Sie kann aber, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, die Wohnung
Sd §§ 573c ff. BGB wurde mit vereinbart oder die Rückforderung der Wohnung wurde im Rahmen eines Leihverhältnisses an den Wegfall eines bestimmten Zwecks (§ 604 Abs. 2 S. 1 BGB) gebunden. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Antragsfrist im Wege einer sog.
sichtgewährung kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, um besonderen Härtefällen Rechnung zu tragen, etwa wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruht. (Rn. 54 – 60) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zweitwohnungsteuer, Innehaben einer Zweitwohnung, Überlassung der Zweitwohnung an Tochter wegen Studium, Leihvertrag, Anwendung die mietrechtlichen Kündigungsvorschriften (verneint), Zweckvereinbarung (nicht
gewiesen), Zweitwohnungssteuer, Zweckvereinbarung, Kündigung, Mietrecht, Zweitwohnungsteuersatzung, Nebenwohnung, Eigennutzung, unentgeltliche Überlassung, Unterhaltspflicht, Wiedereinsetzung,
sichtgewährung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte für die Jahre 2012 bis
StS erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
StS ist Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZwStS ist Zweitwohnung weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
StS steht die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Steuerpflichtig ist
StS jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung i.S.v. § 2 ZwStS innehat. 4 Unter dem
Abschluss des Studiums und des Rechtsreferendariats trat die Tochter der Klägerin zum
der Anzahl der Wohnungsinhaber erfolgt sei, da nicht alle Wohnungsinhaber zweitwohnungsteuerpflichtig seien. 13 Mit weiterem Bescheid vom
prüfbaren) gemeinsamen Interessenlage der Beteiligten die Verhältnisse gegolten, die auch gegolten hätten, wenn die Tochter der Klägerin, wie allseits eigentlich gewollt, selbst Mieterin geworden wäre. Andernfalls hätten sich ab-struse Konsequenzen ergeben. Die Klägerin hätte dann beispielsweise jederzeit ihre Tochter aus der Wohnung weisen können und statt deren selbst in diese zum Freund der Tochter ziehen können. Soweit die Beklagte moniere, dass keine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin, der Tochter und Herrn … vorgelegt werden habe können, sei dieses Ansinnen als unter den konkreten Gegebenheiten weltfremd zurückzuweisen. In Anbetracht der offenkundig gleichgerichteten Interessen aller Beteiligten habe niemand ein Bedürfnis für eine schriftliche Fixierung einer im engsten Familienkreis abgeschlossenen Vereinbarung gesehen. Allen wäre die Situation aus gemeinsamen Erleben einvernehmlich bekannt gewesen. Alle hätten nur gewollt, dass die Tochter der Klägerin und ihr Freund „ihre Wohnung“ bekämen. Dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Sachlage werde von der Beklagten auch in tatsächlicher Hinsicht nicht infrage gestellt. 22 Die vereinbarte unentgeltliche Überlassung sämtlicher Befugnisse der Klägerin aus dem Mietvertrag an die Tochter stelle sich als Leihe (§ 598 BGB) im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (9 C 28.15) dar. Die Klägerin sollte ihre Tochter offenkundig nicht jederzeit
Gutdünken aus der Wohnung weisen dürfen. Vielmehr sollte es dafür eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des Rechts zu einer außerordentlichen Kündigung bedürfen. Derartige Restriktionen würden sich im Übrigen auch schon aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber der Tochter ergeben (§§ 1601, 1602, 1610 BGB). Die vorgenannte Beschränkung der Rechte der Klägerin aus dem Mietvertrag sei im Übrigen auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen von Herrn … geboten gewesen, weshalb auch eine 3-seitige Vereinbarung geschlossen worden sei. Herrn … sei es erst recht nicht zuzumuten gewesen, dass das Zusammenwohnen mit der Tochter der Klägerin und damit faktisch auch sein Verbleib in der Wohnung vom Gutdünken der Klägerin abhängig gewesen wäre oder diese gar anstelle ihrer Tochter zu ihm in die Wohnung hätte ziehen können. Die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ihrer Tochter die Wohnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälligkeitshalber überlassen habe, sei zurückzuweisen. Vielmehr habe die Klägerin die Wohnung ihrer Tochter und Herrn … rechtsverbindlich auf Dauer zur Begründung eines gemeinsamen Hausstandes überlassen. Damit sei sowohl eine Vereinbarung im Sinne von § 604 Abs. 2 BGB geschlossen worden, wie auch die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften vereinbart worden. 23 Der Besteuerung stehe zudem der in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 GG verbürgte Schutz der Familie entgegen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einen von elterlicher Fürsorge und gesetzlicher Unterhaltspflicht der Eltern getragenen und geprägten Sachverhalt als (vermeintlich) gehobene Lebensführung der Klägerin mit einer Aufwandsteuer zu belegen. Die Besteuerung der Klägerin konterkariere gerade den von der staatlichen Ordnung vom Grundgesetz aufgegebenen besonderen Schutz der Familie. 24 Das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Zweitwohnung sei unter Heranziehung der Regelungen des Melderechts und in Anlehnung an diese auszulegen. Inhaber einer Zweitwohnung sei im Zweifelsfall derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirkten. Die Klägerin habe in der streitgegenständlichen Wohnung weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz anmelden dürfen oder müssen. Gemeldet sei dort vielmehr richtigerweise die Tochter der Klägerin. 25 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin - selbst wenn man sich den Standpunkt der Beklagten zu eigen machen würde - wegen der gemeinschaftlichen Bindung unter Mitmietern ohne die Zustimmung von Herrn … keine die Wohnung betreffende rechtswirksame Entscheidung habe treffen können. Da Herr … nicht mit der Klägerin, sondern mit der Tochter habe zusammenziehen wollen, habe die Klägerin erst recht keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung gehabt. 26 Zudem stünde der Erhebung der Zweitwohnungsteuer jedenfalls entgegen, dass die Beklagte die Klägerin
3 Satz 2 und 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) von der Zweitwohnungsteuer befreien müsse. Die maßgeblichen Einkünfte der Klägerin hätten im gesamten Veranlagungszeitraum deutlich unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen gelegen. Die Frist des Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG stehe dem nicht entgegen. Die Antragstellung mit Schreiben vom
StS vorgelegen habe. Die Klägerin habe als Mieterin für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen und selbst bestimmen können, ob, wann und wie sie diese nutze, ob sie sich selbst darin aufhalten oder die Wohnung anderen zur Verfügung stellen wolle. Die konkludente Vereinbarung der Klägerin mit ihrer Tochter sei nicht dazu geeignet, die Verfügungsbefugnis abzugeben. Ein Leihvertrag sei zwar an keine Formvorschriften geknüpft, müsse jedoch entweder die Vereinbarung von mietrechtlichen Kündigungsvorschriften zum Bestandteil haben oder Dauer und Zweck der Überlassung regeln. Die Klägerin habe ihrer Tochter die Wohnung ohne die Abrede über die Geltung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften überlassen und auch weder die Dauer noch der Zweck der Leihe seien bestimmt worden. Die offenkundige und gemeinsame Interessenlage der Beteiligten und die Nutzung der Wohnung durch die Tochter sei für die Bestimmung des Innehabens irrelevant. 30 Die in Bezug auf die Anträge auf Befreiung für die Vorjahre geltend gemachte
sichtsgewährung greife nicht. Ein Sachverhalt, der ausnahmsweise eine
sichtgewährung rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. Insbesondere sei kein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten darin ersichtlich, dass die Klägerin erst
Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist gem. Art. 3 Abs. 3 KAG die Zweitwohnungsteuerpflicht ihrerseits kannte. Allein mangelnde Rechtskenntnis gehe zulasten des Säumigen. Die Annahme der Klägerin, mit der konkludenten Abmachung zwischen ihr und ihrer Tochter habe sie die Wohnung nicht inne, sei unter dem Begriff „mangelnde Rechtskenntnis“ zu subsumieren und daher der Klägerin zuzurechnen. Der Klägerin habe eine Informationspflicht oblegen, zumal sie bereits in M. wohnhaft gewesen sei und sich der notwendigen Informationen gegebenenfalls unter Hinzuziehung fachkundiger Dritter hätte bedienen können. Der Gesetzgeber habe die Antragstellung auf Befreiung bewusst mit einer Fristsetzung versehen und in Kauf genommen, dass Anträge, die
Ablauf der Frist gestellt würden, nicht mehr genehmigt werden könnten. 31 Mit Schriftsatz vom 14. September 2019 erwiderte die Klägerin, dass sie die streitgegenständliche Wohnung rechtsverbindlich, unwiderruflich und unentgeltlich ihrer Tochter überlassen habe. Soweit die Beklagte meine, dass Dauer und Zweck der Überlassung nicht bestimmt worden seien, setzte sie sich insbesondere nicht damit auseinander, dass es von vornherein nicht darum gegangen sei, dass die Klägerin eine tatsächliche (Teil-)Verfügungsmacht oder rechtliche (Teil-)Verfügungsbefugnis über die Wohnung erlange oder auch nur habe erlangen wollen, sondern darum, eine Sicherheit für ihre einkommenslose Tochter in der von der Vermieterin verlangten Weise im Gewand eines Mietvertrags statt als Bürgin zu erbringen. Die Beklagte beachte auch nicht, dass einzig und allein die dauerhafte Begründung eines gemeinsamen Hausstandes der Tochter der Klägerin und des Herrn … Zweck des Eintritts der Klägerin in den Mietvertrag gewesen sei. 32 Im Hinblick auf die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer scheine die Beklagte zu verkennen, dass der Begriff der „höheren Gewalt“ zwar einerseits enger zu verstehen sei, als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“, aber andererseits kein von außen kommendes oder der menschlichen Steuerung völlig entzogenes Ereignis voraussetze. Zum anderen übersehe die Beklagte, wenn sie argumentativ darauf abstelle, dass mangelnde Rechtskenntnis zulasten des Säumigen gehe und dieser gegebenenfalls Rechtsrat einholen müsse, dass es hier maßgeblich darum gehe, ob der Klägerin überhaupt abverlangt werden könne, von sich aus vor Zugang des Schreibens der Beklagten vom 6. Juli 2018 einen „Anfangsverdacht“ in Richtung Zweitwohnungsteuer zu entwickeln, was die denknotwendige Voraussetzung für die Einholung von Rechtsrat sei. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass auch die Vermieterin, ein vollkaufmännisches Immobilienunternehmen, den Zweitwohnungsteueraspekt der von ihr verlangten Lösung nicht gesehen habe. 33 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2022 den (ehemaligen) Freund der Tochter der Klägerin als Zeugen zur Frage des Bestehens einer Nutzungsvereinbarung bezüglich der angemieteten Wohnung vernommen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist sowohl in den Hauptanträgen als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 22. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 36 Der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 22. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 37 1. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist ihre Zweitwohnungsteuersatzung vom 22. Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben die Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH, B.v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25; U.v. 15.10.2009 - 4 ZB 09.521; U.v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923; BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris). 38 2. Die Klägerin ist durch die Beklagte zu Recht auf Grundlage ihrer Zweitwohnungsteuersatzung für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. 39
OGK BGB, Stand 1.3.2022, § 604 Rn. 8). Notwendig ist daher eine ernsthafte, klare und eindeutige Vereinbarung, die vor Beginn des Leistungsaustauschs in rechtswirksamer Weise abgeschlossen wurde und entsprechend des Vereinbarten auch durchgeführt wurde (vgl. VG München, U.v. 7.5.2020 - M 10 K 19.327 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ob eine mündlich vereinbarte Zweckvereinbarung i.S.v. § 604 Abs. 2 BGB tatsächlich getroffen wurde, unterliegt insofern der Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.v. § 108 Abs. 1 VwGO (s. etwa zu einer Nutzungsüberlassung einer Wohnung zur Ermöglichung eines Studiums: VG München, U.v. 7.5.2020 - M 10 K 19.327 - juris Rn. 38 ff. [Zweckvereinbarung nicht
gewiesen]; anders bei VG Köln, U.v. 22.7.2015 - 21 K 330/15 - juris Rn. 34). 41 c) Gemessen hieran steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin der rechtlichen Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Wohnung begeben hat. Die Tochter der Klägerin nutzte die Wohnung unentgeltlich. Dabei kann offenbleiben, ob die Überlassung rein faktisch bzw. als familienrechtliche Unterhaltsleistung oder, wie von der Klägerin vorgetragen, auf Grundlage eines mündlichen (auch konkludenten) Leihvertrags erfolgte. Denn durch einen Leihvertrag wird der Verleiher einer Wohnung zwar
BGB verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Wohnung unentgeltlich zu gestatten. Der Entleiher kann deshalb die Herausgabe der Wohnung an den Eigentümer auf Grund seines Rechts zum Besitz verweigern. Allerdings kann der Verleiher, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, die Wohnung
3 BGB jederzeit zurückfordern. Diese Möglichkeit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Verleiher vertraglich an das mietvertragliche Kündigungsrecht i.S.v. §§ 573c ff. BGB gebunden ist oder etwa eine Rückforderung im Rahmen eines Leihverhältnisses an den Wegfall eines bestimmten Zwecks (§ 604 Abs. 2 Satz 1 BGB) gebunden ist. 42 Eine Bindung der Klägerin an die mietrechtlichen Kündigungsvorschriften
BGB erscheint
den glaubhaften Angaben des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Das Gericht teilt seine Einschätzung, es erscheine „absurd“, dass die Klägerin und ihre Tochter ohne einen bestimmten Anlass über Kündigungsfristen gesprochen hätten. 43 Das Bestehen einer (mündlichen) Zweckvereinbarung i.S.v. § 604 Abs. 2 BGB hat die Klägerin ebenso nicht
weisen können. 44 Die Klägerin macht (im Wesentlichen) geltend, dass die streitgegenständliche Wohnung gerade aus dem Grund von ihr angemietet wurde, um ihrer Tochter am Studienort M. auch unter Unterhaltsgesichtspunkten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sowie ihr mit ihrem Freund einen gemeinsamen Hausstand zu ermöglichen. Der konkrete Kontext, weshalb der Tochter der Klägerin die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde, mag zwar
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen konkludent geschlossenen Leihvertrag sprechen. Bezüglich der höheren Anforderungen an eine Zweckvereinbarung i.S.v. § 604 Abs. 2 BGB, die das Recht zur ordentlichen Kündigung
3 BGB ausschließt, genügt aber insbesondere der Vortrag der zur „offenkundig gleichgerichteten Interessenlage aller Beteiligten“ nicht. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass bei der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an die Tochter der Kläger auch Ausbildungsunterhaltsaspekte (vgl. §§ 1601, 1602, 1610 BGB) eine Rolle gespielt haben, wenngleich es für das Gericht nicht besonders wahrscheinlich erscheint, dass diese rechtlichen Gesichtspunkte den maßgeblichen inneren Anstoß zwischen der Klägerin und ihrer Tochter für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an sie gegeben haben. Hiergegen spricht auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass der maßgebliche Anstoß gerade auf die Intervention der Vermieterin zurückzuführen sei, die nicht mit einer Bürgschaft der Klägerin einverstanden war. Jedenfalls hat der Klägerbevollmächtigte auch auf
frage des Gerichts nicht näher
vollziehbar ausgeführt, dass gerade die Gewährung von Ausbildungsunterhalt der bestimmende Zweck für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung war. Da die Klägerin nicht persönlich in der Verhandlung erschienen ist, konnte das Gericht diese als insoweit sachnächste Person auch nicht befragen. Ebenso konnte die Interessenlage der Tochter nicht näher aufgeklärt werden, da der Bevollmächtigte einen Beweisantrag nicht gestellt hat und sich eine weitere Aufklärung von Amts wegen angesichts der Angaben des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung nicht aufgedrängt hat. Die Tatsache, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gegenüber ihrer Tochter unterhaltspflichtig war, führt für sich genommen nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausübung des Kündigungsrechts
3 BGB. Letztendlich beschränken sich die (umfangreichen) Ausführungen des Klägerbevollmächtigten darauf, eine (innerfamiliäre und wirtschaftliche) Motivlage für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Tochter darzustellen. Persönliche oder wirtschaftliche Motive sind aber für die Frage der Zweitwohnungsteuerpflicht nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist allein, ob die rechtliche Verfügungsbefugnis bindend auf einen Dritten übertragen wurde (vgl. VG München, U.v. 7.5.2020 - M 10 K 19.327 - juris Rn. 39). Dass die Klägerin
glaubhafter Darstellung die rechtliche Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Wohnung faktisch nicht ausgeübt hat, genügt nicht, um einen rechtlich bindenden Übergang der Verfügungsbefugnis auf die Tochter festzustellen. Nicht zuletzt hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch auf
frage des Gerichts nicht
vollziehbar darlegen können, worin der konkrete Inhalt der von ihm behaupteten Zweckvereinbarung zu sehen sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich insoweit (erneut) auf eine (allgemeine) Darstellung der Motiv- und Interessenlage bezüglich der Anmietung der Wohnung für die Tochter durch die Klägerin. 45 d) Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich nicht, wie von der Klägerin gerügt, aus der wertentscheidenden verfassungsrechtlichen Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, wonach der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat. Die höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht geklärten rechtlichen Maßstäbe (BVerwG, U.v. 11.10.2016 - 9 C 28.15 - juris Rn. 14 ff.) tragen den Interessen Familienangehöriger bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum im zweitwohnungsteuerrechtlichen Kontext hinreichend Rechnung. Insofern scheint der Bevollmächtigte zu übersehen, dass eine Zweitwohnungsteuerpflicht in Fällen wie dem vorliegenden Fall kein zwingender rechtlicher Automatismus ist, sondern maßgeblich mit tatsächlichen Fragestellungen zusammenhängt, welche die Behörde bzw. das Gericht aufzuklären haben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Sofern wegen des Fehlens eines schriftlichen Leihvertrags besonders präziser und zielbezogener Vortrag zum
weis einer mündlichen Zweckvereinbarung i.S.v. § 604 Abs. 2 BGB erforderlich ist, betrifft dies ein verfahrensprozessuales Erfordernis, das nicht in verfassungswidriger Weise in den in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltenen Schutzauftrag eingreift. 46 3. Die Berechnung der Steuerhöhe ist weder gerügt, noch sind Zweifel an deren Rechtmäßigkeit ersichtlich. II. 47 Die in Nummer 2 der Klage beantragte Rückzahlung der gezahlten Zweitwohnungsteuer bleibt
alledem ohne Erfolg, weil die Zahlung der Zweitwohnungsteuer aufgrund des rechtmäßigen Zweitwohnungsteuerbescheids vom 22. November 2018 nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. III. 48 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 49 Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer
3 Satz 2 ff. KAG liegen für die Jahre 2012 bis 2017 nicht vor. 50
3 Satz 2 KAG wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen
G) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 EUR bzw. 29.000 EUR (seit
dieser Vorschrift setzt die Entscheidung über die Nichterhebung der Steuer
3 Satz 2 bis 6 KAG einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss. 53 Der Befreiungsantrag der Klägerin vom
3 Sätze 2 bis 6 KAG daher grundsätzlich nicht mehr ergehen. 56 b) Der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise im Wege einer sogenannten „
sichtgewährung“ Wiedereinsetzung in die versäumten Antragsfristen zu gewähren. 57 Eine solche
sicht kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, um besonderen Härtefällen Rechnung zu tragen. Das ist
der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruht (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 23.4.1985 - 9 C 7.85 - juris Rn. 16) oder wenn sie auf ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde zurückgeht (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1996 - 7 C 28.95 - juris Rn. 17 ff.), etwa wenn die Behörde durch eine falsche oder irreführende Rechts(behelfs) belehrung die verspätete Antragstellung mitveranlasst hat (BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 38.95 - juris Rn. 17). 58 Allein mangelnde Rechtskenntnis geht demgegenüber zu Lasten des Säumigen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1984 - 6 C 33.83 - juris Rn. 23). 59 Ein solcher Sachverhalt, der ausnahmsweise eine
sichtgewährung rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte u.a. unter Verweis auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 auf den Begriff der „höheren Gewalt“ bezieht, kann er hiermit nicht durchdringen. Die vom Bevollmächtigten dort zitierte Rechtsprechungspassage passt nicht auf die Versäumung einer Frist infolge Rechtsunkenntnis. Es ist schon nicht
vollziehbar, inwiefern das Versäumen einer Frist ein „Ereignis“ sein soll, das „nicht […] abgewendet werden konnte“. Jedenfalls wird aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1984 deutlich, dass Rechtsunkenntnis gerade kein Grund für eine
gesichtgewährung ist und daher entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten die von ihm zitierten Entscheidungen auch nicht so interpretiert werden können. 60 c) Nicht zuletzt ist kein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten darin ersichtlich, dass sie die Klägerin nicht rechtzeitig über die Möglichkeit einer Befreiung und die Fristbindung des Befreiungsantrags
3 Satz 2 und 7 KAG informiert hat (siehe aber aktuell https://.../10...2/ - dort wird auf die Möglichkeit eines Befreiungsantrags für den Fall des Einkommens unter den genannten Freigrenzen hingewiesen). Den gesetzlichen Regelungen Unterworfenen obliegt es grundsätzlich selbst, sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Dies gilt insbesondere im Steuerrecht und auch dann, wenn ein bestimmter Sachverhalt steuerrechtlich „unverdächtig“ erscheint. Vor allem bei komplizierten Sachverhalten erfasst diese Obliegenheit im Einzelfall auch, vorausschauend zu Zwecken der rechtlichen Störfallvorsorge qualifizierte Hilfe etwa durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen. IV. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.