VGH München, Beschluss v. 16.11.2022 – 3 CE 22.1887 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.11.2022 – 3 CE 22.1887 Download Drucken Titel: Konkurrentenstreitigkeit - Regelbeurteilung und Erfordernis einer Anlassbeurteilung Normenketten: VwGO § 123 GG Art. 33 Abs. 2 BayRiStAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 LlbG Art. 56 Abs. 4 Leitsätze: Eine dienstliche Beurteilung kann ihre für eine Auswahlentscheidung erforderliche hinreichende Aktualität verlieren, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Ein erheblicher Zeitraum im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn bei einem vierjährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während mindestens zu zwei Dritteln (= 32 Monate) des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (Anschluss an BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris). (Rn. 16, 18 und 28) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Anlassbeurteilung im Rahmen eines Regelbeurteilungssystems für Beamte mit dreijährigem Turnus kann auf die Anlassbeurteilung von Richtern trotz des Regelbeurteilungssystems mit vierjährigem Turnus ohne Weiteres übertragen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Konkurrentenstreitigkeit, Einstweilige Anordnung, Untersagung einer Stellenbesetzung, Stelle einer/s Vorsitzenden, Richterin/-s am Bayerischen, Landessozialgericht, Kein Erfordernis einer Anlassbeurteilung, Dienstliche Beurteilung Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 02.08.2022 – 5 E 22.2810 Fundstellen: LSK 2022, 34081 NVwZ-RR 2023, 333 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. August 2022 wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Bayerischen Landessozialgericht gem. Stellenausschreibung vom 2. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 84) mit der Beigeladenden zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden wurde. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.410,83 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich auf die vom Antragsgegner am 2. Februar 2022 ausgeschriebene Stelle (BayMBl. 2022 Nr. 84) für eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter am Bayerischen L2., bewertet mit der Besoldungsgruppe R 3. 2 Die 1963 geborene Antragstellerin ist seit 15. Juli 2007 Richterin auf Lebenszeit und seit 1. August 2010 Richterin am Bayerischen L2. (Besoldungsgruppe R 2). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 erhielt sie eine periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamtprädikat von 15 Punkten. Als Verwendungseignung ist genannt: „Vorsitzende eines Senats“, „leitende Aufgaben in der Gerichtsverwaltung“. 3 Die mit einem Grad von 50 schwerbehinderte, im Jahr 1959 geborene Beigeladene ist seit 1. September 1992 Richterin auf Lebenszeit und seit 1. März 2006 Richterin am Bayerischen L2.. Nach vorangegangener Abordnung (1.12.2011 bis 28.2.2012) versetzte die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts die Beigeladene mit Wirkung vom 29. Februar 2012 an das Sozialgericht Nürnberg zur Überbrückung eines Personalengpasses. Zugleich wurde ihr das Amt einer weiteren aufsichtführenden Richterin (Besoldungsgruppe R 2) übertragen. Am 18. November 2019 versetzte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) die Beigeladene - ihrem Antrag entsprechend - zurück an das Bayerischen Landessozialgericht. Die Beigeladene unterliegt seit 31. Dezember 2011 nicht mehr der periodischen Beurteilung (Ziff. 1.2 Bek. d. StMAS v. 20.11.2015 - AllMBl. S. 582 - i.V.m. Ziff. 1.2 Bek. d. StMAS v. 20.12.1999 - AllMBl. 2000 S. 58), weil sie am Beurteilungsstichtag (31.12.2011) das 43. Lebensjahr vollendet hatte und am 6. März 2008 im Amt R 2 periodisch beurteilt worden war. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 erhielt sie (auf Antrag) eine periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamtprädikat von 14 Punkten. Als Verwendungseignung wurden ihr „die Aufgaben einer Kammervorsitzenden und andere Tätigkeiten in der Gerichtsleitung“ zuerkannt. Anlässlich einer Stellenbewerbung aktualisierte die Präsidentin am 4. Juli 2018 die periodische Beurteilung der Beigeladenen. Das Gesamtprädikat für den neuen Beurteilungszeitraum (1.1.2012 bis 4.7.2018) blieb unverändert (14 Punkte). Als Verwendungseignung wurden der Beigeladenen „Aufgaben einer Kammervorsitzenden an einem Sozialgericht, als Richterin am Bayerischen L2. sowie für Tätigkeiten in der Gerichtsleitung“ zuerkannt. In der Anlassbeurteilung vom 5. März 2022, die aufgrund der Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle erstellt wurde und den Beurteilungszeitraum vom 5. Juli 2018 bis 9. März 2022 umfasst, erzielte die Beigeladene ein Gesamtprädikat von 15 Punkten mit der Verwendungseignung „Vorsitzende Richterin am Bayerischen L2.; Tätigkeiten in der Gerichtsleitung“. 4 Mit Auswahlentscheidung vom 6. April 2022 entschied das StMAS, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Nach der inhaltlichen Ausschärfung der Anlassbeurteilung 2022 der Beigeladenen und der periodischen Beurteilung 2020 der Antragstellerin ergebe sich ein Vorsprung für die Beigeladene. 5 Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 2. August 2022 (Az. M 5 E 22.2810 - juris) lehnte das Verwaltungsgericht München den Eilantrag der Antragstellerin ab. 6 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 16. August 2022 eingelegten Beschwerde. 7 Die Beigeladene und der Antragsgegner beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigen den angefochtenen Beschluss. 8 Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 9 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, führen zur Abänderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 10 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin verneint. Deren Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG wird durch die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung vom 6. April 2022, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, verletzt. 11 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen Beförderungsdienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. 12 Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat - vor allem - anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 32 m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 22) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 14) sind. 13 Regelbeurteilungen beziehen sich auf einen grundsätzlich identischen Beurteilungszeitraum, haben einen gemeinsamen Stichtag und sind nicht durch ein besonderes Ereignis - insbesondere die Ausschreibung eines höherwertigen Statusamtes oder eines förderlich zu besetzenden Dienstpostens - veranlasst. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für sämtliche Beamte die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern gleichmäßig erfasst und sie auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung bewertet. Demgegenüber begegnen Anlassbeurteilungen grundsätzlich Bedenken, weil sie gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt werden und damit der Verdacht entstehen kann, sie dienten - zielgerichtet - lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen. Ohnehin ist die Aussagekraft einer ausnahmsweise zulässigen Anlassbeurteilung begrenzt. Da sie in der Regel einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, muss die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 11 m.w.N.). 14 Gemäß Art. 5 Abs. 1 BayRiStAG sind Richter/-innen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte/-innen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter/-innen sowie Staatsanwälte/-innen nicht mehr periodisch beurteilt werden. Sie kann bestimmen, dass Beurteilungen auch aus Anlass einer Versetzung oder Bewerbung erfolgen. 15 Aus der gesetzlichen Systematik des Art. 5 Abs. 1 BayRiStAG wird hinreichend deutlich, dass für Richter/-innen auf Lebenszeit sowie für Staatsanwälte/-innen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig periodische Beurteilungen zu erstellen sind, Anlassbeurteilungen hingegen die Ausnahme bilden, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf. 16 Die Entscheidung des Landesgesetzgebers für das System von Regelbeurteilungen darf von der Verwaltung nicht dadurch unterlaufen werden, dass sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt. Bedarf nach einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung kann aber entstehen, wenn der Beamte nach dem Stichtag der letzten (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung wesentlich andere Aufgaben (qualitatives Element) während eines erheblichen Zeitraums (zeitliches Element) wahrgenommen hat (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 38, 41 ff., 49 ff.; im Einzelnen dazu Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020 unter A.VI.2 Rn. 80 ff.). 17 Wesentlich andere Aufgaben sind nur dann gegeben, wenn der Beamte in seinem veränderten Tätigkeitsbereich Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen (regelmäßig höherwertigen) Statusamt zuzuordnen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die neuen Aufgaben ausschließlich anderen Besoldungsgruppen entsprechen als die vorherigen Aufgaben des Beamten oder sie zwar derselben Besoldungsgruppe, nicht aber derselben Laufbahn zuzuordnen sind wie die vorherigen Aufgaben des Beamten. Denn das Statusamt definiert sich anhand dreier Merkmale, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 a.a.O. Rn. 54 f. m.w.N.). 18 Ein erheblicher Zeitraum liegt dann vor, wenn bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des (deutlich) überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden, also zwei Jahre lang. Bei einem zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum ist das zeitliche Element hiernach regelmäßig nicht erfüllt (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 38, 49 f.; erläuternd hierzu: von der Weiden, jurisPR-BVerwG 21/2019 Anm. 5 unter B.2.a und D. sowie jurisPR-BVerwG 20/2020 Anm. 5 unter C.I.: „mindestens zwei Jahre lang und während der Dauer von zwei Dritteln des Beurteilungszeitraums“). 19 An diesen Grundsätzen haben sich auch die hier geltenden Beurteilungsbestimmungen, insbesondere die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26. März 2015 (GemBek - JMBl. S. 18), zu orientieren. 20 Nach Ziff. 7.1 Satz 1 GemBek kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall eine Beurteilung erstellt werden (Anlassbeurteilung). Wenn der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt, soll im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung länger als vier Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre (Ziff. 7.1. Satz 2 GemBek). 21 2. Gemessen daran beruht die Auswahlentscheidung auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Denn die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung der Beigeladenen war rechtswidrig, weil für sie kein Anlass bestand. Soweit der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene gemäß Ziff. 7.1 GemBek als erfüllt angesehen hat, ist dies mit der normativen Vorgabe eines Systems von regelmäßigen periodischen Beurteilungen für Richter und Staatsanwälte als Regel (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG) nicht zu vereinbaren. 22
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