dem die Beseitigung eines Lagerplatzes (170, 180 m²) angeordnet wird, Klage gegen einen Bescheid
dem die Beseitigung eines Lagerplatzes (170 - 180 m²) angeordnet wird, Streitwertkatalog, Auffangstreitwert Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 02.06.2022 – RN 6 K 22.1430 Tenor I. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Juni 2022 (Az. RN 6 K 22.1430) wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger wandte sich
einer beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Anfechtungsklage gegen einen auf Art.76 Satz 1 BayBO gestützten Bescheid des Landratsamts R. vom 9. Mai 2022,
dem er dazu verpflichtet wurde, einen Lagerplatz einschließlich der erfolgten Bodenversiegelung und der durchgeführten Abgrabung zu beseitigen sowie das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen. Am 2. Juni 2022 nahm der Kläger die Klage zurück. Hierauf stellte das Verwaltungsgericht
Beschluss vom 2. Juni 2022 das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein (I.), entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (II.), und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest (III.). In den Gründen des Einstellungsbeschlusses wird ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe „auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“. 2
seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
3 Satz 2 GKG fristgerecht und wegen § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.
5 Satz 1 GKG auch ohne
wirkung eines Prozessbevollmächtigten zulässigerweise eingelegte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt: Bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 10.000 Euro hätte der Kläger gem. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gerichtsgebühr i.H. von 266 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) zu zahlen. Bei einer Streitwertfestsetzung i.H. von 0 Euro, wie sie der Kläger für richtig hält und
der vorliegenden Beschwerde verfolgt, ergäbe sich demgegenüber Gerichtsgebühr von lediglich (einmal) 38 Euro (Differenz: 228 Euro). 10
einer aufgebrachten Befestigung (hier: Doppel-T-Verbundpflaster) errichtet werden, zumal sich bei einem im Außenbereich errichteten Platz in einer überschaubaren Größenordnung (wie hier: 170 - 180 m²) kaum ein nach objektiven Kriterien bestimmbarer und sich vom allgemeinen Grundstückspreis abhebender Verkehrs- bzw. Substanzwert ergeben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist in vergleichbaren Fällen einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Beseitigung eines Lagerplatzes der Streitwert zu Recht mangels konkreter Berechnungsgrundlagen in Orientierung am Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) auf 5.000 Euro festgesetzt worden (BayVGH, B.v. 20.1.2014, B.v. 20.1.2878 - juris; B.v. 7.2.2018 - 15 CS 17.2230 - juris; B.v. 5.12.2019 - 9 ZB 18.1263 - juris; VG Ansbach, U.v. 12.1.2017 - AN 3 K 15.01395 - juris), wobei - einbezogen im Streitwert i.H. von 5.000 Euro - in zwei Fällen die Beseitigungsanordnung neben dem eigentlichen Lagerplatz sogar weitere bauliche Anlagen (z.B. die Umzäunung) umfasste (BayVGH, B.v. 20.1.2014 a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 12.1.2017 a.a.O.) bzw. in einem Fall von einer Wiederbegrünungsanordnung als Maßnahme der Renaturierung flankiert war (BayVGH, B.v. 5.12.2019 a.a.O.). Dieser Streitwert wird in Ausübung des gerichtlichen Ermessens auch im vorliegenden Fall, der sich nicht wesentlich von den Fallkonstellationen der vorzitierten Entscheidungen unterscheidet, als sachgerecht angesehen. Denn weder handelt es sich um einen besonders großflächigen Lagerplatz (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.10.2015 - AN 3 K 14.01379: 10.000 Euro Streitwert für eine Anfechtungsklage u.a. gegen die Anordnung der Beseitigung eines ca. 1.200 bis 1.300 m² großen Lagerplatzes), noch ist ersichtlich, dass aufgrund einer zu beseitigenden Bodenkontamination besonders hohe Entsorgungskosten entstehen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2011 - 9 C 11.983 - juris). Hinzukommt vorliegend, dass im Falle einer Beseitigung des Lageplatzes der überwiegende Teil der für die Befestigung eingesetzten Verbundsteine nicht unbedingt entsorgt werden muss, sondern wiederverwendbar sein dürfte. 13 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. 14 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.
3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.