OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 – 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 – 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21 Download Drucken Titel: „Impfpassfälschungen“ – Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis Normenketten: StGB § 267, § 277, § 278, § 279 IFSG § 74 Abs. 2 Leitsätze: 1. Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277- 279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt. (Rn. 8) 2. Die §§ 277 -279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt. (Rn. 11) 3. Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen. (Rn. 13) Schlagworte: Covid-19, Corona, Corona-Impfung, Schutzimpfung, Impfausweis, Blankett-Impfausweis, Impfzeugnis, Vordruck, Gesundheitszeugnis, Urkunde, Fälschung, Urkundenfälschung, amtlich, Krankheit, Lüge, Sperrwirkung, Verabredung, Verbrechen Fundstellen: RÜ 2022, 311 NJW 2022, 556 LSK 2022, 320 COVuR 2022, 176 Tenor I. [Anm: Verfahrensverbindung] II. Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 03.12.2021 betreffend den Beschuldigten Y und betreffend den Beschuldigten Z, werden verworfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierfür notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse. Gründe I. 1 Das Amtsgericht, Ermittlungsrichter hat am 17.11.2021 bzw. 18.11.2021 Haftbefehle gegen die Beschuldigten erlassen und diese jeweils auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt. 2 Dem Beschuldigten Y liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last: „Am 11.11.2021 gegen 16:10 Uhr verkaufte der Beschuldigte in der C-Straße an der dortigen Shell-Tankstelle an einen verdeckten Ermittler der Polizei einen gelben - wohl mit einem Mittäter gemeinsam - angekauften Impfpass, mit 2 selbsterklärenden SARS-COV-2 bzw. Covid-19 Impfungen („Corona-Impfungen“) mit den Impfdaten-Stempeln vom 19.06.2021 und 31.07.2021 und zwei eingeklebten angekauften Aufklebern mit sogenannten Chargen-Nummern von vermeintlichen Impfstoffen mit der Bezeichnung „COMIRNATY Ch.-B. FA5833 und COMIRNATY Ch.-B FC1440“ sowie neben jedem Aufkleber einen selbst erstellten oder angekauften, aber selbst eingetragenen Stempel mit selbst angebrachter nicht leserlicher Unterschrift über dem Stempel zum Preis von 150 €, obwohl der Ankäufer nicht der geimpfte Inhaber des Ausweises war. Der Ankäufer musste dann nur noch selbst einen Namen auf der Vorderseite des Passes eintragen. Der Beschuldigte verkaufte aus reiner Gewinnerzielungsabsicht in dem Bewusstsein, dass der Käufer damit vortäuschen würde, dass er zweifach gegen SARS-COV-2 bzw. Covid-19 durch einen Arzt geimpft sei und damit in der aktuellen „Corona Pandemie“-Situation“ als vollständig geimpft gälte. Der Beschuldigte vereinbarte zudem am 13.11.2021 und 17.11.2021 mit einem verdeckten Ermittler der Polizei die Herstellung und Lieferung von weiteren mindestens 70 gefälschten gelben Impfpässen mit jeweils erneut (wie zuvor mit dem am 11.11.2021 verkauften Impfpass) zwei selbst eingetragenen SARS-COV-2 bzw. Covid-19-Impfungen („Corona-Impfungen“) am 17.11.2021 um die Mittagszeit für 6.500 €, um auch hier erneut Gewinn zu erzielen und in dem Bewusstsein, dass der Käufer diese weiterverkaufen und diese Käufer wiederum damit vortäuschen würden, dass sie zweifach gegen SARS-COV-2 bzw. Covid-19 durch einen Arzt geimpft seien und damit in der aktuellen „Corona-Pandemie“-Situation als vollständig geimpft gälten.“ 3 Dem Beschuldigten Z liegt im Kern folgender Sachverhalt zur Last: „Der anderweitig Verfolgte Y, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A fassten zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, wohl Anfang November, den Plan, professionell in großem Umfang selbst hergestellte Impfpässe zu verkaufen und diese Geschäftsidee von dem anderweitig Verfolgten M zu übernehmen. Auf dieser Idee basierend agierten sie sodann gemäß dem gemeinsamen Plan als Bande zusammen, um sich durch die Beschaffung und den Verkauf von selbst hergestellten Impfpässen und jeweils zwei selbst eingetragenen SARS-COV-2 bzw. Covid-19-Impfungen („Corona-Impfungen“) eine erhebliche gewinnbringende Einkommensquelle von längerer Dauer und einigem Umfang zu verschaffen: Der anderweitig Verfolgte Y und der Beschuldigte bestellten jeweils Blanko-Impfausweise wohl bereits mit Arztstempeln versehen, füllten sodann händisch jeweils zwei beliebige Impfdaten aus dem Sommer 2021 ein, beklebten diese sodann jeweils mit 2 angekauften oder selbst hergestellten Aufklebern mit sogenannten Chargen-Nummern von vermeintlichen Impfstoffen mit der Bezeichnung „COMIRNATY Ch.-B. FA5833 und COMIRNATY Ch.-B FC1440“ und unterschrieben auf dem Stempel mit selbst angebrachter nicht leserlicher Unterschrift. Dies taten sie in dem Wissen, dass gerade kein Arzt die Ausweise ausstellte und dass der Ankäufer nicht der geimpfte Inhaber des Ausweises war. Der Ankäufer musste dann nur noch selbst einen Namen auf der Vorderseite des Passes eintragen. Der Beschuldigte A übernahm innerhalb der Gruppierung insbesondere Kurierdienste. Die Tätergruppierung agierte und verkaufte aus reiner Gewinnerzielungsabsicht in dem Bewusstsein, dass der Käufer des Passes damit vortäuschen würde, dass er zweifach gegen SARS-COV-2 bzw. Covid-19 durch einen Arzt geimpft sei und damit in der aktuellen „Corona-Pandemie“-Situation als vollständig geimpft gälte. Am 11.11.2021 gegen 16:10 Uhr verkaufte der anderweitig Verfolgte Y einen auf diese Weise hergestellten Impfpass für 150 € dem gemeinsamen Plan entsprechend in der C-Straße an einen verdeckten Ermittler der Polizei und bot weitere Impfpässe an. Daraufhin wurde ein weiterer Verkauf von 70 Impfpässen vereinbart und fand am 17.11.2021 gegen 15:15 Uhr zum Preis von 6.500 € erneut in der C-Straße an einen verdeckten Ermittler der Polizei statt. Dabei bot der anderweitig Verfolgte Y den Verkauf von weiteren 100 Impfpässen an. Im Zuge dieses Verkaufs fand der Zugriff der Polizei und die Festnahme der 3 Täter sowie die Sicherstellung der gefälschten Impfpässe statt.“ 4 Mit Beschluss vom 18.11.2021 hat das Amtsgericht den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Y außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 20.11.2021 hat es den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Y wieder in Vollzug gesetzt und aufrechterhalten. Auf die Beschwerden der Beschuldigten vom 22.11. bzw. 26.11.2021 hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 03.12.2021 den Haftfortdauerbeschluss gegen den Beschuldigten Y und den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Z aufgehoben. Soweit diesen (gewerbs- und bandenmäßige) Urkundenfälschung (Fälschung von Impfausweisen) zur Last lag, ist das Landgericht von der Straflosigkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Tatzeitpunkt ausgegangen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft vom 06.12.2021, die von der Generalstaatsanwaltschaft mit Zuleitungsverfügung vom 17.12.2021 vertreten werden. Die Beschuldigten hatten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 5 Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind als weitere Beschwerden statthaft (§§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO); bei Aufhebung eines Haftbefehls in der Beschwerdeinstanz steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde zu (vgl. BGHSt 43, 262; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 310 Rn. 8, jew. m.w.N.). Die Rechtsmittel sind auch sonst zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO). III. 6 Die weiteren Beschwerden sind jedoch unbegründet, weil das Verhalten der Beschuldigten, wie das Landgericht in seinen Beschlüssen vom 03.12.2021 im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, hinsichtlich der Herstellung und des Verkaufs der Blankett-Impfausweise nicht strafbar war und es somit insoweit an einem dringenden Tatverdacht strafbaren Verhaltens fehlt. Hinsichtlich der Taten, derer die Beschuldigten neben dem Vorwurf der „Impfpassfälschung“ noch dringend tatverdächtig sind, fehlt es an einem Haftgrund im Sinne des § 112 StPO, was von der Staatsanwaltschaft mangels Ausführungen in ihren Beschwerdebegründungen offenbar ebenso gesehen wird. 7 1. Der Verkauf der Blankett-Impfausweise an einen verdeckten Ermittler erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.