VwVfG Art. 28, Art. 42a VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5 Leitsätze: 1. Nach dem Sinn und Zweck der Eingriffsbefugnis nach Art. 75 Abs. 1
kann auch ein präventives Baubeginnsverbot ergehen, wenn hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Errichtung einer Anlage alsbald und ernsthaft begonnen wird und es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird bzw. zu befürchten ist, dass innerhalb kurzer Zeit später nicht mehr oder nur noch sehr schwer rückgängig zu machende Baumaßnahmen erfolgen werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
i.V.m. Art. 42a BayVwVfG am
i.V.m. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG gegenüber der Antragstellerin auszustellen. 8 Unter dem
in Verbindung mit Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG verfügt.
gestützt und ermessensgerecht erlassen werden könne, da aufgrund der Baubeginnsanzeige und der Einlassungen der Antragstellerin konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Antragstellerin ohne Baugenehmigung oder Bescheinigung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
mit den Bauarbeiten entgegen Art. 68 Abs. 6 Nr. 1
beginnen könnte. Es drohe die Gefahr, dass durch den Baubeginn rechtswidrige Zustände geschaffen würden. Dies gelte erst Recht, nachdem das Bauvorhaben, wie mit Bescheid vom
annehme, sei dies treu- und damit auch ermessenwidrig, da sie nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
verpflichtet sei, das Fiktionszeugnis unverzüglich und unverlangt auszustellen. Das Verhalten der Behörde umgehe den Zweck der Neuregelung, Verfahren zu beschleunigen. Die Treuwidrigkeit ergebe sich auch insoweit, als der Ablauf der Fiktionsfrist und der Eintritt der Fiktion offensichtlich seien. Denn bis zum Fiktionsfristende am
deckt sich daher im Allgemeinen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (Beachtung des formellen Baurechts, Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren und Abwarten entsprechender Zulassungsbescheide vor Beginn genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen). Aus diesem Grund sind die Anforderungen an das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO im Fall einer Baueinstellungsanordnung bzw. der getroffenen Unterlassensverfügung denkbar gering (vgl. Busse/Kraus, 135. EL Dezember 2019,
OK BauordnungsR Bayern/Manssen, 14. Ed. 1.3.2020,
16). Die Ausführungen der Antragsgegnerin in den Bescheidsgründen, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, und der Hinweis auf den hohen Stellenwert, rechtswidrige Zustände zu vermeiden, lassen in hinreichender Weise erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus ihrer Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Damit genügt der Bescheid dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob der von der Antragsgegnerin dargelegten Begründung in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. 23 Das Gericht nimmt im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO eine eigene Interessensabwägung vor. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 24 Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Unterlassensverfügung in Form des Baubeginnsverbots nicht in Betracht. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. 25 Nach summarischer Prüfung wird ihre Klage gegen die Unterlassensverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 14. Juli 2022 erfolglos bleiben, weil sich diese als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Die Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere ein Verstoß gegen die Anhörungsvorschrift des Art. 28 BayVwVfG ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit an Rechtsanwalt … gerichteten Schreiben vom 7. Juli 2022 vor Erlass des Bescheides gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Inhalt des Schreibens ist offensichtlich der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt (vgl. E-Mail des Geschäftsführers vom 8. Juli 2022), so dass es dahingestellt bleiben kann, ob zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt … vorlag bzw. die Antragsgegnerin, was nahe liegt, von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Ebenso kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG von der Anhörung hätte abgesehen werden dürfen. 27 Die Unterlassungsverfügung in Gestalt des Baubeginnsverbots erweist sich auch materiell als rechtmäßig. 28 Sie kann auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1
analog gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wobei dies auch dann gilt, wenn die Ausführung des Bauvorhabens entgegen der Vorschrift des Art. 68 Abs. 6
begonnen wird. 29 Zwar setzt Art. 75 Abs. 1
nach seinem Wortlaut voraus, dass mit der Errichtung der Anlage schon begonnen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass nach dem Sinn und Zweck der Eingriffsbefugnis auch ein präventives Baubeginnsverbot, hier in Form der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung, ergehen kann, wenn hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Errichtung einer Anlage alsbald und ernsthaft begonnen wird und es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird bzw. wenn zu befürchten ist, dass innerhalb kurzer Zeit später nicht mehr oder nur noch sehr schwer rückgängig zu machende Baumaßnahmen erfolgen werden (vgl. Busse/Kraus,
42, mit Nachweisen in der Rechtsprechung). 30 Die Antragstellerin hat mit ihrer Baubeginnsanzeige zu erkennen gegeben, dass sie ab 15. Juli 2022 mit dem Bau beginnen möchte und in der darauffolgenden Korrespondenz mit der Antragsgegnerin deutlich gemacht, davon nicht Abstand nehmen zu wollen. Damit waren unzweifelhaft hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein präventives Baubeginnsverbot gegeben. 31 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das streitgegenständliche Einschreiten liegen im Übrigen vor. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1
kann mittels einer Baueinstellung oder - wie hier - mittels eines präventiven Baubeginnsverbots in Gestalt der streitgegenständlichen Unterlassungsanordnung vorgegangen werden, wenn entgegen der Vorschrift des Art. 68 Abs. 6
mit dem Bau begonnen wird bzw. bei entsprechender Anwendung der Baubeginn alsbald beabsichtigt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 6 Nr. 1
darf mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnittes erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung oder eine Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG zugegangen ist. Der Antragstellerin ist bislang weder eine Baugenehmigung zugegangen noch eine Bescheinigung nach der vorgenannten Norm. Damit würde der beabsichtigte Baubeginn gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, was das vorliegende Einschreiten auf Tatbestandsebene rechtfertigt. 32 Der Erlass des präventiven Bauverbots liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Ermessensausübung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die behördliche Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Bescheidstenors und der Bescheidsgründe das Baubeginnsverbot maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin mangels Baugenehmigung bzw. Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG nicht berechtigt ist, mit dem Bau zu beginnen und die Gefahr drohe, dass durch den Baubeginn rechtswidrige Zustände geschaffen werden. Diese Ermessenserwägungen tragen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Maßnahme. Eine Baueinstellung bzw. das präventive Baubeginnsverbot stellt eine vorläufige Maßnahme dar, die von der Eingriffsintensität deutlich unter den Anordnungen des Art. 76
liegt. Insbesondere ist bei Bauarbeiten ohne die notwendige Genehmigung vor dem Hintergrund des von einer Baueinstellung verfolgten Zwecks eines möglichst frühzeitigen Eingreifens in den Entstehungsprozess illegaler Vorhaben von einem sog. intendierten Ermessen auszugehen (vgl. BeckOK BauordnungsR Bayern/Manssen, 14. Ed. 1.3.2020,
18-22). Dies muss gleichermaßen für den hier vorliegenden Fall eines präventiven Baubeginnverbots gelten. 33 Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitgegenständliche Maßnahme deswegen rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin (evident) verpflichtet gewesen wäre, ihr gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
eine den Baubeginn ermöglichende Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3
auszustellen, was die Anordnung treuwidrig bzw. ermessensfehlerhaft mache. 34 In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die evidente Genehmigungsfähigkeit bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Baueinstellung Berücksichtigung finden muss (vgl. zum Meinungsstand Busse/Kraus/Decker, 145. EL Januar 2022,
91). Die zur Entscheidung berufene Kammer vertritt die Auffassung, dass die Frage der evidenten Genehmigungsfähigkeit bei der Baueinstellung keine Rolle spielt, da der Bauherr unabhängig davon die gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten hat, nämlich eine Baugenehmigung oder Bescheinigung i.S.v. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG abzuwarten bzw. ggf. einzuklagen, bevor mit dem Bau begonnen wird. Andernfalls würde das Baugenehmigungsverfahren zur „leeren Hülse“ (vgl. Busse/Kraus/Decker, 145. EL Januar 2022,
91) und der Zweck des Art. 75
verfehlt, u.a. das formelle Baurecht durchzusetzen (vgl. Busse/Kraus/Decker, 145. EL Januar 2022,
7 mit Rechtsprechungsnachweis). 35 Kommt es damit nicht auf die evidente Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Rahmen der Baueinstellung an, so muss dies auch für den geltend gemachten evidenten Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG gelten. Damit kann sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin treuwidrig handele, weil sie die Bescheinigung trotz eindeutiger, evidenter Rechtlage nicht erteile. Sie ist insoweit auf das anhängige Klageverfahren zu verweisen (RO 7 K 22.1821). 36 Zweifel an der richtigen Störerauswahl oder an der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung bestehen nicht. 37 Nach alledem war der Eilantrag abzulehnen, zumal auch neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache keine anderen Aspekte im Raum stehen, die das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vorrangig erscheinen ließen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5. und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Höhe des aus dem Baubeginnsverbot resultierenden Schadens oder der Aufwendungen der Antragstellerin bringt das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR in Ansatz. Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.