OLG München, Hinweisbeschluss v. 27.10.2022 – 24 U 5871/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 27.10.2022 – 24 U 5871/22 Download Drucken Titel: Verjährung von Ansprüchen gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motors (hier: Audi Q7 3.0 TDI, V6) Normenketten: BGB § 826 ZPO § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers im Zusammenhang mit einem 3,0 Liter-V6-Motor sind bei einer Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt, wenn der Käufer neben der Kenntnis von dem Dieselskandal im Allgemeinen, bereits ab Mitte 2017 über die Betroffenheit von Fahrzeugen der Beklagten, welche mit einem V6-Dieselmotor ausgestattet sind, und ab Januar 2018 über den Erlass eines verbindlichen Rückrufs hinsichtlich seines konkreten Fahrzeugtyps in Kenntnis war Bestätigung von LG Memmingen BeckRS 2022, 34976). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anspruch des Käufers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf "kleinen" Schadensersatz besteht nicht, wenn die Summe aus Nutzungsentschädigung und geschätztem Restwert den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags in einem Maße übersteigt, dass der vom Käufer geltend gemachte Minderwert hierdurch vollständig aufgezehrt wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, 3,0-Liter-Motor, Audi, sittenwidrig, unzulässige Abschalteinrichtung, Verjährung, "kleiner" Schadensersatz, Vorteilsausgleichung, Minderwert, Restwert Vorinstanz: LG Memmingen, Endurteil vom 05.09.2022 – 25 O 2108/21 Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 30.11.2022 – 24 U 5871/22 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 05.09.2022, Az. 25 O 2108/21, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme kann nicht gerechnet werden. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger behauptet, er habe am 16.06.2015 von Herrn … einen Gebrauchtwagen Audi Q7 3.0 TDI/V6-Turbodieselmotor 176 kW (Erstzulassung 21.12.2010) mit einer Laufleistung von 150.000 km zum Kaufpreis von 19.000 € erworben. Das Fahrzeug ist von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Es hatte am 04.07.2022 eine Laufleistung von 219.331 km. 2 Der Kläger macht geltend, bei seinem Fahrzeug kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Er nahm die Beklagte vor dem Landgericht Memmingen im Hauptantrag auf Zahlung von 4.750 € (Wertminderung in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises) in Anspruch. Mit dem angegriffenen Urteil vom 05.09.2022 wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er verfolgt die ursprünglichen Klageanträge weiter, geht nunmehr allerdings wohl davon aus, dass 25 % von 19.000 € einen Betrag von 8.897,25 € ergeben. II. 3 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 4 1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt wäre. Auf die Begründung des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Ob neben einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB - wie der Kläger annimmt - auch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer drittschützenden Norm in Betracht kommt, ist unerheblich, da auch dieser Anspruch verjährt wäre. 5 2. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs verneinen wollte, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.