FG München, Gerichtsbescheid v. 12.10.2022 – 2 K 330/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Gerichtsbescheid v. 12.10.2022 – 2 K 330/22 Download Drucken Titel: Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlages ab dem Jahr 2020 Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags Normenketten: AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SolZG § 1 Abs. 1 SolZG § 3 SolZG § 4 GG Art. 2 GG Art. 3 GG Art. 14 GG Art. 19 Abs. 4 FGO § 40 Abs. 2 Leitsatz: Ist der angefochtene Bescheid über den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2020 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig „hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995“ ergangen und war bei Erlass des Bescheides das SolZG in der durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10.12.2019 geänderten Fassung, BGBl 2019 I S. 2115 (im Folgenden: SolZG n.F.) bereits in Kraft getreten sowie das Schreiben BMF, Schreiben v. 4.1.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001, BStBl 2021 I S. 49, bereits veröffentlicht, so erstreckt sich die Vorläufigkeit materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, Az beim BVerfG 2 BvL 6/14, Az beim BVerfG 2 BvR 1421/19, Az beim BVerfG 2 BvR 1505/20, sowie die Revisionsverfahren, Az beim BFH IX R 15/20 bzw. Az beim BFH IX R 9/22. Dem Steuerpflichtigen fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zur Klärung der Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 15.10.2002, BGBI 2002 I S. 4130, in der durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10.12.2019 geänderten Fassung, BGBl 2019 I S. 2115 ab dem Jahr 2020, verfassungsgemäß ist (Abgrenzung zu FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.5.2022, 0 K 1693/21, EFG 2022 S.1397). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags, Anfechtungsklage Rechtsmittelinstanzen: BFH München, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 16/22 BVerfG vom -- – 2 BvR 110/24 Fundstellen: StEd 2022, 789 EFG 2023, 151 LSK 2022, 32554 Tatbestand I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) 2020 hat und ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBI - I 2002, 4130; im Folgenden SolZG a.F.) in der durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ vom 10. Dezember 2019 geänderten Fassung (BGBl I 2019, 2115; im Folgenden SolZG n.F.) ab dem Jahr 2020 verfassungsgemäß ist. 2 Die Klägerin wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Der Beklagte (Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheid vom 6. September 2021 neben der erklärungsgemäß festgesetzten Einkommensteuer 2020 auch einen SolZ zur Einkommensteuer 2020 i.H.v. 1.232, 45 EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995. 4 Den nur gegen den SolZ-Bescheid 2020 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die Erhebung des SolZ an sich ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 50/09, wonach das SolzG a.F. als zeitlich befristete Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidaritätspakts II, also mit Ablauf des Jahres 2019, seine Legitimation verliere. Das SolZG n.F. sei auch insoweit verfassungswidrig, als höhere Einkommen ab 2021 weiter mit dem SolZ belastet würden. Die durch das SolZG n.F. beschränkte Erhebung des SolZ von Steuerbürgern mit höherem Einkommen sei willkürlich bzw. eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das SolZG n.F. verstoße gegen Art 106 Grundgesetz (GG) sowie die Art. 2, Art. 3 und Art. 14 GG und sei deshalb insgesamt verfassungswidrig. Der SolZ-Bescheid 2020 sei daher aufzuheben und der SolZ ab 2021 auf 0 EUR festzusetzen. 5 Nach entsprechendem Hinweis verwarf das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2022 als unzulässig. Dem Einspruch fehle mit Blick auf den o.g. Vorläufigkeitsvermerk das Rechtsschutzbedürfnis, da im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 4. Januar 2021, BStBl I 2021, 49, klargestellt sei, dass der Vorläufigkeitsvermerk ab dem Jahr 2020 auch die Frage umfasse, ob die fortgeltende Erhebung des SolZ nach dem Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß sei. 6 Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass der Vorläufigkeitsvermerk im SolZ-Bescheid 2020 in diesem Wortlaut seit dem Jahr 2013 existiere und auf ein zuletzt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfahren Az. 2 BvL 6/14 betreffend den SolZ 2007 zurückzuführen sei. Der Vorläufigkeitsvermerk habe sich daher nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit nach dem Auslaufen des Solidarpakts II erstreckt. Das FA könne sich auch nicht auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 49 berufen, da dies nicht in den angefochtenen SolZ-Bescheid 2020 eingeflossen sei und allenfalls die weisungsgebundenen Finanzbehörden binde. Im Streitfall lägen zudem - substantiiert vorgetragene - besondere Gründe materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Art vor, die die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens gerechtfertigt hätten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei ebenfalls gegeben, da der Rechtsweg weder verwehrt noch verkürzt werden dürfe (Art. 19 Abs. 4 GG). Das gelte umso mehr, als das SolZG a.F. und das SolZG n.F. mit Blick auf zukünftige Veranlagungszeiträume als verfassungswidrig anzusehen seien. Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Klägern dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht einmal über den Normenkontrollantrag in 2 BvL 6/14 entschieden habe. Dass im Streitfall bestehende Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2022 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397. Dort sei auch darauf hingewiesen worden, dass das BVerfG bisher keine Grenze für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Aushöhlung der nach Art 106 Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehenen Verteilung der Steuer festgelegt habe. 7 Materiell-rechtlich stütze sich die Klägerin auf die bereits in dem Einspruchsverfahren geltend gemachte Begründung. Die Gründe für die materiell-rechtliche Entscheidung des FG Baden-Württemberg, das die Verfassungsmäßigkeit des SolZG auch ab 2020 bejaht habe, seien unzutreffend. Insbesondere ändere ein weiterer finanzieller Mehrbedarf des Bundes und der Länder wegen des Ukrainekriegs und der Corona-Pandemie nichts daran, dass sich mit Auslaufen des Solidarpakts II die Verhältnisse grundlegend im Sinne des BFH-Urteils vom 21. Juli 2011 II R 50/09, BFH/NV 2011 1685 geändert hätten. Eine Umwidmung des SolZG, das seine Grundlage bereits im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms FKPG im Jahr 1993 gehabt habe, könne ab dem Jahr 2020, also nach 27 Jahren, nicht ohne Gesetzgebungsakt allein aufgrund tagespolitischer Ereignisse erfolgen. Die Gesetzgebungskompetenz liege allein beim Bundesgesetzgeber, weshalb Gründe für die Umwidmung und damit einen gerechtfertigten Fortbestand des SolZG auch nicht durch die Fachgerichte ersetzt werden könnten. 8 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2020 vom 6. September 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2022 aufzuheben, und hilfsweise, die Revision zuzulassen. 9 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Das FA habe den Einspruch der Klägerin aufgrund einer Weisung der vorgesetzten Finanzbehörde unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 49, an das das FA gebunden sei, als unzulässig verworfen. Im Übrigen werde auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. 11 Die Klägerin beantragte zuletzt das Ruhen des Verfahrens. Das FA stellte ausdrücklich keinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens, erklärte aber sein Einverständnis für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis komme, das Verfahren ruhen zu lassen. Entscheidungsgründe II. 12 Die Klage ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 13 1. Einer Klage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der angefochtene Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.). Dann kann der Steuerpflichtige im Allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden. 14 1.1. Die Grenzen des infolge eines Vorläufigkeitsvermerks fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses richten sich nach Umfang und Grund der nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO anzugebenden Vorläufigkeit. Eine - wie im Streitfall - nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO angeordnete Vorläufigkeit erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich anders formuliert ist, auch auf später anhängig werdende einschlägige Verfahren zur Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 11 Rz. 42; BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 - X R 32/08, BStBl. II 2013, 423 Rz. 61; Seer, a.a.O., § 165, Rz. 17: einschränkend nur dann, wenn der Vorläufigkeitsvermerk in dem jeweiligen Steuerbescheid entsprechend weit gefasst ist). Eine Vorläufigkeitserklärung bzw. ein Vorläufigkeitsvermerk kann auch noch im Einspruchsverfahren hinzugefügt werden (BFH-Urteil vom 10. November 1993 X B 83/93, BStBl II 1994, 119). 15 Vorliegend ist der angefochtene Bescheid über den SolZG zur Einkommensteuer 2020 vom 6. September 2021 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig „hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995“ ergangen. Zu diesem Zeitpunkt war das SolZG n.F. bereits in Kraft getreten und das BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 49 bereits veröffentlicht. Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt. Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen hat sie sich auch auf das später anhängige Revisionsverfahren IX R 9/22) erstreckt. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist damit grundsätzlich entfallen. 16 1.2. Ausnahmen von dem regelmäßig fehlenden Rechtsschutzinteresse sind aber möglich, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (BFH in BFH/NV 2008, 374; Gräber/von Groll, FGO vor § 33 a Rz. 4a). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den EuGH herantragen möchte (BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BStBl II 2011, 11). Dem Steuerpflichtigen darf dann nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, die verfassungsrechtlichen Bedenken in seinem eigenen Verfahren zu verfolgen (Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 165 AO, Rz. 18). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.