OLG München, Beschluss v. 28.10.2022 – 12 UF 712/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 28.10.2022 – 12 UF 712/22 Download Drucken Titel: Abtrennung einer Folgesache Normenkette: FamFG § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 2 Nr. 5 Leitsätze: 1. Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist. (Rn. 23) (red. LS Axel Burghart) 2. Der Antragsteller stellt sein Interesse am alsbaldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens in Frage, wenn er in seiner Verfahrensführung nicht die Dringlichkeit erkennen lässt, die er als Begründung für seinen Antrag auf Abtrennung der Folgesache anführt. (Rn. 32) (red. LS Axel Burghart) Schlagworte: Scheidung, Abtrennung, Folgesache, Unterhalt, Güterrecht, unzumutbare Härte, Verfahrensdauer, Verzögerung Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 27.05.2022 – 531 F 6828/20 Fundstellen: LSK 2022, 33428 NJW-RR 2023, 439 Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 30.05.2022 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht, an das Amtsgericht zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens, der Endentscheidung vorbehalten. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.980 € festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht München mit dem angefochtenen Beschluss die Scheidung ihrer Ehe ausgesprochen hat, nachdem es zuvor die Folgesache Güterrecht vom Verbund abgetrennt hatte. 2 Der Antragssteller und die Antragsgegnerin haben 2006 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehegatten leben seit 29.7.2019 getrennt. 3 Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25.7.2020 zugestellt. Zunächst stimmte die Ehefrau der Scheidung zu. Mit Schriftsatz vom 2.9.2020 reichte sie einen eigenen Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Gemeinsame minderjährige Kinder sind nicht vorhanden. 4 Mit Schriftsatz vom 2.6.2021 stellte die Antragsgegnerin Stufenantrag bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt. Sodann reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.6.2021 Stufenantrag bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt als Widerantrag ein. 5 Am 12.7.2021 wurde der Antragsteller zur Scheidung und zur Folgesache Unterhalt angehört. 6 Mit Eingang vom 26.10.2021 stellte der Antragsteiler im Verbund den Antrag bezüglich der Folgesache Güterrecht. Demnach sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, 170.998,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen an den Antragsteller zu bezahlen. Mit Antrag vom 15.2.2022 beantragte die Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, 285.000 Euro nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zu bezahlen. 7 Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 beantragte der Antragsteller die Abtrennung der Folgesache Zugewinn und nachehelicher Unterhalt. Mit Beschluss vom 27.12.2021 wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab. Auf die Begründung auf Bl. 47 ff. der Akte wird verwiesen. 8 Mit Schriftsatz vom 14.1.2022 beantragte der Antragsteller erneut die Abtrennung der Folgesachen Zugewinn und nachehelicher Unterhalt, da seine Lebensgefährtin unerwartet schwanger geworden war. Am 9.3.2022 erfolgte die Anhörung der Beteiligten zur Scheidung, zu sämtlichen Folgesachen und zum Abtrennungsantrag. 9 Im Anhörungstermin vom 9.3.2022 nahm die Antragsgegnerin ihren Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt zurück. Mit Schriftsatz vom 4.4.2022 und 11.4.2022 nahm der Antragsteller seinen Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt zurück. 10 Mit Beschluss vom 28.3.2022 wurde der Abtrennungsantrag des Antragstellers erneut zurückgewiesen. 11 Mit Antrag vom 4.4.2022 begehrte der Antragsteller erneut die Abtrennung der Folgesache Zugewinn. Mit Schriftsatz vom 11.4.2022 wendete sich die Antragsgegnerin gegen die beantragte Abtrennung der Folgesache Güterrecht. 12 Das Amtsgericht München trennte die Folgesache Güterrecht durch Beschluss vom 27.5.2022 aus dem Verbund ab. Durch die Folgesache Güterrecht würde sich der Scheidungsausspruch auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache so außergewöhnlich verzögern, dass dies eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde. Die neue, in Marokko mit ihm zusammenlebende Partnerin erwarte im September ein Kind; dies sei vom Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Folgesache Güterrecht werde sich noch in erheblichem Umfang weiter verzögern, da nach aktuellem Stand zwei Immobilien des Antragstellers in Leipzig und der Antragsgegnerin in München sachverständig zu begutachten seien. Zudem sei zumindest nach dem Vortrag der Ehefrau ein Gutachten zum Wert der durch den Ehemann in Marokko aufgebauten Firma zu erholen; die Ehefrau behauptet hier einen erheblichen Firmenwert, der Ehemann einen Wert von 0 Euro. Mit einer Verfahrensdauer der Folgesache Güterrecht von mindestens einem, eher zwei Jahren sei zu rechnen. Die Eheleute seien massiv zerstritten. Das Scheidungsverfahren dauere nunmehr seit 7/2020 und damit fast zwei Jahre. Die Trennung sei im Juli 2019 erfolgt. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens könne keiner Seite vorgeworfen werden. Im Juli 2022 laufe die Frist von drei Jahren seit der Trennung ab. Gemäß § 1385 Nr. 1 BGB könnte jeder Ehegatte unabhängig von einem Scheidungsverfahren den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns beantragen; umgekehrt sei eine unzumutbare Härte für den Ehemann gegeben, wenn zum jetzigen Zeitpunkt - fast drei Jahre nach der Trennung und zudem fast zwei Jahren nach der zügigen Einleitung des Verfahrens durch den Ehemann - keine Scheidung ausgesprochen würde und weitere Umstände hinzutreten - wie hier die Geburt des Kindes. In der Gesamtschau müsse das Interesse der Antragsgegnerin an einem Zusammenhalten des Verbunds auch in Anbetracht der Bedeutung der Folgesache Güterrecht zurückstehen. 13 Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.5.2022 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. 14 Mit ihrer gegen die Verbundentscheidung eingelegten Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Entscheidung. Sie wendet sich dagegen, dass das Familiengericht vor der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt habe und rügt, dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung nicht vorgelegen hätten. Eine unzumutbar lange Dauer des Verfahrens liege nicht vor, da seit Antragstellung im Güterrecht auch außergerichtlich mehrere Vergleichsangebote diskutiert worden seien. Das Familiengericht stütze seine Entscheidung nur auf sehr allgemein gehaltene Ausführungen zu Vorstellungen und romantisierenden Wünschen heiratswilliger Personen im Zusammenhang mit einer Verehelichung. Eine unzumutbare Härte könne nicht auf den Wunsch der Wiederheirat wegen der Ehelichkeit eines Kindes gestützt werden. Die vom Amtsgericht zitierte BGH-Entscheidung sei im Jahr 1986 ergangen; nach der Kindschaftsreform seien nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern grundsätzlich in allen Rechtspositionen gleichgestellt, so dass eine unzumutbare Härte aus dem Wunsch der Ehelichkeit eines Kindes nicht mehr gefolgert werden könne. Zudem könnten die befürchteten negativen Folgen in Marokko für den Antragsteller und seine dort lebende Lebensgefährtin nicht mehr eintreten, da sie eine Heirat nach islamischem Ritus bereits vollzogen hätten. Damit sei eine soziale Ächtung oder Schande nicht mehr zu befürchten, da der Antragsteller und seine Lebensgefährtin eine nach religiös-islamischen Grundsätzen anerkannte Ehe geschlossen hätten. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin könnten auch nach Deutschland umziehen, um die befürchteten strafrechtlichen Folgen des Ehebruchs in Marokko abzuwenden. Im Übrigen könne sich der Antragsteller nicht auf einen Härtefall berufen, wenn er diesen selbst gesetzt habe bzw. wenn sich dieser aus seiner eigenen Sphäre ergebe. Der Antragsteller würde nach der Heirat seiner Lebensgefährtin in Marokko das Ziel verfolgen, finanzielle Vorteile für sich selbst und möglichst großen finanziellen Schaden für die Antragsgegnerin zu erreichen. Die Verweigerung einer Einigung mit der Antragsgegnerin blockiere die Antragsgegnerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit, da er alle Rechte und Ansprüche der Antragsgegnerin an der gemeinsamen Immobilie in Marokko aushebele. So befürchte die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller sie an der Verwertung der dortigen Immobilie hindern werde. 15 Die Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die rechtliche und gesellschaftliche Situation des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin würde zu unabwendbaren drastischen Folgen führen, sofern der Antragsteller bei Geburt des Kindes nicht rechtskräftig geschieden wäre. Der Abschluss der Folgesache Güterrecht sei nicht vor Ablauf von ein oder zwei Jahren zu erwarten. Das Interesse des Antragstellers an einer rechtskräftigen Scheidung und die Möglichkeit der Wiederheirat vor Geburt des Kindes überwiege deutlich das Interesse der Antragsgegnerin, die Scheidung so lange wie möglich hinauszuzögern. Eine unzumutbare Härte ergebe sich daraus, dass das Führen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Ehebruch in Marokko unter Strafe stehe und das Leben lediger Mütter und unehelicher Kinder in Marokko mit lebenslangen Diskriminierungen und Demütigungen verbunden seien. Die bereits in Marokko geschlossene Ehe sei zwar eine „Ehe vor Gott“, habe aber keinerlei rechtliche und gesetzliche Bedeutung. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten ihren Lebensmittelpunkt in Marokko; ein Umzug nach Deutschland komme nicht in Frage. Die Antragsgegnerin habe kein schützenswertes Interesse daran, dass mit der Scheidung gleichzeitig über die Folgesache Zugewinn entschieden werde. Bereits im September 2020 habe man sich gegenseitig aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Während der Antragsteller diese bereits im November erteilt habe, habe sich die Antragsgegnerin mehr als sieben Monate Zeit gelassen, um nach mehrfacher Aufforderung am 20.4.2021 eine Zugewinnausgleichsberechnung zu übermitteln. Erst am 22.10.2021 habe der Antragsteller entsprechenden Antrag auf Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs einreichen können Der Antragsteller sei an einer juristisch richtigen Lösung interessiert und sei nicht darauf aus, sich rechtsmissbräuchliche Vorteile zu verschaffen. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahren liege vor, da die Grenze von zwei Jahren überschritten sei. II. 16 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 58 ff FamFG zulässig. 17 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Abtrennung der Folgesache 9 sind nicht gegeben. 18 Gemäß § 137 Abs. 1 FamFG sind Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Die Abtrennung einer güterrechtlichen Folgesache vom Verbund kann nur nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 FamFG erfolgen. Vorliegend hat das Familiengericht die Abtrennung auf die einzig in Betracht kommende Alternative des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG gestützt. Danach sind Folgesachen vom Scheidungsverbund abzutrennen, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 19 Zwar hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass sich der Scheidungsausspruch ohne ein Abtrennung außergewöhnlich verzögern können. Der weiteren Annahme des Amtsgerichts, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller bedeuten würde, folgt der Senat vorliegend nicht. 20
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