1 Generalprävention 4 =
S. 1 Abfallablagerung 1 = wistra 1990, 57 =
Arch 1990, = ZfW 1990, 405 = BayVBl 1990, 761 = JR 1990, 512 = NStE Nr. 15 zu § 326 StGB = NStE Nr. 2 zu § 330 StGB = NuR 1991, 293; BayObLG a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011 - 32 Ss 187/10 = OLGSt StGB § 326 Nr. 13 = NStZ-RR 2012, 75 = StV 2012, 156). 11 bb) Der Zeitpunkt, zu dem das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück erfolgt ist, ist bislang ungeklärt. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Betroffene das Altfahrzeug „vor ca. 4 Jahren“. Da sich auch aus dem Akteninhalt keine weiteren Informationen hierzu ergeben, kann nicht beurteilt werden, ob die 3-jährige Verjährungsfrist, die sich aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ergibt, weil das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße 100.000 € beträgt (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 KrWG), im Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung durch die Vernehmung des Betroffenen am 14.11.2020 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) nicht bereits abgelaufen war. IV. 12 Aufgrund des aufgezeigten Mangels ist das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). V. 13 Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 14 1. Es wird zunächst aufzuklären sein, ob und gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten der Betroffene es unternommen hat, Teile aus dem Altfahrzeug auszubauen, weil hierin ein Behandeln im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG liegen würde, wobei die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit der Vornahme der (letzten) Handlung beginnen würde. 15 2. Sollte eine Behandlung im oben genannten Sinne nicht nachzuweisen sein, werden Feststellungen dazu zu treffen sein, zu welchem Zeitpunkt das Altfahrzeug auf dem Grundstück abgestellt wurde. VI. 16 Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. 17 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.