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BayObLG, Beschluss v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22

BayObLG, Beschluss v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22 Download Drucken Titel: Widersprüchliche Darstellung der gefah

§ 267Abs.

1 S. 3 Verweisung 4). 10 cc) Darauf, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Bezugnahme nicht einmal die Fundstelle in der Akte zitiert (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.09.2011 - 5 StR 355/11 =

§ 267Abs.

1 S. 3 Verweisung 3), kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Gleiches gilt für den Umstand, dass im angefochtenen Urteil, ohne dies weiter zu hinterfragen, zudem festgestellt wurde, dass das Messgerät „bis zum Jahresende 2020 gültig geeicht“ gewesen sei, obwohl der Verstoß sich am 11.04.2021 ereignete. 11 2. Das Verfahren gibt dem Senat zu dem Hinweis Veranlassung, dass die breiten Urteilsgründe zur Funktionsweise des Messgeräts weit über das hinaus gehen, was bei einem standardisierten Messverfahren, das bei Verwendung der Geschwindigkeitsmessanlage TRAFFIPAX Traffistar S 330 gegeben ist (vgl. zuletzt BayObLG, Beschluss vom 21.01.2022 - 202 ObOWi 2/22 bei juris), erforderlich ist. Zwar ist der Tatrichter gehalten, die Einhaltung der Voraussetzungen, unter denen von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist, in der Hauptverhandlung zu überprüfen. Wird dies positiv festgestellt und ergibt die Beweisaufnahme auch sonst keine Hinweise auf etwaige Messfehler, besteht kein Anlass, dies in den Urteilsgründen darzustellen. In einem solchen Fall genügt der Hinweis auf das angewandte Messverfahren und den in Abzug gebrachten Toleranzwert (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 = MDR 1993, 1107 = VM 1993, Nr. 107 = NJW 1993, 3081 = ZfSch 1993, 390 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = DAR 1993, 474 = DRiZ 1994, 58; 30.10.1997 - 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 =

§ 267Abs. 1 S. 1 Beweisergebnis 11 = Verk

Mitt 1998, Nr. 40 = VRS 94 [1998], 341). Darüber hinausgehende Erwägungen - wie sie im angefochtenen Urteil angestellt wurden - sind nicht nur überflüssig, sondern laufen einer verfahrensökonomischen, auf Schonung der Justizressourcen auszurichtenden Verfahrenserledigung zuwider und bergen, wie der vorliegende Fall deutlich macht, die Gefahr, dass bei zügig zu erledigenden Massenverfahren, um die es sich bei der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen handelt, der Blick auf das Wesentliche verstellt wird. III. 12 Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). IV. 13 Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.