VGH München, Beschluss v. 10.11.2022 – 4 CS 22.2036 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 10.11.2022 – 4 CS 22.2036 Download Drucken Titel: kein Anspruch auf KiTA-Platz nach Wegzug aus Gemeinde Normenketten: BayGO Art. 21 SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1 kommunale KiTBS § 7 Leitsatz: Der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots an Kindertageseinrichtungen verpflichtet die Gemeinden, den örtlichen Bedarf abzudecken und ein Betreuungsangebot lediglich für diejenigen Kinder bereitzuhalten, die im Gemeindegebiet wohnen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gemeindliche Kindertageseinrichtung, Satzung mit Beschränkung auf ortsansässige Kinder, Sofort vollziehbarer Ausschluss wegen Wegzugs aus Gemeindegebiet, Erforderlichkeit einer Härtefallklausel, Härtefall (verneint), gemeindliche Kindertagesstätte, Wegzug aus Gemeindegebiet, Härtefall, Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (KiTBS) Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 31.08.2022 – 3 S 22.2063 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen ihren Ausschluss aus einer Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin. 2 Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Nach ihrer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen - KiTBS - werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsgegnerin haben (§ 5 Abs. 1 KiTBS). § 7 Abs. 1 KiTBS bestimmt, dass ein Kind nach Ablauf des jeweiligen Besuchsjahres vom Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen ist, wenn sein Hauptwohnsitz im Laufe des Besuchsjahres außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin verlegt wird (Wegzug). 3 Die vierjährige Antragstellerin besucht seit September 2021 einen Kindergarten der Antragsgegnerin. Zum 1. März 2022 verzog sie mit ihrer alleinerziehenden Mutter und ihrer Schwester in den benachbarten Landkreis R. Nach vielfältigen Bemühungen ihrer Mutter um einen Verbleib der Antragstellerin in der Kindertageseinrichtung schloss die Antragsgegnerin sie nach Anhörung mit Bescheid vom 17. August 2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 vom Besuch der Kindertageseinrichtung aus und beendete das Benutzungsverhältnis (Ziff. I des Bescheids). In Ziff. II ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziff. I des Bescheids an. 4 Am 19. August 2022 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (RO 3 K 22.2065). Mit Beschluss vom 31. August 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KiTBS lägen vor. Die Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin sei eindeutig den Gemeindeangehörigen vorbehalten. Eine faktische Erweiterung der Widmung durch tatsächliches Verwaltungshandeln liege nicht vor. Die Beschränkung auf ortsansässige Kinder sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibe ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Das habe grundsätzlich gemäß Art. 21 GO zur Folge, dass alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt seien, die Einrichtung zu nutzen. Die Gemeinde könne der Nutzung einer kommunalen Einrichtung - unter anderem hinsichtlich der Art der Nutzung sowie des berechtigten Personenkreises - durch Widmung bestimmte Grenzen setzen. Hierbei stehe der Gemeinde aufgrund ihrer Selbstverwaltungsgarantie ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Eine Bevorzugung Ortsansässiger könne im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß sein, wenn sie u.a. dazu diene, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu beschränken. § 7 Abs. 1 KiTBS sei auch nicht deshalb unwirksam, weil beim Ausschluss von Kindern wegen Wegzugs kein Ermessen und keine Härteklausel vorgesehen sei. Die Bestimmung diene einer bestmöglichen Versorgung der Gemeindeangehörigen mit Betreuungsplätzen, die auch die Lasten der Gemeinde zu tragen hätten, und fördere so die sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft. Zum anderen sei die Antragsgegnerin aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mangels örtlicher Zuständigkeit nicht anspruchsverpflichtet, so dass die Antragsgegnerin nicht als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe in der Pflicht stehe, sondern allein in ihrer Funktion als Trägerin der kommunalen Einrichtungen zu sehen sei. Es bestehe auch keine Pflicht zur Aufnahme einer Härtefallklausel für ausgeschlossene Kinder aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Die Gewährleistungsverantwortung der Antragsgegnerin gehe nicht so weit, stets Konstanz gewährleisten und jeglichen Wechsel der Bezugspersonen vermeiden zu müssen, da ein solcher Wechsel auch unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung nicht ausgeschlossen und zudem durch den, wenn auch wie hier aus finanziellen Gründen bedingten, freiwilligen Umzug der jeweiligen Familie veranlasst werde. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Satzung den Ausschluss transparent und für die Erziehungsberechtigten von Anfang an klar ersichtlich geregelt. Der Beschränkung auf ortsansässige Kinder liege eine nachvollziehbare und verhältnismäßige Abwägung zugrunde, in die nicht nur die im Einzelfall sehr schwierige Situation der ausgeschlossenen Kinder, sondern auch die Situation derjenigen ortsansässigen Kinder miteinzubeziehen sei, die möglicherweise ebenfalls einen besonderen Betreuungsbedarf aufweisen würden und die wegen knapper Kapazitäten sowie möglicherweise ebenfalls aus finanziellen Gründen sehr dringend auf einen Betreuungsplatz angewiesen seien. Diesen Kindern gegenüber sei die Gemeinde kommunalrechtlich und als kreisfreie Gemeinde in der Regel auch aus § 24 SGB VIII verpflichtet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass für ein Kind in der Wohnsitzgemeinde kein integrativer Kindergartenplatz oder ein Kindergartenplatz mit der benötigten Ganztagsbetreuung zur Verfügung stehe, da ein Anspruch auf einen integrativen Kindergartenplatz oder einen Ganztagesplatz schon gegenüber dem nach SGB VIII zuständigen Träger der örtlichen Jugendhilfe nicht und daher erst recht nicht gegenüber örtlich nicht zuständigen Trägern bestehe. Selbst wenn eine Härteklausel in verfassungskonformer Auslegung geboten wäre, bestünde kein Anspruch der Antragstellerin auf Verbleib in der Kindertageseinrichtung, weil eine solche Klausel nur Bestand haben könnte, wenn sie auch die Belange der ortsansässigen Kinder berücksichtigen würde. Die Antragsgegnerin habe ausführlich und plausibel dargelegt, dass der Betreuungsbedarf von Kindern mit Wohnsitz im Stadtgebiet auch bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern das Angebot weit übersteige. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine auf einer Härtefallklausel basierende Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin unverhältnismäßig wäre. In die Abwägung seien die Kinder einzubeziehen, die auf der Warteliste stünden und potenziell ebenfalls dringend auf einen entsprechenden Betreuungsplatz angewiesen seien. Für diese Kinder habe die Antragsgegnerin als Gemeinde und als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung genügend Plätze vorzuhalten. Bei kommunalen Einrichtungen sei zu beachten, dass die Lasten hierfür von Gemeindeangehörigen getragen würden. Zudem sei auch die Überlegung der Antragsgegnerin, keinen Präzedenzfall schaffen zu wollen, legitim. Schließlich sei die Mutter der Antragstellerin schon früh über die Konsequenzen eines Wegzugs informiert worden. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 6 Sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 31. August 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2022 wiederherzustellen. 7 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 9 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2022 zu Recht abgelehnt hat. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten und daher vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.