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AG Aschaffenburg, Beschluss v. 17.05.2022 – 1 F 686/21

AG Aschaffenburg, Beschluss v. 17.05.2022 – 1 F 686/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Aschaffenburg, Beschluss v. 17.05.2022 – 1 F 686/21 Download Drucken Titel: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe Normenketten: FamFG § 113 Abs. 1 ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 Leitsatz: Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen) Schlagworte: Verfahrenskostenhilfe, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Freibeträge, Monatsraten, einzusetzendes Einkommen, Scheidung, Wohnkosten Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2022 – 2 WF 148/22 Tenor Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO): Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen. Gründe 1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen. I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen 2 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar: Brutto/Nettoeinkommen Monatseinkommen netto Unterhalt 864,00 € nichtselbständige Tätigkeit 300,00 € Kindergeld 908,00 € Wohngeld 440,00 € Gesamt 2.512,00 € Einkommen: 2.512,00 € Hiervon sind abzusetzen: Versicherungen Summe -28,00 € Wohnkosten Summe -740,00 € Freibeträge Antragsteller (B.) -494,00 € Jugendlicher 14-17 Jahre (B.) -414,00 € Jugendlicher 14-17 Jahre (B.) -414,00 € Kind 6-13 Jahre (B.) -342,00 € Summe -1.664,00 € Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: -145,00 € 3 Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen. 4 Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen. 5 Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich. II. Allgemeine Gründe 6 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.