OLG München, Beschluss v. 19.08.2022 – 2 Ws 463/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 19.08.2022 – 2 Ws 463/22 Download Drucken Titel: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung durch Betreiben und Mitwirken an einer Online-Plattform – Zuständigkeit der Staatsschutzkammer Normenketten: StGB § 129 GVG § 74a Leitsätze: 1. Auch der verantwortliche Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet mit einer hohen Anzahl von Nutzern kann Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung sein, wenn auf der Plattform Reichsbürgerthesen und QAnon-Verschwörungstheorien verbreitet werden und die Nutzer zu Straftaten gegen Vertreter staatlicher Stellen und anderer Personen aufgerufen werden. (Rn. 1 und 14 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach der Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist weder die förmliche Festlegung von Rollen für ihre Mitglieder, noch die Kontinuität der Mitgliederschaft, noch eine bestimmte Ausprägung der Struktur erforderlich. Ausreichend ist eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung sowie die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses, was bei gemeinsamen politischen Überzeugungen und der Verfolgung politischer Ziele regelmäßig vorliegt (vgl. BGH BeckRS 2021, 33674). (Rn. 13, 15 und 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dabei muss die Begehung von Straftaten nicht alleiniger Zweck der Vereinigung sein, sondern kann vielmehr auch als notwendiges Mittel zur Erreichung des übergeordneten Interesses dienen. Auch müssen die Mitglieder die Straftaten nicht im Einzelnen kennen und sie müssen sich auch nicht untereinander persönlich kennen. Es genügt, wenn sie lediglich über die Internet-Plattform kommunizieren (vgl. BGH BeckRS 2021, 3362). (Rn. 16) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus der Strafbarkeit nach § 129 StGB und dem insoweit vorliegenden hinreichenden Tatverdacht ergibt sich die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer. (Rn. 9, 11, 12 und 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: kriminelle Vereinigung, koordiniertes Zusammenwirken, Organisationsstruktur, Internet, Online-Plattform, Reichsbürger, QAnon-Verschwörungstheorien, Staatsschutzkammer Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 07.07.2022 – 2 KLs 512 Js 518/21 Tenor I. Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft M. wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.07.2022 aufgehoben. II. Die Sache wird an das Landgericht München I - 2. Strafkammer als Staatsschutzkammer - zurückverwiesen. III. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. IV. Eine Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Überleitung in das Strafverfahren und Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Die Generalstaatsanwaltschaft M. führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Beleidigung, Volksverhetzung, Bedrohung und anderer Delikte. Gegenstand des Verfahrens ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für einen Kanal im sozialen Netzwerk „T.“ mit einer hohen Anzahl von Nutzern, auf der er Reichsbürgerthesen und QAnon-Verschwörungstheorien verbreitete und die Nutzer zu Straftaten gegen Vertreter staatlicher Stellen und anderer Personen aufrief. 2 Der Beschuldigte befand sich deswegen und aufgrund einer psychiatrischen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. T. vom 12.11.2021 zu den Voraussetzungen des § 126a StPO auf der Grundlage eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts München vom 13.11.2021, eröffnet am selben Tag, seit 13.11.2021 bis zur Aufhebung des Unterbringungsbefehls mit Beschluss des Landgerichts München I vom 20.04.2022 in einstweiliger Unterbringung. 3 Mit Antragsschrift vom 04.04.2022 stellte die Generalstaatsanwaltschaft M. am 07.04.2022 Antrag im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe beim Landgericht München I - Staatsschutzkammer. Mit undatierter Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer als Staatsschutzkammer, bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen am 12.04.2022, wurde die Rücknahme der Antragsschrift angeregt, da zum einen Zweifel hinsichtlich der Annahme einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB bestünden, insbesondere aber die Voraussetzungen für ein Sicherungsverfahren nicht vorliegen würden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zunächst an ihrem Antrag fest, nach Eingang eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragte sie den Übergang in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO. 4 Mit dem Beschluss vom 07.07.2022, der Generalstaatsanwaltschaft M. zugegangen am 13.07.2022, hat das Landgericht München I sich für örtlich unzuständig erklärt. Das unter Zugrundelegung der Antragsschrift einzig gem. § 74a GVG zuständigkeitsbegründende Delikt der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StPO liege nicht vor, da es insbesondere an einem organisatorischen Zusammenschluss fehle. Für die übrigen angeklagten Delikte sei das Landgericht München I nicht örtlich zuständig, da die Tatorte im Bezirk des Landgerichts München II lägen. 5 Gegen den Beschluss wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft M. mit ihrer Beschwerde vom 15.07.2022. Mit Verfügung vom 29.07.2022 hat das Landgericht München I der Beschwerde nicht abgeholfen. 6 Die Akten wurden dem Oberlandesgericht am 08.08.2022 vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dabei mit Schreiben vom 03.08.2022 beantragt, den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.07.2022 aufzuheben, vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO überzuleiten und das Hauptverfahren vor dem Landgericht München I - Staatsschutzkammer - zu eröffnen. 7 Mit Verfügung vom 11.08.2022 hat der Senat der Verteidigung den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 03.08.2022 sowie das Beschwerdeschreiben vom 15.07.2022 übersandt. Eine Stellungnahme ist innerhalb gesetzter Frist nicht zu den Akten gelangt. 8 Für die Einzelheiten wird auf die genannten Schriftstücke Bezug genommen. II. 9 1. Gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht München I gem. § 16 StPO seine Unzuständigkeit erklärt hat, ist gem. § 304 Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde statthaft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 16, Rn 8). Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft M. ist auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO, soweit sie sich gegen die Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit richtet. 10 Für die darüber hinaus gestellten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft fehlt es jedoch an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Landgerichts, sodass hierüber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu befinden war. 11 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.07.2022 ist auch begründet. Aus der sachlichen Zuständigkeit nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG folgt die örtliche Zuständigkeit beim Landgericht München I, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht München seinen Sitz hat. 12 Für die Zuständigkeit entscheidend ist, dass der in der Antragsschrift vom 04.04.2022 geschilderte Sachverhalt (1.) rechtlich den Tatbestand des § 129 StGB erfüllt und (2.) nach dem Ergebnis der Ermittlungen hierfür ein hinreichender Tatverdacht besteht. Zwar obliegt die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts dem erkennenden Gericht im Rahmen der Eröffnungsentscheidung, die noch nicht getroffen ist. Da sich dies - jedenfalls soweit der Tatbestand des § 129 StGB in Rede steht - vorliegend unmittelbar zuständigkeitsbegründend auswirkt, ist diese Prüfung jedoch auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasst. 13 (1.) Die Vorschrift des § 129 StGB wurde durch das 54. Strafrechtsänderungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2440) neu gefasst. Mit der Neufassung sollte der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 25.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 18/11275). Hintergrund der gesetzlichen Änderung war, dass der Begriff der Vereinigung in § 129 StGB aF. in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enger als die Definition in Art. 1 des Rahmenbeschlusses war, mithin die gebotene Umsetzung verbindlicher europäischer Normen nicht vollständig erfolgt war. Wesentliche Neuerung ist die Legaldefinition der Vereinigung in Abs. 2 der Vorschrift, die sogar noch über die Definition in Art. 1 des Rahmenbeschlusses hinausgeht und auf das einschränkende Erfordernis des in Aussicht genommenen Handelns um eines materiellen Vorteils wegen verzichtet (BT-Drs. 18/11275, S. 10 u., 11 u.). Nach dem gesetzgeberischen Willen ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mehr als 2 Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses durch die Begehung von Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens 2 Jahren Strafe belegt sind. Für das Vorliegen einer Vereinigung ist weder die förmliche Festlegung von Rollen für ihre Mitglieder, noch die Kontinuität der Mitgliederschaft, noch eine bestimmte Ausprägung der Struktur erforderlich. Gesetzgeberisches Ziel war die Verringerung der Anforderung an die Organisationsstrukturen und an die Willensbildung. Verlangt wird insoweit eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung. Von der Bande unterscheidet sich die Vereinigung durch die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Dieses übergeordnete gemeinsame Interesse liegt bei gemeinsamen politischen Überzeugungen und der Verfolgung politischer Ziele regelmäßig vor (BT-Drs. 18/11275, S. 11), ebenso bei der Verfolgung weltanschaulich-ideologischer oder religiöser Ziele (BGH NStZ 2022,159). 14 An diesen Maßstäben gemessen erfüllt die in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.04.2022 geschilderte T.-Gruppe die Definition einer Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB. Auf die zutreffenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung in der Antragsschrift vom 04.04.2022 (S. 79 ff.) und in dem Beschwerdeschreiben vom 15.07.2022 wird zunächst Bezug genommen. 15
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