LG Nürnberg-Fürth, Kostenschlussurteil v. 23.06.2022 – 4 O 2171/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Kostenschlussurteil v. 23.06.2022 – 4 O 2171/18 Download Drucken Titel: Einheitliches Kostenschluss-Urteil nach Teil-Anerkenntnisurteil und späterer Rücknahme der restlichen Klage Normenkette: ZPO § 92, § 93, § 269 Abs. 3 S. 2 Leitsatz: Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden, wenn bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. (Rn. 19) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einheitliches Kostenschluss-Urteil, Teil-Anerkenntnis, Teil-Anerkenntnisurteil, sofortiges Anerkenntnis, Teilklagerücknahme, Grundsatz der Kosteneinheit Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.10.2022 – 8 U 2010/22 Tenor Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 34 % und die Beklagte 66 %. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 15.04.2018 auf 6.355,96 € und ab dem 16.04.2018 auf 2.630,70 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten die Zahlung von 6.355,96 € geltend gemacht. 2 Die Klägerin betreibt ein Schwerpunktkrankenhaus mit 19 Fachkliniken und Institutionen sowie einem interdisziplinären Diagnostikum. 3 Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Patient und Versicherungsnehmer … (im nachfolgenden: Versicherungsnehmer) privat krankenversichert ist. 4 Der Versicherungsnehmer befand sich vom 01.11.2016 bis 12.11.2016 sowie vom 17.11.2016 bis 09.12.2016 in stationärer Behandlung bei der Klägerin. 5 Für den Aufenthalt vom 01.11.2016 bis 12.11.2016 stellte die Klägerin mit Rechnung vom 18.11.2016 einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.341,43 € in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der Beklagten vollständig beglichen. 6 Mit Endabrechnung vom 19.12.2016 (Anlago K4) wurde der Beklagten ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.355,96 € für den Krankenhausaufenthalt des Versicherungsnehmers vom 17.11.2016 bis zum 09.12.2016 in Rechnung gestellt. Die Endabrechnung ist bei der Beklagten am 20.12.2016 eingegangen. 7 Mit Schreiben vom 20.01.2017 (Anlage K5) forderte die Boklagte die Klägerin unter Vorlage einer Schweigepflichtsentbindungserklärung des Versicherungsnehmers zur Übersendung der Entlassberichte zur Prüfung der Rechnung vom 19.12.2016 auf. 8 Nach Erhalt dieser Unterlagen am 01.02.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2017 (Anlage K6) mit, dass gemäß § 2 Abs. 3 FPV eine Fallzusammenfügung vorzunehmen ist und forderte die Klägerin auf, ihre Rechnung entsprechend zu korrigieren. 9 Mit Schreiben vom 15.06.2017 (Anlage K7) teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Fallzusammenführung vorliegend nicht zu erfolgen hat und setzten der Beklagten eine Frist zur Zahlung des vollständigen Betrages in Höhe von 6.355,96 € bis spätestens 15.07.2017 unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Fristablauf Klage erhoben werden muss. 10 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23.06.2017 (Anlage K8) der Klägerin mit, dass eine andere rechtliche Beurteilung weiterhin nicht möglich sei. 11 Die Klägerin erhob sodann am 24.08.2017 Klage beim Landgericht …. Eine vollständige bzw. teilweise Zahlung auf die Rechnung vom 19.12.2016 erfolgte bis zur Klageerhebung nicht. 12 Nach Zustellung der Klageschrift am 13.09.2017 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.09.2017 angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wird, dann aber mit Schriftsatz vom 30.10.2017 den Klageanspruch in Höhe von 3.725,21 € anerkannt. Die Beklagte ist mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.04.2018, zugestellt am 16.04.2018, antragsgemäß verurteilt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.05.2022 die darüber hinausgehende Klage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.06.2022 der Klagerücknahme zugestimmt. 13 Die Klägerin Ist der Ansicht, dass es sich bei dem Teil-Anerkenntnis nicht um ein sofortiges Anerkenntnis handele, da die Klägerin bereits im Vorfeld der Klageerhebung die Beklagte am 15.06.2017 nochmals zur Zahlung aufgefordert habe. Am 23.06.2017 habe die Beklagte die Zahlung jedoch abgelehnt, weshalb die Klage geboten gewesen sei. 14 Die Klägerin beantragt: Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 58 % und die Klägerin zu 42 %. 15 Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 16 Die Beklagte Ist der Ansicht, dass die Beklagte hinsichtlich des anerkannten Teils der Hauptforderung keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe, nachdem die Klägerin trotz ausdrücklicher vorgerichtlicher Aufforderung keine Fallzusammenführung und entsprechende Rechnungskorrektur vorgenommen habe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Das Gericht hat am 07.04.2022 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19
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