Rux, SchulR, 6. Auflage 2018, § 2 Das Schulverhältnis im engeren Sinne: Die Schulpflicht und das Recht auf Bildung, Rn. 168, 369 ff.). Der Vortrag der Antragstellerin erfüllt dies jedenfalls nicht. Es ist schon kein wichtiger Grund bzw. ein begründeter Einzelfall für eine Befreiung des Kindes ersichtlich. Die Antragstellerin wird nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. 35 2.2.5 Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tochter der Antragstellerin einen Anspruch auf Hausunterricht durch die Schule hätte. Die Voraussetzungen für Hausunterricht
EUG liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat lediglich ausgeführt, dass eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Tochter bestanden hätten, die ein Fernbleiben von der Schule gerechtfertigt hätten, ohne dies zu konkretisieren. Auch die - bisher lediglich am 16. Mai 2022 - aufgetretenen Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen führen ohne weitere Erkenntnisse und weiterem Vortrag nicht zu einer längerfristigen Erkrankung oder eine fehlende Schulbesuchsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. Art. 23 Abs. 2 BayEUG. 36 2.2.6 Die Tochter der Antragstellerin ist weder vom Schulbesuch beurlaubt noch hat sie einen Anspruch hierauf.
SchO, können Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Auch was den Schulbesuch an sich angeht, ist nicht ersichtlich, dass dieser für die Tochter der Antragstellerin mit (gegenüber der Situation anderer Kinder) weitergehenden Gefährdungen oder anderweitigen Belastungen verbunden wäre. Die Möglichkeit der Beurlaubung
SchO soll Ausnahmesituationen Rechnung tragen, nicht aber ein Wahlrecht der Eltern eröffnen, ob ihre Kinder die Schule besuchen (VG München, B.v. 14.12.2021 - M 3 S 21.6390 - juris Rn. 24). 37 2.2.7 Die Ausführungen der Antragstellerin sprechen dagegen, dass sie als
EUG hierzu Verpflichtete bislang alles getan hat, ihre minderjährige schulpflichtige Tochter zu einer regelmäßigen Teilnahme am verpflichtenden Präsenzunterricht anzuhalten. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, das Kind sei nicht bereit, die Schule zu besuchen und dessen Wille werde respektiert, wie es die Antragstellerin hier vorträgt. Es geht vorliegend darum, dass die Antragstellerin meinungsbildend auf ihr Grundschulkind einwirken soll. Da die Schule ein abwesendes Kind nicht - vor allem nicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten - überzeugen kann, liegt es an der Antragstellerin als Erziehungsberechtigter dies zu tun. Hierzu soll sie durch den streitgegenständlichen Bescheid unter Androhung von Zwangsgeld angehalten werden. Die Antragstellerin ist verpflichtet, auf die Teilnahme ihres Kindes am Präsenzunterricht hinzuwirken. Zwar erkennt die Kammer an, dass Fälle denkbar sind, in denen die Erziehungsberechtigten hinreichend erzieherisch auf ihr Kind einwirken, ihr Handeln aber gleichwohl nicht zum Erfolg führt, etwa wenn das Kind sich nicht nur dem schulischen, sondern auch dem elterlichen Einfluss entzieht. Dass dieser Einflussverlust im vorliegenden Fall bei der Tochter der Antragstellerin bereits so weit fortgeschritten wäre, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr legen es die Umstände nahe, dass die Antragstellerin ihren Einfluss nicht dergestalt ausüben will, was sie auch bestätigt, wenn sie schreibt, dass sie … Willen respektiere, die sich absolut weigere, unter diesen Bedingungen in die Schule zu gehen. Für diese Annahme spricht, dass … im Zeitpunkt dieses Vortrags bislang keinen einzigen Tag in der Schule verbracht hat. Wie es daher sein kann, dass … nun wieder Lebensfreude und Selbstbewusstsein zeige und das Lernen ihr wieder Spaß mache, was vorher an der Schule nicht gegeben gewesen sei, ist nicht
vollziehbar. Darüber hinaus gibt die Antragstellerin selbst an, dass sie der Meinung ist, dass das was an vielen Schulen seit einiger Zeit passiere, Kindeswohlgefährdung sei. Es überzeugt daher nicht, dass die Tochter diesem Thema vollkommen verschlossen sein soll. Die Antragstellerin trägt aber nicht einmal vor, dass sie der Tochter erklärt hat, dass sie verpflichtet ist, den Präsenzunterricht zu besuchen. Die Kammer ist
allgemeiner Lebenserfahrung zuversichtlich, dass derartige Bestrebungen bei der siebenjährigen Tochter zur Einsicht führen werden. Die Kammer zweifelt auch nicht an dem Vermögen der Antragstellerin, die Tochter einfühlsam zu informieren und anzuleiten. Notfalls ist sie aber auch gehalten, sich professioneller pädagogischer Hilfe zu bedienen. Unabhängig von der Frage wann sie hierüber informiert wurde, hat die Antragstellerin bisher lediglich pauschal darauf verwiesen, sich darum gekümmert zu haben und es sei in Aussicht bei einer Praxis angenommen zu werden. 38 2.2.8
alledem war
pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob das Landratsamt zur Verhütung bzw. Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit für den Einzelfall eine Anordnung gegenüber den Erziehungsberechtigten erlässt. Es kommt also nicht darauf an, ob „
dem Schulgesetz nicht geregelt werde (…) ob der Behörde bei einer solchen Entscheidung Ermessen zustehe“, da das LStVG als maßgebliche Rechtsgrundlage diese Voraussetzungen erfüllt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar wird im - zugegebenermaßen - sehr knapp gefassten Bescheid nicht ausdrücklich herausgestellt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Ein Ermessensausfall ist darin aber nicht zu erkennen. Das Landratsamt verkennt nicht, dass Entscheidungsspielraum besteht. Es führt aus, dass die Anordnung ergeht, weil die Antragstellerin bisher trotz entsprechender Aufforderung nicht bereit gewesen sei, ihrer Verpflichtung
zukommen. Aus diesem Grund hält das Landratsamt ein Einschreiten für geboten und wägt im Anschluss die Schulpflicht, die im Grundgesetz (Art. 7 GG) wurzelt, gegen das elterliche Erziehungsrecht ab. Im Übrigen macht jedenfalls der Widerspruchsbescheid deutlich, dass es sich um einen Ermessensverwaltungsakt handelt und wägt die betroffenen Positionen gegeneinander ab. Weniger einschneidende Maßnahmen sind vorliegend zur Durchsetzung der elterlichen Verpflichtung zur Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs der Tochter der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der Bescheid enthält Ausführungen zur Testpflicht und dazu, dass die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zu keiner anderen Beurteilung führen würden, sodass sie zur Kenntnis genommen wurden. Es kann daher nicht erkannt werden, dass das Vorbringen der Antragstellerin, d.h. die „besonderen Umstände der Pandemie“ und die „diesbezüglichen möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Auslöser und maßgeblicher Entscheidungsgrund für eine selbstbestimmte Bildung ohne Schulbesuch“ unberücksichtigt geblieben sind, nur weil sie
Auffassung des Landratsamtes und der Regierung nicht durchgreifen. 39 2.3 Ziffer 2.b) des Bescheids in der Form, die diese durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, ist aller Voraussicht
rechtmäßig. Die Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Mit Zwangsmitteln soll im streitgegenständlichen Bescheid durchgesetzt werden, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zum Sorgetragen
kommt, nicht die Pflicht ihrer Tochter die Schule zu besuchen. Wie bereits ausgeführt, kann es sein, dass Eltern ihren Einfluss auf ihre Kinder verlieren, weswegen die Eltern ihre Verpflichtung zum Sorgetragen erfüllt haben mögen und das Kind (aus eigenem Antrieb) trotzdem nicht die Schule besucht, aber hiervon geht die Kammer
obigen Ausführungen nicht aus. Der Widerspruchsbescheid führt zur Abänderung nunmehr zutreffend aus, dass das angedrohte Zwangsgeld von 1.000 Euro in der Höhe angemessen und nicht unverhältnismäßig sei, da es sich im unteren Bereich des durch Art. 31 Satz 1 VwZVG eröffneten Rahmens bewege und in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehe, die Widerspruchsführerin dazu anzuhalten, ihrer Verpflichtung
zukommen.
dem der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 Euro bis 50.000 Euro) ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind, ist vorliegend kein Fehler zu erkennen. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 9 ZB 19.1586 - BeckRS 2021, 36719 Rn. 10). 40
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